Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 349/1998
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I 349/98 Vr

                        II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Krähenbühl

                Urteil vom 18. Oktober 2000

                         in Sachen

Verein X.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern,
Beschwerdegegner,
                            und

Eidgenössisches Departement des Innern, Bern,

betreffend Betriebsbeiträge für die Wohnheime A.________
und B.________

     A.- Mit Verfügung vom 5. Februar 1996 legte das Bun-
desamt für Sozialversicherung (BSV) die Einrichtungs- und
Betriebsbeiträge der Invalidenversicherung für die Wohn-
heime A.________ und B.________ für die Jahre 1992 bis und
mit 1994 fest. Die den beiden Heimen gewährten Betriebs-
beiträge machten mit Fr. 291'607.- für das Jahr 1992
99,88 % und mit Fr. 340'492.- für das Jahr 1993 99,05 % des
jeweiligen Betriebsdefizites aus. Für 1994 deckte der Be-
triebsbeitrag das gesamte Defizit.

     Auf ein vom Verein X.________ gestelltes Wiedererwä-
gungsgesuch trat das BSV mit Wiedererwägungsverfügung vom
15. Juli 1997 zwar ein, lehnte jedoch das unter anderem
gestellte Begehren, wonach auch die Beiträge für die Jahre
1992 und 1993 das gesamte Betriebsdefizit zu decken hätten,
ab.

     B.- Die gegen die verfügte Beitragsgewährung für die
Jahre 1992 und 1993 vom Verein X.________ erhobene Be-
schwerde wies das Eidgenössische Departement des Innern
(EDI) mit Entscheid vom 15. Juni 1998 kostenfällig ab,
soweit es darauf eintrat. Insbesondere lehnte es das Depar-
tement auch ab, die erst mit Verfügung vom 1. Dezember 1997
zugesprochenen und im Laufe des Beschwerdeverfahrens eben-
falls beanstandeten Betriebsbeiträge für die Jahre 1995 und
1996 in die Beurteilung mit einzubeziehen.

     C.- Der Verein X.________ erhebt Verwaltungsgerichts-
beschwerde mit den Begehren, die Verfügungen des BSV vom
5. Februar 1996 und 15. Juli 1997 sowie der Beschwerdeent-
scheid des EDI vom 15. Juni 1998 seien aufzuheben und die
Invalidenversicherung sei zu verpflichten, für die Rech-
nungsjahre 1992/93 ungekürzte Betriebsbeiträge, nämlich für
1992 Fr. 291'950.- und für 1993 Fr. 343'758.- auszurichten.
     Sowohl das EDI als auch das BSV schliessen auf Abwei-
sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Beim Verein X.________  handelt es sich gemäss
dessen eigenen Angaben um einen Verein mit dem statutari-
schen Zweck, in der Region Y.________ sozialpsychiatrische
Einrichtungen in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Beratung und
Betreuung zu entwickeln und zu führen. Gemäss auf Anfrage
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hin erteilter
Auskunft vom 11. September 1998 dienen die Wohnheime

A.________ und B.________ als rechtlich unselbstständige
Einrichtungen des Vereins dieser Zweckerfüllung. Entgegen
der Parteibezeichnung im angefochtenen Entscheid des EDI
vom 15. Juni 1998 handelt der Verein somit in eigenem Namen
und nicht in Vertretung der betroffenen Wohnheime. In den
zur Diskussion stehenden Verfügungen des BSV werden denn
auch der Verein und nicht die einzelnen Wohnheime als
Adressat aufgeführt.
     Unter diesen Umständen ist der Verein X.________  zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versiche-
rungsgericht berechtigt (Art. 103 lit. a in Verbindung mit
Art. 132 OG). Da auch die übrigen formellen Erfordernisse
an eine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(Art. 106 Abs. 1 OG betreffend Beschwerdefrist und Art. 108
Abs. 1 und 2 OG betreffend Beschwerdeschrift, je in Verbin-
dung mit Art. 132 OG) erfüllt sind, ist auf die vom Verein
X.________  in eigenem Namen erhobene Verwaltungsgerichts-
beschwerde einzutreten.

     2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Verein
X.________  richtet sich "gegen die Kürzung der massgebli-
chen Defizite und damit gegen die Kürzung des Betriebsbei-
trages für die Wohnheime A.________ und B.________ für die
Rechnungsjahre 1992/93". Ausdrücklich erklärt der Beschwer-
de führende Verein, "die übrigen Teile der Verfügung des
BSV vom 5.2.96 betreffend Wohnheime" würden nicht bestrit-
ten. Unbeanstandet blieben auch die den angefochtenen Er-
lassen rein rechnerisch zu Grunde liegenden einzelnen Ope-
rationen sowie die diesen als Ausgangslage dienenden be-
tragsmässigen Annahmen.

     3.- a) Im angefochtenen Entscheid des EDI vom 15. Juni
1998 sind die massgebenden Bestimmungen über die Voraus-
setzungen für die Gewährung von Beiträgen an die durch die
dauernde oder vorübergehende Unterbringung von Invaliden
entstehenden Betriebskosten dazu vorgesehener Institutionen
(Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG) und das bei der Bemessung sol-

cher Beiträge einzuschlagende Vorgehen (Art. 106 Abs. 2 und
4 IVV in Verbindung mit Art. 75 IVG) zutreffend dargelegt
worden, worauf verwiesen wird.
     Nach Massgabe von Art. 106 Abs. 4 IVV sind im Rahmen
der Bemessung des Betriebsbeitrages nach Art. 73 Abs. 2
lit. c IVG einerseits die durch die Unterbringung von Inva-
liden bedingten zusätzlichen Kosten der betroffenen Heime
und andererseits deren anrechenbarer Ausgabenüberschuss
beizuziehen. Die von der Invalidenversicherung gewährten
Beiträge entsprechen grundsätzlich den genannten Mehrkos-
ten, dürfen jedoch den Betrag des anrechenbaren Defizits
nicht übersteigen.

     b) Bereits diese durch Gesetz und Verordnung vorgege-
bene Ordnung zeigt klar, dass die von der Invalidenversi-
cherung zu erbringenden Betriebsbeiträge ausschliesslich
der Deckung von Mehrkosten dienen dürfen, die durch die Be-
herbergung invalider Heimbewohner verursacht werden. Um
dies auch bei Einrichtungen zu gewährleisten, welche sowohl
behinderte als auch nicht behinderte Personen aufnehmen,
ist eine Ausscheidung des von Letzteren begründeten
finanziellen Aufwandes unumgänglich. Die zu diesem Zweck vom
BSV bei Heimen mit in diesem Sinne "gemischter" Struktur
gehandhabte Praxis, wonach die zur Bestimmung der Bei-
tragshöhe erforderlichen Grössen (Mehraufwand, Defizit)
nach Massgabe des Verhältnisses von Aufenthaltstagen inva-
lider und nichtinvalider Bewohner gekürzt werden, trägt dem
verfolgten Ziel in geeigneter, sachgerechter und überdies
einfach durchführbarer Weise Rechnung.

     c) Bezüglich der Ermittlung des allein durch die Un-
terbringung Invalider verursachten Mehraufwandes wird dies
auch vom Beschwerde führenden Verein nicht in Abrede ge-
stellt. Er setzt sich einzig dagegen zu Wehr, dass eine
solche Kürzung im Verhältnis der Aufenthaltsdauer invalider
und nichtinvalider Personen auch hinsichtlich des den Be-
triebsbeitrag nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG auf einen Ma-
ximalbetrag beschränkenden Defizits vorgenommen wird.

     Was dagegen vorgebracht wird, hält einer Prüfung in-
dessen nicht Stand. Schon vom Ansatz her unzutreffend ist
die Überlegung, wonach es ausgeschlossen sei, dass durch
einen Beitrag, der ein Defizit deckt, das kleiner als der
"errechnete gekürzte Betriebsbeitrag" - mithin kleiner als
der nur von Invaliden verursachte Mehraufwand - ist, Kosten
für Nichtbehinderte übernommen würden. Da das Defizit aus
einer Gegenüberstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben
resultiert, ist nicht einzusehen, weshalb ein Defizit, das
kleiner als der von invaliden Bewohnern verursachte Mehr-
aufwand ist, zum Vornherein nicht auch auf die Beherbergung
nicht behinderter Bewohner zurückzuführende Aufwandposten
mit enthalten sollte. Damit nicht auch solche durch die Be-
triebsbeiträge der Invalidenversicherung zumindest teilwei-
se mit ausgeglichen werden, ist es sachlich sogar geboten,
die vom BSV angewandte Kürzungspraxis auch bei der Festle-
gung des anrechenbaren Ausgabenüberschusses wirksam werden
zu lassen.
     Von einer rechtsungleichen Behandlung verschiedener
Wohnheime kann dabei keine Rede sein. Dass eine Institution
mit höherem Defizit in der Regel mit höheren Betriebsbei-
trägen rechnen kann, ist lediglich Ausdruck des gesetzgebe-
rischen Anliegens, die Invalidenversicherung an der Tragung
der durch die Unterbringung Invalider verursachten Kosten
zu beteiligen. Je grösser diese Kosten sind - und nicht an-
derweitig gedeckt werden können -, desto höher fallen die
Betriebsbeiträge aus. Dabei handelt es sich um eine im Be-
reich des Subventionswesens häufig anzutreffende Auswirkung
der gesetzlich vorgegebenen Ordnung. Durch ungerechtfertig-
te oder gar missbräuchliche Beeinflussung der Betriebsrech-
nung bewirkte Bezüge sind nicht zu befürchten, gilt doch
eine wirtschaftliche Betriebsführung im Bestreben, Defizite
möglichst gering zu halten, als Grundvoraussetzung für jeg-
liche Beitragsgewährung. Eine nicht zu rechtfertigende Un-
gleichbehandlung verschiedener Institutionen kann demnach,
entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertrete-
nen Auffassung, nicht erblickt werden.

     Auch dass ein sowohl invalide als auch nichtinvalide
Personen beherbergendes Heim anders als ein Heim mit aus-
schliesslich invaliden Bewohnern vom ausgewiesenen Defizit
in jedem Fall einen gewissen Teil selbst zu tragen hat,
stellt keine Ungleichbehandlung dar, sondern ist einzig
Folge davon, dass es eine Beteiligung der Invalidenversi-
cherung an dem von Nichtinvaliden verursachten Aufwand zu
vermeiden gilt. Zur Stützung des vom Beschwerde führenden
Verein eingenommenen Standpunktes vermag dieser Umstand
nichts beizutragen.

     4.- a) Schliesslich wird in der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde noch geltend gemacht, gemäss den von der Invali-
denversicherung im Jahre 1991 aufgestellten Grundsätzen zur
Beitragspraxis werde bei einem Anteil behinderter Heimbe-
wohner von mehr als 90 % der Beitrag der Invalidenversiche-
rung voll, d.h. zu 100 % gewährt. Diese ursprüngliche Pra-
xis sei im Laufe der Jahre sukzessive verschärft worden.
Dadurch, dass die Beiträge für die vorliegend zur Diskus-
sion stehenden Wohnheime für die Jahre 1992 und 1993 erst
im Jahre 1996 nach Massgabe der nunmehr strengeren Krite-
rien ermittelt wurden, seien diese Beitragsempfänger be-
nachteiligt und gegenüber andern Leistungsbezügern rechts-
ungleich behandelt worden.

     b) Wie schon im angefochtenen Entscheid vom 15. Juni
1998 führt das EDI in seiner Stellungnahme vom 31. August
1998 nach entsprechender Rückfrage beim BSV dazu aus, die
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesprochene Praxis
sei stets nur bezüglich Baubeiträgen, nicht aber bezüglich
Betriebsbeiträgen angewendet worden. Gemäss Darstellung des
Departements hat der Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung des-
halb nicht zu einer rechtsungleichen Behandlung führen kön-
nen; im Bereich der Betriebsbeiträge sei immer entsprechend
dem jeweiligen Anteil nicht behinderter Heimbewohner eine
prozentuale Kürzung der für die Bestimmung der Beitragshöhe
relevanten Grössen, nämlich der behinderungsbedingten Mehr-

kosten und des anrechenbaren Ausgabenüberschusses, vorge-
nommen worden.

     c) Inwiefern diese Ausführungen nicht zutreffen soll-
ten und in andern Fällen eine sich für die Beitragsbezüger
günstiger auswirkende Berechnungsweise zur Anwendung ge-
langt sein soll, wird vom Beschwerde führenden Verein nicht
dargetan und insbesondere auch nicht anhand eines konkreten
Beispiels belegt. Es besteht deshalb kein Anlass, die Über-
einstimmung der im angefochtenen Departementsentscheid vom
15. Juni 1998 geschilderten Sachlage mit den tatsächlichen
Verhältnissen in Frage zu stellen. Im Übrigen ist dem EDI
darin beizupflichten, dass sich der Berechnungsmodus für
die streitigen Betriebsbeiträge ausschliesslich nach den
sich aus Gesetz und Verordnung ergebenden Regeln zu richten
hat. Der unter Bezugnahme auf die in einem Schreiben der
Invalidenversicherung im Jahre 1991 festgehaltenen Grund-
sätze zur Beitragsgewährung erhobene Einwand ist demnach
unbegründet.

     5.- Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen - mithin von Leistungen, über deren
Rechtmässigkeit bei Eintritt eines Versicherungsfalles be-
funden wird (BGE 122 V 136 Erw. 1, 120 V 448 Erw. 2a/bb) -
zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig (Um-
kehrschluss aus Art. 134 OG). Die Kosten sind von der un-
terliegenden Partei, vorliegend somit vom Beschwerde füh-
renden Verein zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit
Art. 156 Abs. 1 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Verein
     X.________ auferlegt. Sie sind durch den geleisteten
     Kostenvorschuss von Fr. 3000.- gedeckt; der
     Differenzbetrag von Fr. 2300.- wird zurückerstattet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössi-
     schen Departement des Innern zugestellt.

Luzern, 18. Oktober 2000

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Der Präsident der II. Kammer:

               Der Gerichtsschreiber: