Sozialrechtliche Abteilungen I 349/1998
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I 349/98 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Krähenbühl Urteil vom 18. Oktober 2000 in Sachen Verein X.________, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern, Beschwerdegegner, und Eidgenössisches Departement des Innern, Bern, betreffend Betriebsbeiträge für die Wohnheime A.________ und B.________ A.- Mit Verfügung vom 5. Februar 1996 legte das Bun- desamt für Sozialversicherung (BSV) die Einrichtungs- und Betriebsbeiträge der Invalidenversicherung für die Wohn- heime A.________ und B.________ für die Jahre 1992 bis und mit 1994 fest. Die den beiden Heimen gewährten Betriebs- beiträge machten mit Fr. 291'607.- für das Jahr 1992 99,88 % und mit Fr. 340'492.- für das Jahr 1993 99,05 % des jeweiligen Betriebsdefizites aus. Für 1994 deckte der Be- triebsbeitrag das gesamte Defizit. Auf ein vom Verein X.________ gestelltes Wiedererwä- gungsgesuch trat das BSV mit Wiedererwägungsverfügung vom 15. Juli 1997 zwar ein, lehnte jedoch das unter anderem gestellte Begehren, wonach auch die Beiträge für die Jahre 1992 und 1993 das gesamte Betriebsdefizit zu decken hätten, ab. B.- Die gegen die verfügte Beitragsgewährung für die Jahre 1992 und 1993 vom Verein X.________ erhobene Be- schwerde wies das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) mit Entscheid vom 15. Juni 1998 kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat. Insbesondere lehnte es das Depar- tement auch ab, die erst mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 zugesprochenen und im Laufe des Beschwerdeverfahrens eben- falls beanstandeten Betriebsbeiträge für die Jahre 1995 und 1996 in die Beurteilung mit einzubeziehen. C.- Der Verein X.________ erhebt Verwaltungsgerichts- beschwerde mit den Begehren, die Verfügungen des BSV vom 5. Februar 1996 und 15. Juli 1997 sowie der Beschwerdeent- scheid des EDI vom 15. Juni 1998 seien aufzuheben und die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, für die Rech- nungsjahre 1992/93 ungekürzte Betriebsbeiträge, nämlich für 1992 Fr. 291'950.- und für 1993 Fr. 343'758.- auszurichten. Sowohl das EDI als auch das BSV schliessen auf Abwei- sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Beim Verein X.________ handelt es sich gemäss dessen eigenen Angaben um einen Verein mit dem statutari- schen Zweck, in der Region Y.________ sozialpsychiatrische Einrichtungen in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Beratung und Betreuung zu entwickeln und zu führen. Gemäss auf Anfrage des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hin erteilter Auskunft vom 11. September 1998 dienen die Wohnheime A.________ und B.________ als rechtlich unselbstständige Einrichtungen des Vereins dieser Zweckerfüllung. Entgegen der Parteibezeichnung im angefochtenen Entscheid des EDI vom 15. Juni 1998 handelt der Verein somit in eigenem Namen und nicht in Vertretung der betroffenen Wohnheime. In den zur Diskussion stehenden Verfügungen des BSV werden denn auch der Verein und nicht die einzelnen Wohnheime als Adressat aufgeführt. Unter diesen Umständen ist der Verein X.________ zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versiche- rungsgericht berechtigt (Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG). Da auch die übrigen formellen Erfordernisse an eine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 106 Abs. 1 OG betreffend Beschwerdefrist und Art. 108 Abs. 1 und 2 OG betreffend Beschwerdeschrift, je in Verbin- dung mit Art. 132 OG) erfüllt sind, ist auf die vom Verein X.________ in eigenem Namen erhobene Verwaltungsgerichts- beschwerde einzutreten. 2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Verein X.________ richtet sich "gegen die Kürzung der massgebli- chen Defizite und damit gegen die Kürzung des Betriebsbei- trages für die Wohnheime A.________ und B.________ für die Rechnungsjahre 1992/93". Ausdrücklich erklärt der Beschwer- de führende Verein, "die übrigen Teile der Verfügung des BSV vom 5.2.96 betreffend Wohnheime" würden nicht bestrit- ten. Unbeanstandet blieben auch die den angefochtenen Er- lassen rein rechnerisch zu Grunde liegenden einzelnen Ope- rationen sowie die diesen als Ausgangslage dienenden be- tragsmässigen Annahmen. 3.- a) Im angefochtenen Entscheid des EDI vom 15. Juni 1998 sind die massgebenden Bestimmungen über die Voraus- setzungen für die Gewährung von Beiträgen an die durch die dauernde oder vorübergehende Unterbringung von Invaliden entstehenden Betriebskosten dazu vorgesehener Institutionen (Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG) und das bei der Bemessung sol- cher Beiträge einzuschlagende Vorgehen (Art. 106 Abs. 2 und 4 IVV in Verbindung mit Art. 75 IVG) zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Nach Massgabe von Art. 106 Abs. 4 IVV sind im Rahmen der Bemessung des Betriebsbeitrages nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG einerseits die durch die Unterbringung von Inva- liden bedingten zusätzlichen Kosten der betroffenen Heime und andererseits deren anrechenbarer Ausgabenüberschuss beizuziehen. Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge entsprechen grundsätzlich den genannten Mehrkos- ten, dürfen jedoch den Betrag des anrechenbaren Defizits nicht übersteigen. b) Bereits diese durch Gesetz und Verordnung vorgege- bene Ordnung zeigt klar, dass die von der Invalidenversi- cherung zu erbringenden Betriebsbeiträge ausschliesslich der Deckung von Mehrkosten dienen dürfen, die durch die Be- herbergung invalider Heimbewohner verursacht werden. Um dies auch bei Einrichtungen zu gewährleisten, welche sowohl behinderte als auch nicht behinderte Personen aufnehmen, ist eine Ausscheidung des von Letzteren begründeten finanziellen Aufwandes unumgänglich. Die zu diesem Zweck vom BSV bei Heimen mit in diesem Sinne "gemischter" Struktur gehandhabte Praxis, wonach die zur Bestimmung der Bei- tragshöhe erforderlichen Grössen (Mehraufwand, Defizit) nach Massgabe des Verhältnisses von Aufenthaltstagen inva- lider und nichtinvalider Bewohner gekürzt werden, trägt dem verfolgten Ziel in geeigneter, sachgerechter und überdies einfach durchführbarer Weise Rechnung. c) Bezüglich der Ermittlung des allein durch die Un- terbringung Invalider verursachten Mehraufwandes wird dies auch vom Beschwerde führenden Verein nicht in Abrede ge- stellt. Er setzt sich einzig dagegen zu Wehr, dass eine solche Kürzung im Verhältnis der Aufenthaltsdauer invalider und nichtinvalider Personen auch hinsichtlich des den Be- triebsbeitrag nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG auf einen Ma- ximalbetrag beschränkenden Defizits vorgenommen wird. Was dagegen vorgebracht wird, hält einer Prüfung in- dessen nicht Stand. Schon vom Ansatz her unzutreffend ist die Überlegung, wonach es ausgeschlossen sei, dass durch einen Beitrag, der ein Defizit deckt, das kleiner als der "errechnete gekürzte Betriebsbeitrag" - mithin kleiner als der nur von Invaliden verursachte Mehraufwand - ist, Kosten für Nichtbehinderte übernommen würden. Da das Defizit aus einer Gegenüberstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben resultiert, ist nicht einzusehen, weshalb ein Defizit, das kleiner als der von invaliden Bewohnern verursachte Mehr- aufwand ist, zum Vornherein nicht auch auf die Beherbergung nicht behinderter Bewohner zurückzuführende Aufwandposten mit enthalten sollte. Damit nicht auch solche durch die Be- triebsbeiträge der Invalidenversicherung zumindest teilwei- se mit ausgeglichen werden, ist es sachlich sogar geboten, die vom BSV angewandte Kürzungspraxis auch bei der Festle- gung des anrechenbaren Ausgabenüberschusses wirksam werden zu lassen. Von einer rechtsungleichen Behandlung verschiedener Wohnheime kann dabei keine Rede sein. Dass eine Institution mit höherem Defizit in der Regel mit höheren Betriebsbei- trägen rechnen kann, ist lediglich Ausdruck des gesetzgebe- rischen Anliegens, die Invalidenversicherung an der Tragung der durch die Unterbringung Invalider verursachten Kosten zu beteiligen. Je grösser diese Kosten sind - und nicht an- derweitig gedeckt werden können -, desto höher fallen die Betriebsbeiträge aus. Dabei handelt es sich um eine im Be- reich des Subventionswesens häufig anzutreffende Auswirkung der gesetzlich vorgegebenen Ordnung. Durch ungerechtfertig- te oder gar missbräuchliche Beeinflussung der Betriebsrech- nung bewirkte Bezüge sind nicht zu befürchten, gilt doch eine wirtschaftliche Betriebsführung im Bestreben, Defizite möglichst gering zu halten, als Grundvoraussetzung für jeg- liche Beitragsgewährung. Eine nicht zu rechtfertigende Un- gleichbehandlung verschiedener Institutionen kann demnach, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertrete- nen Auffassung, nicht erblickt werden. Auch dass ein sowohl invalide als auch nichtinvalide Personen beherbergendes Heim anders als ein Heim mit aus- schliesslich invaliden Bewohnern vom ausgewiesenen Defizit in jedem Fall einen gewissen Teil selbst zu tragen hat, stellt keine Ungleichbehandlung dar, sondern ist einzig Folge davon, dass es eine Beteiligung der Invalidenversi- cherung an dem von Nichtinvaliden verursachten Aufwand zu vermeiden gilt. Zur Stützung des vom Beschwerde führenden Verein eingenommenen Standpunktes vermag dieser Umstand nichts beizutragen. 4.- a) Schliesslich wird in der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde noch geltend gemacht, gemäss den von der Invali- denversicherung im Jahre 1991 aufgestellten Grundsätzen zur Beitragspraxis werde bei einem Anteil behinderter Heimbe- wohner von mehr als 90 % der Beitrag der Invalidenversiche- rung voll, d.h. zu 100 % gewährt. Diese ursprüngliche Pra- xis sei im Laufe der Jahre sukzessive verschärft worden. Dadurch, dass die Beiträge für die vorliegend zur Diskus- sion stehenden Wohnheime für die Jahre 1992 und 1993 erst im Jahre 1996 nach Massgabe der nunmehr strengeren Krite- rien ermittelt wurden, seien diese Beitragsempfänger be- nachteiligt und gegenüber andern Leistungsbezügern rechts- ungleich behandelt worden. b) Wie schon im angefochtenen Entscheid vom 15. Juni 1998 führt das EDI in seiner Stellungnahme vom 31. August 1998 nach entsprechender Rückfrage beim BSV dazu aus, die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesprochene Praxis sei stets nur bezüglich Baubeiträgen, nicht aber bezüglich Betriebsbeiträgen angewendet worden. Gemäss Darstellung des Departements hat der Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung des- halb nicht zu einer rechtsungleichen Behandlung führen kön- nen; im Bereich der Betriebsbeiträge sei immer entsprechend dem jeweiligen Anteil nicht behinderter Heimbewohner eine prozentuale Kürzung der für die Bestimmung der Beitragshöhe relevanten Grössen, nämlich der behinderungsbedingten Mehr- kosten und des anrechenbaren Ausgabenüberschusses, vorge- nommen worden. c) Inwiefern diese Ausführungen nicht zutreffen soll- ten und in andern Fällen eine sich für die Beitragsbezüger günstiger auswirkende Berechnungsweise zur Anwendung ge- langt sein soll, wird vom Beschwerde führenden Verein nicht dargetan und insbesondere auch nicht anhand eines konkreten Beispiels belegt. Es besteht deshalb kein Anlass, die Über- einstimmung der im angefochtenen Departementsentscheid vom 15. Juni 1998 geschilderten Sachlage mit den tatsächlichen Verhältnissen in Frage zu stellen. Im Übrigen ist dem EDI darin beizupflichten, dass sich der Berechnungsmodus für die streitigen Betriebsbeiträge ausschliesslich nach den sich aus Gesetz und Verordnung ergebenden Regeln zu richten hat. Der unter Bezugnahme auf die in einem Schreiben der Invalidenversicherung im Jahre 1991 festgehaltenen Grund- sätze zur Beitragsgewährung erhobene Einwand ist demnach unbegründet. 5.- Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen - mithin von Leistungen, über deren Rechtmässigkeit bei Eintritt eines Versicherungsfalles be- funden wird (BGE 122 V 136 Erw. 1, 120 V 448 Erw. 2a/bb) - zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig (Um- kehrschluss aus Art. 134 OG). Die Kosten sind von der un- terliegenden Partei, vorliegend somit vom Beschwerde füh- renden Verein zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Verein X.________ auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 2300.- wird zurückerstattet. III. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössi- schen Departement des Innern zugestellt. Luzern, 18. Oktober 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: