Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 281/1998
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I 281/98 Vr

                        III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Attinger

                 Urteil vom 17. April 2000

                         in Sachen

K.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch lic.
iur. M.________,
                           gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Mit Verfügung vom 12. Juni 1992 sprach die Aus-
gleichskasse der Papierindustrie dem 1950 geborenen
K.________ unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades
von 50 % ab 1. November 1991 eine halbe Invalidenrente zu.
Im Rahmen einer für Dezember 1993 vorgesehenen Revision von
Amtes wegen sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem
Versicherten mit Verfügung vom 28. Juni 1995 weiterhin eine
halbe (Härtefall-)Invalidenrente zu, wobei sie ab 1. Dezem-
ber 1993 - in Übereinstimmung mit der von der SUVA ausge-
richteten Rente - von einer 40 %igen Invalidität ausging.

     B.- K.________ erhob beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, es sei ihm
"ab 1.12.1993 eine halbe Rente aufgrund einer Invalidität
von 50 % und ab 1.7.1994 eine ganze Rente zuzusprechen".
Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom
2. Juni 1998 ab, soweit es darauf eintrat. Ferner überwies
es die Akten zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung für
die Zeit nach Erlass der streitigen Revisionsverfügung an
die Verwaltung.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert
K.________ sein Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente ab 1. Juli 1994. Überdies sei die Sache "an
den kantonalen Richter zurückzuweisen, damit er auf den
Antrag, dem Beschwerdeführer sei ab 1.12.1993 eine halbe
Rente aufgrund einer Invalidität von 50 % zuzusprechen,
materiell eintrete".
     Während die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zur Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, hat sich das Bundes-
amt für Sozialversicherung hiezu nicht vernehmen lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge-
bende gesetzliche Bestimmung und die Grundsätze über die
Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275
Erw. 1a mit Hinweisen; BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87
Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390
Erw. 1b) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen wer-
den.

     2.- a) Des Weitern hat die Vorinstanz mit einlässli-
cher Begründung zutreffend erkannt, dass die der ursprüng-
lichen Rentenverfügung zu Grunde liegende funktionelle
Leistungseinbusse zufolge der Schädigung des linken Handge-

lenks durch die im März 1994 (als Rückfall zu einem Ar-
beitsunfall vom 13. Januar 1989) aufgetretenen Beschwerden
im linken Knie nicht erhöht wird.
     Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ver-
tretenen Auffassung führt das Kurzgutachten des Orthopäden
Dr. J.________ vom 8. August 1997 zu keiner anderen Be-
urteilung. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Aus-
führungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in
Erw. 2a des die SUVA-Rente des Beschwerdeführers betreffen-
den Urteils vom heutigen Datum, U 176/98, verwiesen werden
(vgl. auch den Bericht der Orthopädischen Klinik X.________
vom 1. Juli 1994). Was die unfallunabhängigen degenerativen
Veränderungen der Lendenwirbelsäule anbelangt, ist eben-
falls nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht auf
Grund der vorliegenden medizinischen Akten (namentlich der
Stellungnahme des Hausarztes Dr. H.________ vom 12. Dezem-
ber 1996) zum Schluss gelangte, dass die Rückenbeschwerden
- falls überhaupt - erst nach Erlass der streitigen Revi-
sionsverfügung zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit
geführt haben können. Daran ändert nichts, dass sich der
Beschwerdeführer gegenüber seiner früheren Hausärztin be-
reits im Oktober 1989 über Lumbalgien beklagt hatte
(Schreiben Frau D.________, praktische Ärztin, vom 22. Mai
1996). Schliesslich ist auf Grund der im Rahmen der Begut-
achtung durch die MEDAS verfassten psychiatrischen Konsi-
liarexpertise vom 2. Februar 1996 eine psychische Störung
von Krankheitswert - zumindest für den vorliegend massge-
benden Zeitpunkt der Revisionsverfügung - zu verneinen.

     b) Ist die Vorinstanz nach dem Gesagten zutreffender-
weise von einer bis zum Erlass der streitigen Verwaltungs-
verfügung vom 28. Juni 1995 gleich gebliebenen (Rest-)Ar-
beitsfähigkeit (d.h. von praktisch unveränderten berufli-
chen Einsatzmöglichkeiten) ausgegangen, brauchte es - ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keinen konkre-
ten Erwerbsvergleich anzustellen. Denn es ergeben sich kei-

nerlei Anhaltspunkte, wonach das Einkommen, das der Versi-
cherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen könn-
te, seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom
12. Juni 1992 (über die seitherige allgemeine Lohnentwick-
lung hinaus) zugenommen hätte. Sodann spricht nichts dafür,
dass gegenüber jenem Zeitpunkt Umstände hinzugekommen sind,
welche die verbliebene Arbeitsfähigkeit - bezogen auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt - im Vergleich zu früher als von
geringerem ökonomischen Wert erscheinen liessen. Somit kann
sich die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von vornher-
ein nicht vergrössert haben.
     Was die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene
Einwendung betrifft, wonach in den letzten Jahren "prak-
tisch sämtliche Nischenarbeitsplätze, welche der Beschwer-
deführer grundsätzlich noch teilweise versehen könnte, end-
gültig und unwiederbringlich verschwunden sind", kann auf
Erw. 2b des bereits erwähnten heutigen Urteils des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts, U 176/98, verwiesen wer-
den, in welchem der Rentenanspruch des Beschwerdeführers
gegenüber der SUVA beurteilt wird.

     3.- Ist auf Grund vorstehender Ausführungen in Über-
einstimmung mit dem kantonalen Gericht ein Anspruch auf
Erhöhung der bisher ausgerichteten halben auf eine ganze
Invalidenrente zu verneinen, ist die Vorinstanz auf den
weiteren Antrag, der halben Rente sei eine Invalidität von
50 % zu Grunde zu legen, zu Recht nicht eingetreten. Entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der im IV-Ver-
fahren im Zusammenhang mit einer Härtefallrente gemäss
Art. 28 Abs. 1bis IVG ermittelte Invaliditätsgrad für die
berufsvorsorgliche Invalidenrente praxisgemäss nicht präju-
dizierend, weshalb mit Bezug auf das damit begründete
Rechtsbegehren ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse im
Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verneinen ist.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
     des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi-
     cherung zugestellt.

Luzern, 17. April 2000

                   Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der III. Kammer:

                Der Gerichtsschreiber: