Sozialrechtliche Abteilungen I 167/1998
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 1998
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 1998
I 167/98 Gi IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Lauper Urteil vom 20. März 2000 in Sachen F.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt G.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1961 geborene F.________ arbeitete vom 4. Juni 1984 bis 31. Oktober 1996 bei der Firma B.________ AG, dies zuerst als Chauffeur-Mitarbeiter und alsdann - nach Ein- tritt des Gesundheitsschadens - als Rüster/Magaziner. Seit- her ohne Erwerb, meldete er sich am 18. Dezember 1996 unter Hinweis auf eine seit vier Jahren bestehende Acne inversa plewig bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Einholung von Berichten der Dres. med. S.________, FMH Dermatologie und Venerologie, speziell Andrologie, leiten- der Arzt am Institut D.________ (vom 9. Januar 1997), und J.________, Allgemeine Medizin FMH (vom 1. April 1997), wies die IV-Stelle des Kantons Zürich - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - das Gesuch mangels rentenbe- gründender Invalidität ab (Verfügung vom 11. Juli 1997). B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte ein Attest des Dr. med. S.________ vom 26. Juni 1997 ins Recht legte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. Februar 1998). C.- F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und zur Hauptsache beantragen, es sei ihm, in Aufhe- bung der vorinstanzlich bestätigten Ablehnungsverfügung, eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Aktenergänzung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die IV-Stelle enthält sich einer Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. D.- Am 9. Juni 1998 reichte F.________ einen Bericht des Dr. S.________ vom 3. Juni 1998 nach, welcher der IV-Stelle zur Kenntnis zugestellt wurde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü- fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Strei- tigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende Kognition hat unter anderem die Konsequenz, dass auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tat- sachenbehauptungen und Beweismittel (sog. Noven) zu berück- sichtigen sind (BGE 103 Ib 196 Erw. 4a; RKUV 1988 Nr. K 769 S. 244 Erw. 5a). Im vorliegenden Fall betrifft dies den nachträglich aufgelegten Bericht des Dr. med. S.________ vom 3. Juni 1998. 2.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeb- lichen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Inva- lidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Bemessung des Inva- liditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 Erw. 2a und b; ZAK 1987 S. 305 Erw. 1, 1986 S. 412 Erw. 1c; RKUV 1989 Nr. U 69 S. 176 Erw. 1) sowie die Rechtsprechung zur Bedeu- tung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschät- zung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 am Ende; vgl. auch BGE 107 V 174 Erw. 3; ZAK 1991 S. 319 Erw. 1c, 1989 S. 118 Erw. 5a, 1986 S. 189 Erw. 2a) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 3.- Streitig und zu prüfen ist, ob der an einem Status nach Diskushernienoperation L4/L5 mit lumbalen belastungs- abhängigen Schmerzen sowie Acne inversa plewig leidende Be- schwerdeführer in rentenbegründendem Ausmass invalid ist. Dabei geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass er seinen angestammten Beruf als Chauffeur gesundheitsbe- dingt nicht mehr ausüben kann. a) Die Vorinstanz hat die Ablehnungsverfügung ge- schützt mit der Begründung, nach dem Bericht des Dr. J.________ vom 1. April 1997 sei der Versicherte seit Sommer 1996 für leichtere Tätigkeiten wie beispielsweise als Portier, Kontrollgänger oder Hilfsarbeiter voll ar- beitsfähig. Dies werde von Dr. med. S.________ bestätigt, welcher ihm am 9. Januar 1997 ein uneingeschränktes Lei- stungsvermögen attestiert habe, sofern körperliche Anstren- gungen vermieden würden. Mit der auch aus dermatologischer Sicht bestätigten vollen Arbeitsfähigkeit für leichtere Ar- beiten sei es aber dem Beschwerdeführer möglich und zumut- bar, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie- len. b) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht übersieht, dass Dr. S.________ im erwähn- ten Bericht seine Einschätzung des nach erfolgter Umschu- lung möglichen Leistungsvermögens im Sinne einer Prognose abgab. Auf die Frage nämlich, ab welchem Zeitpunkt eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zumutbar wäre, gab er zur Antwort, dass der Versicherte während Monaten wegen ausge- prägter schwerer Infekte, Fistelbildung und infizierten Atheromen bei Acne inversa plewig habe krank geschrieben werden müssen; die angepasste Tätigkeit sei wahrscheinlich erst in den nächsten Wochen zumutbar. Bereits im vorin- stanzlich aufgelegten Attest vom 26. Juni 1997 gab er dann aber an, dass der Beschwerdeführer selbst für leichte Ar- beiten bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei. Im neu aufgelegten Bericht vom 3. Juni 1998 hält der Dermatologe fest, die sich vor allem in den Leisten, der Gesässregion sowie den Achselhöhlen äussernde Krankheit führe zu star- ken, eitrigen Entzündungen, welche ausserordentlich schmerzhaft seien und gelegentliche chirurgische Eingriffe sowie eine langdauernde Basisbehandlung notwendig machten. Beim Versicherten habe zwar in den letzten Jahren eine Ver- besserung des Zustandes erzielt werden können, doch leide er nach wie vor immer wieder an den für diese Krankheit klassischen Schüben von eitrigen Entzündungen, die zu klei- neren und grösseren chirurgischen Massnahmen führten. Die medikamentöse Behandlung (u.a. mit Antibiotika), welche fortgesetzt werde, sei zudem mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden, welche der Versicherte bisher "leidlich" tole- riert habe. Wegen der vor allem in den letzten Monaten wieder in kürzeren Intervallen aufgetretenen entzündlichen Phasen dauere die Arbeitsunfähigkeit weiter an. Aufgrund des Hautleidens sei der Ansprecher seit 1. März 1996 unun- terbrochen vollständig arbeitsunfähig. c) In Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbeson- dere des schlüssigen dermatologischen Berichts vom 3. Juni 1998, kann als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer seit März 1996 auch für leichtere Tätigkeiten vollständig arbeits- und in gleichem Ausmass erwerbsunfähig ist. Damit hat er für die Zeit nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), d.h. ab 1. März 1997, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 4.- Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens ent- sprechend steht dem Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG); damit erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 1998 sowie die Verfü- gung der IV-Stelle vom 11. Juli 1997 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 1997 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver- sicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 20. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: