Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 141/1998
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I 141/98 Gb

                        IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Signorell

                Urteil vom 12. Oktober 2000

                         in Sachen

K.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,

                            und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus-
land wohnenden Personen, Lausanne

     A.- Mit Entscheid vom 9. Februar 1994 wies die Eidge-
nössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) die
Beschwerde des 1947 geborenen K.________ gegen die ableh-
nende Rentenverfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse
(SAK) vom 9. November 1992 mit der Begründung ab, dass

K.________ am 3. November 1984, dem frühestmöglichen Inva-
liditätseintritt, die Versicherteneigenschaft nicht mehr
besessen habe. Weder sei er in diesem Zeitpunkt gemäss
innerstaatlichem Recht versichert gewesen, noch habe er der
jugoslawischen Versicherung angehört und ihr Beiträge
geleistet, noch weise er Zeiten auf, die den eigentlichen
Beitragszeiten gleichgestellt seien. Dieser Entscheid
erwuchs in Rechtskraft.
     In einer Eingabe vom 3. März 1995 an die SAK bezog
sich K.________ auf den Entscheid der Rekurskommission vom
9. Februar 1994 und wies darauf hin, dass er jenen nicht
angefochten habe, in der Zwischenzeit nun aber ein neues
Beweismittel, nämlich eine Bestätigung des Arbeitsamtes
C.________ vom 21. Februar 1995, erhalten habe. Darin werde
bescheinigt, dass er vom 3. August 1983 bis 3. Oktober 1985
dort eingeschrieben gewesen sei. Damit sei bewiesen, dass
er zu dem von der Rekurskommission als massgeblich bezeich-
neten Zeitpunkt (3. November 1984) tatsächlich versichert
gewesen sei, weshalb sein Rentenanspruch ausgewiesen sei.
     Mit Verfügung vom 19. September 1995 lehnte die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Rentengesuch ab
mit der Begründung, dass K.________ auch bei Eintritt eines
allfälligen Invaliditätsfalls nach dem Erlass der ersten
ablehnenden Rentenverfügung vom 9. November 1992 bei der
schweizerischen Invalidenversicherung nicht versichert ge-
wesen sei.

     B.- Mit einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde er-
neut die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt. Zur
Begründung machte K.________ geltend, dass er im ehemaligen
Jugoslawien mit Wirkung ab dem 12. August 1985 als Inva-
lider I. Grades anerkannt sei und seither eine Rente
beziehe. Bis zu jenem Zeitpunkt habe er jedoch immer in
einem Arbeitsverhältnis gestanden und sei damit versi-
chert gewesen. Die Rekurskommission wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 10. Februar 1998 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
K.________ erneut die Zusprechung einer Invalidenrente.
     Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
hat sich nicht vernehmen lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Beschwerdeent-
scheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Par-
tei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt,
es sei denn, dass die Gründe im Rahmen des Verfahrens, das
dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer
Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid hätten geltend ge-
macht werden können (Art. 66 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
VwVG). Diese Bestimmungen sind auch im Verfahren vor der
Rekurskommission anwendbar (Art. 71a Abs. 2 in Verbindung
mit 1 Abs. 2 lit. d VwVG).

     2.- a) Verwaltung und Vorinstanz behandelten die Ein-
gabe vom 3. März 1995 an die SAK als neues Leistungsbegeh-
ren und prüften, ob zwischen der ersten ablehnenden Ver-
fügung und dem neuen Gesuch neue rentenbegründende Tatsa-
chen eingetreten seien. Diesem Vorgehen kann nicht gefolgt
werden, ergibt sich doch aus der Eingabe vom 3. März 1995
und den späteren Schreiben, dass K.________ der Ansicht
ist, der Entscheid der Rekurskommission vom 9. Februar 1994
sei unrichtig gewesen. Eine Anfechtung sei damals unter-
blieben, weil die nötigen Beweismittel gefehlt hätten. Nun-
mehr sei er jedoch im Besitze einer Bestätigung des Ar-
beitsamtes C.________ vom 21. Februar 1995, aus der sich
ergebe, dass er vom 3. August 1983 bis zum 3. Oktober 1985
beim Arbeitsamt gemeldet gewesen sei und damit bei Eintritt
des Versicherungsfalles der jugoslawischen Sozialversiche-

rung angehört habe. Damit erfülle er die Anspruchsvoraus-
setzungen.
     Das Schreiben vom 3. März 1995 ist damit entgegen Ver-
waltung und Vorinstanz nicht als neues Leistungs-, sondern
vielmehr als Revisionsbegehren zu behandeln.

     b) Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum
Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbrin-
gen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch
der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen
ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die
tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verän-
dern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer
andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder
dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen
Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar
im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil
der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sol-
len bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln
bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie
die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen
werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls
das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte.
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung
dient. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben,
wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsa-
chen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist
vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für
den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren
oder unbewiesen blieben (BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a,
108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).

     3.- Zu prüfen ist zunächst, ob das neu eingereichte
Beweismittel die entscheidende Tatsache der Zugehörigkeit
zum jugoslawischen Sozialversicherungsträger im massgebli-
chen Zeitpunkt (frühestens möglicher Eintritt des Versiche-
rungsfalles: 3. November 1984) zu beweisen vermag. Wenn
dies zu bejahen wäre, müsste im Weitern geprüft werden, ob
der Beschwerdeführer das Beweismittel bei der gebotenen
Sorgfalt nicht schon früher hätte beibringen können.

     a) Verwaltung und Vorinstanz gingen davon aus, dass
K.________ gemäss Bescheinigung auf dem hiefür vorgesehenen
Formular bis zum 25. Mai 1983 Beiträge an den jugoslawi-
schen Sozialversicherungsträger geleistet hatte. Die Bestä-
tigung des Arbeitsamtes C.________ vom 21. Februar 1995 wi-
derspricht dieser Aktenlage nicht. Denn offensichtlich war
der Beschwerdeführer im ehemaligen Jugoslawien nur bis zum
25. Mai 1983 erwerbstätig und bezahlte bis dahin Versiche-
rungsbeiträge. In der Folge war er vom 3. August 1983 bis
zum 3. Oktober 1985 beim Arbeitsamt gemeldet, was bedeutet,
dass er damals arbeitslos war. Dass er trotzdem Sozialver-
sicherungsbeiträge geleistet hätte (was Voraussetzung für
die Anerkennung der Zugehörigkeit zum jugoslawischen So-
zialversicherungsträger ist), wird vom Arbeitsamt denn auch
nicht bescheinigt. Seit dem 12. August 1985 bezieht er so-
dann eine jugoslawische Invalidenrente, was gemäss der
Rechtsprechung die Bejahung der Versicherteneigenschaft
ausschliesst.

     b) Die beiden neu eingereichten Beweismittel (Bestäti-
gung des Arbeitsamtes und jugoslawischer Rentenentscheid)
erbringen daher keinen Beweis für die entscheidrelevante
Tatsache der Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Ein-
tritts des Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht.
Es braucht deshalb nicht weiter geprüft zu werden, ob die
Dokumente allenfalls nicht hätten rechtzeitig eingereicht
werden können.

     3.- Der vorinstanzliche Entscheid ist daher im Ergeb-
nis richtig.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der
     Erwägungen abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
     Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
     den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
     zugestellt.

Luzern, 12. Oktober 2000

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der IV. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: