Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 128/1998
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I 128/98 Vr

                         I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichterin Widmer, Bundes-
richter Meyer, Borella und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Maillard

                Urteil vom 24. Januar 2000

                         in Sachen

V.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt S.________,
                           gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Der 1957 geborene V.________ stürzte am 20. Sep-
tember 1989 aus drei bis vier Metern Höhe von einem Gerüst
und zog sich dabei Rippenfrakturen links sowie Kontusionen
der Niere, der Bauchspeicheldrüse und der Lendenwirbelsäule
(LWS) zu. Die Heilung verlief verzögert, wobei insbesondere
Rückenschmerzen anhielten. Am 8. Januar 1993 meldete er
sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte unter anderem Gut-
achten bei Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Psychi-
atrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 1994, sowie beim
Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), vom 29. Novem-

ber 1995, ein, zog die Akten der Schweizerischen Unfall-
versicherungsanstalt (SUVA) bei und liess die beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten abklären. Gestützt darauf
lehnte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit
Verfügung vom 22. Januar 1996 einen Rentenanspruch ab.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, in deren Verfah-
rensverlauf V.________ ein von seinem Rechtsvertreter ver-
anlasstes Gutachten des Dr. med. H.________, FMH Psychiat-
rie und Psychotherapie, vom 17. Juni 1996, einreichen
liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü-
rich mit Entscheid vom 6. Februar 1998 ab.

     C.- V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Begehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids seien ihm "die gesetzlich geschuldeten Leistun-
gen zu bezahlen, insbesondere eine Rente zuzusprechen" und
die IV-Stelle sei zur Übernahme der Kosten des Gutachtens
des Dr. med. H.________ zu verpflichten. Weiter ersucht er
um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
     Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-
versicherung nicht vernehmen lässt.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen
über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invali-
ditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Metho-
de des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend
dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über die Aufga-
be des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115
V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 114 V 314
Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden.

     2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
Schwerstarbeiten (z.B. auf dem Bau) nicht mehr ausüben
kann. In Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterla-
gen, insbesondere der im Administrativverfahren eingeholten
Gutachten des Dr. med. O.________ und des ZMB sowie unter
Berücksichtigung des im kantonalen Verfahren vom Beschwer-
deführer ins Recht gelegten Privatgutachtens des Dr. med.
H.________, zog das kantonale Gericht den Schluss, für eine
mittelschwere, dem Rücken angepasste Tätigkeit sei er aus
somatischer Sicht hingegen zu 100 % arbeitsfähig, wobei er
dabei aus psychiatrischer Sicht nicht in erheblicher zu-
sätzlicher Weise eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer
wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, bei der Beurtei-
lung seiner Arbeitsfähigkeit die Anforderungen an den Be-
weiswert eines Gutachtens verkannt und auf nicht schlüssige
medizinische Gutachten abgestellt zu haben.

     3.- a) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP
in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Ver-
bindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise
frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer-
deverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungs-
richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berich-
ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma-
terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hin-
weisen).

     b) Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen.

     aa) So weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nach
der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung
des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine
Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel-
len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas-
sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Ge-
richtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Ge-
richt eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung
kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Mei-
nungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als trif-
tig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach-
tens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung
durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass
er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 290
Erw. 1b, 112 V 32 f. mit Hinweisen).

     bb) Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die
SUVA und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten

von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweis-
würdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96
Erw. 5a mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist, dass die
SUVA bei der Einholung von solchen Gutachten sinngemäss
nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren
und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwir-
kungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten hat
(RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b), was ebenfalls für die
nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer gilt
(BGE 120 V 361 f. Erw. 1c).

     cc) In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll
der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass
Hausärzte mitunter im  Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 124 I 175 Erw. 4 mit Hinweisen; un-
veröffentlichte Urteile B. vom 11. Juni 1997, I 255/96, B.
vom 22. Februar 1994, I 159/93 und P. vom 22. Oktober 1984,
U 10/84; Plädoyer 6/94 S. 67; Meyer-Blaser, Die Rechts-
pflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 31).

     dd) Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der
Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer
Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird,
nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a
in fine).

     ee) Auch den Berichten und Gutachten versicherungsin-
terner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be-

fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche-
rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objekti-
vität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei-
lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen
lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche
den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist
an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein
strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 161 unten f.
Erw. 1c).

     c) Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorge-
sehenen, in RKUV 1999 Nr. U 356 S. 570 veröffentlichten Ur-
teil B. vom 14. Juni 1999, U 139/98, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht erkannt, dass auch ein Parteigutachten
Äusserungen eines Sachverständigen enthält, welche zur
Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig
beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine
solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Ge-
richt oder von einem Unfallversicherer nach Massgabe des
anwendbaren Verfahrensrechts eingeholtes Gutachten. Trotz
dieser beschränkten Bedeutung verpflichtet es indessen, wie
jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen eine sol-
che Expertise, den Richter, den von der Rechtsprechung auf-
gestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu
prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen
und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallver-
sicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüt-
tern vermag, dass davon abzuweichen ist (Erw. 3c).
     Dieselbe Prüfungspflicht obliegt dem Richter, wenn mit
einem Privatgutachten Einwendungen gegen eine von einer IV-
Stelle im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholte Exper-
tise erhoben werden, insbesondere gegen solche einer spe-
zialisierten unabhängigen Abklärungsstelle (vgl. dazu, für
die MEDAS, BGE 123 V 178 f. Erw. 4b mit Hinweis).

     4.- In beiden vom Beschwerdeführer beanstandeten Gut-
achten ging es um die Erhebung der medizinischen Grundlagen
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, in jenem des Dr.
med. O.________ in psychiatrischer Hinsicht, in der Exper-
tise des ZMB polydisziplinär. Nach dem in Erw. 3c Darge-
legten ist zu prüfen, ob die allgemeinen sowie die gestützt
auf das Privatgutachten Dr. med. H.________ erhobenen Ein-
wendungen die Darlegungen der Administrativgutachter zu
erschüttern vermögen, auf denen angefochtener Entscheid und
Ablehnungsverfügung beruhen.

     a) Gegenüber dem Gutachten des Dr. med. O.________
erhebt der Beschwerdeführer zunächst den Vorwurf der feh-
lenden Neutralität und Objektivität. Überdies weise das
Gutachten verschiedene fachliche Mängel auf.

     aa) Ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund ist nach der
Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen. Es
verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst
im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel
schon vorher hätte festgestellt werden können. Wer einen
Richter nicht unverzüglich ablehnt, nachdem er vom Ableh-
nungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend
auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere
Anrufung der Verfahrensgarantien von Art. 58 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 121 I 38 Erw. 5f, 118 Ia 284
Erw. 3a, 117 Ia 323 Erw. 1c und 495 Erw. 2a, 114 Ia 280
Erw. 3e, 114 V 62 Erw. 2b, 112 Ia 340). Diese Rechtspre-
chung gilt analog für die Geltendmachung von Ausstands- und
Ablehnungsgründen gegenüber einem Experten (BGE 116 Ia 142
Erw. 4).
     Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerde-
führer im Vorfeld der psychiatrischen Begutachtung wohl
gegen die Durchführung derselben durch Dr. med. I.________,
Psychiatrie und Psychotherapie, aussprach, worauf ihm am
21. Juli 1994 mitgeteilt wurde, Dr. med. O.________ nehme
die Begutachtung vor. Gegen die Ernennung dieses Experten

hat der Versicherte indessen keine Einwendungen erhoben.
Die Berufung auf einen Ablehnungsgrund erfolgt nach dem
Gesagten verspätet.
     Abgesehen davon geht er mit seiner Forderung zu weit,
wonach Dr. med. O.________ als ursprünglich kroatischem
Arzt keine Gutachtensaufträge über "Personen anderer
ethnischer Zugehörigkeiten aus demselben geographischen
Raum" erteilt werden dürften. In dieser allgemeinen Form
würde die Forderung dem Grundsatz friedlichen multikultu-
rellen Zusammenlebens zuwiderlaufen. Dass auch in den Aus-
führungen des Gutachtens Anhaltspunkte für eine Voreinge-
nommenheit des Experten gegenüber dem Beschwerdeführer
hervorgehen, wie dieser behauptet, etwa aus der Bezeichnung
des Versicherten als "fleischig", oder wegen der nach der
Auffassung des Beschwerdeführers als kränkend anzusehenden
Verdachtsdiagnose eines Aethylabusus, kann nicht behauptet
werden. Mit "fleischig", welches Wort nicht isoliert son-
dern im Zusammenhang mit der Beschreibung der äusseren
Erscheinung gesehen werden muss, will der Gutachter offen-
bar einen Habitus beschreiben, der nicht als (ausgeprägt)
fettleibig erscheint und im Allgemeinstatus des ZMB-Gut-
achtens als "stark gebaut" bezeichnet worden ist. Etwas
Kränkendes ist darin nicht zu erblicken, ebenso nicht in
der Feststellung einer leichten Facies aethylica. Wenn der
Gutachter im Gesicht des Beschwerdeführers Anzeichen eines
Alkoholmissbrauchs zu erkennen meinte, so ist es nicht
sachfremd, darauf hinzuweisen. Dass sein Eindruck nicht als
gesichert erscheint, lässt der Gutachter erkennen, indem er
den Alkoholabusus zeitlich möglicherweise als etwas zurück-
liegend angibt, dies angesichts von normalen Laborwerten.

     bb) Die Familien- und Personenanamnese bis zum Unfall-
ereignis im September 1989 wird im Gutachten als unauffäl-
lig bezeichnet. Das bedeutet nicht, wie der Beschwerdefüh-
rer behauptet, dass sie gar nicht erhoben worden ist, setzt
doch auch ein blander Befund eine Untersuchung voraus. Der
Beschwerdeführer kritisiert sodann verschiedene Punkte des

Gutachtens von Dr. med. O.________, welche indessen der
Schlüssigkeit seiner Stellungnahme, es liege psychiatri-
scherseits keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor,
nicht Abbruch tut. Denn die Rügen am Gutachten des amtlich
eingesetzten Experten stützen sich praktisch ausschliess-
lich auf das Privatgutachten des Dr. med. H.________. Auf
diese Privatexpertise kann indessen, wie die Beschwerde-
gegnerin zutreffend bemerkt, nicht abgestellt werden, weil
Dr. med. H.________ dem Beschwerdeführer bei der Begutach-
tung nicht kritisch genug begegnet ist: er übernimmt ohne
weiteres dessen Schmerzangaben wie überhaupt das gesamte in
der Untersuchungssituation gezeigte Verhalten, ohne dieses
umsichtig und auf das sonstige Sozialverhalten bezogen zu
würdigen, und macht es unmittelbar zur Grundlage der Diag-
nosestellung (Gutachten S. 23 unten), von welcher daher
nicht ausgegangen werden kann. Sodann betreffen die als
Ursachen der Chronifizierung angegebenen Faktoren (Gut-
achten S. 32 unten) weit überwiegend invaliditätsfremde
Aspekte, die nicht objektiv zu erklären vermögen, warum der
Beschwerdeführer, aufgrund seiner psychischen Verfasstheit,
nicht mehr die Kraft aufbringen könnte, einer Erwerbsarbeit
nachzugehen, wie es die Rechtsprechung zum invalidisieren-
den geistigen Gesundheitsschaden verlangt (BGE 102 V 165
f.). Der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Vorinstanz,
ihr fehle für die Feststellung, dass die Gutachten von Dr.
med. O.________ und des ZMB im psychiatrischen Teil im
Wesentlichen übereinstimmen würden, die Fachkenntnis, ist
bei dieser Beweislage irrelevant, auch wenn es wünschbar
erscheint, dass sich die für die Invalidenversicherung (und
die übrigen Sozialversicherungszweige) tätigen psychiatri-
schen Gutachter der anerkannten Diagnoseklassifikations-
systeme, vorzugsweise der internationalen Klassifikation
psychischer Störungen (ICD-10), bedienen.

     b) Aus den gleichen Gründen vermögen die Einwände des
Beschwerdeführers gegen das Gutachten des ZMB, namentlich
den darin enthaltenen Bericht des Dr. med. W.________,

Facharzt Psychiatrie, dessen Schlussfolgerungen nicht zu
erschüttern. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, vieles
sei in diesem Bericht nicht diskutiert worden, so ist ihm
entgegenzuhalten, dass sich die Gutachten einer beliebigen
Zahl von Experten zur selben Sache in der Art und Weise der
Darlegungen mehr oder weniger unterscheiden, ohne dass aus
dieser Verschiedenheit Rückschlüsse auf die Qualität eines
Gutachtens gezogen werden können. Entscheidend ist, dass
die Voraussetzungen, die an eine medizinische Begutachtung
zu stellen sind, mit den Expertisen von ZMB und Dr. med.
O.________ insgesamt erfüllt sind. Namentlich die Schluss-
folgerungen des ZMB, aus somatischen Gründen sei der Be-
schwerdeführer in der Lage, eine mittelschwere, dem Rücken
adaptierte Tätigkeit vollschichtig auszuüben, und eine
zusätzliche Arbeitsunfähigkeit könne psychiatrisch nicht
begründet werden, sind einleuchtend und nachvollziehbar,
ebenso die Antworten auf die speziell an den Gutachter
gestellten Fragen.

     5.- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen
dieses Gesundheitsschadens.
     Während das Valideneinkommen unbestrittenermassen
Fr. 59'467.- beträgt, herrscht über das Invalideneinkommen
Uneinigkeit. Die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des In-
valideneinkommens zu Recht vom Mittel zwischen Fr. 3200.-
und Fr. 3800.- (Fr. 3500.-) monatlich ausgegangen, woraus
ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23,5 % re-
sultiert. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass vom unteren
Ansatz von Fr. 3200.- auszugehen und davon ein Abzug von
25 % vorzunehmen sei, da Arbeitnehmer mit gesundheitlichen
Einschränkungen nicht mit den statistisch erfassten Ar-
beitslöhnen rechnen könnten. Es sind indessen keine Gründe
ersichtlich, welche den Schluss zuliessen, der Beschwerde-
führer könnte mit der ihm zumutbaren Willensanstrengung
nicht mindestens den mittleren Lohnansatz von Fr. 3500.-
monatlich erreichen. Was den leidensbedingten Abzug anbe-
trifft, der insbesondere Versicherten gewährt wird, die

bisher schwere körperliche Arbeiten verrichtet haben und
aus gesundheitlichen Gründen nur noch leichte Tätigkeiten
ausführen können und daher in der Regel überproportional
weniger verdienen als gesunde Hilfsarbeiter (vgl. dazu BGE
124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b; in BGE 114 V
310 nicht publizierte Erw. 4b), kann ein solcher wohl auch
vorgenommen werden, wenn das hypothetische Invalidenein-
kommen aufgrund konkreter Löhne in Verweisungsberufen er-
mittelt wird (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc). Der
Abzug von 25 % kommt jedoch nicht generell und in jedem
Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Um-
stände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in
welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider
zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1998 S. 177 Erw. 3a).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht mehr bloss noch leichte, sondern dem Rücken angepass-
te mittelschwere Arbeit verrichten kann. Weiter ist zu be-
achten, dass ihm eine leidensangepasste Beschäftigung ganz-
tags zumutbar ist, und nichts dafür spricht, dass er über
die aus den Rückenbeschwerden resultierende Beeinträchti-
gung hinaus lohnmässig benachteiligt ist. Ein Abzug lässt
sich nach dem Gesagten nicht rechtfertigen. Die Vorinstanz
hat im Übrigen berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer
unerfahren ist. Selbst wenn an die unterste mögliche Ein-
kommensgrenze gegangen würde, resultiert daraus kein Inva-
liditätsgrad, der Anspruch auf eine Invalidenrente ergäbe.

     6.- Der angefochtene Entscheid ist sodann auch in Be-
zug auf die Abweisung des Begehrens um Vergütung der Kosten
des Privatgutachtens von Dr. med. H.________ nicht zu bean-
standen, ist doch eine solche nach der Rechtsprechung an
die Voraussetzung des Obsiegens gebunden. Das Privatgutach-
ten war zur Klärung der medizinischen Sachlage nicht erfor-
derlich (vgl. BGE 115 V 62).

     7.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-
leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskos-

ten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann ge-
währt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da
die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war
(BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wo-
nach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
     wird Rechtsanwalt S.________ für das Verfahren vor dem
     Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge-
     richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr-
     wertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
     des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-
     sicherung zugestellt.

Luzern, 24. Januar 2000

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Der Präsident der I. Kammer:

              Der Gerichtsschreiber: