Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 9/1998
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H 9/98 Vr

                        IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Attinger

                  Urteil vom 17. Mai 2000

                         in Sachen

K.________, 1932, Deuschland, Beschwerdeführerin,

                           gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18,
Genf, Beschwerdegegnerin,
                            und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus-
land wohnenden Personen, Lausanne

     In Erwägung,

     dass die Schweizerische Ausgleichskasse mit Verfügung
vom 22. Mai 1996 das Gesuch der am 16. September 1932 gebo-
renen, in Deutschland wohnhaften K.________ um Ausrichtung
einer Altersrente mangels Erfüllung der einjährigen Min-
destbeitragsdauer ablehnte,
     dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV
für die im Ausland wohnenden Personen die dagegen einge-
reichte Beschwerde mit Entscheid vom 15. Dezember 1997 ab-

wies, wobei sie einen Rentenanspruch auch für die Zeit nach
Inkrafttreten der 10. AHV-Revision verneinte,
     dass K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt
mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Alters-
rente ab 1. Oktober 1994, welche mit Wirkung ab 1. Januar
1997 unter Berücksichtigung der seit diesem Zeitpunkt in
Kraft stehenden Errungenschaften der 10. AHV-Revision (An-
rechnung von Erziehungsgutschriften, Einkommenssplitting
für die Ehejahre) neu zu berechnen sei,
     dass sowohl die Ausgleichskasse als auch das Bundesamt
für Sozialversicherung die Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde beantragen,
     dass die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid
die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über den Anspruch
auf eine Altersrente der AHV (insbesondere altArt. 29
Abs. 1 AHVG, altArt. 50 AHVV; rev.Art. 29 Abs. 1 AHVG,
lit. c Abs. 1 ÜbBest. AHV 10; BGE 111 V 106 Erw. 1b) rich-
tig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,
     dass die Vorinstanz überdies in einlässlicher Weise
zutreffend dargelegt hat, dass sowohl eine Berichtigung des
individuellen Kontos der Beschwerdeführerin als auch eine
Nachzahlung von Beiträgen vorliegend ausser Betracht fällt,
     dass die Rekurskommission demnach einen Rentenanspruch
für den Zeitraum vom Oktober 1994 (der Vollendung des
62. Altersjahres folgender Monat) bis Dezember 1996 (Monat
vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997)
mangels Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr
zu Recht verneint hat,
     dass die Vorinstanz ferner richtigerweise festgestellt
hat, dass im Gegensatz zur - hievor dargelegten - Rechtsla-
ge vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nach neuem Recht
bei der Ermittlung der einjährigen Mindestbeitragsdauer für
den ordentlichen Rentenanspruch eine persönliche Beitrags-
entrichtung nicht mehr erforderlich ist,
     dass nämlich abgesehen von der Möglichkeit der Anrech-
nung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften im Sinne

der neuen Art. 29sexies und 29septies AHVG eine nie er-
werbstätig gewesene Person das gesetzliche Erfordernis des
Mindestbeitragsjahres nach rev.Art. 29 Abs. 1 AHVG auch da-
durch erfüllen kann, dass sie insgesamt länger als elf Mo-
nate (obligatorisch oder freiwillig) versichert und während
dieser Zeit mit einem erwerbstätigen Ehegatten verheiratet
war, der Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des
Mindestbeitrages bezahlt hat (rev.Art. 50 AHVV in Verbin-
dung mit rev.Art. 3 Abs. 3 lit. a und neuArt. 29ter Abs. 2
lit. b AHVG; BGE 125 V 255 Erw. 1b),
     dass indessen gemäss lit. c Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen der 10. AHV-Revision die neuen Bestimmungen für
alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. De-
zember 1996 entsteht (erster Satz),
     dass sie auch für laufende einfache Altersrenten von
Personen gelten, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996
einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe
nach diesem Zeitpunkt geschieden wird (zweiter Satz von
lit. c Abs. 1 ÜbBest. AHV 10),
     dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Hin-
blick auf diese Übergangsregelung festgestellt hat, dass
der mit einem noch nicht rentenberechtigten Versicherten
verheirateten Frau, deren Anspruch auf eine ordentliche
einfache Altersrente unter altem Recht am fehlenden Min-
destbeitragsjahr nach altArt. 29 Abs. 1 AHVG scheiterte,
auch ab Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (am 1. Januar
1997) keine Altersrente zusteht, selbst wenn sie im Lichte
des neuen Rechts gemäss rev.Art. 29 Abs. 1 AHVG das An-
spruchserfordernis der einjährigen Mindestbeitragsdauer zu-
folge der Anrechnung von Erziehungsgutschriften nunmehr er-
füllen würde (eine Rentenberechtigung entsteht erst, wenn
sich der - zwar nicht die eigene, aber die Person ihres
Ehemannes betreffende - zweite Versicherungsfall [Vollen-
dung des 65. Altersjahres] ereignet; unveröffentlichtes
Urteil K. vom 23. März 1999, H 92/97),
     dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Bezug
auf lit. c Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 des Weiteren erkannt hat,

dass eine noch unter altem Recht ins Rentenalter eingetre-
tene geschiedene Frau, der mangels Erfüllung der einjähri-
gen Mindestbeitragsdauer gemäss altArt. 29 Abs. 1 AHVG
keine ordentliche einfache Altersrente zugesprochen werden
konnte, nicht in den Genuss der hievor dargelegten, mit der
10. AHV-Revision eingeführten Erleichterung bei der Erfül-
lung dieses gesetzlichen Anspruchserfordernisses gelangt
(nicht publiziertes Urteil H. vom 6. Dezember 1999,
H 318/98),
     dass die Rekurskommission nach dem Gesagten jeglichen
Rentenanspruch zu Recht verneint hat, wenn die Beschwerde-
führerin - was diese vehement bestreitet - am 1. Januar
1997 geschieden war,
     dass der Beschwerdeführerin dagegen im Hinblick auf
das hievor angeführte unveröffentlichte Urteil K. vom
23. März 1999 (H 92/97) ab 1. Januar 1997 eine - auf Grund
des neuen Rechts berechnete - Altersrente zusteht, wenn sie
am letztgenannten Datum immer noch mit dem am 3. Dezember
1931 geborenen H.________ verheiratet war, welcher seiner-
seits seit 1. Januar 1997 (rev.Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG)
eine unter Mitberücksichtigung des Einkommenssplittings für
die Ehejahre sowie von Erziehungsgutschriften ermittelte
Altersrente bezieht (neuArt. 29quinquies Abs. 3 und
neuArt. 29sexies AHVG in Verbindung mit lit. c Abs. 1
erster Satz ÜbBest. 10 AHV; Schreiben der Ausgleichskasse
des Basler Volkswirtschaftsbundes an H.________ vom 8. Juli
1997),
     dass die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuwei-
sen ist, ergänzende Abklärungen über die anhand der vorlie-
genden Akten nicht zu beantwortende Frage nach dem Zivil-
stand der Beschwerdeführerin vorzunehmen und alsdann über
deren Rentenanspruch ab 1. Januar 1997 neu zu verfügen
haben wird,

     erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
     teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidge-
     nössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im
     Ausland wohnenden Personen vom 15. Dezember 1997 und
     die Verfügung vom 22. Mai 1996, soweit ein Rentenan-
     spruch ab 1. Januar 1997 verneint wurde, aufgehoben
     werden und die Sache an die Schweizerische Ausgleichs-
     kasse zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter
     Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenan-
     spruch der Beschwerdeführerin ab dem letztgenannten
     Zeitpunkt neu verfüge.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
     Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
     den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
     zugestellt.

Luzern, 17. Mai 2000

                Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Der Präsident der IV. Kammer:

               Der Gerichtsschreiber: