Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 383/1998
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H 383/98 Ge

                         I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Meyer, Bundes-
richterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari; Gerichts-
schreiberin Hofer

               Urteil vom 27. September 2001

                         in Sachen

Reinigung X.________, Beschwerdeführerin,

                           gegen

Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Viadukt-
strasse 42, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin,

                            und

Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die
IV-Stellen, Basel

     A.- Die Firma Reinigung X.________ ist der Aus-
gleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes angeschlos-
sen. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle gelangte der
Revisor zur Auffassung, es seien in den Jahren 1990 bis
1993 auf einer Lohnsumme von insgesamt Fr. 214'000.- keine
AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge entrichtet worden. Mit Ver-
fügung vom 28. Dezember 1995 forderte die Ausgleichskasse
daher von der Reinigung X.________ paritätische Sozialver-

sicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 28'400.15 (inklusive
Verwaltungskosten und Verzugszins) nach.
     Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale
Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-
Stellen, Basel, mit Entscheid vom 7. August 1996 ab. Die
hierauf von der Reinigung X.________ eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 1997 in dem
Sinne gut, dass es die Sache in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides an die kantonale
Rekurskommission zurückwies, damit diese der
Beitragspflichtigen Gelegenheit gebe, im Rahmen eines
zweiten Schriftenwechsels zu den in der Vernehmlassung der
Ausgleichskasse enthaltenen neuen Gesichtspunkten Stellung
zu nehmen und im Sinne der Erwägungen neu entscheide.

     B.- Im Anschluss an das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 18. Juli 1997 ordnete die Rekurs-
kommission einen zweiten Schriftenwechsel an und gab der
Reinigung X.________ Gelegenheit zur allfälligen
Stellungnahme zur Duplik der Ausgleichskasse. Mit Entscheid
vom 28. Mai 1998 wies sie die Beschwerde ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
Reinigung X.________, der vorinstanzliche Entscheid und die
Nachzahlungsverfügung seien aufzuheben und die für die
Jahre 1990 bis 1993 aufgerechneten Beiträge seien auf Grund
einer Lohnsumme von lediglich Fr. 138'709.- nachzuerfassen.
     Während die Ausgleichskasse sinngemäss auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind,
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,

ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).
     Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das
Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten
an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-
zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
geht.

     b) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht an
die Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 114
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG), prüft es von Amtes
wegen, ob der angefochtene Entscheid Bestimmungen des
öffentlichen Rechts des Bundes verletzt oder ob die Vor-
instanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat
(Art. 104 lit. a OG). Es kann deshalb ohne Rücksicht auf
die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen oder die von der
Vorinstanz berücksichtigten Gründe eine Beschwerde gut-
heissen oder abweisen (BGE 118 V 70 Erw. 2b, 116 V 257
Erw. 1 mit Hinweisen).

     2.- a) Die Ausgleichskassen haben die Arbeitgeber
periodisch auf die Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflicht
hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 AHVG; Art. 162 und 163
AHVV). Ergibt die Kontrolle, dass Löhne nicht deklariert
worden sind oder von bestimmten Leistungen, die ganz oder
teilweise als Lohnzahlungen zu betrachten sind, keine Bei-
träge entrichtet wurden, so hat die Ausgleichskasse die
nicht bezahlten Beiträge nachzufordern (Art. 39 AHVV). Vor-
behalten bleibt Art. 16 Abs. 1 AHVG.
     Nach Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, die nicht
innert fünf Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, für

welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend ge-
macht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet wer-
den. Diese Frist ist eine Verwirkungs-, keine Verjährungs-
frist. Nach der Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 AHVG wird
mit dem fristgerechten Erlass einer Beitragsverfügung die
Verwirkung ein für allemal ausgeschlossen, und zwar auch
dann, wenn die Verfügung in der Folge vom Gericht oder - im
Rahmen einer Wiedererwägung - von der Verwaltung aufgehoben
wird und durch eine andere ersetzt werden muss; jedoch dür-
fen mit der berichtigten Verfügung keine höheren als die
fristgerecht verfügten Beiträge einverlangt werden (ZAK
1992 S. 315 Erw. 4a mit Hinweisen).

     b) Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über paritäti-
sche Beiträge verfügt wird, muss - zumindest in einer Bei-
lage - die für die Verbuchung der Beiträge und für die Ein-
tragung in die individuellen Konten benötigten Angaben ent-
halten, so die Namen der Versicherten, die Höhe der massge-
benden Löhne und der darauf berechneten Beiträge sowie das
Jahr, für welches die Beiträge nachgefordert werden (vgl.
Art. 140 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 234 Erw. 4; ZAK 1992 S. 316
Erw. 5a). Damit die Ausgleichskasse dieser Pflicht nach-
kommen kann, ist der Arbeitgeber gehalten, der Kasse bzw.
der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisions-
stelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 51
Abs. 3 AHVG; Art. 35 Abs. 1 und 209 Abs. 1 AHVV; BGE 118 V
70 Erw. 3a).
     Die Rechtsprechung hat allerdings anerkannt, dass in
Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen auch eine
schätzungsweise Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes
und die blosse Angabe einer Pauschalsumme für die Gültig-
keit einer Verfügung genügen können (BGE 110 V 234 Erw. 4a;
ZAK 1992 S. 316 Erw. 5a; EVGE 1961 S. 148). Ein solches
Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die
Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitrags-
pflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Ge-
nauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber

trotz Mahnung (vgl. Art. 37 AHVV) unterlässt, innert nütz-
licher Frist die für die Festsetzung der paritätischen
Beiträge erforderlichen Angaben zu machen. Mit anderen
Worten muss die Ausgleichskasse wegen der Pflichtvergessen-
heit des Arbeitgebers gezwungen sein, Massnahmen zu ergrei-
fen, um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszu-
schliessen. Die Ausgleichskasse ist dann verpflichtet, im
Sinne von Art. 14 Abs. 3 AHVG und Art. 38 AHVV zu veran-
lagen. Die auf dieser Grundlage erlassene Verfügung ist
eine Veranlagungs-, nicht eine Beitragsverfügung. Sie
eignet sich dazu, die Verwirkung der Beiträge im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 AHVG zu verhindern (BGE 118 V 71 Erw. 3b mit
Hinweisen).

     3.- a) Im vorliegenden Fall hat der Revisor der Aus-
gleichskasse Lohndifferenzen für die Jahre 1990 von
Fr. 91'511.-, 1991 von Fr. 62'506.- und 1992 von
Fr. 97'158.- ermittelt. Diese ergaben sich gemäss der als
"Schätzung der massgebenden Lohnsumme für die Jahre 1990 -
1993" betitelten Aufstellung vom 1. Dezember 1995 aus der
Umrechnung der nacherfassten Löhne von netto auf brutto und
einer Aufrechnung beitragspflichtiger Wegzulagen. Der
Revisor ging sodann davon aus, dass rund ein Drittel des
Differenzbetrages Auszahlungen an Aushilfen betreffe, wel-
che als geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb gemäss Art. 5
Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 8bis AHVV zu betrachten
und daher nicht beitragspflichtig seien. In der Anlage zum
Revisionsbericht vom 27. Dezember 1995 listete der Revisor,
soweit bekannt, die betroffenen Arbeitnehmer unter Angabe
der jeweiligen Differenzbeträge auf. Die übrigen nacher-
fassten Entgelte von Fr. 44'012.- im Jahre 1990,
Fr. 17'008.- im Jahre 1991 und Fr. 60'153.- im Jahre 1992
beziehen sich auf nicht näher bezeichnete Personen gemäss
Sammelposition "Aushilfen".
     Im vorinstanzlichen Verfahren führt die Ausgleichs-
kasse aus, auf Grund der von der Beschwerdeführerin mit der
Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen ergebe sich,

dass die Umrechnung von Netto- in Bruttolöhne im Umfang von
Fr. 45'346.- fälschlicherweise erfolgt sei. Des Weitern
bringt sie vor, gemäss den Feststellungen des Revisors
seien Formulare für geringfügige Entgelte generell abgege-
ben worden. Aufzeichnungen, welche es erlauben würden, zu
ermitteln, wie viel der einzelne Arbeitnehmer während eines
Kalenderjahres verdient habe, fehlten. Ein Grossteil der
Zahlungen könne nicht zugeordnet werden. Auf Grund der
mangelhaften Dokumentation habe die Veranlagung daher auf
Grund einer Schätzung vorgenommen werden müssen. Da sich
die vom Revisor ermessensweise auf einen Drittel veran-
schlagte beitragsbefreite Lohnsumme auf Grund der zur Ver-
fügung stehenden Unterlagen ohnehin als zu grosszügig er-
weise, könne eine Korrektur der Nachzahlungsverfügung
unterbleiben.
     Die Vorinstanz schliesst sich dieser Betrachtungsweise
an, da es im Ermessen der Ausgleichskasse liege, den mögli-
chen Anteil nicht abrechnungspflichtiger Löhne zu schätzen,
und für sie kein Grund bestehe, den verbleibenden Anteil an
beitragsbefreiten Löhnen von nunmehr 16 % zu korrigieren.

     b) Die Ausgleichskasse hat die Nachzahlung mit Bezug
auf die nur während kurzer Zeit für die Beschwerdeführerin
tätig gewesenen Arbeitnehmer in Form einer nicht individua-
lisierten Pauschalsumme gestützt auf eine blosse Schätzung
geltend gemacht, wie sie dem Sammelposten "Aushilfen ver-
schiedene" der Anlage zum Revisionsbericht vom 27. Dezember
1995 zu entnehmen ist. Damit genügt die Verfügung vom
28. Dezember 1995 den an eine Nachzahlungsverfügung über
paritätische Beiträge gestellten Anforderungen nicht. Abge-
sehen von der in masslicher Hinsicht von der Ausgleichs-
kasse nicht näher begründeten Schätzung der pauschalen
Lohnsumme "Aushilfen", fehlen insbesondere auch die Angaben
über die betroffenen Versicherten. Die Position "Aushilfen"
könnte somit gar keinem individuellen Konto gutgeschrieben
werden. Hinzu kommt, dass die Ausgleichskasse die vom
Revisor ermessensweise auf einen Drittel festgesetzten

beitragsbefreiten Entgelte im vorinstanzlichen Verfahren
nunmehr als zu grosszügig betrachtet und auf 16 % reduziert
hat.

     c) Sowohl im Anwendungsbereich von Art. 39 AHVV - der
voraussetzt, dass die Ausgleichskasse Kenntnis davon er-
hält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu
niedrige Beiträge bezahlt hat - wie auch im Verfahren, das
die Ausgleichskasse einem Beitragspflichtigen gegenüber
einschlagen muss, der sich der Arbeitgeberkontrolle ent-
zieht (Art. 68 Abs. 2 AHVG, Art. 162 und 163 AHVV) und da-
her zu veranlagen ist (Art. 14 Abs. 3 AHVG und Art. 38
AHVV), hat die Ausgleichskasse den Sachverhalt sorgfältig
zu prüfen und sich zu bemühen, alle diesem Zweck dienenden
Elemente zu vereinigen, um so zu einer Schätzung zu gelan-
gen, deren Grundlagen geprüft werden können, und die sich
innerhalb der dem freien Ermessen gesetzten Schranken be-
wegt. Die Ausgleichskasse darf jedoch keine Veranlagungs-
verfügung erlassen, ohne hinreichende Anhaltspunkte für die
Bestimmung der zu veranlagenden Beiträge zu besitzen (EVGE
1961 S. 150 Erw. 2).
     Zwar kann unter gewissen Voraussetzungen mit einer nur
pauschal bezifferten Veranlagungsverfügung die Verwirkungs-
frist eingehalten werden (vgl. Erw. 2b). Im vorliegenden
Fall macht jedoch weder die Ausgleichskasse geltend, sie
habe zur Vermeidung der Verwirkung lediglich eine vorsorg-
liche Verfügung erlassen wollen, noch ergeben sich auf
Grund der Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie durch das
Verhalten der Beschwerdeführerin in Zeitnot geraten wäre
und daher zur schätzungsweisen Ermittlung der für die Aus-
hilfskräfte in den Jahren 1990 bis 1992 noch abzurechnenden
Lohnsumme habe greifen müssen. Auch ist nicht dargetan,
dass die Beschwerdeführerin die zum Erlass einer inhaltlich
rechtskonformen Verfügung erforderlichen Angaben pflicht-
widrig verweigert hätte. Dem Revisor der Ausgleichskasse
lagen für die Jahre 1990 bis 1992 Aufzeichnungen über die
Arbeitnehmer vor, welche mit Bezug auf die Aushilfskräfte

jedoch offenbar teilweise nicht nachvollziehbar waren. Es
ist indessen davon auszugehen, dass es im Rahmen der Ar-
beitgeberkontrolle durchaus möglich gewesen wäre, die not-
wendigen Daten noch rechtzeitig zu beschaffen oder zumin-
dest die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 37 AHVV oder
allenfalls Art. 205 AHVV zur Einhaltung ihrer Pflichten
gemäss Art. 209 Abs. 1 AHVV schriftlich zu mahnen (vgl.
auch Erwägung 4b nachstehend). Nach Lage der Akten sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdefüh-
rerin schriftlich auf das Ungenügen der vorgelegten Unter-
lagen hingewiesen worden wäre (vgl. BGE 118 V 71 Erw. 3c)
oder dass sich auf Grund ihres Verhaltens eine förmliche
Mahnung als unnütz erwiesen und das ganze Verfahren nur
noch mehr verlängert hätte (nicht veröffentlichtes Urteil
D. vom 7. August 1997, H 326/96).
     Damit erweist sich die Verfügung vom 28. Dezember 1995
- soweit sie sich auf die in der Beilage zum Revisionsbe-
richt aufgeführten Sammelposten Aushilfslöhne der Jahre
1990 bis 1992 bezieht - sowohl in formeller als auch in
inhaltlicher Hinsicht als nicht rechtskonform. Die Vorin-
stanz hat ihrerseits Bundesrecht verletzt, indem sie dies-
bezüglich die dargelegten Voraussetzungen einer Veranla-
gungsverfügung nicht beachtet hat. Der vorinstanzliche Ent-
scheid und die Verfügung vom 28. Dezember 1995 sind daher
aufzuheben, soweit sie sich auf die Sammelpositionen "Aus-
hilfen" der Jahre 1990 bis 1992 beziehen; ebenfalls aufzu-
heben sind sie, soweit auf den übrigen Entgelten eine Um-
rechnung auf Bruttolöhne vorgenommen wurde. Die Sache ist
nicht zwecks Abklärung des Sachverhalts und Erlass einer
neuen Beitragsverfügung an die Ausgleichskasse zurückzu-
weisen. Die Beiträge über die Sammelpositionen sind ver-
wirkt, da die diesbezüglich unzulässige Verfügung den Ein-
tritt der Verwirkung nicht hinderte (BGE 110 V 235
Erw. 4c).

     4.- a) Für das Jahr 1993 hat der Revisor gemäss Be-
richt über die Arbeitgeberkontrolle keine Lohnunterlagen

vorgefunden, weshalb er die mutmasslich nicht abgerechneten
Löhne auf insgesamt Fr. 50'000.- geschätzt hat. Die Be-
schwerdeführerin macht dagegen geltend, der Abschluss für
das Geschäftsjahr 1993 habe im Zeitpunkt des Erlasses der
Nachzahlungsverfügung vom 28. Dezember 1995 längst vorge-
legen, und er wäre dem Revisor auf dessen Verlangen auch
vorgelegt worden. Sie sei diesbezüglich von der Ausgleichs-
kasse auch nie im Sinne von Art. 37 AHVV gemahnt worden.
     Nach Auffassung der Vorinstanz erscheint es als
unglaubhaft, dass der Revisor im Rahmen der in den Räum-
lichkeiten der Beschwerdeführerin durchgeführten Abklärun-
gen nicht nach den sachdienlichen Lohnbuchhaltungen und
Geschäftsabschlüssen gefragt habe. Zudem habe es die Be-
schwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren unterlassen,
Unterlagen über die Lohnzahlungen des Jahres 1993 einzu-
reichen. Zudem sei ein formelles Mahnverfahren bei einer
Veranlagung auf Grund einer Kontrolle an Ort und Stelle
nicht erforderlich, da diese dem Arbeitgeber angekündigt
werde und er somit die Buchhaltungsunterlagen rechtzeitig
bereitstellen könne.

     b) Die Nacherfassung für das Jahr 1993 beruht insge-
samt auf einer Schätzung, ohne dass die Pauschalsumme
namentlich genannten Arbeitnehmern zugeordnet werden könn-
te. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin
geweigert hätte, für das Jahr 1993 die Buchhaltungsunter-
lagen vorzulegen, liegen nicht vor. Vielmehr führt sie im
vorinstanzlichen Verfahren aus, diese wären dem Revisor auf
Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt worden. Eine
förmliche Mahnung seitens der Ausgleichskasse ist unbe-
strittenermassen nicht erfolgt. Die Ausgleichskasse ver-
tritt diesbezüglich die Auffassung, im Rahmen einer Ar-
beitgeberkontrolle fordere der Revisor das Mitglied oder
dessen Buchhaltungsstelle informell zur Vorlage der not-
wendigen Unterlagen auf. Zudem seien die Rechte der Be-
schwerdeführerin mit der Zusicherung respektiert worden,

bei Vorliegen des Abschlusses 1993 werde eine entsprechende
Korrektur vorgenommen.
     Vor Erlass einer Nachzahlungsverfügung im Anwendungs-
bereich des Art. 39 AHVV ist auf Grund des Wortlautes die-
ser Verordnungsbestimmung keine Mahnung erforderlich (vgl.
EVGE 1962 S. 197 Erw. 1 und Rz 3011 und 50O5 der Wegleitung
über den Bezug der Beiträge, WBB). Im vorliegenden Fall
erfolgte die Nacherfassung von paritätischen Sozialver-
sicherungsbeiträgen im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle.
Nach Art. 209 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber den Revisi-
ons- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Be-
lege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur
Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich
sind. Gemäss Art. 205 AHVV ist die Kasse gehalten, schrift-
lich zu mahnen, wenn die in Gesetz und Verordnung enthal-
tenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt werden,
unter Berechnung einer Mahngebühr von Fr. 10.- bis
Fr. 200.-, Ansetzen einer Nachfrist und Androhung der
Folgen der Nichtbeachtung der Mahnung; vorbehalten bleibt
Art. 37 AHVV. Auf Grund dieser Bestimmung zu mahnen ist
namentlich, wer der Auskunftspflicht gemäss Art. 209 AHVV
nicht nachkommt (vgl. Rz 5019 WBB). Bezüglich der Beiträge
für das Jahr 1993 drohte weder die Verwirkung noch liegen
Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eine Mahnung auf Grund
des Verhaltens der Beschwerdeführerin als unnütz erwiesen
hätte. Daran ändert nichts, dass sie den Jahresabschluss
1993 erstmals im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versi-
cherungsgericht aufgelegt hat, wurde sie doch weder von der
Ausgleichskasse noch von der Vorinstanz formell dazu ange-
halten. Auch mit Bezug auf die nacherfassten Aufrechnungen
des Jahres 1993 fehlen somit die inhaltlichen und formellen
Voraussetzungen einer rechtskonformen Veranlagungsverfü-
gung. Vorinstanzlicher Entscheid und Kassenverfügung sind
daher auch aufzuheben, soweit sie die Aufrechnung von Ent-
gelten für das Jahr 1993 betreffen (vgl. Erw. 3c in fine).

     5.- Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor,
die aufgerechneten Wegzulagen und Spesen deckten die tat-
sächlichen Mehrauslagen der Arbeitnehmer ab, weshalb sie
nicht als Lohnbestandteil betrachtet werden könnten. Ab-
gesehen davon, dass sie diesbezüglich keinen konkreten
Antrag stellt, kann auf diesen Einwand auch deshalb nicht
näher eingegangen werden, als im Rahmen von Art. 105 Abs. 2
OG (vgl. Erw. 1a) die Möglichkeit, im Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche
Behauptungen aufzustellen, weitgehend eingeschränkt ist
(BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinwei-
sen). So ist es unzulässig und mit der weitgehenden Bindung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorin-
stanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2
OG unvereinbar, neue tatsächliche Behauptungen erst im
letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie - wie
vorliegend - schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten
geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mit-
wirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen.
Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft
im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE
121 II 100 Erw. 1c; AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen).

     6.- Da im vorliegenden Verfahren nicht die Bewilligung
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war,
fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskos-
ten der Ausgleichskasse auferlegt (Art. 135 in Verbindung
mit Art. 156 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
     werden der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission
     für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel,
     vom 28. Mai 1998 und die Kassenverfügung vom 28. De-
     zember 1995 im Sinne der Erwägungen teilweise aufge-
     hoben.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Aus-
     gleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes auf-
     erlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- ist der
     Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

 IV. Die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichs-
     kassen und die IV-Stellen, Basel, wird über eine Par-
     teientschädigung für das kantonale Verfahren ent-
     sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
     zu befinden haben.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Re-
     kurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-
     Stellen, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversiche-
     rung zugestellt.

Luzern, 27. September 2001

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der I. Kammer:

              Die Gerichtsschreiberin: