Sozialrechtliche Abteilungen H 376/1998
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H 376/98 Hm III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Arnold Urteil vom 5. Juli 2000 in Sachen K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. oec. HSG Hanspeter Attenhofer, Attenhofer Steuerberatung & Treuhand, Barzstrasse 5, Zurzach, gegen Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchen- weg 4, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau A.- Anlässlich einer am 15. und 16. August 1996 durch- geführten Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die Firma X.________ über verschiedene in den Jahren 1995 und 1996 an den im EDV-Bereich tätigen K.________ ausgerichtete Entgelte für Projektarbeiten nicht abgerechnet hatte. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1997 verpflichtete die Aus- gleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie daher die Gesellschaft zur Nachzahlung paritätischer AHV/IV/EO/ ALV-Beiträge inkl. Verwaltungskosten im Betrage von Fr. 14'589.75 nebst Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 766.35. Die Verfügung wurde sowohl K.________ als auch der X.________ eröffnet. B.- Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab, ohne dass die X.________ zum Verfahren beigeladen worden war (Entscheid vom 27. Oktober 1998). C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren führen, der vorinstanzliche Entscheid und die Nachzahlungsverfügung vom 2. Dezember 1997 seien aufzuheben; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme; subeventuell seien Unkosten im Betrage von Fr. 13'521.- (für das Geschäftsjahr 1995/96, recte: 1994/95) und von Fr. 36'811.- (für das Geschäftsjahr 1995/96) zu berücksich- tigen. Mit Eingabe vom 5. Februar 1999 reicht er verschie- dene Urkunden ein. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Eventuell sei diese in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, damit diese der Gesellschaft das rechtliche Gehör gewähre und neu entscheide. Letztere, welche gemäss Auszug aus dem Schwei- zerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. ... nunmehr unter der Bezeichnung Y.________ firmiert, lässt sich nicht verneh- men. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. Entsprechend dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beschränkt sich das Gericht nicht darauf, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Be- schwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG, BGE 124 V 340 Erw. 1b mit Hinweisen). Zu dem von Amtes wegen zu überprüfenden Bundesrecht gehört auch der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), wobei die unter der Herrschaft von Art. 4 aBV hiezu ergan- gene Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 362 Erw. 2a) nach wie vor massgebend ist (zur Publikation vorgesehenes Urteil M. vom 5. Juni 2000, C 357/98). 2.- a) Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitneh- mers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeit- geber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht indessen dort zugelassen, wo der Aus- gleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohn- sitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 3 Erw. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassun- gen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 4 Erw. 3a). Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröff- net worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnah- mefällen - entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffe- nen Arbeitnehmer deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 5 Erw. 4a). b) Ist eine Beitragsverfügung ordnungsgemäss sowohl dem Arbeitgeber wie auch dem Arbeitnehmer eröffnet worden, erhebt aber lediglich der Arbeitgeber Beschwerde, hat die kantonale Beschwerdeinstanz dem Arbeitnehmer das rechtliche Gehör zu gewähren, da er von ihrem Entscheid gleichermassen betroffen ist wie der Beschwerde führende Arbeitgeber (nicht veröffentlichtes Urteil S. AG vom 11. Januar 1999, H 11/98). c) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a, 392 Erw. 5a, je mit Hinweisen). 3.- a) Die Verwaltung hat die strittige Nachtragsver- fügung (vom 2. Dezember 1997) rechtsprechungsgemäss (vgl. Erw. 2a hievor) der X.________ wie K.________ eröffnet. Die Vorinstanz unterliess es in der Folge im Rahmen des von K.________ anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens die Gesellschaft beizuladen. Mit Blick auf die in Erw. 2b hie- vor dargelegte Rechtsprechung hat das kantonale Gericht dadurch den Gehörsanspruch der Firma verletzt. Hinsichtlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es nicht von Be- lang, ob Arbeitgeber oder -nehmer Beschwerde führen. Das kantonale Gericht hat die jeweils nicht Beschwerde führende Person zum Verfahren beizuladen, was vorliegend ausweislich der Akten sowie gemäss den Vorbringen der Kasse unterblieb. Unerheblich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die strittigen Beiträge durch die X.________ bereits be- zahlt worden waren. b) Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung im letztinstanz- lichen Verfahren gegeben sind. Dies ist indes bereits des- halb zu verneinen, weil dem Eidgenössischen Versicherungs- gericht in Beitragsstreitigkeiten nur eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis zusteht (Erw. 1 und 2c hievor). Die Sache ist deswegen an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die Y.________ (vormals X.________) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs beilade. 4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- gen geht, sondern um eine Beitragsstreitigkeit (Art. 134 e contrario). Die Gerichtskosten sind auf Grund der Anträge der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides - somit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen. Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Gerichts- kosten damit der Ausgleichskasse zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 123 V 156). Diese hat zudem dem nicht anwaltlich, aber qualifiziert vertre- tenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zu bezahlen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs- gerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 1998 auf- gehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie der Y.________ (vormals X.________) das rechtliche Gehör gewähre und über die Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse der Schweize- rischen Maschinenindustrie vom 2. Dezember 1997 neu entscheide. II. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Be- schwerdegegnerin auferlegt. III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. IV. Die Ausgleichskasse der Schweizerischen Maschinen- industrie hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par- teientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozial- versicherung und der Y.________ zugestellt. Luzern, 5. Juli 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: