Sozialrechtliche Abteilungen H 313/1998
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H 313/98 Hm II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und nebenamt- licher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Signorell Urteil vom 4. Mai 2000 in Sachen M.________, 1933, Beschwerdeführer, vertreten durch die Treuhand-Gesellschaft X.________, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Zweigstelle Zürich der kantonalen Ausgleichskasse, Nüschelerstrasse 31, Zürich, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1933 geborene M.________ ist unbeschränkt haf- tender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft X.________, welche den Import chemischer Rohstoffe bezweckt. Er war als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse Mineralia (ab 1. Januar 1996 Ausgleichskasse Promea) angeschlossen. Ge- mäss Meldung des kantonalen Steueramtes vom 30. September 1995 erzielte er in den Jahren 1991 und 1992 aus seiner Geschäftstätigkeit Verluste von Fr. 16 689.- und Fr. 13 117.-. Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse Mineralia mit Verfügung vom 20. November 1995 die persönli- chen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1994 und 1995 auf den Mindestbeitrag fest. Mit Verfügung vom 10. Januar 1996 setzte die Ausgleichskasse Promea die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1996 und 1997 ebenfalls auf den Mindestbeitrag fest, überwies aber die Sache an die Zweigstelle Zürich der kantonalen Ausgleichskasse. Diese zog die Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der X.________ für die Jahre 1987, 1988 und 1990 bis 1994 sowie die Steuererklärung des Versicherten für die direkte Bun- dessteuerperiode 1991/1992 bei. Gestützt darauf erfasste sie M.________ rückwirkend ab 1991 als Nichterwerbstätigen und setzte mit Verfügungen vom 14. Februar 1996 die per- sönlichen Beiträge für die Jahre 1991 bis 1995 auf je Fr. 10 100.- zuzüglich Verwaltungskosten sowie mit Verfü- gung vom 14. März 1996 für die Jahre 1996 und 1997 in glei- cher Weise fest. B.- Gegen diese Verfügungen liess M.________ Beschwer- de erheben mit dem Antrag, er sei als Selbstständigerwer- bender zu veranlagen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Beschwerdeverfahren und wies beide Beschwerden mit Entscheid vom 10. September 1998 ab. C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag: "Die angefochtenen Verfügungen für die Jahre 1991 bis 1995 seien ersatzlos aufzuheben; im Übrigen sei die Streitsache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese neue Verfügungen für die Zeit ab 1.1.1996 bis zum Eintritt des Beschwerdefüh- rers ins Rentenalter erlasse und für die entsprechen- de Anrechnung der bereits bezahlten Beiträge bei der Ausgleichskasse Promea besorgt sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die- ses und das vorinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerin." Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich beantragt Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 2.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob der rückwirkende Wechsel des Beitragsstatuts vom Selbstständigerwerbenden zum Nichterwerbstätigem für die Jahre 1991 bis 1995 bundes- rechtskonform ist oder nicht. Nicht mehr streitig ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 1996 dem Beitragsstatut als Nichterwerbstätiger untersteht. b) Soweit der Beschwerdeführer weitergehend mit seinem Rechtsbegehren die Neubemessung der als Nichterwerbstätiger ab 1. Januar 1996 geschuldeten Beiträge durch Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse beantragt, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteils- voraussetzung. Die Bemessung der ab 1. Januar 1996 festge- setzten Beiträge wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht gerügt und, weil nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestanden, von der Vorinstanz zu Recht auch nicht geprüft. Dementsprechend bildet der angefochtene Entscheid diesbezüglich keinen Anfechtungsgegenstand, der beschwerdeweise an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden könnte. Auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als damit die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Neu- bemessung der vom Beschwerdeführer ab 1. Januar 1996 als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge verlangt wird. 3.- a) Die Versicherten sind beitragspflichtig, solan- ge sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Erreicht das Einkommen aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit einen vom Gesetz, ab 1982 von der Verordnung über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bestimmten Betrag nicht, so ist ein jährlicher Mindestbeitrag zu ent- richten (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG). b) Nichterwerbstätige bezahlen Beiträge je nach ihren sozialen Verhältnissen. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 168.- entrichten, gelten als Nichterwerbs- tätige (Art. 10 Abs. 1 AHVG). c) Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf- grund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV). d) Ob ein Versicherter dem Beitragsstatut eines Er- werbstätigen oder Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob er im Zeitraum, auf den sich die Beitrags- erfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Bei- trägen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichem Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV) ausübte oder nicht (BGE 115 V 164 Erw. 2b). e) Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf- grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bun- dessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf- grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veran- lagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Vorinstanz hat aber zutreffend dargelegt, dass die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden auf die Bemessung des massgebenden Einkommens (und des betrieb- lichen Eigenkapitals) beschränkt ist. Diese Bindung be- schlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkom- men vorliegt oder nicht. Diese Frage ist von den Aus- gleichskassen selbstständig ohne Bindung an die Steuermel- dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen (BGE 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweis; SVR 1994 AHV Nr. 13 S. 31 Erw. 3c). 4.- a) Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regel- fall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teil- nimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Pro- dukte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 Erw. 9a mit Hinweisen). b) Nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit kann anerkannt werden, wenn eine solche nur zum Schein besteht oder sonstwie keinen erwerblichen Charakter aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein per- sönlichen Neigungen beherrscht wird. Für die Abgrenzung solcher Tätigkeitsformen von selbstständiger Erwerbstätig- keit kommt der Erwerbsabsicht im Sinne der oben genannten Zielsetzung entscheidende Bedeutung zu. Es genügt für sich allein noch nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behaup- tete persönliche Absicht muss aufgrund konkreter wirt- schaftlicher Tatsachen, wie sie für selbstständige Erwerbs- tätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (BGE 115 V 171 Erw. 9b). c) Auch unter dem Blickwinkel dieser Grundsätze be- ginnt indessen selbstständige Erwerbstätigkeit nicht erst mit dem Fliessen von Einkünften; denn es ist durchaus mög- lich, dass eine Betätigung, die im Übrigen alle Merkmale selbstständiger Erwerbstätigkeit erfüllt, unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt. Es wäre kaum verständlich, wenn beispielsweise ein Beitragspflichtiger, der zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit während längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskraft ein- setzt und erhebliche finanzielle Mittel investiert, um ein Produkt zur Marktreife zu entwickeln, bis zum Fliessen der ersten Einkünfte als Nichterwerbstätiger zu gelten hätte (BGE 115 V 171 Erw. 9c). Werden keine Einkünfte erzielt, kann das allerdings ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vor- liegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben. So hat das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht erkannt, dass nach 10 bis 15 Jah- ren ohne jegliche betriebliche Einkünfte offensichtlich nicht mehr Erwerbstätigkeit angenommen werden kann. Im Wei- teren hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschie- den, dass ein selbstständigerwerbender Architekt, der wäh- rend Jahren nur geringfügige Einkommen erzielte, nicht überzeugend behaupten kann, dauernd voll erwerbstätig gewe- sen zu sein (ZAK 1987 S. 418, 1986 S. 514). 5.- Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass in jenen Fällen, in denen über die in Frage stehenden Sozial- versicherungsbeiträge bereits eine rechtskräftige Verfügung vorliegt, für eine rückwirkende Änderung des Beitragssta- tuts ein Rückkommenstitel (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) erforderlich ist. Sie hat auch die hiefür mass- gebenden sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze richtig wiedergegeben. Diesbezüglich wird auf Erw. 2 des angefoch- tenen Entscheides sowie auf BGE 122 V 173 Erw. 4 mit Hin- weis verwiesen. 6.- a) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahresabschlüssen 1987 bis 1993 seiner Kommanditgesell- schaft X.________ nur noch Verluste von insgesamt rund Fr. 218 000.- ausgewiesen hat. Aus den bei den Akten lie- genden Erfolgsrechnungen für die Jahre 1987 und 1988 sowie 1990 bis 1993 geht überdies hervor, dass er in diesen Jah- ren keinerlei Handelserträge mehr erzielte. Hingegen belief sich sein Reinvermögen per 1. Januar 1993 auf Fr. 5 224 273.-. Daraus muss geschlossen werden, dass er seit 1987 ausschliesslich von seinem Vermögen oder Vermö- gensertrag gelebt hat. Da der Beschwerdeführer weder be- hauptet noch belegt, dass sich in den Jahren 1994 und 1995 an der Inaktivität der X.________ etwas geändert hat, muss davon ausgegangen werden, dass er während neun Jahren aus seiner Geschäftstätigkeit keinerlei Erträge mehr erzielt hat. Bei so langem Festhalten an einer ertragslosen Ge- schäftstätigkeit muss angenommen werden, dass diese offen- sichtlich anderen als erwerblichen Zwecken dient und keinen erwerblichen Charakter hat. Dass die Steuerbehörden die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der X.________ dennoch bis 1996 als selbstständige Erwerbs- tätigkeit qualifiziert haben, ist - wie in Erw. 3e hievor dargelegt - für die AHV-rechtliche Beurteilung nicht mass- gebend. Vorinstanz und Verwaltung haben demgemäss zu Recht die zweifellose Unrichtigkeit der rechtskräftigen Beitrags- verfügungen vom 20. November 1995 und 10. Januar 1996, mit welchen der Status des Beschwerdeführers als Selbstständi- gerwerbender noch anerkannt worden war, und damit die Vor- aussetzungen für deren Wiedererwägung bejaht. Denn auch die erhebliche Bedeutung der Berichtigung der beiden Beitrags- verfügungen vom 20. November 1995 und 10. Januar 1996 ist gegeben und zu Recht nicht streitig. b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit einer rückwirkenden Wiedererwägung von rechtskräftigen Bei- tragsverfügungen. Er übersieht, dass die Wiedererwägung der Verwirklichung des objektiven Rechts dient, weshalb die zweifellose Unrichtigkeit sich nach Massgabe des im Zeit- punkt der Wiedererwägung bekannten und allenfalls nachträg- lich ergänzten Sachverhalts beurteilt. Die Korrektur einer unrichtigen Rechtsanwendung auf dem Wege der Wiedererwägung kann daher auch gestützt auf erst nachträglich bekannt gewordene Tatsachen erfolgen. Ergibt sich daraus die zwei- fellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rechtsanwendung und ist ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung, geht das Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts dem Rechtssicherheitsinteresse des Betroffenen vor. 7.- Zu prüfen bleibt, ob mit den Beitragsverfügungen vom 20. November 1995 und 10. Januar 1996 nach dem Grund- satz von Treu und Glauben eine Vertrauensposition geschaf- fen worden ist, die einer Änderung des Beitragsstatuts ent- gegensteht. a) Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bür- ger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Aus- künfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Vorausset- zungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Dok- trin ist eine falsche Auskunft bindend, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrach- ten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass diese Grundsätze um so mehr gelten, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 70 Erw. 2, 111 V 71 Erw. 4c, 110 V 156 Erw. 4b, 107 V 160 Erw. 2). Sodann gilt das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn der Bürger Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu tref- fen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 111 V 72 Erw. 4c, 110 V 156 Erw. 4b, 106 V 72 Erw. 3b; RKUV 1988 Nr. K 768 S. 207). b) Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss den Ziff. 1, 2 und 5 erfüllt. So hat die Ausgleichskasse beim Erlass der Verfügungen vom 20. November 1995 und 10. Januar 1996 in einer konkreten Situation (hinsichtlich der Bei- tragspflicht für die Jahre 1994 bis 1997) und mit Bezug auf eine bestimmte Person (den Beschwerdeführer) gehandelt (Ziff. 1). Sie war für den Erlass der Verfügung zuständig (Ziff. 2). Die beitragsrechtlich massgebende Rechtsordnung hat sich bis zum Erlass der Wiedererwägungsverfügungen vom 14. Februar 1996 nicht verändert (Ziff. 5). Hingegen fehlt es an der vierten Voraussetzung. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Umstände namhaft gemacht, wonach er im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Ver- fügungen vom 20. November 1995 und 10. Januar 1996 irgend- welche irreversible Dispositionen getroffen oder solche unterlassen hat. Vielmehr vertritt er die Auffassung, der Vertrauensschutz in die Rechtsbeständigkeit einer Verfügung sei nicht davon abhängig, dass der Beitragspflichtige irre- versible Dispositionen getroffen habe. Dem kann nicht bei- gepflichtet werden. 8.- Da das vorliegende Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegen- stand hat, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden dem Beschwer- deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 4. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: