Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 239/1998
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H 239/98 Hm

                         I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella,
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger; Gerichtsschreiber
Attinger

                 Urteil vom 10. Juli 2000

                         in Sachen

O.________, 1924, Beschwerdeführer,

                           gegen

Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Schönmatt-
strasse 4, Reinach/BL, Beschwerdegegnerin,

                            und

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

     A.- Mit Verfügung vom 4. Oktober 1989 sprach die Aus-
gleichskasse Grosshandel (nunmehr: Ausgleichskasse Gross-
handel und Transithandel) dem am 12. November 1924 gebore-
nen O.________ ab 1. Dezember 1989 eine ordentliche einfa-
che Altersrente in der Höhe von Fr. 1425.- pro Monat zu,
wobei sie dieser Rente ein massgebendes durchschnittliches

Jahreseinkommen von Fr. 49'500.- sowie die Vollrentenskala
44 zu Grunde legte. Überdies richtete ihm die Ausgleichs-
kasse ab 1. Mai 1991 eine Zusatzrente für seine Ehefrau
E.________ von monatlich Fr. 456.- aus, nachdem diese am
29. April 1991 das 55. Altersjahr vollendet hatte (Verfü-
gung vom 7. März 1991). Ab 1. Januar 1997 belief sich der
Rentenbetrag - bei einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von nunmehr Fr. 65'670.- und gleich blei-
bender Rentenskala 44 - auf insgesamt Fr. 2483.- pro Monat
(einfache Altersrente von Fr. 1910.- nebst Zusatzrente von
Fr. 573.-). Diese einfache Altersrente wurde nach Entste-
hung des Rentenanspruchs der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Mai
1998 durch je eine (einfache) Altersrente für die beiden
Eheleute abgelöst, wobei die Ausgleichskasse O.________
eine Rente von monatlich Fr. 1592.- (massgebendes durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41'790.-, Vollrenten-
skala 44) und E.________ eine solche von Fr. 946.- (mass-
gebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 32'238.-, Teilrentenskala 29) zusprach (Verfügungen vom
23. April 1998).

     B.- Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
wies die gegen die beiden letztgenannten Rentenverfügungen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. August 1998 ab.

     C.- O.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem sinngemässen Antrag, es sei ihm über den 30. April 1998
hinaus weiterhin eine einfache Altersrente in der Höhe von
Fr. 1910.- pro Monat auszurichten.
     Unter Hinweis auf ihre vorinstanzlich eingereichte
Vernehmlassung enthält sich die Ausgleichskasse einer Stel-
lungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf deren Abweisung
schliesst.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Rekurskommission hat im angefochtenen Ent-
scheid die gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenberech-
nung gemäss der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen
10. AHV-Revision zutreffend dargelegt. Darauf kann verwie-
sen werden. Richtig wiedergegeben wurde auch lit. c Abs. 1
der entsprechenden Übergangsvorschriften (ÜbBest. AHV 10),
wonach die neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf
die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (ers-
ter Satz); sie gelten auch für laufende einfache Altersren-
ten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996
einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe
nach diesem Zeitpunkt geschieden wird (zweiter Satz). Die
unechte Rückwirkung (vgl. hiezu  BGE 124 III 271 Erw. 4e
mit Hinweisen) der revidierten Rentenberechnungsnormen auf
laufende einfache Altersrenten ist demnach bundesgesetzlich
vorgeschrieben und damit für das Sozialversicherungsgericht
verbindlich (zu Art. 113 Abs. 3/114bis Abs. 3 der alten
Bundesverfassung ergangene Rechtsprechung, welche gemäss
nicht veröffentlichtem Urteil A. vom 21. Februar 2000,
K 108/99, unter der Herrschaft von Art. 191 der am 1. Ja-
nuar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom
18. April 1999 weiterhin Geltung beansprucht: BGE 125 V 248
Erw. 3, 122 V 8 Erw. 3a).

     2.- Im Hinblick auf lit. c Abs. 1 zweiter Satz ÜbBest.
AHV 10 haben Verwaltung und Vorinstanz nach Eintritt des
zweiten Versicherungsfalls (Vollendung des 62. Altersjah-
res) in der Person der Ehefrau am 29. April 1998 zu Recht
eine integrale Neuberechnung der laufenden einfachen Al-
tersrente des Beschwerdeführers vorgenommen. In der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde wird denn auch die von der Rekurs-
kommission im angefochtenen Entscheid einlässlich dargeleg-
te Berechnung der den Eheleuten ab 1. Mai 1998 zustehenden
Altersrenten an sich nicht bestritten. Der Beschwerdeführer
macht einzig geltend, weil die 10. AHV-Revision "jede Ren-

tenverschlechterung" ausschliesse, sei ihm auch nach dem
Erreichen des Rentenalters durch seine Ehefrau weiterhin
eine einfache Altersrente von Fr. 1910.- auszurichten.

     3.- Lit. c Abs. 10 erster Satz ÜbBest. AHV 10 sieht in
der Tat vor, dass die neuen massgebenden Einkommen nicht zu
tieferen Leistungen führen dürfen. Diese Übergangsnorm be-
zieht sich indessen nach ihrem Rechtssinn, wie er sich ein-
deutig aus der in den Materialien dokumentierten Regelungs-
absicht des Gesetzgebers ableiten lässt (Amtl.Bull. 1994 S
555, 565 und 609 f. sowie N 1360 f.), ausschliesslich auf
die Rentenüberführungsfälle gemäss den unmittelbar vorange-
henden Abs. 5-9 von lit. c ÜbBest. AHV 10 (bei sämtlichen
der dort geregelten Normtatbeständen kann der Altersrenten-
fall eines zweitrentenberechtigten Ehegatten grundsätzlich
nicht bzw. nicht mehr eintreten).
     Wie das BSV in seiner letztinstanzlich eingereichten
Vernehmlassung zutreffend ausführt, stellt der vorliegend
zu beurteilende, von lit. c Abs. 1 zweiter Satz ÜbBest.
AHV 10 erfasste Sachverhalt (laufende einfache Altersrente
des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau am 29. April 1998 das
62. Altersjahr vollendete) keinen derartigen Rentenüberfüh-
rungsfall dar, weshalb es mit der verfügten, vorinstanzlich
bestätigten Altersrente für den Beschwerdeführer sein Be-
wenden haben muss.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-
     mission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Juli 2000
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der I. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: