Sozialrechtliche Abteilungen H 239/1998
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H 239/98 Hm I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger; Gerichtsschreiber Attinger Urteil vom 10. Juli 2000 in Sachen O.________, 1924, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Schönmatt- strasse 4, Reinach/BL, Beschwerdegegnerin, und AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden A.- Mit Verfügung vom 4. Oktober 1989 sprach die Aus- gleichskasse Grosshandel (nunmehr: Ausgleichskasse Gross- handel und Transithandel) dem am 12. November 1924 gebore- nen O.________ ab 1. Dezember 1989 eine ordentliche einfa- che Altersrente in der Höhe von Fr. 1425.- pro Monat zu, wobei sie dieser Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 49'500.- sowie die Vollrentenskala 44 zu Grunde legte. Überdies richtete ihm die Ausgleichs- kasse ab 1. Mai 1991 eine Zusatzrente für seine Ehefrau E.________ von monatlich Fr. 456.- aus, nachdem diese am 29. April 1991 das 55. Altersjahr vollendet hatte (Verfü- gung vom 7. März 1991). Ab 1. Januar 1997 belief sich der Rentenbetrag - bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von nunmehr Fr. 65'670.- und gleich blei- bender Rentenskala 44 - auf insgesamt Fr. 2483.- pro Monat (einfache Altersrente von Fr. 1910.- nebst Zusatzrente von Fr. 573.-). Diese einfache Altersrente wurde nach Entste- hung des Rentenanspruchs der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Mai 1998 durch je eine (einfache) Altersrente für die beiden Eheleute abgelöst, wobei die Ausgleichskasse O.________ eine Rente von monatlich Fr. 1592.- (massgebendes durch- schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41'790.-, Vollrenten- skala 44) und E.________ eine solche von Fr. 946.- (mass- gebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'238.-, Teilrentenskala 29) zusprach (Verfügungen vom 23. April 1998). B.- Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die gegen die beiden letztgenannten Rentenverfügungen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. August 1998 ab. C.- O.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm über den 30. April 1998 hinaus weiterhin eine einfache Altersrente in der Höhe von Fr. 1910.- pro Monat auszurichten. Unter Hinweis auf ihre vorinstanzlich eingereichte Vernehmlassung enthält sich die Ausgleichskasse einer Stel- lungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf deren Abweisung schliesst. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Rekurskommission hat im angefochtenen Ent- scheid die gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenberech- nung gemäss der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision zutreffend dargelegt. Darauf kann verwie- sen werden. Richtig wiedergegeben wurde auch lit. c Abs. 1 der entsprechenden Übergangsvorschriften (ÜbBest. AHV 10), wonach die neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (ers- ter Satz); sie gelten auch für laufende einfache Altersren- ten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird (zweiter Satz). Die unechte Rückwirkung (vgl. hiezu BGE 124 III 271 Erw. 4e mit Hinweisen) der revidierten Rentenberechnungsnormen auf laufende einfache Altersrenten ist demnach bundesgesetzlich vorgeschrieben und damit für das Sozialversicherungsgericht verbindlich (zu Art. 113 Abs. 3/114bis Abs. 3 der alten Bundesverfassung ergangene Rechtsprechung, welche gemäss nicht veröffentlichtem Urteil A. vom 21. Februar 2000, K 108/99, unter der Herrschaft von Art. 191 der am 1. Ja- nuar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 weiterhin Geltung beansprucht: BGE 125 V 248 Erw. 3, 122 V 8 Erw. 3a). 2.- Im Hinblick auf lit. c Abs. 1 zweiter Satz ÜbBest. AHV 10 haben Verwaltung und Vorinstanz nach Eintritt des zweiten Versicherungsfalls (Vollendung des 62. Altersjah- res) in der Person der Ehefrau am 29. April 1998 zu Recht eine integrale Neuberechnung der laufenden einfachen Al- tersrente des Beschwerdeführers vorgenommen. In der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde wird denn auch die von der Rekurs- kommission im angefochtenen Entscheid einlässlich dargeleg- te Berechnung der den Eheleuten ab 1. Mai 1998 zustehenden Altersrenten an sich nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, weil die 10. AHV-Revision "jede Ren- tenverschlechterung" ausschliesse, sei ihm auch nach dem Erreichen des Rentenalters durch seine Ehefrau weiterhin eine einfache Altersrente von Fr. 1910.- auszurichten. 3.- Lit. c Abs. 10 erster Satz ÜbBest. AHV 10 sieht in der Tat vor, dass die neuen massgebenden Einkommen nicht zu tieferen Leistungen führen dürfen. Diese Übergangsnorm be- zieht sich indessen nach ihrem Rechtssinn, wie er sich ein- deutig aus der in den Materialien dokumentierten Regelungs- absicht des Gesetzgebers ableiten lässt (Amtl.Bull. 1994 S 555, 565 und 609 f. sowie N 1360 f.), ausschliesslich auf die Rentenüberführungsfälle gemäss den unmittelbar vorange- henden Abs. 5-9 von lit. c ÜbBest. AHV 10 (bei sämtlichen der dort geregelten Normtatbeständen kann der Altersrenten- fall eines zweitrentenberechtigten Ehegatten grundsätzlich nicht bzw. nicht mehr eintreten). Wie das BSV in seiner letztinstanzlich eingereichten Vernehmlassung zutreffend ausführt, stellt der vorliegend zu beurteilende, von lit. c Abs. 1 zweiter Satz ÜbBest. AHV 10 erfasste Sachverhalt (laufende einfache Altersrente des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau am 29. April 1998 das 62. Altersjahr vollendete) keinen derartigen Rentenüberfüh- rungsfall dar, weshalb es mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Altersrente für den Beschwerdeführer sein Be- wenden haben muss. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom- mission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 10. Juli 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: