Sozialrechtliche Abteilungen H 235/1998
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H 235/98 Hm I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichte- rin Widmer, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Walser; Gerichtsschreiber Grünvogel Urteil vom 9. Juni 2000 in Sachen Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Luzern, Beschwerdeführerin, gegen S.________, 1955, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern A.- Die 1955 geborene S.________ ist bei der Aus- gleichskasse des Kantons Luzern seit dem 1. Juli 1992 als Nichterwerbstätige erfasst. Mit Verfügung vom 27. August 1997 erhob die Kasse unter Berücksichtigung eines Vermögens von Fr. 2'970'741.- für die Jahre 1996 und 1997 AHV-/IV-/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige in der Höhe von je Fr. 7'282,20 (einschliesslich Verwaltungskosten). Dabei stützte sich die Kasse auf die Meldung der kantonalen Steuerbehörde, welche u.a. für den hälftigen Miteigentums- anteil von S.________ am Wohn- und Geschäftshaus X.________ einen Wert von Fr. 2'826'240.- einsetzte, was 60 % über dem per 1. Januar 1995 geltenden Steuerwert (Fr. 1'766'400.-) liegt. B.- Eine dagegen erhobene Beschwerde, mit der S.________ die Festsetzung des zur Berechnung der Beiträge massgebenden Vermögens auf Fr. 2'264'181.- beantragte, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Ent- scheid vom 26. Juni 1998 teilweise gut, hob die angefoch- tene Verfügung auf und wies die Sache an die Kasse zurück, damit diese die Beiträge im Sinne der Erwägungen neu fest- setze. Danach habe die Kasse bei der Vermögensberechnung für den Liegenschaftsanteil einen dem Katasterwert entspre- chenden Verkehrswert von Fr. 2'355'150.- einzusetzen, was unter Berücksichtigung des übrigen Vermögens einen Betrag von Fr. 2'499'651.- oder einen für die Beitragspflicht massgebenden Wert von Fr. 2'450'000.- ergebe. C.- Die Kasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Versicherten. Während S.________ in ihrer Stellungnahme den vor- instanzlichen Antrag erneuert, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Gutheissung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend mass- geblichen Bestimmungen über die Beitragspflicht nichter- werbstätiger Versicherter (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG), die Höhe und die Bemessung der Beiträge, insbesondere beim Vor- liegen von Vermögenswerten (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbin- dung mit Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 AHVV), zutreffend dargelegt. Danach ermitteln die kantonalen Steuerbehörden gemäss der bis Ende 1996 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 29 Abs. 3 AHVV das für die Beitragsberech- nung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen auf Grund der betreffenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung, wobei sie die Vorschriften über die Direkte Bundessteuer berück- sichtigen. Gemäss der ab dem 1. Januar 1997 gültigen Fas- sung von Art. 29 Abs. 3 AHVV beachten die kantonalen Steu- erbehörden bei der Vermögensermittlung neu nicht mehr die Vorschriften über die Direkte Bundessteuer, sondern die interkantonalen Repartitionswerte. Zu ergänzen ist, dass für die Beitragsfestsetzung nach Art. 29 Abs. 3 AHVV laut dessen Abs. 4 die Art. 22-27 AHVV (Festsetzung der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) sinnge- mäss Anwendung finden, wozu insbesondere auch Art. 23 Abs. 1 AHVV zu zählen ist. Danach haben entsprechend der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung dieser Bestimmung die kantonalen Steuerbehörden das für die Berechnung der Bei- träge massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb arbeitende Eigenkapi- tal auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. b) Ferner zeigte das kantonale Gericht unter Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlagen (Art. 201 DBG; Art. 31 BdBSt) zutreffend auf, dass das Recht der direkten Bundes- steuer seit dem 1. Januar 1995 keine Bestimmungen über die Vermögenssteuer mehr enthält (vgl. auch ASA 61 S. 760), stattdessen neu die Konferenz staatlicher Steuerbeamter Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei der interkan- tonalen Steuerausscheidung aufgestellt hat, wobei diese Re- geln im Wesentlichen mit der bisherigen bundesrechtlichen Lösung (Art. 31 BdBSt und die gestützt auf dessen Abs. 5 erlassene Verordnung über die Bemessung der Grundstücke bei der direkten Bundessteuer) übereinstimmen. Darauf kann ver- wiesen werden. Beizufügen ist, dass der Umrechnungswert für den Kanton Luzern für die Steuerperiode 1995/96 60 % betrug (Kreisschreiben des Ausschusses der Konferenz staatlicher Steuerbeamter über die Regeln der Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausscheidung in der Steuer- periode 1995/96, in ASA 64 S. 395 ff, insbesondere S. 398 [im Folgenden: Kreisschreiben 1995/96]). c) Weiter nannte das kantonale Gericht die massgebli- chen Bestimmungen und Grundsätze über die Verbindlichkeit von Steuermeldungen (Art. 23 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 AHVV; BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f.; vgl. auch BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2), worauf eben- falls zu verweisen ist. 3.- Die Parteien stellen einzig die Bemessung des im hälftigen Miteigentum der Versicherten stehenden Wohn- und Geschäftshauses für die Beitragsjahre 1996 und 1997 in Fra- ge. Hiefür ist der Vermögenststand per 1. Januar 1995 mass- gebend (Art. 29 Abs. 2 Satz 3 AHVV). 4.- Das Wohn- und Geschäftshaus wurde vom Schatzungs- amt des Kantons Luzern im Mai 1993 rechtskräftig zu einem Katasterwert von Fr. 4'710'300.- oder Fr. 2'355'150.- für den Anteil der Beschwerdegegnerin geschätzt. Diese Summe entspricht gemäss § 17 des Gesetzes über die amtliche Schätzung des unbeweglichen Vermögens des Kantons Luzern dem Verkehrswert zum Schätzungszeitpunkt. Daraus leitet sich für den der Versicherten zuzurechnenden Anteil ein Steuerwert per 1. Januar 1995 von Fr. 1'766'400.- ab (75 % vom Katasterwert; § 35 Abs. 2 lit. b Steuergesetz des Kan- tons Luzern). In Anwendung des im Kreisschreiben 1995/96 festgelegten Umrechnungskoeffizienten wertete die Steuer- behörde den besagten Steuerwert um 60 % auf und meldete den derart berechneten Betrag von Fr. 2'826'240.- gestützt auf Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 und 4 AHVV (zuzüglich vorliegend nicht streitiger Vermögenswerte) der Kasse, damit diese die Beitragsberechnung vornehmen konnte. 5.- a) Weil Art. 29 Abs. 3 AHVV in der zum massgeben- den Stichtag vom 1. Januar 1995 gültigen Fassung für die Vermögensbemessung auf die Bestimmungen der direkten Bun- dessteuer verweist, das DBG sich indessen zur Vermögens- steuer natürlicher Personen ausschweigt (Erw. 3a und b hievor), folgerte das kantonale Gericht zunächst, für die Bemessung von Vermögen - insbesondere in Bezug auf Grund- stücke - ermangle es vorliegend an einer gesetzlichen Rege- lung. Dies gelte selbst in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 AHVV über Art. 29 Abs. 4 AHVV (Fassung des Erstgenannten in Kraft ab 1. Januar 1995); denn bei Nichterwerbstätigen führten die dort massgebenden Anknüpfungspunkte "Erwerbs- einkommen" und "im Betrieb arbeitendes Eigenkapital" nicht weiter. Demnach liege eine Lücke vor, die es auszufüllen gelte. Da die mit der Änderung von Art. 29 Abs. 3 AHVV per 1. Januar 1997 vorgesehene Berücksichtigung der interkan- tonalen Repartitionswerte im Ergebnis weitgehend mit der bis Ende 1994 gültig gewesenen Bemessungsmethode überein- stimme, sei es sachgerecht, in Lückenfüllung die ab dem 1. Januar 1997 geltende Regelung bereits für das Beitrags- jahr 1996 anzuwenden. b) Fraglich ist, ob tatsächlich von einer Lücke auszu- gehen ist, oder ob nicht, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, durch Auslegung des gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AHVV bei der Beitragsfestsetzung von Nichterwerbstätigen sinngemäss anwendbaren Art. 23 Abs. 1 AHVV auf eine Berück- sichtigung der interkantonalen Repartitionswerte geschlos- sen werden kann. Denn der in dieser Bestimmung verwendete Anknüpfungsbegriff des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals bezieht sich auf das Vermögen. Es geht darum, das Eigen- kapital jeweils auf Grund der rechtskräftigen kantonalen Vermögenssteuerveranlagung zu ermitteln (Käser, Unterstel- lung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., 1996, S. 206, Rz 8.16). Die Bemessung des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals setzt somit eine Ver- mögensbestimmung voraus, bei welcher laut Art. 23 Abs. 1 AHVV seit dem 1. Januar 1995 die interkantonalen Reparti- tionswerte berücksichtigt werden müssen. Folglich liesse sich durchaus die Auffassung vertreten, bereits der Verweis in Art. 29 Abs. 4 AHVV auf die sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 23 AHVV erfordere bei der Vermögensbestimmung gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV den Beizug der interkantonalen Umrechnungskoeffizienten, dies weil der Verweis auf die Vorschriften über die Direkte Bundessteuer nach dem 1. Ja- nuar 1995 gegenstandslos geworden ist. c) Ob nun dem von der Vorinstanz gewählten oder dem soeben aufgezeigten Lösungsansatz der Vorzug zu geben ist, kann letztlich offen bleiben, sind doch bei der Vermögens- bemessung Nichterwerbstätiger bezüglich Grundstücken so oder anders die interkantonalen Repartitionswerte heran- zuziehen. 6.- Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, es sei gerichtsnotorisch, dass zwischen dem Zeitpunkt der Einschätzung des Kataster- bzw. des Verkehrswertes des Wohn- und Geschäftshauses durch das Schatzungsamt des Kan- tons Luzern im Mai 1993 und 1. Januar 1995 die Liegen- schaftswerte im fraglichen Gebiet der Stadt Y.________ weitgehend stabil geblieben seien, weshalb der Katasterwert auch für den relevanten Stichtag 1. Januar 1995 dem Ver- kehrswert der Liegenschaft entspreche. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vor- gebracht, was diese Feststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen liesse. Folglich liegt der unter Berücksichtigung der interkantonalen Reparti- tionswerte ermittelte und angerechnete Betrag für die Lie- genschaft per 1. Januar 1995 Fr. 471'090.- (2'826'240 - 2'355'150) höher als der Verkehrswert. 7.- Damit ist die Frage gestellt, ob bei dieser Gege- benheit von den von der Steuerbehörde übermittelten Angaben abgewichen werden darf. Das kantonale Gericht führt in seinen Erwägungen hiezu aus, der Repartitionswert sei nicht Gegenstand des steuer- lichen Veranlagungsverfahrens gewesen, weshalb der Versi- cherten nicht entgegengehalten werden könne, sie hätte sich bereits im Steuerveranlagungsverfahren gegen die Anwendung des Umrechnungskoeffizienten zur Wehr setzen müssen. Ferner sei dieser Wert im Kreisschreiben als Regelwert bezeichnet. Diese Formulierung liege insbesondere darin begründet, dass der Festsetzung der Repartitionswerte etwelche Ungenauig- keiten anhaften, da diese mittels reiner Durchschnittsbe- rechnung auf Grund des Vergleichs von Verkaufspreisen und Schatzungswerten bei einer beschränkten Anzahl von erfolg- ten Liegenschaftsverkäufen festgelegt würden. Endlich ge- biete Art. 10 Abs. 1 AHVG, bei der Beitragserhebung bei Nichterwerbstätigen auf die sozialen Verhältnisse abzustel- len, weshalb das Vermögen zum Verkehrswert der Beitrags- berechnung zu Grunde zu legen sei. Daraus schliesst das kantonale Gericht, grundsätzlich sei zwar für die Beitrags- berechnung die kantonale Steuerveranlagung unter Berück- sichtigung des Repartitionswertes zu Grunde zu legen; indessen sei eine Bewertung im Einzelfall vorzunehmen, ins- besondere wenn der Beitragspflichtige nachweisen könne, dass durch die Anwendung des Umrechnungskoeffizienten Lie- genschaften nicht zum Verkehrswert berücksichtigt würden. Hier bedeute dies, dass bei der Vermögensbemessung ledig- lich auf den Katasterwert abgestellt werden dürfe, nicht jedoch auf den Repartitionswert. Demgegenüber vertritt insbesondere das BSV die Auffassung, die Umrechnungskoeffi- zienten seien nach dem Willen des Verordnungsgebers aus Praktikabilitätsgründen schematisch und generell anzuwen- den. 8.- Zwar ist der Repartitionswert vorliegend einzig sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung und er war auch nicht Bestandteil des Steuerveranlagungsverfahrens für die Steuerperiode 1995/96, zumal keine interkantonale Steuer- ausscheidung vorgenommen werden musste. Ebenso handelt es sich beim Umrechnungswert lediglich um einen Regel- bzw. Mittelwert innerhalb kleinerer oder grösserer Streuungsfel- der (vgl. ASA 61 S. 760), so dass dessen strikte Anwendung bei der Vermögensfestsetzung in Einzelfällen ein Abweichen vom tatsächlichen Verkehrswert zur Folge haben kann. Indes- sen führen diese Überlegungen nicht ohne weiteres zur vor- instanzlichen Schlussfolgerung. a) Zunächst sprechen die gesetzliche Systematik und gewichtige praktische Gründe gegen die Betrachtungsweise das kantonalen Gerichts. aa) Art. 22-30 AHVV, erlassen gestützt auf Art. 10 Abs. 3 erster Satz in fine AHVG, basieren auf dem Grund- satz, dass die für die Bemessung der Beiträge von Selbst- ständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Versicherten zu ermittelnden Einkommen oder Vermögen von den Steuerbehörden zu bestimmen sind. Folglich ist dabei grundsätzlich auf die veranlagten steuerbaren Einkommen und Vermögen abzustellen ist. Zweck dieser Regelung ist es, die Kassen von der Auf- gabe zu entlasten, eigene Einkommens- und Vermögensermitt- lungen durchführen zu müssen und damit unnötige Doppelspu- rigkeiten zu schaffen. Von diesen Grundsätzen würde abgewi- chen, wenn man den Versicherten, wenn auch nur in einem gewissen Rahmen, das Recht zugestehen würde, die interkan- tonalen Umrechnungskoeffizienten durch die Kassen überprü- fen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen, wenn der Verkehrswert vom Repartitionswert abweicht. Dazu käme die Schwierigkeit, dass die Kassen eigene Regeln und Randbedin- gungen definieren müssten, welche zu erfüllen sind, damit vom Repartitionswert abgewichen werden könnte. Dabei müsste berücksichtigt werden, dass nie alle Grundstücke von den Kantonen auf den selben Termin neu bewertet werden, so dass bei der Festlegung der Umrechnungswerte unvermeidlicher- weise stets unterschiedlich aktuelle Grundstückschatzungen vorliegen. Es wäre äusserst schwierig, hier Abgrenzungskri- terien zu definieren für Fälle, in denen ein Abweichen vom Repartitionswert möglich wäre. Das Alter einer Grundstück- schatzung allein bildet angesichts der unterschiedlichen Schatzungsmethoden kein taugliches Kriterium. bb) Dazu kämen in solchen Fällen ein erheblicher zu- sätzlicher Abklärungsaufwand für die Kassen und wohl auch ins Gewicht fallende Beweisprobleme, wenn Versicherte gel- tend machen, der effektive Verkehrswert ihrer Liegenschaft liege deutlich unter dem Repartitionswert. Die Verkehrs- wertermittlung einer Liegenschaft ist nicht Resultat einer mathematischen Operation, sondern stets mit Ermessen ver- bunden. cc) Zudem müsste wohl ein Grenzwert definiert werden, um den der Repartitionswert den effektiven Verkehrswert übersteigt, damit ein Abweichen vom Repartitionswert ge- rechtfertigt sein könnte. Damit würde sich die nicht ein- fache Frage stellen, wie dieser Grenzwert festzusetzen wäre. Schliesslich wäre auch an all jene Fälle zu denken, bei denen eine interkantonale Steuerausscheidung tatsäch- lich stattgefunden hat, und damit der Umrechnungswert im Rahmen des entsprechenden Steuerveranlagungsverfahrens tatsächlich festgestellt worden ist, was kein Abweichen mehr erlauben würde (vgl. in Erw. 2c hievor zitierte Recht- sprechung). dd) Die für den Fall eines Abweichens von den Repar- titionswerten nötigen Differenzierungen würden somit das Verfahren bei der Festsetzung der Beiträge von Nichter- werbstätigen erheblich komplizieren, ohne dass dadurch viel gewonnen wäre. Denn angesichts der unterschiedlichen Schät- zungstermine und -methoden müsste praktisch in jedem Ein- zelfall der Verkehrswert einer Liegenschaft gesondert abge- klärt werden. Soll die Beitragsfestsetzung für die Kassen praktikabel bleiben, haben sich diese notgedrungen auf eine schematische und generelle Grundlage abzustützen, wie sie die interkantonalen Umrechnungskoeffizienten darstellen. Unterschiedlich aktuelle Grundstückschatzungen sind dabei hinzunehmen, was sich übrigens auch zu Gunsten der ver- sicherten Person auswirken kann. Ohnehin werden die Repar- titionswerte durch den Ausschuss der Konferenz staatlicher Steuerbeamter periodisch den laufenden Veränderungen ange- passt, so dass allfällig durch eine Neuschatzung der Lie- genschaften entstandene Diskrepanzen zwischen Repartitions- und Verkehrswert - wenn auch zeitlich verzögert - ausgegli- chen werden. Dergestalt wurde der Umrechnungskoeffizient für nichtlandwirtschafliche Grundstücke im Kanton Luzern für die Steuerperiode 1997/98 neu auf 120 % und für die folgende Periode auf 100% festgelegt (Kreisschreiben 1997/98 und 1999/2000). b) Art. 29 Abs. 3 letzter Satz AHVV in der ab 1. Ja- nuar 1997 gültigen Fassung verlangt denn auch ohne Ein- schränkung nach seinem Wortlaut die Berücksichtigung der Repartitionswerte, was unter Einbezug der unter Erw. 8a gemachten Überlegungen den Schluss nahelegt, der Verord- nungsgeber habe bewusst einer schematischen und generellen Anwendung der interkantonalen Umrechnungskoeffizienten den Vorzug gegenüber einer eine Einzelfallbeurteilung zulassen- den Lösung gegeben. Eine derart gelesene Verordnungsbestim- mung hält sich ohne weiteres im Rahmen der weit gefassten gesetzlichen Delegationsnorm (vgl. die zu Art. 29 AHVV in der bis am 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung er- gangene Rechtsprechung: BGE 120 V 166 Erw. 2 mit Hinwei- sen). 9.- Angesichts des Wortlautes von Art. 29 Abs. 3 AHVG (Fassung vom 1. Januar 1997), wegen der Systematik und aus Praktikabilitätsgründen, ist in Berücksichtigung der in Art. 22 - 29 AHVV festgelegten Abgrenzung der Aufgabenbe- reiche zwischen Kasse und Steuerbehörde die vom kantonalen Gericht vertretene Auffassung zu verwerfen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die interkantonalen Repartitions- werte im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 AHVV auch in der am 1. Januar 1995 geltenden Fassung (vgl. Erw. 5 hievor) gene- rell und schematisch anzuwenden sind. Dies gilt insbesonde- re in jenen Fällen, in denen der Umrechnungswert nicht auf Grund einer Steuerveranlagung festgesetzt werden musste, sondern von den kantonalen Steuerbehörden einzig für die AHV-rechtlichen Belange ermittelt und der Kasse gemeldet wurde. 10.- An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen der Be- schwerdegegnerin nichts. Insbesondere findet der ab 1. Ja- nuar 1997 geltende Umrechnungskoeffizient von 120 % noch keine Anwendung. Der vorliegend strittigen Beitragsperiode 1996/97 liegen die Vermögensverhältnisse per 1. Januar 1995 zu Grunde. Damit bleibt es bei der durch die Ausgleichskasse ver- fügten Beitragserhebung, welcher weder der von der Vorin- stanz vertretene, noch der von der Beschwerdegegnerin be- fürwortete tiefere Vermögenswert zu Grunde zu legen ist. 11.- Die obsiegende Kasse beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung, was ihr indessen gestützt auf Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG zu verwehren ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 26. Juni 1998 aufgehoben. II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwer- degegnerin auferlegt. III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 9. Juni 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: