Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 235/1998
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H 235/98 Hm

                         I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichte-
rin Widmer, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter
Walser; Gerichtsschreiber Grünvogel

                  Urteil vom 9. Juni 2000

                         in Sachen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Luzern,
Beschwerdeführerin,
                           gegen

S.________, 1955, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

     A.- Die 1955 geborene S.________ ist bei der Aus-
gleichskasse des Kantons Luzern seit dem 1. Juli 1992 als
Nichterwerbstätige erfasst. Mit Verfügung vom 27. August
1997 erhob die Kasse unter Berücksichtigung eines Vermögens
von Fr. 2'970'741.- für die Jahre 1996 und 1997
AHV-/IV-/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige in der Höhe von
je Fr. 7'282,20 (einschliesslich Verwaltungskosten). Dabei

stützte sich die Kasse auf die Meldung der kantonalen
Steuerbehörde, welche u.a. für den hälftigen Miteigentums-
anteil von S.________ am Wohn- und Geschäftshaus X.________
einen Wert von Fr. 2'826'240.- einsetzte, was 60 % über dem
per 1. Januar 1995 geltenden Steuerwert (Fr. 1'766'400.-)
liegt.

     B.- Eine dagegen erhobene Beschwerde, mit der
S.________ die Festsetzung des zur Berechnung der Beiträge
massgebenden Vermögens auf Fr. 2'264'181.- beantragte,
hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Ent-
scheid vom 26. Juni 1998 teilweise gut, hob die angefoch-
tene Verfügung auf und wies die Sache an die Kasse zurück,
damit diese die Beiträge im Sinne der Erwägungen neu fest-
setze. Danach habe die Kasse bei der Vermögensberechnung
für den Liegenschaftsanteil einen dem Katasterwert entspre-
chenden Verkehrswert von Fr. 2'355'150.- einzusetzen, was
unter Berücksichtigung des übrigen Vermögens einen Betrag
von Fr. 2'499'651.- oder einen für die Beitragspflicht
massgebenden Wert von Fr. 2'450'000.- ergebe.

     C.- Die Kasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben,
unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Versicherten.
     Während S.________ in ihrer Stellungnahme den vor-
instanzlichen Antrag erneuert, schliesst das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) auf Gutheissung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind,
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,
ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).
     Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das
Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten
an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-
zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
geht.

     2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend mass-
geblichen Bestimmungen über die Beitragspflicht nichter-
werbstätiger Versicherter (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG), die
Höhe und die Bemessung der Beiträge, insbesondere beim Vor-
liegen von Vermögenswerten (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbin-
dung mit Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 AHVV),
zutreffend dargelegt. Danach ermitteln die kantonalen
Steuerbehörden gemäss der bis Ende 1996 in Kraft gewesenen
Fassung von Art. 29 Abs. 3 AHVV das für die Beitragsberech-
nung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen auf Grund der
betreffenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung, wobei
sie die Vorschriften über die Direkte Bundessteuer berück-
sichtigen. Gemäss der ab dem 1. Januar 1997 gültigen Fas-
sung von Art. 29 Abs. 3 AHVV beachten die kantonalen Steu-
erbehörden bei der Vermögensermittlung neu nicht mehr die
Vorschriften über die Direkte Bundessteuer, sondern die
interkantonalen Repartitionswerte. Zu ergänzen ist, dass
für die Beitragsfestsetzung nach Art. 29 Abs. 3 AHVV laut
dessen Abs. 4 die Art. 22-27 AHVV (Festsetzung der Beiträge
vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) sinnge-
mäss Anwendung finden, wozu insbesondere auch Art. 23
Abs. 1 AHVV zu zählen ist. Danach haben entsprechend der
seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung dieser Bestimmung die
kantonalen Steuerbehörden das für die Berechnung der Bei-
träge massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig-
keit auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die

direkte Bundessteuer, das im Betrieb arbeitende Eigenkapi-
tal auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen
Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen
Repartitionswerte zu ermitteln.

     b) Ferner zeigte das kantonale Gericht unter Nennung
der entsprechenden Rechtsgrundlagen (Art. 201 DBG; Art. 31
BdBSt) zutreffend auf, dass das Recht der direkten Bundes-
steuer seit dem 1. Januar 1995 keine Bestimmungen über die
Vermögenssteuer mehr enthält (vgl. auch ASA 61 S. 760),
stattdessen neu die Konferenz staatlicher Steuerbeamter
Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei der interkan-
tonalen Steuerausscheidung aufgestellt hat, wobei diese Re-
geln im Wesentlichen mit der bisherigen bundesrechtlichen
Lösung (Art. 31 BdBSt und die gestützt auf dessen Abs. 5
erlassene Verordnung über die Bemessung der Grundstücke bei
der direkten Bundessteuer) übereinstimmen. Darauf kann ver-
wiesen werden. Beizufügen ist, dass der Umrechnungswert für
den Kanton Luzern für die Steuerperiode 1995/96 60 % betrug
(Kreisschreiben des Ausschusses der Konferenz staatlicher
Steuerbeamter über die Regeln der Bewertung der Grundstücke
bei der interkantonalen Steuerausscheidung in der Steuer-
periode 1995/96, in ASA 64 S. 395 ff, insbesondere S. 398
[im Folgenden: Kreisschreiben 1995/96]).

     c) Weiter nannte das kantonale Gericht die massgebli-
chen Bestimmungen und Grundsätze über die Verbindlichkeit
von Steuermeldungen (Art. 23 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 29 Abs. 4 AHVV; BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f.; vgl.
auch BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2), worauf eben-
falls zu verweisen ist.

     3.- Die Parteien stellen einzig die Bemessung des im
hälftigen Miteigentum der Versicherten stehenden Wohn- und
Geschäftshauses für die Beitragsjahre 1996 und 1997 in Fra-
ge. Hiefür ist der Vermögenststand per 1. Januar 1995 mass-
gebend (Art. 29 Abs. 2 Satz 3 AHVV).

     4.- Das Wohn- und Geschäftshaus wurde vom Schatzungs-
amt des Kantons Luzern im Mai 1993 rechtskräftig zu einem
Katasterwert von Fr. 4'710'300.- oder Fr. 2'355'150.- für
den Anteil der Beschwerdegegnerin geschätzt. Diese Summe
entspricht gemäss § 17 des Gesetzes über die amtliche
Schätzung des unbeweglichen Vermögens des Kantons Luzern
dem Verkehrswert zum Schätzungszeitpunkt. Daraus leitet
sich für den der Versicherten zuzurechnenden Anteil ein
Steuerwert per 1. Januar 1995 von Fr. 1'766'400.- ab (75 %
vom Katasterwert; § 35 Abs. 2 lit. b Steuergesetz des Kan-
tons Luzern). In Anwendung des im Kreisschreiben 1995/96
festgelegten Umrechnungskoeffizienten wertete die Steuer-
behörde den besagten Steuerwert um 60 % auf und meldete den
derart berechneten Betrag von Fr. 2'826'240.-  gestützt auf
Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 und 4 AHVV
(zuzüglich vorliegend nicht streitiger Vermögenswerte) der
Kasse, damit diese die Beitragsberechnung vornehmen konnte.

     5.- a) Weil Art. 29 Abs. 3 AHVV in der zum massgeben-
den Stichtag vom 1. Januar 1995 gültigen Fassung für die
Vermögensbemessung auf die Bestimmungen der direkten Bun-
dessteuer verweist, das DBG sich indessen zur Vermögens-
steuer natürlicher Personen ausschweigt (Erw. 3a und b
hievor), folgerte das kantonale Gericht zunächst, für die
Bemessung von Vermögen - insbesondere in Bezug auf Grund-
stücke - ermangle es vorliegend an einer gesetzlichen Rege-
lung. Dies gelte selbst in Anwendung von Art. 23 Abs. 1
AHVV über Art. 29 Abs. 4 AHVV (Fassung des Erstgenannten in
Kraft ab 1. Januar 1995); denn bei Nichterwerbstätigen
führten die dort massgebenden Anknüpfungspunkte "Erwerbs-
einkommen" und "im Betrieb arbeitendes Eigenkapital" nicht
weiter. Demnach liege eine Lücke vor, die es auszufüllen
gelte. Da die mit der Änderung von Art. 29 Abs. 3 AHVV per
1. Januar 1997 vorgesehene Berücksichtigung der interkan-
tonalen Repartitionswerte im Ergebnis weitgehend mit der
bis Ende 1994 gültig gewesenen Bemessungsmethode überein-

stimme, sei es sachgerecht, in Lückenfüllung die ab dem
1. Januar 1997 geltende Regelung bereits für das Beitrags-
jahr 1996 anzuwenden.

     b) Fraglich ist, ob tatsächlich von einer Lücke auszu-
gehen ist, oder ob nicht, entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen, durch Auslegung des gestützt auf Art. 29 Abs. 4
AHVV bei der Beitragsfestsetzung von Nichterwerbstätigen
sinngemäss anwendbaren Art. 23 Abs. 1 AHVV auf eine Berück-
sichtigung der interkantonalen Repartitionswerte geschlos-
sen werden kann. Denn der in dieser Bestimmung verwendete
Anknüpfungsbegriff des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals
bezieht sich auf das Vermögen. Es geht darum, das Eigen-
kapital jeweils auf Grund der rechtskräftigen kantonalen
Vermögenssteuerveranlagung zu ermitteln (Käser, Unterstel-
lung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,
2. Aufl., 1996, S. 206, Rz 8.16). Die Bemessung des im
Betrieb arbeitenden Eigenkapitals setzt somit eine Ver-
mögensbestimmung voraus, bei welcher laut Art. 23 Abs. 1
AHVV seit dem 1. Januar 1995 die interkantonalen Reparti-
tionswerte berücksichtigt werden müssen. Folglich liesse
sich durchaus die Auffassung vertreten, bereits der Verweis
in Art. 29 Abs. 4 AHVV auf die sinngemässe Anwendbarkeit
von Art. 23 AHVV erfordere bei der Vermögensbestimmung
gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV den Beizug der interkantonalen
Umrechnungskoeffizienten, dies weil der Verweis auf die
Vorschriften über die Direkte Bundessteuer nach dem 1. Ja-
nuar 1995 gegenstandslos geworden ist.

     c) Ob nun dem von der Vorinstanz gewählten oder dem
soeben aufgezeigten Lösungsansatz der Vorzug zu geben ist,
kann letztlich offen bleiben, sind doch bei der Vermögens-
bemessung Nichterwerbstätiger bezüglich Grundstücken so
oder anders die interkantonalen Repartitionswerte heran-
zuziehen.

     6.- Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht
fest, es sei gerichtsnotorisch, dass zwischen dem Zeitpunkt
der Einschätzung des Kataster- bzw. des Verkehrswertes des
Wohn- und Geschäftshauses durch das Schatzungsamt des Kan-
tons Luzern im Mai 1993 und 1. Januar 1995 die Liegen-
schaftswerte im fraglichen Gebiet der Stadt Y.________
weitgehend stabil geblieben seien, weshalb der Katasterwert
auch für den relevanten Stichtag 1. Januar 1995 dem Ver-
kehrswert der Liegenschaft entspreche.
     In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vor-
gebracht, was diese Feststellung als mangelhaft im Sinne
von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen liesse. Folglich liegt
der unter Berücksichtigung der interkantonalen Reparti-
tionswerte ermittelte und angerechnete Betrag für die Lie-
genschaft per 1. Januar 1995 Fr. 471'090.- (2'826'240 -
2'355'150) höher als der Verkehrswert.

     7.- Damit ist die Frage gestellt, ob bei dieser Gege-
benheit von den von der Steuerbehörde übermittelten Angaben
abgewichen werden darf.
     Das kantonale Gericht führt in seinen Erwägungen hiezu
aus, der Repartitionswert sei nicht Gegenstand des steuer-
lichen Veranlagungsverfahrens gewesen, weshalb der Versi-
cherten nicht entgegengehalten werden könne, sie hätte sich
bereits im Steuerveranlagungsverfahren gegen die Anwendung
des Umrechnungskoeffizienten zur Wehr setzen müssen. Ferner
sei dieser Wert im Kreisschreiben als Regelwert bezeichnet.
Diese Formulierung liege insbesondere darin begründet, dass
der Festsetzung der Repartitionswerte etwelche Ungenauig-
keiten anhaften, da diese mittels reiner Durchschnittsbe-
rechnung auf Grund des Vergleichs von Verkaufspreisen und
Schatzungswerten bei einer beschränkten Anzahl von erfolg-
ten Liegenschaftsverkäufen festgelegt würden. Endlich ge-
biete Art. 10 Abs. 1 AHVG, bei der Beitragserhebung bei
Nichterwerbstätigen auf die sozialen Verhältnisse abzustel-
len, weshalb das Vermögen zum Verkehrswert der Beitrags-
berechnung zu Grunde zu legen sei. Daraus schliesst das

kantonale Gericht, grundsätzlich sei zwar für die Beitrags-
berechnung die kantonale Steuerveranlagung unter Berück-
sichtigung des Repartitionswertes zu Grunde zu legen;
indessen sei eine Bewertung im Einzelfall vorzunehmen, ins-
besondere wenn der Beitragspflichtige nachweisen könne,
dass durch die Anwendung des Umrechnungskoeffizienten Lie-
genschaften nicht zum Verkehrswert berücksichtigt würden.
Hier bedeute dies, dass bei der Vermögensbemessung ledig-
lich auf den Katasterwert abgestellt werden dürfe, nicht
jedoch auf den Repartitionswert. Demgegenüber vertritt
insbesondere das BSV die Auffassung, die Umrechnungskoeffi-
zienten seien nach dem Willen des Verordnungsgebers aus
Praktikabilitätsgründen schematisch und generell anzuwen-
den.

     8.- Zwar ist der Repartitionswert vorliegend einzig
sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung und er war auch
nicht Bestandteil des Steuerveranlagungsverfahrens für die
Steuerperiode 1995/96, zumal keine interkantonale Steuer-
ausscheidung vorgenommen werden musste. Ebenso handelt es
sich beim Umrechnungswert lediglich um einen Regel- bzw.
Mittelwert innerhalb kleinerer oder grösserer Streuungsfel-
der (vgl. ASA 61 S. 760), so dass dessen strikte Anwendung
bei der Vermögensfestsetzung in Einzelfällen ein Abweichen
vom tatsächlichen Verkehrswert zur Folge haben kann. Indes-
sen führen diese Überlegungen nicht ohne weiteres zur vor-
instanzlichen Schlussfolgerung.

     a) Zunächst sprechen die gesetzliche Systematik und
gewichtige praktische Gründe gegen die Betrachtungsweise
das kantonalen Gerichts.

     aa) Art. 22-30 AHVV, erlassen gestützt auf Art. 10
Abs. 3 erster Satz in fine AHVG, basieren auf dem Grund-
satz, dass die für die Bemessung der Beiträge von Selbst-
ständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Versicherten zu
ermittelnden Einkommen oder Vermögen von den Steuerbehörden

zu bestimmen sind. Folglich ist dabei grundsätzlich auf die
veranlagten steuerbaren Einkommen und Vermögen abzustellen
ist. Zweck dieser Regelung ist es, die Kassen von der Auf-
gabe zu entlasten, eigene Einkommens- und Vermögensermitt-
lungen durchführen zu müssen und damit unnötige Doppelspu-
rigkeiten zu schaffen. Von diesen Grundsätzen würde abgewi-
chen, wenn man den Versicherten, wenn auch nur in einem
gewissen Rahmen, das Recht zugestehen würde, die interkan-
tonalen Umrechnungskoeffizienten durch die Kassen überprü-
fen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen, wenn der
Verkehrswert vom Repartitionswert abweicht. Dazu käme die
Schwierigkeit, dass die Kassen eigene Regeln und Randbedin-
gungen definieren müssten, welche zu erfüllen sind, damit
vom Repartitionswert abgewichen werden könnte. Dabei müsste
berücksichtigt werden, dass nie alle Grundstücke von den
Kantonen auf den selben Termin neu bewertet werden, so dass
bei der Festlegung der Umrechnungswerte unvermeidlicher-
weise stets unterschiedlich aktuelle Grundstückschatzungen
vorliegen. Es wäre äusserst schwierig, hier Abgrenzungskri-
terien zu definieren für Fälle, in denen ein Abweichen vom
Repartitionswert möglich wäre. Das Alter einer Grundstück-
schatzung allein bildet angesichts der unterschiedlichen
Schatzungsmethoden kein taugliches Kriterium.

     bb) Dazu kämen in solchen Fällen ein erheblicher zu-
sätzlicher Abklärungsaufwand für die Kassen und wohl auch
ins Gewicht fallende Beweisprobleme, wenn Versicherte gel-
tend machen, der effektive Verkehrswert ihrer Liegenschaft
liege deutlich unter dem Repartitionswert. Die Verkehrs-
wertermittlung einer Liegenschaft ist nicht Resultat einer
mathematischen Operation, sondern stets mit Ermessen ver-
bunden.

     cc) Zudem müsste wohl ein Grenzwert definiert werden,
um den der Repartitionswert den effektiven Verkehrswert
übersteigt, damit ein Abweichen vom Repartitionswert ge-
rechtfertigt sein könnte. Damit würde sich die nicht ein-

fache Frage stellen, wie dieser Grenzwert festzusetzen
wäre. Schliesslich wäre auch an all jene Fälle zu denken,
bei denen eine interkantonale Steuerausscheidung tatsäch-
lich stattgefunden hat, und damit der Umrechnungswert im
Rahmen des entsprechenden Steuerveranlagungsverfahrens
tatsächlich festgestellt worden ist, was kein Abweichen
mehr erlauben würde (vgl. in Erw. 2c hievor zitierte Recht-
sprechung).

     dd) Die für den Fall eines Abweichens von den Repar-
titionswerten nötigen Differenzierungen würden somit das
Verfahren bei der Festsetzung der Beiträge von Nichter-
werbstätigen erheblich komplizieren, ohne dass dadurch viel
gewonnen wäre. Denn angesichts der unterschiedlichen Schät-
zungstermine und -methoden müsste praktisch in jedem Ein-
zelfall der Verkehrswert einer Liegenschaft gesondert abge-
klärt werden. Soll die Beitragsfestsetzung für die Kassen
praktikabel bleiben, haben sich diese notgedrungen auf eine
schematische und generelle Grundlage abzustützen, wie sie
die interkantonalen Umrechnungskoeffizienten darstellen.
Unterschiedlich aktuelle Grundstückschatzungen sind dabei
hinzunehmen, was sich übrigens auch zu Gunsten der ver-
sicherten Person auswirken kann. Ohnehin werden die Repar-
titionswerte durch den Ausschuss der Konferenz staatlicher
Steuerbeamter periodisch den laufenden Veränderungen ange-
passt, so dass allfällig durch eine Neuschatzung der Lie-
genschaften entstandene Diskrepanzen zwischen Repartitions-
und Verkehrswert - wenn auch zeitlich verzögert - ausgegli-
chen werden. Dergestalt wurde der Umrechnungskoeffizient
für nichtlandwirtschafliche Grundstücke im Kanton Luzern
für die Steuerperiode 1997/98 neu auf 120 % und für die
folgende Periode auf 100% festgelegt (Kreisschreiben
1997/98 und 1999/2000).

     b) Art. 29 Abs. 3 letzter Satz AHVV in der ab 1. Ja-
nuar 1997 gültigen Fassung verlangt denn auch ohne Ein-
schränkung nach seinem Wortlaut die Berücksichtigung der

Repartitionswerte, was unter Einbezug der unter Erw. 8a
gemachten Überlegungen den Schluss nahelegt, der Verord-
nungsgeber habe bewusst einer schematischen und generellen
Anwendung der interkantonalen Umrechnungskoeffizienten den
Vorzug gegenüber einer eine Einzelfallbeurteilung zulassen-
den Lösung gegeben. Eine derart gelesene Verordnungsbestim-
mung hält sich ohne weiteres im Rahmen der weit gefassten
gesetzlichen Delegationsnorm (vgl. die zu Art. 29 AHVV in
der bis am 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung er-
gangene Rechtsprechung: BGE 120 V 166 Erw. 2 mit Hinwei-
sen).

     9.- Angesichts des Wortlautes von Art. 29 Abs. 3 AHVG
(Fassung vom 1. Januar 1997), wegen der Systematik und aus
Praktikabilitätsgründen, ist in Berücksichtigung der in
Art. 22 - 29 AHVV festgelegten Abgrenzung der Aufgabenbe-
reiche zwischen Kasse und Steuerbehörde die vom kantonalen
Gericht vertretene Auffassung zu verwerfen. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass die interkantonalen Repartitions-
werte im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 AHVV auch in der am
1. Januar 1995 geltenden Fassung (vgl. Erw. 5 hievor) gene-
rell und schematisch anzuwenden sind. Dies gilt insbesonde-
re in jenen Fällen, in denen der Umrechnungswert nicht auf
Grund einer Steuerveranlagung festgesetzt werden musste,
sondern von den kantonalen Steuerbehörden einzig für die
AHV-rechtlichen Belange ermittelt und der Kasse gemeldet
wurde.

     10.- An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen der Be-
schwerdegegnerin nichts. Insbesondere findet der ab 1. Ja-
nuar 1997 geltende Umrechnungskoeffizient von 120 % noch
keine Anwendung. Der vorliegend strittigen Beitragsperiode
1996/97 liegen die Vermögensverhältnisse per 1. Januar 1995
zu Grunde.
     Damit bleibt es bei der durch die Ausgleichskasse ver-
fügten Beitragserhebung, welcher weder der von der Vorin-
stanz vertretene, noch der von der Beschwerdegegnerin be-
fürwortete tiefere Vermögenswert zu Grunde zu legen ist.

     11.- Die obsiegende Kasse beantragt die Zusprechung
einer Parteientschädigung, was ihr indessen gestützt auf
Art. 159 Abs. 2 in Verbindung  mit Art. 135 OG zu verwehren
ist.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
     der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
     Luzern vom 26. Juni 1998 aufgehoben.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwer-
     degegnerin auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- ist der
     Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

 IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
     und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. Juni 2000
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der I. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: