Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 228/1998
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H 228/98
H 253/98 Vr

                        II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Bundes-
richterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

                 Urteil vom 25. Juli 2000

                         in Sachen

1. F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
   anwalt Ulf Walz, Grendel 8, Luzern,
2. C.________ und A.________, Beschwerdeführer, vertreten
   durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Schwarz, Zinggentorstras-
   se 4, Luzern,

                           gegen

Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, Stans,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan
Amadeus Dinner, Stansstaderstrasse 54, Stans,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

     A.- Am 10. August 1994 wurde über die Firma R.________
AG der Konkurs eröffnet. Nachdem am 23. September 1994 das
summarische Konkursverfahren angeordnet worden war, machte
die Ausgleichskasse Nidwalden mit Eingabe vom 6. Oktober
1994 eine Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 61'482.70 für
unbezahlt gebliebene bundesrechtliche Sozialversicherungs-

beiträge sowie Beiträge an die kantonale Familienaus-
gleichskasse, einschliesslich Mahngebühren, Verzugszinsen
sowie Betreibungs- und Verwaltungskosten, für die Jahre
1990 bis 1994 geltend. Nach der öffentlichen Bekanntmachung
der Auflegung des Kollokationsplanes sowie des Inventars am
20. Januar 1995 verpflichtete die Ausgleichskasse den vor-
maligen Verwaltungsratspräsidenten der konkursiten Gesell-
schaft, C.________, sowie dessen Ehefrau A.________ und
F.________ in deren Funktion als ehemalige Verwaltungsrats-
mitglieder mit Verfügungen vom 12. Januar 1996 unter soli-
darischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz im
Betrag von Fr. 61'482.70.

     B.- Auf Einspruch der Betroffenen hin reichte die Aus-
gleichskasse am 26. Februar 1996 Klagen beim Verwaltungsge-
richt des Kantons Nidwalden ein mit den Begehren,
C.________, A.________ sowie F.________ seien unter solida-
rischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz in der
verfügten Höhe zu verpflichten. Das angerufene Gericht ver-
einigte die Verfahren und hiess die Klagen mit Entscheid
vom 25. November 1996 gut.

     C.- C.________ und A.________ lassen Verwaltungsge-
richtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, soweit sie betreffend, seien die
Klagen abzuweisen; eventuell sei die Sache zur neuen Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell
seien die Klagen nur teilweise gutzuheissen.
     Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten des C.________ und der A.________.
Während der als Mitinteressierter beigeladene F.________
vernehmlassungsweise die Zuständigkeit des Verwaltungsge-
richts des Kantons Nidwalden bestreitet, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme.

     D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________
den Antrag stellen, es seien der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben sowie die Klage, soweit sie sich gegen seine
Person richte, abzuweisen; eventuell sei die Sache zur
weiteren Sachverhaltsabklärung und Durchführung einer Ver-
handlung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner
rügt er unter Verweis auf die beiliegende staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht die Anhandnahme der Sache
durch das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, da es
sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit handle.
     Während die Ausgleichskasse - unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten des F.________ - die Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, wiederholen
die als Mitinteressierte beigeladenen C.________ und
A.________ in ihrer Stellungnahme die im eigenen Verfahren
vorgebrachten Rechtsbegehren, soweit "den Beschwerdeführer
und die Beteiligten" betreffend. Das Bundesamt für Sozial-
versicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

     E.- Die sowohl von C.________ und A.________ wie auch
von F.________ in Bezug auf die nicht bezahlten kantonalen
Beiträge (Familien- und Kinderzulagen) erhobenen staats-
rechtlichen Beschwerden wurden durch das Bundesgericht bis
zum Erlass des vorliegenden Urteils sistiert.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden
derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen
Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich,
die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen
Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1
mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).

     b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun-
gen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-
halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

     2.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des
F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) wird zunächst
geltend gemacht, das kantonale Gericht habe das Recht auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie den verfassungsmässigen Anspruch
auf Abnahme verlangter Beweismassnahmen verletzt.
     Im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess findet
eine öffentliche Verhandlung grundsätzlich nur dann statt,
wenn ein entsprechender Parteiantrag klar und unmissver-
ständlich gestellt wird, wobei das Begehren um ein Partei-
verhör - wie es vorliegend in den vorinstanzlichen Rechts-
schriften des Beschwerdeführers 1 verschiedentlich erhoben
wurde - praxisgemäss als blosser Beweisantrag betrachtet
wird, dem nicht die Bedeutung eines Antrags auf konven-
tionskonforme öffentliche Verhandlung zukommt (BGE 122 V 55
Erw. 3a; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 163 Erw. 4d). Die Rüge ist
demnach bereits aus diesem Grund unbehelflich, ohne dass
darüber zu befinden wäre, ob der genannte Anspruch im
Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schadenersatzprozesses
überhaupt gegeben ist (vgl. BGE 120 V 6 in fine, 119 V 379
in fine; ferner BGE 121 V 110 Erw. 3a). Der Verzicht des
kantonalen Gerichts schliesslich, im Rahmen einer antizi-
pierten Beweiswürdigung die anbegehrten Parteiverhöre und
Zeugeneinvernahmen vorzunehmen, ist als solcher grundsätz-
lich zulässig und verstösst insbesondere nicht gegen Ver-
fassungsrecht, wie die ständige Rechtsprechung zu Art. 4

Abs. 1 aBV zeigt (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d
mit Hinweis). Da diese Rechtsprechung auch unter der Herr-
schaft von Art. 29 Abs. 2 der auf den 1. Januar 2000 in
Kraft getretenen neuen BV gilt (nicht veröffentlichtes Ur-
teil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99), kann vorliegend
offen bleiben, in welchen Rechtslagen die neue BV inter-
temporalrechtlich zur Anwendung gelangt.

     3.- a) Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf
Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (BGE 96 V 124;
vgl. auch BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen) die Voraus-
setzungen zutreffend dargelegt, unter welchen die Organe
einer juristischen Person den der Ausgleichskasse in Miss-
achtung der Vorschriften über die Beitragspflicht und -zah-
lung (Art. 14 AHVG, Art. 34 ff. AHVV) entstandenen Schaden
zu ersetzen haben. Darauf kann verwiesen werden.

     b) Soweit der Beschwerdeführer 1 den öffentlich-recht-
lichen Charakter der Haftung nach Art. 52 AHVG in grund-
sätzlicher Hinsicht und damit die Zuständigkeit des Ver-
waltungsgerichts des Kantons Nidwalden zum Erlass des an-
gefochtenen Entscheids anzweifelt, steht dies im Wider-
spruch zur ständigen Rechtsprechung (BGE 118 V 195 Erw. 2a,
108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b, je mit Hinweisen; ZAK 1985
S. 576 Erw. 2; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 213 Erw. 3; in jünge-
rer Zeit bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil S. vom
28. Mai 1999, H 25/98) und zur Lehre (Ueli Kieser, Alters-
und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundes-
verwaltungsrecht [SBVR], S. 66 f. Rz 99; Thomas Nussbaumer,
Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP
9/96 S. 1073 f.; ders., Die Ausgleichskasse als Partei im
Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, in ZAK 1991 S. 383;
Jean-Maurice Frésard, La responsabilité de l'employeur
pour le non-paiement des cotisations d'assurances sociales
selon l'art. 52 LAVS, in: SVZ 55/1987 S. 1). Das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht hat wiederholt erklärt, dass
die Nichterfülung der Beitrags- und Abrechnungspflicht des

Arbeitgebers, welche eine gesetzlich vorgeschriebene öf-
fentlich-rechtliche Aufgabe ist, eine Missachtung der in
Art. 52 AHVG geregelten Verschuldenshaftung - aus öffent-
lichem Recht - bedeutet und die volle Schadendeckung nach
sich zieht (BGE 118 V 195 Erw. 2a). Daran ist festzuhalten.

     c) Der Beschwerdeführer 1 bringt unter Hinweis auf BGE
121 V 240 im Weiteren vor, die Ausgleichskasse habe die
Schadenersatzverfügungen vom 12. Januar 1996 nicht recht-
zeitig innert der in Art. 82 Abs. 1 AHVV statuierten ein-
jährigen Frist erlassen, da sie spätestens am 6. Oktober
1994 - im Zeitpunkt der Eingabe der Gesamtforderung von
Fr. 61'482.70 im summarischen Konkursverfahren - Kenntnis
des Schadens gehabt habe.
     Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass Schadens-
kenntnis im Sinne der Rechtsprechung auch im Falle der An-
ordnung des summarischen Konkursverfahrens in der Regel im
Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes und des Inven-
tars vorliegt (BGE 116 V 75 Erw. 3b mit Hinweisen, zuletzt
bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil I. vom 27. Juni
2000, H 12/99). Es sind vorliegend weder hinreichende Grün-
de ersichtlich, welche für ein Abweichen von diesem Grund-
satz sprechen würden, noch konkrete Umstände gegeben, aus
denen auf eine ausnahmsweise Vorverlegung des Zeitpunkts
der Schadenskenntnis geschlossen werden müsste. Dies führt
zum Ergebnis, dass die Ausgleichskasse die Schadenersatz-
verfügungen vom 12. Januar 1996 - Kollokationsplan und In-
ventar wurden am 20. Januar 1995 aufgelegt - innerhalb der
einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV er-
lassen hat.

     4.- Es steht fest, dass die R.________ AG ihrer
Beitragspflicht ab 1990 nicht mehr ordnungsgemäss nachkam,
sodass sie wiederholt gemahnt und betrieben werden musste.
Unbezahlt blieben schliesslich Beiträge für den Zeitraum
Januar 1990 bis zur Konkurseröffnung am 10. August 1994,
zuzüglich Mahngebühren, Betreibungs- und Verwaltungskosten

sowie Verzugszinsen. Die Gesellschaft hat damit die Bestim-
mungen über die Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers
verletzt, wodurch der Ausgleichskasse ein nach Massgabe von
Art. 52 AHVG ersatzfähiger Schaden erwachsen ist.
     Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit sich die Beschwer-
deführer die Missachtung der öffentlich-rechtlichen Arbeit-
geberpflichten als qualifiziertes Verschulden (grobe Fahr-
lässigkeit oder Vorsatz) anrechnen zu lassen haben. Diese
Beurteilung hat auf Grund des von der Vorinstanz für das
Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festge-
stellten Sachverhaltes zu erfolgen (Erw. 1b hievor).

     5.- a) In seiner Eigenschaft als seit 1986 amtierender
Verwaltungsratspräsident gehörte es zu den Pflichten von
C.________ wie auch von dessen Ehefrau A.________ (nach-
folgend: Beschwerdeführer 2), welche dem Verwaltungsrat der
R.________ AG ebenfalls seit 1986 angehörte, die Geschäfts-
führung zu überwachen und sich nötigenfalls auch über die
Einhaltung der Verbindlichkeiten gegenüber der Ausgleichs-
kasse zu vergewissern. Auf Grund der sich bereits ab 1991
abzeichnenden finanziellen Probleme der Gesellschaft musste
ihnen bewusst sein, dass die Entrichtung der Beiträge -
namentlich nach den ab 1993 regelmässig erfolgenden Betrei-
bungen - gefährdet war. Nach den Akten ist denn auch er-
wiesen, dass beide seit längerem persönlich Kenntnis von
den ausstehenden Beitragszahlungen hatten, ohne indes kon-
krete Anstrengungen zu deren Sicherstellung zu unternehmen.
So unterbreitete die R.________ AG der Ausgleichskasse am
24. September 1993 einen Zahlungsplan für die ausstehenden
Beiträge, und einer Telefonnotiz des C.________ vom 20. Mai
1994 ist ein weiterer Zahlungsvorschlag zur Tilgung der
Beitragsschulden zu entnehmen. Ferner wurde im Protokoll
der ausserordentlichen Generalversammlung vom 6. Mai 1994,
an welcher alle drei Beschwerdeführer teilnahmen, festge-
halten, auf die Bezahlung der Sozialabzüge sei ein besonde-
res Augenmerk zu richten, damit keine strafrechtlichen
Konsequenzen entstehen könnten. In einer Notiz vom 4. Feb-

ruar 1996 äusserte sich C.________ sodann dahingehend, aus
der Sicht der Weiterführung der Gesellschaft und der Ret-
tung der 23 Arbeitsplätze habe man keinen Grund gehabt, die
AHV-Forderungen anders zu behandeln als alle übrigen Forde-
rungen. In gleichem Sinne lautete die Begründung der auf
die Schadenersatzverfügungen der Ausgleichskasse vom
12. Januar 1996 hin ergangenen Einsprüche beider Eheleute.
     Es ist demnach davon auszugehen, dass sowohl
C.________ wie auch A.________ die Nichtbezahlung der frag-
lichen Beiträge bewusst in Kauf genommen haben.

     b) aa) Zu ihrer Entlastung machen die Beschwerdeführer
2 vorab geltend, sie hätten die Lohnbuchhaltung und die So-
zialversicherungsabrechnung nicht selbst besorgt; vielmehr
sei dieser Bereich dem Beschwerdeführer 1, seit 1988 eben-
falls Mitglied des Verwaltungsrates, übertragen gewesen.
     Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt wur-
de, entbindet eine derartige Aufgabenteilung die übrigen
Verwaltungsratsmitglieder nicht von der Pflicht, mittels
Kontrollen festzustellen, ob die Abrechnungspflicht erfüllt
wird. Jedes Mitglied hat sich namentlich periodisch über
den Geschäftsgang und über wichtige Geschäfte auch ausser-
halb des ihm zugewiesenen Ressorts informieren zu lassen,
Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren, nöti-
genfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklä-
ren versuchen und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten.
Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher
oder unsorgfältiger Geschäftsführungs- und Vertretungsbe-
fugnisse, ist jedes andere Verwaltungsratsmitglied ver-
pflichtet, über seinen Zuständigkeitsbereich hinaus die er-
forderlichen Abklärungen zu treffen oder treffen zu lassen
(nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 25. Juli 1991,
H 224/90; Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsra-
tes nach Art. 52 AHVG, a.a.O., S. 1078). Wird die nach den
Umständen gebotene Aufsicht nicht ausgeübt, handeln die
Verwaltungsräte schuldhaft (in BGE 119 V 86 nicht publi-
zierte Erw. 2c des Urteils S. vom 4. März 1993, H 94/91,

nicht veröffentliches Urteil H. vom 22. Dezember 1998,
H 16/98). Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführer 2
sich nicht mit dem Argument exkulpieren können, das Bei-
tragswesen habe nicht zu ihren Pflichten gehört, zumal
C.________ selber über eine rechtswissenschaftliche
Ausbildung verfügt und deshalb über die entsprechenden
Verantwortlichkeiten im Bilde sein musste. Ebenso unbe-
gründet ist der Einwand von A.________, sie habe dem
Beschwerdeführer 1 sowie ihrem Ehemann als dem für die
operative Geschäftsführung zuständigen Verwaltungsratsmit-
glied vertraut. Nach den Angaben des Beschwerdeführers 1
hatte A.________ zwar keinen Einfluss auf die Geschäfts-
führung und nahm sie kaum an den Sitzungen der beiden übri-
gen Verwaltungsräte teil. Gerade der Umstand, dass sie in
tatsächlicher Hinsicht keine selbstständigen Verwaltungs-
befugnisse ausübte und an der Willensbildung der R.________
AG faktisch nicht teilnahm, zeigt auf, dass sie die Ver-
antwortlichkeiten auch einer nicht geschäftsführenden Ver-
waltungsrätin verkennt. Sie wäre in ihrer Stellung ex lege
verpflichtet gewesen, die mit der Geschäftsführung betrau-
ten Personen mit besonderer Sorgfalt zu überwachen und sich
regelmässig über den Geschäftsgang - wozu auch das Bei-
tragswesen gehört - unterrichten zu lassen (BGE 109 V 88
Erw. 6; ZAK 1992 S. 255 Erw. 7b; nicht veröffentlichtes
Urteil D. vom 5. Juni 1998, H 119/97). Dies gilt umso mehr,
als es sich bei der R.________ AG um ein organisatorisch
einfach strukturiertes Unternehmen mit übersichtlichen
Verhältnissen gehandelt hatte (BGE 108 V 203 Erw. 3b).

     bb) Nach der Rechtsprechung werden Exkulpations- oder
Rechtfertigungsgründe angenommen, wenn die Nichtbezahlung
der Beiträge im Hinblick auf eine nicht zum Vornherein aus-
sichtslose Rettung des Betriebes durch die Befriedigung le-
benswichtiger Forderungen in der begründeten Meinung er-
folgt, die geschuldeten Beiträge später ebenfalls bezahlen
zu können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber im Zeit-
punkt, in welchem die Zahlungen erfolgen sollten, nach den

gesamten Umständen damit rechnen durfte, die Beitragsschuld
innert nützlicher Frist tilgen zu können (BGE 108 V 188;
bestätigt in BGE 121 V 243).
     Gerade letztgenanntes Erfordernis ist vorliegend je-
doch nicht erfüllt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
sich die Gesellschaft bereits seit einigen Jahren in einer
zunehmend schwierigeren finanziellen Situation befand und
bei objektiver Betrachtung kaum Anlass auf eine Sanierung
bestehen konnte. Dies lässt sich sowohl dem Konkursdekret
vom 10. August 1994, wonach das Unternehmen schon seit
1991/92 mit grossen wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen
hatte, welche letztlich zu einer Überschuldung führten, wie
auch der erwähnten Notiz des C.________ vom 4. Februar 1996
entnehmen. Ferner erklärte auch der Beschwerdeführer 1 am
2. April 1996 gegenüber dem Verhöramt Nidwalden, nach
anfänglichen Erfolgen sei ab 1991/92 der Umsatz zurückge-
gangen und das Resultat entsprechend schlecht ausgefallen.
     Die Beschwerdeführer 2 legen in keiner Weise dar, aus
welchen konkreten Gründen und mit Blick auf welche bestimm-
ten geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft sie unter
den genannten Umständen dennoch berechtigterweise mit der
Erhaltung der Gesellschaft rechnen konnten. Der Umstand,
dass sie in der subjektiven Hoffnung auf Rettung des Unter-
nehmens erfolglos selber erhebliche private Mittel in ver-
schiedener Form investierten, kann mangels begründeter Aus-
sicht auf liquide Mittel zur baldigen Tilgung der ausste-
henden Beiträge praxisgemäss nicht als Rechtfertigungsgrund
betrachtet werden. Mit ihrer gegenteiligen Argumentation
verkennen die Beschwerdeführer 2 die Pflichten eines Ver-
waltungsrates in grundsätzlicher Hinsicht wie auch unter
den konkreten Umständen. Ihr Verhalten ist durch die Um-
stände weder entschuldbar noch gerechtfertigt (vgl. Kieser,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-
recht, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung, S. 200 mit Hinweisen).

     6.- Streitig ist ferner, ob der Beschwerdeführer 1
insoweit verantwortliches Organ der R.________ AG war, als
ihm ein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten hinsichtlich
des der Ausgleichskasse entstandenen Beitragsschadens vor-
zuwerfen ist.

     a) Wie bereits in Erw. 5a hievor in Bezug auf die Be-
schwerdeführer 2 ausgeführt, obliegt es einem Verwaltungs-
ratsmitglied, die Geschäftsführung zu überwachen und sich
nötigenfalls auch über die Einhaltung der Verbindlichkeiten
gegenüber der Ausgleichskasse zu vergewissern. Dies galt
für den Beschwerdeführer 1 in noch verstärkterem Ausmass,
da ihm innerhalb des Verwaltungsrats der Buchhaltungsbe-
reich und das Beitragswesen übertragen waren. In dieser
Funktion musste er mit den Liquiditätsfragen der R.________
AG und damit auch mit deren ab 1991 verstärkt auftretenden
finanziellen Problemen sowie der daraus folgenden Gefähr-
dung der Beiträge vertraut sein. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer 1 erst anlässlich der ausserordentlichen
Generalversammlung vom 6. Mai 1994 - nachdem bereits mehre-
re Jahre keine regelmässige Bezahlung der Beiträge mehr er-
folgt war - und damit nur wenige Monate vor Konkurseröff-
nung auf die Pflicht zur Bezahlung der Sozialversicherungs-
beiträge hinwies, kann nicht als ernsthafter Versuch ge-
wertet werden, das Erforderliche zur Beseitigung der Bei-
tragsausstände vorzukehren. Vielmehr hätte er schon früher
die notwendigen Massnahmen ergreifen oder aber die Konse-
quenzen ziehen müssen. Mithin nahm auch der Beschwerde-
führer 1 die - gerade in seiner Position absehbare - Ge-
fährdung der Beitragsentrichtung bewusst in Kauf.

     b) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten
hat, kann sich der Beschwerdeführer 1 nicht mit dem Argu-
ment entlasten, das Verwaltungsratsmandat nur treuhände-
risch innegehabt und bloss auf Weisungen des Verwaltungs-
ratspräsidenten gehandelt zu haben. Da im Bereich von
Art. 52 AHVG ein objektivierter Verschuldensmassstab gilt,

sind subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die
Annahme des Verwaltungsratsmandats unbeachtlich (vgl.
Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrats nach
Art. 52 AHVG, a.a.O., S. 1077). Ein Verwaltungsratsmitglied
tritt mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl
für die laufenden als auch für die verfallenen Sozialver-
sicherungsabgaben ein, um deren Bezahlung es besorgt zu
sein hat. Das Argument des Beschwerdeführers 1, "auf Grund
seiner beschränkten Kompetenzen kein «Organ» im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung" gewesen zu sein, geht
mithin fehl. Gleiches gilt sodann für den Einwand, er habe
davon ausgehen dürfen, dass die Ausgleichskasse der
R.________ AG eine Beitragsstundung gewährt habe, hätte er
sich diesbezüglich doch frühzeitig informieren lassen und
nötigenfalls ergänzende Auskünfte bei der Ausgleichskasse
einholen müssen. Ebenso wenig vermag ihn der Umstand zu
entlasten, angeblich keine Kenntnis der zwischen Juli und
August 1994 stattgefundenen Übertragungen von "werthalti-
gen" Aktiven der R.________ AG auf andere Gesellschaften
gehabt zu haben, da er sich letztmals am 4. Juli 1994 mit
den Angelegenheiten der R.________ AG befasst und auf die
damals unter anderem von C.________ versprochene Zuführung
von finanziellen Mitteln vertraut habe. Der Beschwerde-
führer 1 wäre vielmehr verpflichtet gewesen, sich fort-
laufend über die Einhaltung der entsprechenden Zusicherun-
gen und damit das Bestehen konkreter Sanierungsmassnahmen
zu vergewissern. Indem er zuwartete und sich nicht rück-
versicherte, durfte er nicht mit einer baldigen Tilgung der
Beitragsschuld rechnen.

     7.- Soweit die Beschwerdeführer sich im Hinblick auf
eine individualisierte Haftung auf Art. 759 Abs. 1 OR be-
rufen und geltend machen, der Schaden sei im Verhältnis der
Schwere des Verschulden jedes einzelnen der vormaligen Ver-
waltungsräte aufzuteilen, ist auf das in AHI 1996 S. 291
publizierte Urteil J. vom 5. März 1996, H 195/95, zu ver-
weisen, worin das Eidgenössische Versicherungsgericht

erkannt hat, Art. 759 Abs. 1 OR könne im Rahmen der Scha-
denersatzpflicht von Art. 52 AHVG nicht angewendet werden,
um eine Herabsetzung der Ersatzpflicht entsprechend der
Verschuldensschwere der Verantwortlichen zu rechtfertigen.
Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen
verwiesen werden, von welchen abzuweichen kein Anlass be-
steht.

     8.- Der Arbeitgeber haftet in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nicht-
zahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu
einem Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als er über al-
lenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und eine Zahlung
der fälligen Beiträge an die Ausgleichskasse veranlassen
konnte. Dies hat zur Folge, dass während des Konkursverfah-
rens keine Haftung mehr besteht (AHI 1994 S. 36 Erw. 6b).
     Vorliegend wurden die letzten Beiträge vor der Kon-
kurseröffnung vom 10. August 1994 mit Ablauf der letzten
Zahlungsperiode am 31. Juli 1994 fällig und waren innert
10 Tagen, mithin bis zum 10. August 1994, zu bezahlen
(Art. 34 Abs. 4 AHVV). Ob es den Beschwerdeführern unter
diesen zeitlichen Gegebenheiten nicht mehr möglich war, das
Betreffnis der letzten Abrechnungsperiode zu bezahlen, da
sie - wie von den Beschwerdeführern vorgebracht - am
10. August 1994 ab 14.00 Uhr keine Verfügungsgewalt über
das Vermögen der Gesellschaft mehr hatten, kann dahinge-
stellt bleiben, weil die Verpflichtung zur Beitragszahlung
nicht erst ab diesem Zeitpunkt bestand.

     9.- Die Beschwerdeführer bestreiten ferner die Höhe
des von der Ausgleichskasse geltend gemachten Schadener-
satzes.
     Die Vorinstanz hat hiezu festgehalten, der Schaden sei
ausgewiesen, da sich die eingeklagte Forderung auf Bei-
tragsabrechnungen stütze, welche in diesem Verfahren nicht
weiter zu prüfen seien. Dieser Betrachtungsweise kann nicht
gefolgt werden. In masslicher Hinsicht beruft sich die Aus-

gleichskasse zur Begründung ihrer Forderung allein auf ihre
Konkurseingabe vom 6. Oktober 1994 samt angefügter Bei-
tragsübersicht ab 1990. Weitere diesbezügliche Angaben oder
Belege - wie etwa nachprüfbare Beitragsabrechnungen - sind
den Akten nicht zu entnehmen. Unbekannt ist deshalb auch,
ob jemals rechtskräftige Veranlagungs- oder Nachzahlungs-
verfügungen ergangen sind oder ob es die Verwaltung bei
Mahnungen bewenden liess. Da es unter diesen Umständen am
rechtsgenüglichen Nachweis für die eingeforderten Beiträge
seitens der Ausgleichskasse fehlt, ist es nicht möglich,
die Schadenersatzforderung summenmässig zu überprüfen, wozu
das kantonale Gericht gehalten gewesen wäre (Kieser, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
a.a.O., S. 210 mit Hinweis).
     Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Überprüfung
der strittigen Forderung in masslicher Hinsicht zurückzu-
weisen.

     10.- a) Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun-
gen zum Gegenstand haben, ist der Prozess vor dem Eidgenös-
sischen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 134 OG e
contrario). Die Kosten des Verfahrens sind nach Massgabe
von Art. 156 Abs. 3 OG verhältnismässig, d.h. dem Ausgang
des Verfahrens entsprechend, den im Wesentlichen - insbe-
sondere hinsichtlich der Haftungsfrage - unterliegenden Be-
schwerdeführern zu drei Vierteln sowie der Ausgleichskasse
zu einem Viertel aufzuerlegen.

     b) Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern 1 und 2
steht eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der
Ausgleichskasse zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 135 OG). Da den in beiden Verfahren je als Mitinteres-
sierte beigeladenen Beschwerdeführern 1 und 2 durch ihre
Vernehmlassungen kein erheblicher Mehraufwand entstanden
ist, besteht kein Anlass für eine Erhöhung der Parteient-
schädigung. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zu-

sprechung einer Parteientschädigung an die teilweise obsie-
gende Ausgleichskasse sind nicht gegeben (BGE 119 V 456
Erw. 6b, 112 V 361 Erw. 6, je mit Hinweisen; RKUV 1984 Nr.
K 573 S. 83 Erw. 7).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
     schwerden wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts
     des Kantons Nidwalden vom 25. November 1996, soweit er
     die Beschwerdeführer zur Zahlung von bundesrechtlichem
     Schadenersatz verpflichtet, aufgehoben und die Sache
     an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach
     Aktenergänzung im Sinne der Erwägung 9, über die
     Schadenersatzklagen der Ausgleichskasse Nidwalden vom
     26. Februar 1996 in masslicher Hinsicht neu entschei-
     de.

 II. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4000.- werden zu
     einem Viertel dem Beschwerdeführer 1, zu je einem
     Viertel den beiden Beschwerdeführern 2 sowie zu einem
     Viertel der Ausgleichskasse Nidwalden auferlegt. Die
     auf die Beschwerdeführer 1 und 2 entfallenden Anteile
     sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse von je
     Fr. 4000.- gedeckt; dem Beschwerdeführer 1 wird der
     Differenzbetrag von Fr. 3000.-, den Beschwerdefüh-
     rern 2 ein solcher von Fr. 2000.- zurückerstattet.

III. Die Ausgleichskasse Nidwalden hat dem Beschwerdefüh-
     rer 1 für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-
     sicherungsgericht eine Parteientschädigung von
     Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-
     zahlen.

 IV. Die Ausgleichskasse Nidwalden hat den Beschwerdefüh-
     rern 2 für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

     sicherungsgericht eine Parteientschädigung von
     Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-
     zahlen.

  V. Der Ausgleichskasse Nidwalden wird keine Parteient-
     schädigung zugesprochen.

 VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für So-
     zialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Juli 2000

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Der Präsident der II. Kammer:

              Die Gerichtsschreiberin: