Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 221/1998
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H 221/98 Hm

                        IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Krähenbühl

                 Urteil vom 21. Juli 2000

                         in Sachen

Ausgleichskasse des Schweizer Hotelier-Vereins und des
Schweizer Reisebüro-Verbandes (Hotela), Rue de la Gare 18,
Montreux, Beschwerdeführerin,

                           gegen

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Beschwerdegegner,

                            und

Ausgleichskasse des Kantons Bern als Mitinteressierte,

betreffend Kassenzugehörigkeit
    des Betagten- und Pflegeheims L.________,
    des Betagten- und Pflegeheims U.________,
    des Alters- und Pflegeheims S.________,
    des Alters- und Pflegeheims O.________, und des
    Privat-Alters- und Pflegeheims W.________

     A.- Mit Verfügung vom 9. Juli 1998 lehnte das Bundes-
amt für Sozialversicherung (BSV) das Übertrittsbegehren der
Ausgleichskasse des Schweizer Hotelier-Vereins (SHV) und
des Schweizer Reisebüro-Verbandes (SRV) (nachstehend: Aus-
gleichskasse Hotela) vom 30. Januar 1998, wonach das Betag-
ten- und Pflegeheim L.________, das Betagten- und Pflege-
heim U.________, das Alters- und Pflegeheim S.________, das
Alters- und Pflegeheim O.________ und das Privat-Alters-
und Pflegeheim W.________ per 1. Januar 1998 ihr anzu-
schliessen und der von der Ausgleichskasse des Kantons Bern
hiegegen erhobene Einspruch zu verwerfen seien, ab, indem
es festhielt, diese Heime würden wie bis anhin der kantona-
len Ausgleichskasse angehören.

     B.- Die Ausgleichskasse Hotela führt Verwaltungsge-
richtsbeschwerde mit den Begehren, es sei die Verfügung des
BSV vom 9. Juli 1998 aufzuheben und dem Gesuch um Übertritt
der fünf Alters- und Pflegeheime auf den 1. Januar 1998 zu
entsprechen.
     Das Betagten- und Pflegeheim L.________ und das Betag-
ten- und Pflegeheim U.________ sowie das Alters- und Pfle-
geheim S.________ unterstützen den Antrag der Beschwerde
führenden Kasse, während sich die beiden andern der betrof-
fenen Heime nicht haben vernehmen lassen.
     Das BSV und die als Mitinteressierte zur Stellungnahme
eingeladene Ausgleichskasse des Kantons Bern schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

     C.- Am 4. November 1999 hat das Eidgenössische Ver-
sicherungsgericht die Ausgleichskasse Hotela aufgefordert,
die zur Zeit des Erwerbs der Verbandsmitgliedschaft der
betroffenen Heime gültigen Statuten und Reglemente des SHV
einschliesslich der seitherigen Änderungen einzureichen.
     Zu den von der Ausgleichskasse Hotela in der Folge
beigebrachten Statuten von 1918 und 1967 sowie den Statuten
mit Ausführungsreglement von 1989 hat sich die kantonale

Ausgleichskasse am 20. Januar 2000 geäussert, während das
BSV mit Eingabe vom 3. Januar 2000 auf eine Vernehmlassung
ausdrücklich verzichtet hat. Die ebenfalls zur Stellung-
nahme eingeladenen fünf Heime haben sich nicht vernehmen
lassen.
     Am 26. Januar 2000 hat die Ausgleichskasse Hotela dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine zusätzliche Ein-
gabe, welcher eine Kopie der auf den 1. Januar 2000 in
Kraft getretenen neuen Statuten des SHV beilag, zukommen
lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Nach Art. 127 AHVV entscheidet das BSV Streitig-
keiten über die Kassenzugehörigkeit (Satz 1); sein Ent-
scheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom
Betroffenen innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung über
die Kassenzugehörigkeit angerufen werden (Satz 2).

     a) Entscheide über die Kassenzugehörigkeit sind dem-
nach in erster Instanz vom BSV zu erlassen (vgl. BGE 101 V
23 ff. Erw. 1). Gemäss Art. 98 lit. c in Verbindung mit
Art. 128 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig
gegen Verfügungen u.a. der den Departementen unterstellten
Dienstabteilungen, mithin der Bundesämter; verfügen diese
als erste Instanzen, kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben werden, soweit das Bundesrecht sie gegen diese Ver-
fügungen vorsieht (Art. 98 lit. c in fine OG). Diese Vo-
raussetzung trifft vorliegend zu, erklärt doch Art. 203
AHVV unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
Verfügungen des BSV als zulässig.

     b) Da die angefochtene Verfügung des BSV nicht die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
betrifft, richtet sich die Kognition des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nach Art. 104 und 105 OG. Es hat

daher nur zu prüfen, ob Bundesrecht, einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens, verletzt wurde
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig festgestellt worden ist (Art. 104 lit. a und
b OG). An die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts
ist es nicht gebunden, weil nicht eine Rekurskommission
oder ein kantonales Gericht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG
entschieden hat. Einer Überprüfung durch das Eidgenössische
Versicherungsgericht entzogen ist hingegen die Angemessen-
heit der angefochtenen Verfügung (ZAK 1988 S. 34 Erw. 1 mit
Hinweis).

     2.- a) Nach Art. 64 Abs. 1 AHVG werden den Verbands-
ausgleichskassen alle Arbeitgeber und Selbstständigerwer-
benden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören
(Satz 1); Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende, die
sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen
Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichs-
kasse eines der beiden Verbände angeschlossen (Satz 2).
Den kantonalen Ausgleichskassen werden demgegenüber laut
Art. 64 Abs. 2 AHVG alle Arbeitgeber und Selbstständig-
erwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer
Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbs-
tätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitrags-
pflichtiger Arbeitgeber.

     b) Art. 121 Abs. 1 AHVV sieht vor, dass ein Wechsel
der Ausgleichskasse nur zulässig ist, wenn die Vorausset-
zungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse
dahinfallen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung vermag der
Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes den An-
schluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu
begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt
ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Ver-
bandsmitgliedschaft nachgewiesen wird. Wie das BSV in der
angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 1998 zutreffend fest-
gehalten hat, ist der Anschluss an eine Verbandsausgleichs-

kasse nach der Rechtsprechung nur zu verweigern, wenn der
objektive Nachweis eines nebst der Kassenzugehörigkeit an-
deren wesentlichen Interesses an der Verbandsmitgliedschaft
nicht gelingt (ZAK 1988 S. 34 Erw. 2 mit Hinweis). Objek-
tive Gesichtspunkte lassen sich dabei durch die Berücksich-
tigung der Interessenlage und der statutenmässigen Zweck-
setzung des betreffenden Gründerverbandes gewinnen (ZAK
1953 S. 139).

     3.- Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ent-
scheidend ist, ob die in der angefochtenen Verfügung des
BSV vom 9. Juli 1998 erfolgte Verneinung eines - abgesehen
vom Interesse an der Zugehörigkeit zur Ausgleichskasse
Hotela - anderen wesentlichen Interesses der zur Diskussion
stehenden Heime an der Mitgliedschaft beim SHV als Gründer-
verband der Ausgleichskasse Hotela bundesrechtskonform ist.

     a) Das BSV ist zur Auffassung gelangt, die betroffenen
Alters- und Pflegeheime hätten mit Hotellerie, Gastgewerbe
und Fremdenverkehr im engeren Sinne nichts zu tun, weshalb
der SHV für sie einen branchenfremden Berufsverband dar-
stelle. Weiter prüfte es die von der Beschwerde führenden
Ausgleichskasse als Nachweis eines wesentlichen Interesses
an der Vereinsmitgliedschaft der Heime angeführten Umstände
unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Sta-
tuten, insbesondere der statutarischen Zweckbestimmung des
Vereins, eingehend. Dabei räumte es zwar ein, hinsichtlich
des Beherbergungs- und Verpflegungsbereichs wiesen Hotels
und Restaurationsbetriebe einerseits sowie Alters- und
Pflegeheime andererseits gewisse Ähnlichkeiten auf. Bezüg-
lich der bei Alters- und Pflegeheimen im Vordergrund ste-
henden Betreuungs- und Pflegeaufgaben bestünden hingegen
überhaupt keine Gemeinsamkeiten. Insofern seien diese eher
einer Klinik oder einem Spital vergleichbar. An dem in der
Förderung des Hotellerie- und Gastgewerbewesens bestehenden
Zweck des SHV hätten die Alters- und Pflegeheime trotz all-
fälliger gemeinsamer Interessenlage kein im vorliegenden

Zusammenhang relevantes Interesse. Die vom Verein angebote-
nen Dienstleistungen seien nicht speziell auf Alters- und
Pflegeheime zugeschnitten, könnten davon doch grundsätzlich
genau gleich alle Betriebe mit einer Kantine und/oder Über-
nachtungsmöglichkeiten profitieren. Überdies würden auch
die brancheneigenen Verbände ein sehr breites und spezi-
fisch auf Alters- und Pflegeheime ausgerichtetes Angebot
solcher Leistungen offerieren, sodass die nicht sozialver-
sicherungsrechtlichen Dienstleistungen des SHV für die Hei-
me nicht von besonderem Nutzen seien.
     Auf Grund dieser Überlegungen lehnte das BSV den bean-
tragten Kassenwechsel gestützt auf Art. 121 Abs. 2 AHVV im
Wesentlichen mit der Begründung ab, abgesehen vom Anschluss
an die Ausgleichskasse Hotela bestehe kein wesentliches In-
teresse der Alters- und Pflegeheime an der Mitgliedschaft
im SHV.

     b) Damit hat sich das BSV in der angefochtenen Verfü-
gung vom 9. Juli 1998 mit den für und gegen die Zulässig-
keit des fraglichen Kassenwechsels sprechenden Argumenten
gründlich auseinandergesetzt und die Motive für seinen ab-
lehnenden Standpunkt sorgfältig und auf objektive Kriterien
bezogen dargelegt. Es hat sich dabei von sachgerechten
Überlegungen leiten lassen und ernsthafte Gründe angeführt,
die für seinen Entscheid sprechen. Dafür, dass die ange-
fochtene Verfügung unter diesen Umständen mit der bundes-
rechtlichen Ordnung nicht vereinbar sein sollte, bestehen
keine Anhaltspunkte. Im Übrigen billigt Art. 121 Abs. 2
AHVV dem Bundesamt beim Entscheid über einen Kassenwechsel
einen gewissen Ermessensspielraum zu, in welchen einzugrei-
fen dem Eidgenössischen Versicherungsgericht auf Grund der
ihm im Rahmen der Kontrolle diesbezüglicher Verfügungen
zustehenden Überprüfungsbefugnis (Erw. 1b) verwehrt ist.
Von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermes-
sens kann vorliegend nicht gesprochen werden.

     Einzuräumen ist, dass die angefochtene Verfügung vom
9. Juli 1998 insofern auf einer unvollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht hat, als es
die Beschwerde führende Ausgleichskasse unterlassen hat,
dem BSV die im massgeblichen Zeitpunkt des gewünschten Kas-
senwechsels gültigen Statuten und Reglemente des SHV einzu-
reichen. Dieser Mangel hat im vorliegenden Verfahren, in
welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht an die vor-
instanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht gebunden ist
(Erw. 1b), behoben werden können. In den auf Aufforderung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vollständig bei-
gebrachten Statuten und dem dazugehörigen Ausführungsregle-
ment des SHV in deren auf den 1. Januar 1989 in Kraft ge-
tretenen und bis Ende 1999 gültig gewesenen Fassung findet
der vom BSV eingenommene Standpunkt eine Stütze. Nach
Art. 2 Abs. 1 der Statuten des SHV ist Zweck des Vereins,
seine Mitglieder in ihren unternehmerischen und beruflichen
Belangen zu unterstützen, ihre Interessen zu vertreten und
das Ansehen von Hotellerie, Gastgewerbe und Tourismus zu
fördern. Gemäss Art. 6 Abs. 1 gehören zur Kategorie der
Betriebsmitglieder (Art. 5 Abs. 1 lit. a) Firmen in jeder
juristischen Form, welche als Eigentümer, Mieter oder im
Managementvertrag ein Hotel oder Restaurant betreiben. Aus-
drücklich nicht als Hotel im Sinne der Statuten gelten laut
Art. 2 Abs. 2 des Ausführungsreglementes indessen Alters-
und Pflegeheime. Diese Regelung bekräftigt die vom BSV ver-
tretene Auffassung, wonach die Interessenverfolgung der zur
Diskussion stehenden Heime vom Vereinszweck des SHV nicht
unmittelbar miterfasst wird und der SHV insofern einen
branchenfremden Verband darstellt. Ob der Vereinsbeitritt
der Heime mit der statutarischen Ordnung überhaupt verein-
bar ist, kann dabei für die Belange des vorliegenden Falles
dahingestellt bleiben.
     Nichts zur Argumentation der Beschwerde führenden Aus-
gleichskasse beizutragen vermag demgegenüber deren Berufung
auf den in Art. 9 Abs. 1 der bis Ende 1988 gültig gewesenen
Vereinsstatuten verwendeten Begriff "Institut mit Pensionä-

ren". Massgebend für die Beurteilung des vorliegenden Fal-
les sind einzig die im Zeitpunkt, auf welchen der gewünschte
Kassenübertritt erfolgen sollte, mithin die am 1. Januar
1998 gültig gewesenen Statuten. Die am 26. Januar 2000
nachträglich eingereichten neuen Statuten des SHV müssen
demnach, weil sie erst auf den 1. Januar 2000 in Kraft
getreten sind, bei der Prüfung der Zulässigkeit des auf den
1. Januar 1998 verlangten Kassenwechsels ebenfalls unbe-
achtlich bleiben.

     c) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Heime
haben zur Hauptsache betriebswirtschaftliche Interessen am
Beitritt zum SHV geltend gemacht. Dabei hat das Bundesamt
nicht etwa übersehen, dass einzelne der vom SHV angebotenen
Dienstleistungen auch Alters- und Pflegeheimen zugute kom-
men können. Diesen Umstand hat es jedoch nicht als für die
Bejahung eines wesentlichen Interesses an der Vereinsmit-
gliedschaft im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV genügend qua-
lifiziert. Im Hinblick darauf, dass die von den Heimen
erwarteten Dienstleistungen nach der statutarischen Ordnung
des SHV gar nicht zu dessen Vereinszweck zu zählen sind
(Erw. 3b), lässt sich dies nicht beanstanden. Dass - wie
das BSV argumentiert - die mit der Mitgliedschaft im SHV
verbundenen Vorteile auch von andern, den betroffenen Hei-
men näher stehenden Organisationen wie etwa dem Verband
Bernischer Alterseinrichtungen angeboten werden, schliesst
das Bestehen eines wesentlichen Interesses an der Vereins-
mitgliedschaft zwar nicht zum Vornherein aus, kann aber
doch als Indiz für die dem Vereinsbeitritt zu Grunde lie-
gende Motivation in die Beurteilung miteinbezogen werden.
Zu beachten ist, dass die Angebote des SHV grundsätzlich
für Betriebe verschiedenster, auch nicht auf dessen Zweck-
orientierung ausgerichteter Berufsgattungen nutzbringend
sein können. Allein aus der sich beratend und unterstützend
manifestierenden und der Aufgabenbewältigung der Betriebs-
leitung der Heime allenfalls dienlichen Vereinsaktivität

kann deshalb noch nicht auf eine besondere Interessenver-
bundenheit geschlossen werden, welche der bundesamtlichen
Erkenntnis im vorliegenden Fall entgegenstehen würde. Die
von der Beschwerde führenden Ausgleichskasse geltend ge-
machten Gemeinsamkeiten betreffen denn auch nur einen - je
nach Betriebskonzept unterschiedlich bedeutsamen - Teilbe-
reich des gesamten Aufgabenspektrums. Die für Alters- und
Pflegeheime primär typische Zielsetzung, Betagten und Pfle-
gebedürftigen im Rahmen einer ihrer Lebenslage gerecht wer-
denden Wohn- und Aufenthaltssituation die notwendige Be-
treuung zukommen zu lassen und ihnen damit die Möglichkeit
zu einer sinnvollen Lebensgestaltung zu bieten, wird von
den im massgebenden Beurteilungszeitpunkt vorwiegend im
Fremdenverkehrsbereich anzusiedelnden Bestrebungen des SHV
demgegenüber höchstens am Rande berührt.

     4.- Da weder eine Bundesrechtsverletzung vorliegt
(Art. 104 lit. a OG) noch von einer unrichtigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts gesprochen werden
kann (Art. 104 lit. b OG), hält der Entscheid des BSV,
wonach die fünf betroffenen Alters- und Pflegeheime die
Voraussetzungen für einen Kassenwechsel nicht erfüllen,
einer Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungs-
gericht stand. Es muss deshalb mit der Verweigerung des
beantragten Kassenübertritts, der nach Ansicht des BSV auch
zu einer nach Massgabe von Art. 121 Abs. 2 AHVV zu vermei-
denden ungerechtfertigten Benachteiligung der kantonalen
Ausgleichskasse führen würde, sein Bewenden haben.

     5.- Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen streitig war, ist das Verfahren
kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Kosten sind
von der unterliegenden Ausgleichskasse zu tragen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Aus-
     gleichskasse des Schweizer Hotelier-Vereins und des
     Schweizer Reisebüro-Verbandes auferlegt und mit dem
     geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse
     des Kantons Bern, dem Betagten- und Pflegeheim
     L.________, dem Betagten- und Pflegeheim U.________,
     dem Alters- und Pflegeheim S.________, dem Alters- und
     Pflegeheim O.________ und dem Privat-Alters- und
     Pflegeheim W.________ zugestellt.

Luzern, 21. Juli 2000
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der IV. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: