Sozialrechtliche Abteilungen H 220/1998
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 1998
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 1998
H 220/98 Hm III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Attinger Urteil vom 11. Juli 2000 in Sachen H.________, 1940, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus- land wohnenden Personen, Lausanne A.- Der 1940 geborene H.________ liess sich Mitte 1985 in Südafrika nieder, wobei er innerhalb dieses Staates sei- nen Wohnsitz mehrmals gewechselt hat. Im März 1987 trat er der freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer bei. Nachdem er den am 3. Oktober 1990 verfügten Mindestbeitrag für 1991 schuldig geblieben war und ihm eingeschriebene Mahnungen sowie die Ausschlussandrohung nicht zugestellt werden konn- ten, ging die Schweizerische Ausgleichskasse davon aus, dass er ab 1. Januar 1994 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen sei. In der Folge reichte H.________ im März 1996 eine neue Beitrittserklärung ein, worin er geltend machte, er habe sich "nie abgemeldet und alle erhobenen Beiträge bezahlt". Mit Verfügung vom 21. Mai 1996 lehnte die Ausgleichskasse das (neuerliche) Beitrittsgesuch ab, weil es vom über 50-jährigen Gesuchsteller nicht innert Jahresfrist seit Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Ver- sicherung eingereicht worden sei. Diese vom Schweizerischen Generalkonsulat in Johannesburg am 5. Juni 1996 an die Postfachadresse von H.________ eingeschrieben versandte Verfügung wurde von der südafrikanischen Post als nicht zugestellt ("undelivered") an die schweizerische Ausland- vertretung zurückgeschickt, wo sie am 17. Juli 1996 wieder einging. Einem zweiten Zustellungsversuch mit Versanddatum vom 22. Juli 1996 war ebenfalls kein Erfolg beschieden; die eingeschriebene Briefpostsendung traf am 3. September als nicht abgeholt ("unclaimed") wieder beim Generalkonsulat ein. H.________ nahm die Verfügung erst am 23. September 1996 in Empfang, nachdem die konsularische Vertretung sie am 6. September 1996 ein drittes Mal eingeschrieben ver- sandt hatte. B.- Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen trat mit Entscheid vom 23. April 1998 auf die Beschwerde gegen die Kassenverfügung vom 21. Mai 1996 nicht ein. H.________ habe sich den ersten Zustellungsversuch anrechnen zu lassen, weshalb sich die erst am 21. Oktober 1996 bei der Rekurskommission eingegan- gene Beschwerde als verspätet erweise. Gründe für eine Wie- derherstellung der Rechtsmittelfrist seien keine gegeben. C.- H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher er - neben materiellen Rechtsbegehren - sinngemäss beantragt, auf die vorinstanzlich eingereichte Beschwerde sei einzutreten. Die Ausgleichskasse verzichtet ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Es ist somit einzig zu prüfen, ob die Rekurskommission zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, während das Eid- genössische Versicherungsgericht auf die materiellen Anträ- ge (Anerkennung einer über Ende 1993 hinaus weiter dauern- den freiwilligen Versicherung; Abrechnung über die rück- ständigen Jahresbeiträge) von vornherein nicht eintreten kann (BGE 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen). 2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 3.- a) Nach Art. 84 Abs. 1 AHVG kann gegen Verfügungen der Ausgleichskassen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben werden. Diese gesetzliche Frist darf das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG (anwendbar nach Art. 96 AHVG) nicht erstrecken. Laut Art. 20 Abs. 1 VwVG beginnt die Beschwerdefrist an dem auf die Zustellung der Mittei- lung folgenden Tage zu laufen. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werk- tag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. b) Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschrie- bene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Per- son nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinla- dung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der postalischen Abholfrist, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen). Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegen- nahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis - vorbehält- lich des Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung (BGE 115 Ia 20 Erw. 4c; vgl. auch BGE 118 V 190, 117 II 511 Erw. 2) - nichts zu ändern und sind rechtlich unbeachtlich (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen). c) Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tat- sache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung (BGE 124 V 402 Erw. 2a). Weil der Sozialver- sicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweis- führungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die so genannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis). Tatsachen, welche hinsichtlich der Zustellung von Kassenverfügungen oder mit Bezug auf den entsprechenden Zustellungszeitpunkt erheblich sind, müssen mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BGE 124 V 402 Erw. 2b, 121 V 6 Erw. 3b). 4.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden - wie bereits in der vorinstanzlich eingereichten Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 14. August 1997 - verschie- denste Unzulänglichkeiten der südafrikanischen Post, na- mentlich in der Nordwest-Provinz, angeprangert. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer geltend macht, sein Postfach in der unbemannten Container-Poststation B.________ im zentralen Hochland werde vom Hauptpostamt der "weit entfernten nächsten Stadt" Rustenburg nur sehr unre- gelmässig und unzuverlässig bedient ("das schliesst einge- schriebene und versicherte Sendungen mit ein"). Im hier relevanten Zeitraum (1996) habe die Postzustellung deshalb nicht geklappt, "weil die noch von erfahrenem Personal besetzte Abteilung für eingeschriebene Sendungen nicht abgeholte Sendungen prompt zurücksandte, währenddem im Obergeschoss des Hauptpostamtes die Abholungseinladungen sich im Postsack für die Containerstation B.________ lang- weilten". Die Abholungseinladungen für eingeschriebene Postsendungen seien normalerweise erst ins Postfach ge- langt, nachdem die entsprechenden Sendungen "schon lange zurückgeschickt worden war(en)". Eine solche "Fata Morgana", die den Beschwerdeführer jeweils zum Hauptpostamt locke und jedes Mal einen halben Tag nutzlosen Reisens und Wartens (in der Kundenschlange vor dem Postschalter) koste, könne nicht einmal als Versuch einer Zustellung bezeichnet werden. Erst nach telefonischer Absprache mit dem General- konsulat in Johannesburg sei es ihm gelungen, die streitige Kassenverfügung vom 21. Mai 1996 auf dem Hauptpostamt von Rustenburg zu behändigen. b) Die Rekurskommission stützte ihren Nichteintretens- entscheid auf die in Erw. 3b hievor angeführte Rechtspre- chung über die Annahme eines fiktiven Zustellungsdatums bei nicht abgeholten eingeschriebenen Postsendungen. Angesichts des Umstandes, dass die in Frage stehende ablehnende Kas- senverfügung nach ihrem ersten, am 5. Juni 1996 erfolgten Versand durch das Schweizerische Generalkonsulat in Johan- nesburg am 17. Juli 1996 als nicht zugestellt ("undelive- red") wieder bei diesem einging, folgerte die Vorinstanz, dass die südafrikanische Post "die eingeschriebene Brief- postsendung (...) spätestens am 16. Juli 1996" an den Ab- sender zurückgesandt habe. Zufolge des vom 15. Juli bis und mit 15. August dauernden Fristenstillstandes (Art. 22a lit. b VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG) gelte somit der 16. August 1996 als fiktiver Eröffnungszeitpunkt der Verfü- gung vom 21. Mai 1996. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist habe demnach am 17. August 1996 zu laufen begonnen und am 16. September 1996 (einem Montag) geendet, weshalb sich die erst am 21. Oktober 1996 bei der Rekurskommission eingegan- gene Beschwerde als verspätet erweise. 5.- Der vorinstanzlichen Auffassung kann nicht gefolgt werden: a) Obwohl für das vorliegende Verfahren ohne Belang, gilt es zunächst, die Rekurskommission auf die Rechtspre- chung gemäss AHI 1998 S. 211 aufmerksam zu machen. Danach beginnt die Beschwerdefrist an dem auf das Ende des Fris- tenstillstandes folgenden Tag zu laufen, wenn die Eröffnung einer anfechtbaren Verwaltungsverfügung auf den in Art. 22a VwVG festgelegten Stillstand der Fristen fällt; die Recht- sprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG (BGE 122 V 60) ist nicht analog anwendbar. Im hier zu beurteilenden Fall hätte die Beschwerdefrist mithin unter den von der Vorinstanz getrof- fenen Annahmen - welche sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als unhaltbar erweisen - am 16. August 1996 (auf das Ende des Fristenstillstandes gemäss Art. 22a lit. b VwVG folgender Tag) zu laufen begonnen (was allerdings auf die Beendigung der Rechtsmittelfrist ohne Einfluss geblie- ben wäre; vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG). b) aa) Im Hinblick auf Art. 105 Abs. 2 OG (vgl. Erw. 2 hievor) hat die Vorinstanz - wie bereits erwähnt - aus- drücklich festgestellt, dass die südafrikanische Post die am 5. Juni 1996 vom zuständigen Generalkonsulat erstmals versandte, die streitige Kassenverfügung enthaltende ein- geschriebene Briefpostsendung "spätestens am 16. Juli 1996" an die schweizerische Vertretung retournierte. Über diese unbestrittene Tatsache hinaus traf jedoch die Rekurskommis- sion - implizite - weitere Sachverhaltsfeststellungen, setzt doch die von ihr herangezogene Rechtsprechung über die fiktive Zustellung nicht abgeholter eingeschriebener Postsendungen (Erw. 3b hievor) voraus, dass die Abholungs- einladung mit Fristangabe tatsächlich ordnungsgemäss ausge- stellt und im Briefkasten oder Postfach der angeschriebenen Person hinterlegt wurde, wofür eine - widerlegbare - Vermu- tung besteht (nicht veröffentlichte Urteile S. vom 10. Feb- ruar 1989 [K 61/88] und R. vom 3. Juni 1987 [H 118/86], je mit Hinweisen auf BGE 85 IV 117 und Martin Gossweiler, Die Verfügung im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Bern 1983, S. 157). Diese Gerichtspraxis setzt indes- sen ihrerseits voraus, dass die eingeschriebene Postsendung bei der Bestimmungspoststelle überhaupt eingegangen ist. Dies hat die Vorinstanz - unausgesprochen - angenommen. bb) Ob es sich hiebei um eine Sachverhaltsfeststellung oder aber um eine anhand von Erfahrungssätzen gezogene Fol- gerung rechtlicher Art handelt (vgl. BGE 102 V 246, 100 V 152 Erw. 2b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274 f.), die hier frei zu überprüfen wäre (vgl. Erw. 2 hievor), kann offen bleiben. Selbst bei Annah- me einer Tatsachenfeststellung vermöchte diese nämlich das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht zu binden. Denn aus der angeführten Begründung geht hervor, dass sich die Rekurskommission der Sache nach ausschliesslich auf die vermutete Verlässlichkeit der Post gestützt hat. Ob die betreffende Verfügung tatsächlich bei der Bestimmungspost- stelle in Rustenburg eingegangen ist und von dieser an das Generalkonsulat in Johannesburg zurückgesandt wurde, lässt sich indes nach den unter Erw. 3c hievor dargelegten Grund- sätzen anhand des blossen Umstandes, dass die am 5. Juni 1996 aufgegebene Briefpostsendung mit dem (von welcher Poststelle auch immer angebrachten) Vermerk "nicht zuge- stellt" ("undelivered") an den Absender retourniert wurde, nicht beweisen (mit Ausnahme desjenigen der Aufgabepost- stelle weist der Briefumschlag keinerlei Datumsstempel auf). Die Vorinstanz hat denn auch diesbezüglich keinerlei Beweiserörterung oder Beweiswürdigung vorgenommen, weshalb nicht von einer Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG gesprochen werden kann; vielmehr liegt eine blosse Sachverhaltsunterstellung vor, welche keine Bindungswirkung entfaltet (Gygi, a.a.O., S. 286 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 118). Da auch von zusätzlichen Beweiserhe- bungen mit Sicherheit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären, wirkt sich die dargelegte Beweislosigkeit gegen die Verwaltung aus: Der erste, am 5. Juni 1996 unternommene Zustellungsversuch kann dem Beschwerdeführer nicht ange- rechnet werden. c) Was den zweiten Zustellungsversuch des Generalkon- sulates mit Versanddatum vom 22. Juli 1996 anbelangt, ging die streitige Verfügung am 3. September 1996 wieder beim Absender ein. Diesmal war der Briefumschlag mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ("unclaimed") versehen, den ein Postbeam- ter oder eine -beamtin am 26. August 1996 (einem Montag) angebracht hatte (wiederum befinden sich - abgesehen von demjenigen der Aufgabepoststelle vom 22. Juli 1996 - keine Datumsstempel auf dem Umschlag). Es mag vorliegend offen bleiben, ob die Briefpostsendung tatsächlich bei der Be- stimmungspoststelle in Rustenburg eingegangen ist, ob diese die Abholungseinladung korrekt ausgestellt und im Postfach des Beschwerdeführers hinterlegt hat und ob die Bestim- mungspoststelle die Sendung mit der Kassenverfügung erst nach Ablauf der postalischen Aufbewahrungsfrist an das Generalkonsulat zurückgesandt hat. Selbst wenn alle diese Fragen zu bejahen wären und auf Grund des erwähnten Ver- merks auf dem Briefumschlag von einer auf den 23. oder 24. August 1996 (Freitag oder Samstag) fallenden fiktiven Zustellung der Verfügung auszugehen wäre, liesse sich daraus nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers ableiten. Denn diesfalls hätte die 30-tägige Beschwerdefrist am 24. oder 25. August 1996 zu laufen begonnen und hätte bis zum 23. September 1996 (einem Montag) gedauert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG). In der Zwischenzeit hatte das Gene- ralkonsulat in Johannesburg bereits den dritten Zustel- lungsversuch unternommen, auf Grund dessen dem Beschwerde- führer die streitige Verwaltungsverfügung am 23. September 1996, d.h. am letzten Tag der unmittelbar hievor genannten Rechtsmittelfrist, ausgehändigt werden konnte (Datumsstem- pel der Poststelle Rustenburg auf dem entsprechenden Rück- schein). Da indessen dieser dritte (schliesslich erfolgrei- che) Zustellungsversuch unbestrittenermassen ohne Vorbehalt hinsichtlich der in der Verfügung enthaltenen Rechtsmittel- belehrung (Möglichkeit der Beschwerdeerhebung innert 30 Ta- gen seit Zustellung der Verfügung) erfolgte, ist darin rechtsprechungsgemäss eine vertrauensbegründende Auskunft zu erblicken, welche zur Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 23. Oktober 1996 führte (BGE 118 V 90, 117 II 511 Erw. 2, 115 Ia 20 Erw. 4c). Die am 21. Oktober 1996 bei der Rekurskommission ein- gegangene Beschwerde wurde nach dem Gesagten auf jeden Fall rechtzeitig erhoben. Der folglich zu Unrecht ergangene vor- instanzliche Nichteintretensentscheid ist aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der Beschwerde an die Rekurskommission zurückzuweisen, welche die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 102 Erw. 2 zu beachten haben wird (vgl. auch Rz 3013 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver- sicherung zur freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer). 6.- Bei diesem Verfahrensausgang wird die beschwerde- beklagte Ausgleichskasse kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um un- entgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 23. April 1998 aufgeho- ben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen, damit diese über die Beschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 21. Mai 1996 materiell entscheide. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden der Schweizerischen Ausgleichskasse auferlegt. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf dem Ediktalweg, der Eidgenössischen Rekurskommis- sion der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar wird einstweilen zu den Akten gelegt. Luzern, 11. Juli 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: i.V.