Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 154/1998
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H 154/98 Hm

                        IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Signorell

                 Urteil vom 20. April 2000

                         in Sachen

B.________, Beschwerdeführerin,

                           gegen

Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Oberer Graben 12,
St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

     Die AHV-Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen (nachfol-
gend AK) verpflichtete die Firma B.________ (nachfolgend
Firma), mit Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 1997 zur
Bezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen im
Betrag von Fr. 20'439.30 (Schlussrechnung für 1996).

     Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess
eine Beschwerde, mit welcher eine Anrechnung von
Fr. 11'088.65 (angemeldete, aber nicht ausbezahlte
Schlechtwetterentschädigung) verlangt wurde, teilweise gut
und verpflichtete die Firma zur Bezahlung von Fr. 18'578.05
(Entscheid vom 16. April 1998).
     Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Firma
erneut, die geschuldeten Sozialversicherungsbeträge um
Fr. 11'088.65 zu reduzieren.
     Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht schlies-
sen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen
lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Anfechtungs- und Streitgegenstand ist vorliegend
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen betreffend Veranlagung der paritätischen Sozial-
versicherungsbeiträge 1996 (Verfügung der AK vom 18. Feb-
ruar 1997). Mit einer Eingabe vom 26. Mai 1998 verlangt die
Beschwerdeführerin im Weiteren auch die Aufhebung einer
nicht näher bezeichneten Verfügung des KIGA St. Gallen.
Darauf ist mangels anfechtbarer Verfügung nicht einzutre-
ten.

     2.- Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin der
Ausgleichskasse aus der Schlussrechnung 1996 noch Sozial-
versicherungsbeiträge schuldet, die dem Betrag nach unbe-
stritten sind. Streitig ist einzig, ob eine Verrechnungs-
möglichkeit besteht.

     3.- Die Vorinstanz hat erwogen, dass ein Versicherter
gegenüber der Arbeitslosenversicherung geltend gemachte
Ansprüche mangels gesetzlicher Grundlage nicht mit
AHV/IV/EO/AlV-Beitragsforderungen verrechnen könne. Wie es

sich mit der Verrechnungsmöglichkeit im Allgemeinen ver-
hält, braucht indessen nicht geprüft zu werden, denn mit
rechtskräftigem Entscheid vom 15. Oktober 1997 hat das Ver-
sicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigt, dass
die Firma keinen Anspruch auf die für den Monat Februar
1996 geltend gemachte Schlechtwetterentschädigung hat,
sodass der Beitragsschuld von vornherein keine Forderung
der Beschwerdeführerin, die zur Verrechnung hätte gebracht
werden können, entgegenstand.

     4.- Da das vorliegende Verfahren nicht die Bewilligung
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegen-
stand hat, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss
Art. 134 OG.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
     soweit darauf einzutreten ist.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwer-
     deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
     vorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
     gericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. April 2000
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der IV. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: