Sozialrechtliche Abteilungen C 413/1998
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 1998
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 1998
C 413/98 Gr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Attinger Urteil vom 23. Oktober 2000 in Sachen O.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt Bruno Schelbert, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, Zug, gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, Zug, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug A.- Mit Verfügung vom 5. November 1997 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug einen Anspruch von O.________ (geboren 1958) auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 12. November 1991 bis 31. August 1993 wegen Nichterfüllens der sechsmonatigen Mindestbeitrags- zeit; innerhalb der vom 12. November 1989 bis 11. November 1991 dauernden Rahmenfrist habe er nur während 4 Monaten und 21 Tagen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher O.________ die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 12. November 1991 beantragt hatte, mit Entscheid vom 15. Oktober 1998 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt O.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und anschliessender neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner lässt er um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung) ersuchen. Während die Arbeitslosenkasse ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, hat sich das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Ju- li 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) hiezu nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1995 gültig gewesenen Fassung) hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG (hier anwendbar in der bis Ende 1995 gültig gewesenen Fassung) zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Tage, an denen der Arbeitnehmer zwar nicht mehr gear- beitet hat, die aber vom Arbeitgeber im Falle der unge- rechtfertigten fristlosen Entlassung bis zum Ablauf der massgebenden Kündigungsfrist noch zu entschädigen waren (Art. 337c OR), gelten als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG (BGE 119 V 494; ARV 1977 Nr. 25 S. 135). b) Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser gemäss Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt wor- den wäre. Als wichtiger Grund gilt laut Art. 337 Abs. 2 OR namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kün- digenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeits- verhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Mit anderen Worten muss die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Ver- trauensgrundlage zerstört oder zumindest so tiefgreifend erschüttert worden sein, dass dem Arbeitgeber die Fortset- zung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist (BGE 121 III 472 Erw. 4d, 116 II 150 Erw. 6a mit Hinweisen). Die Treuepflicht gebietet dem Arbeitnehmer, die be- rechtigten Interessen des Arbeitgebers zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR). Daraus ergeben sich bereits für die Vertrags- verhandlungen gewisse Mitteilungspflichten des Arbeitneh- mers, da der Arbeitgeber an möglichst umfassender Informa- tion über den Bewerber interessiert ist. Der Grad der Mit- teilungspflicht richtet sich namentlich nach der vorgesehe- nen Stellung im Betrieb; je höher die Stellung, desto umfassender die Mitteilungspflicht. Unabhängig von der zu besetzenden Stelle gilt, dass der Arbeitnehmer alles von sich aus offenbaren muss, was ihn zur Übernahme der Stelle als ungeeignet erscheinen lässt. So besteht eine Mittei- lungspflicht etwa dann, wenn der Arbeitnehmer die fragliche Arbeitsleistung mangels entsprechender Fähigkeiten über- haupt nicht erbringen kann (fehlende Ausbildung oder Berufspraxis), wenn er zur Arbeitsleistung infolge chroni- scher Leiden, schwerer oder ansteckender Krankheit nicht im Stande ist oder wenn feststeht, dass er bei Dienstantritt aller Voraussicht nach krank oder zur Kur sein wird (nicht veröffentlichtes Urteil H. des Bundesgerichts vom 22. Februar 1996, 4C.204/1995, mit Hinweisen auf: Rehbin- der, Berner Kommentar, N. 32 zu Art. 320 OR; Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., N. 10 zu Art. 320 OR; Vischer, in: Schweizerisches Privatrecht, Basel, VII/1/III, S. 42 ff.; Brunner/Bühler/Waeber, Kommen- tar zum Arbeitsvertrag, N. 8 zu Art. 320 OR). 2.- Vorliegend ist unter sämtlichen Verfahrensbetei- ligten unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der hier relevanten, vom 12. November 1989 bis 11. November 1991 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht wäh- rend insgesamt mindestens sechs Monaten einer beitrags- pflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Während das Arbeitsverhältnis mit der Firma W.________ AG, vom 4. März bis 26. April 1991 dauerte, arbeitete er bei der Firma D.________ AG, vom 8. Juli bis zur am 23. September 1991 erfolgten sofortigen "Freistellung". Streitig ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (diese verlängerte sich nach der am 30. August 1991 "zum nächstmöglichen Termin" ausge- sprochenen Kündigung zufolge des vom 4. bis 26. Oktober geleisteten Militärdienstes bis zum 31. Dezember 1991; Art. 336c OR) Schadenersatzansprüche zu Lasten der Arbeit- geberfirma wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung nach Art. 337c Abs. 1 OR zustanden. Die diesbezügliche arbeitsvertragsrechtliche Beurteilung obliegt im vorlie- genden Arbeitslosenversicherungsfall mangels eines als Tat- bestand wirkenden zivilrechtlichen Entscheids (das vom Beschwerdeführer angerufene Kantonsgericht des Kantons Zug schrieb die Forderungsklage gegen die Firma D.________ AG mit Beschluss vom 6. Dezember 1993 als gegenstandslos ab, nachdem der über die frühere Arbeitgeberfirma eröffnete Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden war und die Löschung der Firma im Handelsregister unmittelbar bevor- stand) vorfrageweise den AlV-Organen und dem Sozialversi- cherungsgericht (vgl. BGE 120 V 382 Erw. 3a, 117 V 250 Erw. 3, je mit Hinweisen). 3.- a) Verwaltung und Vorinstanz verneinen eine unge- rechtfertigte fristlose Kündigung durch die Firma D.________ AG. Das Verwaltungsgericht stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Beschwerde- führer habe seine nachmalige Arbeitgeberin anlässlich der Stellenbewerbung als Verkaufsleiter insofern getäuscht, als er im schriftlichen Lebenslauf angab, in ungekündigter Stellung als direkt der Geschäftsleitung unterstellter Marketing-Planer und Product-Manager im Informatikbereich tätig zu sein. Daran habe er auch im Verlaufe zweier Bewer- bungsgespräche festgehalten, in denen der Lebenslauf aus- führlich besprochen worden sei. Gemäss den plausiblen Anga- ben der Firma D.________ AG habe er auf die Frage nach einem Arbeitszeugnis des gegenwärtigen Arbeitgebers erklärt, auf Grund seiner ungekündigten Stellung könne er ein solches nicht vorlegen. Dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprachen, sei dem Beschwerdeführer klar gewesen (die Firma W.________ AG hatte das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit auf den 26. April 1991 gekündigt, und zwar laut ihrer Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Dezember 1991, weil der Arbeitnehmer den Anforderungen der Stelle nicht gewachsen gewesen sei). Nach vorinstanzliches Auffassung ist es durchaus glaubhaft, dass sich die Firma D.________ AG unter den geschilderten Umständen nicht ver- anlasst sah, die Angaben des Beschwerdeführers zu überprü- fen. Schliesslich sei es verständlich, wenn die Arbeitge- berfirma, nachdem sie gemerkt habe, dass der Beschwerdefüh- rer den Anforderungen der Verkaufsleiterstelle und den im Lebenslauf erwähnten Qualifikationen nicht genüge, entspre- chende Konsequenzen habe ziehen wollen. b) Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde eingewendet, die Verantwortlichen der Firma D.________ AG hätten sich anlässlich der Bewerbungsge- spräche nicht danach erkundigt, welche Stellung der Beschwerdeführer gegenwärtig ausübe. Man habe ihn "unbe- dingt" anstellen wollen. Es sei der Arbeitgeberfirma vor- zuwerfen, wenn sie "beim früheren Arbeitgeber" keine Erkun- digungen eingeholt habe. Im schliesslich abgeschriebenen zivilrechtlichen Verfahren vor dem Kantonsgericht hatte der Beschwerdeführer (als Kläger) die Zustellung des fraglichen Lebenslaufs (mit den nicht zutreffenden Angaben über eine aktuelle, in ungekündigter Stellung ausgeübte Tätigkeit bei einem nicht namentlich genannten Arbeitgeber) mit den übri- gen Bewerbungsunterlagen an seine nachmalige Arbeitgeberin eingeräumt; dies sei jedoch nur darauf zurückzuführen, dass er den Lebenslauf "schon früher verwendet und vorliegenden- falls versehentlich vergessen hatte, den fraglichen Passus zu streichen". In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht er ferner geltend, die Vorinstanz habe die "Vorschriften bezüglich Irrtum" falsch angewendet. Die angebliche Täu- schung der Arbeitgeberin durch den Beschwerdeführer stehe in keinem Zusammenhang mit den gegen ihn geltend gemachten mangelnden Fähigkeiten. Es müsse bestritten werden, dass er "den an ihn gestellten Anforderungen" nicht entsprochen habe. Schliesslich wird beanstandet, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt; die wider- sprüchlichen Behauptungen hätten durch eine Parteibefragung geklärt werden müssen. 4.- a) Im vorliegenden Fall braucht nicht beurteilt zu werden, ob der Beschwerdeführer die von einem Verkaufslei- ter verlangte Arbeitsleistung mangels entsprechender Fähig- keiten (fehlende Ausbildung oder Berufspraxis) überhaupt nicht erbringen konnte oder ob er diese gänzlich vorge- täuscht hat, was die Arbeitgeberin praxisgemäss berechtigt hätte, den Arbeitsvertrag unter Berufung auf einen Willens- mangel fristlos aufzulösen (nicht veröffentlichtes Urteil D. des Bundesgerichts vom 23. Dezember 1998, 4C.329/1998, mit Hinweis auf: Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 5c zu Art. 337 OR). Überdies kann hier weitgehend offen bleiben, welche der sich zum Teil diametral widersprechenden Sach- verhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers und der Firma D.________ AG richtig sind, weshalb die beantragten ergän- zenden Abklärungen unterbleiben können. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellenbewerbung angegeben hat, in ungekündigter Position die anspruchsvolle Tätigkeit eines direkt der Geschäftsleitung unterstellten Marketing-Planers und Product-Managers im Informatikbereich auszuüben, was u.a. die Betriebsorganisation, das Marke- ting, den Verkauf, das Erstellen von Verkaufskatalogen und Werbeprospekten, das Organisieren und Durchführen von Aus- stellungen, Seminaren, Mailings, Werbekampagnen, das Akqui- rieren und Betreuen von Interessenten und Kunden sowie die allgemeine Unterstützung und Entlastung der Geschäftslei- tung umfasse. Diese Darstellung des angeblich aktuellen Verantwortungsbereichs entsprach offenbar im Wesentlichen dem Profil der am 4. März 1991 bei der Firma W.________ AG angetretenen und 19. April 1991 (letzter Arbeitstag) bereits wieder verlorenen Arbeitsstelle. Unter Berücksich- tigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer diese Stel- le bis zur Kündigung durch die damalige Arbeitgeberfirma in der Probezeit nur gerade während sieben Wochen innehatte und während dieser Zeit - wenn überhaupt - kaum mehr als einen flüchtigen Einblick in den vorgesehenen umfangreichen Aufgabenbereich erhielt, erweisen sich seine hier in Frage stehenden Angaben im Lebenslauf als derart weit entfernt von den tatsächlichen Gegebenheiten, dass sie objektiv geeignet waren, das erforderliche Vertrauen der Firma D.________ AG in ihren Verkaufsleiter gänzlich zu zerstö- ren, nachdem diese vom wirklichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hatte. Der Arbeitgeberin war die Fortsetzung des (nach acht Wochen Dauer am 30. August 1991) bereits gekün- digten Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Dezember 1991 jedenfalls nicht mehr zuzumuten. b) Soweit der Beschwerdeführer ein Versehen geltend macht (Erw. 3b hievor), erweisen sich seine Einwendungen als vollkommen unglaubwürdig. Der Hinweis auf seine unge- kündigte Stellung war im Lebenslauf fett gedruckt und un- terstrichen. Zudem hätte die behauptete frühere Verwendung des fraglichen Lebenslaufs im Rahmen einer anderweitigen Stellenbewerbung in die siebenwöchige Probezeit bei der Firma W.________ AG fallen müssen - nur gerade innerhalb dieses beschränkten Zeitraums haben die hier interessieren- den Angaben im Lebenslauf den Tatsachen entsprochen. Der Beschwerdeführer hat indessen weder im zivilrechtlichen noch im erst- oder im vorliegenden letztinstanzlichen Ver- waltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine exakt auf die ge- nannte Zeitspanne entfallende Stellenbewerbung nachgewiesen oder auch nur geltend gemacht. Mit Schreiben vom 19. bzw. 20. September 1991 (einem Donnerstag bzw. Freitag) konfrontierte die Firma D.________ AG den Beschwerdeführer mit ihrem Verdacht, wonach er anlässlich der Bewerbung um die Verkaufsleiterstelle - entgegen seinen damaligen Angaben - nicht in ungekündigter Stellung die behauptete Tätigkeit mit dem einlässlich umschriebenen Verantwortungsbereich ausgeübt habe. Sie versuchte auch vergeblich, vom Beschwerdeführer eine lückenlose Aufstellung über seine bisherige berufliche Tätigkeit zu erhalten. Mit Fax-Schreiben der Firma D.________ AG vom Montag, dem 23. September 1991 erfolgte die als fristlose Entlassung zu wertende sofortige Frei- stellung des Beschwerdeführers, bei deren Aussprechung sich die Arbeitgeberin auf den Standpunkt stellte, die Einhal- tung einer Kündigungsfrist bis Ende Dezember 1991 (bzw. eine entsprechende Lohnzahlung) erscheine nicht gerechtfer- tigt. Die der kündigenden Arbeitgeberfirma rechtsprechungs- gemäss eingeräumte Überlegungszeit von zwei bis drei Werk- tagen wurde demnach nicht überschritten (unveröffentlichtes Urteil G. des Bundesgerichts vom 2. März 1999, 4C.382/1998, mit Hinweisen auf BGE 123 III 86 Erw. 2a und JAR 1997 S. 208 Erw. 3a; vgl. auch JAR 1998 S. 234). An der dargelegten Betrachtungsweise ändert auch der Umstand nichts, dass die Firma D.________ AG erst nach der fristlosen Entlassung des Beschwerdeführers sichere Kennt- nis davon erhielt, dass dessen Angaben im Lebenslauf nicht den Tatsachen entsprochen haben (nämlich auf Grund eines Schreibens der Firma W.________ AG vom 21. Januar 1992, deren frühere Arbeitgebereigenschaft die Firma D.________ AG zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht hat- te). Denn eine fristlos kündigende Partei kann sich nach- träglich auch auf neue, erst später entdeckte wichtige Gründe (d.h. solche, die geeignet sind, die unabdingbare Vertrauensbeziehung zwischen den Vertragsparteien zu zer- stören) berufen, sofern diese im Zeitpunkt der Kündigungs- erklärung bereits vorgelegen haben (BGE 124 III 29 Erw. 3c, 121 III 472 Erw. 5a und b). 5.- Nach dem Gesagten erweist sich die fristlose Ent- lassung des Beschwerdeführers durch die Firma D.________ AG als gerechtfertigt. Für die Tage, an denen er danach nicht mehr gearbeitet hat, sind somit Schadenersatzansprüche zu Lasten der Arbeitgeberfirma gemäss Art. 337c Abs. 1 OR zu verneinen. Bleibt es demnach innerhalb der dafür vorgesehe- nen Rahmenfrist bei einer Beitragszeit von insgesamt weni- ger als sechs Monaten, haben Verwaltung und Vorinstanz die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung zu Recht abge- lehnt. 6.- Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstands- los, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweige- rung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei- ständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen) erforderlichen Vor- aussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die be- günstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Bruno Schelbert, Zug, für das Ver- fahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar, Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) von Fr. 2515.- aus- gerichtet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Zug, dem Kantonalen Amt für Wirt- schaft und Arbeit, Zug, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 23. Oktober 2000 Im Namen des Eidgenössichen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiber: