Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 413/1998
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C 413/98 Gr

                        IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Attinger

                Urteil vom 23. Oktober 2000

                         in Sachen

O.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Bruno Schelbert, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6,
Zug,

                           gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24,
Zug, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

     A.- Mit Verfügung vom 5. November 1997 verneinte die
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug einen Anspruch von
O.________ (geboren 1958) auf Arbeitslosenentschädigung für
den Zeitraum vom 12. November 1991 bis 31. August 1993
wegen Nichterfüllens der sechsmonatigen Mindestbeitrags-
zeit; innerhalb der vom 12. November 1989 bis 11. November
1991 dauernden Rahmenfrist habe er nur während 4 Monaten

und 21 Tagen eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt.

     B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die
hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher O.________ die
Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 12. November
1991 beantragt hatte, mit Entscheid vom 15. Oktober 1998
ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt O.________
sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell
sei die Sache zu ergänzender Abklärung und anschliessender
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner
lässt er um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den
Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung) ersuchen.
     Während die Arbeitslosenkasse ausdrücklich auf eine
Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet,
hat sich das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Ju-
li 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) hiezu
nicht vernehmen lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass
der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1
lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13
Abs. 1 AVIG (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1995
gültig gewesenen Fassung) hat die Beitragszeit erfüllt, wer
innerhalb der Rahmenfrist während mindestens sechs Monaten
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für den
Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten gemäss
Art. 9 Abs. 1 AVIG (hier anwendbar in der bis Ende 1995
gültig gewesenen Fassung) zweijährige Rahmenfristen. Die
Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten
Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

sind; die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei
Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG).
     Tage, an denen der Arbeitnehmer zwar nicht mehr gear-
beitet hat, die aber vom Arbeitgeber im Falle der unge-
rechtfertigten fristlosen Entlassung bis zum Ablauf der
massgebenden Kündigungsfrist noch zu entschädigen waren
(Art. 337c OR), gelten als Beitragszeit im Sinne von
Art. 13 AVIG (BGE 119 V 494; ARV 1977 Nr. 25 S. 135).

     b) Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos
ohne wichtigen Grund, so hat dieser gemäss Art. 337c Abs. 1
OR Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn
das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist
oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt wor-
den wäre. Als wichtiger Grund gilt laut Art. 337 Abs. 2 OR
namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kün-
digenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeits-
verhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Mit anderen
Worten muss die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Ver-
trauensgrundlage zerstört oder zumindest so tiefgreifend
erschüttert worden sein, dass dem Arbeitgeber die Fortset-
zung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist (BGE 121 III
472 Erw. 4d, 116 II 150 Erw. 6a mit Hinweisen).
     Die Treuepflicht gebietet dem Arbeitnehmer, die be-
rechtigten Interessen des Arbeitgebers zu wahren (Art. 321a
Abs. 1 OR). Daraus ergeben sich bereits für die Vertrags-
verhandlungen gewisse Mitteilungspflichten des Arbeitneh-
mers, da der Arbeitgeber an möglichst umfassender Informa-
tion über den Bewerber interessiert ist. Der Grad der Mit-
teilungspflicht richtet sich namentlich nach der vorgesehe-
nen Stellung im Betrieb; je höher die Stellung, desto
umfassender die Mitteilungspflicht. Unabhängig von der zu
besetzenden Stelle gilt, dass der Arbeitnehmer alles von
sich aus offenbaren muss, was ihn zur Übernahme der Stelle
als ungeeignet erscheinen lässt. So besteht eine Mittei-
lungspflicht etwa dann, wenn der Arbeitnehmer die fragliche
Arbeitsleistung mangels entsprechender Fähigkeiten über-
haupt nicht erbringen kann (fehlende Ausbildung oder

Berufspraxis), wenn er zur Arbeitsleistung infolge chroni-
scher Leiden, schwerer oder ansteckender Krankheit nicht im
Stande ist oder wenn feststeht, dass er bei Dienstantritt
aller Voraussicht nach krank oder zur Kur sein wird (nicht
veröffentlichtes Urteil H. des Bundesgerichts vom
22. Februar 1996, 4C.204/1995, mit Hinweisen auf: Rehbin-
der, Berner Kommentar, N. 32 zu Art. 320 OR; Streiff/von
Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., N. 10
zu Art. 320 OR; Vischer, in: Schweizerisches Privatrecht,
Basel, VII/1/III, S. 42 ff.; Brunner/Bühler/Waeber, Kommen-
tar zum Arbeitsvertrag, N. 8 zu Art. 320 OR).

     2.- Vorliegend ist unter sämtlichen Verfahrensbetei-
ligten unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb
der hier relevanten, vom 12. November 1989 bis 11. November
1991 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht wäh-
rend insgesamt mindestens sechs Monaten einer beitrags-
pflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Während das
Arbeitsverhältnis mit der Firma W.________ AG, vom 4. März
bis 26. April 1991 dauerte, arbeitete er bei der Firma
D.________ AG, vom 8. Juli bis zur am 23. September 1991
erfolgten sofortigen "Freistellung". Streitig ist hingegen,
ob dem Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zum Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist (diese verlängerte sich nach
der am 30. August 1991 "zum nächstmöglichen Termin" ausge-
sprochenen Kündigung zufolge des vom 4. bis 26. Oktober
geleisteten Militärdienstes bis zum 31. Dezember 1991;
Art. 336c OR) Schadenersatzansprüche zu Lasten der Arbeit-
geberfirma wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung
nach Art. 337c Abs. 1 OR zustanden. Die diesbezügliche
arbeitsvertragsrechtliche Beurteilung obliegt im vorlie-
genden Arbeitslosenversicherungsfall mangels eines als Tat-
bestand wirkenden zivilrechtlichen Entscheids (das vom
Beschwerdeführer angerufene Kantonsgericht des Kantons Zug
schrieb die Forderungsklage gegen die Firma D.________ AG
mit Beschluss vom 6. Dezember 1993 als gegenstandslos ab,
nachdem der über die frühere Arbeitgeberfirma eröffnete
Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden war und die

Löschung der Firma im Handelsregister unmittelbar bevor-
stand) vorfrageweise den AlV-Organen und dem Sozialversi-
cherungsgericht (vgl. BGE 120 V 382 Erw. 3a, 117 V 250
Erw. 3, je mit Hinweisen).

     3.- a) Verwaltung und Vorinstanz verneinen eine unge-
rechtfertigte fristlose Kündigung durch die Firma
D.________ AG. Das Verwaltungsgericht stellt sich im
angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Beschwerde-
führer habe seine nachmalige Arbeitgeberin anlässlich der
Stellenbewerbung als Verkaufsleiter insofern getäuscht, als
er im schriftlichen Lebenslauf angab, in ungekündigter
Stellung als direkt der Geschäftsleitung unterstellter
Marketing-Planer und Product-Manager im Informatikbereich
tätig zu sein. Daran habe er auch im Verlaufe zweier Bewer-
bungsgespräche festgehalten, in denen der Lebenslauf aus-
führlich besprochen worden sei. Gemäss den plausiblen Anga-
ben der Firma D.________ AG habe er auf die Frage nach
einem Arbeitszeugnis des gegenwärtigen Arbeitgebers
erklärt, auf Grund seiner ungekündigten Stellung könne er
ein solches nicht vorlegen. Dass diese Angaben nicht der
Wahrheit entsprachen, sei dem Beschwerdeführer klar gewesen
(die Firma W.________ AG hatte das Arbeitsverhältnis noch
in der Probezeit auf den 26. April 1991 gekündigt, und zwar
laut ihrer Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Dezember 1991,
weil der Arbeitnehmer den Anforderungen der Stelle nicht
gewachsen gewesen sei). Nach vorinstanzliches Auffassung
ist es durchaus glaubhaft, dass sich die Firma
D.________ AG unter den geschilderten Umständen nicht ver-
anlasst sah, die Angaben des Beschwerdeführers zu überprü-
fen. Schliesslich sei es verständlich, wenn die Arbeitge-
berfirma, nachdem sie gemerkt habe, dass der Beschwerdefüh-
rer den Anforderungen der Verkaufsleiterstelle und den im
Lebenslauf erwähnten Qualifikationen nicht genüge, entspre-
chende Konsequenzen habe ziehen wollen.

     b) Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde eingewendet, die Verantwortlichen der Firma
D.________ AG hätten sich anlässlich der Bewerbungsge-
spräche nicht danach erkundigt, welche Stellung der
Beschwerdeführer gegenwärtig ausübe. Man habe ihn "unbe-
dingt" anstellen wollen. Es sei der Arbeitgeberfirma vor-
zuwerfen, wenn sie "beim früheren Arbeitgeber" keine Erkun-
digungen eingeholt habe. Im schliesslich abgeschriebenen
zivilrechtlichen Verfahren vor dem Kantonsgericht hatte der
Beschwerdeführer (als Kläger) die Zustellung des fraglichen
Lebenslaufs (mit den nicht zutreffenden Angaben über eine
aktuelle, in ungekündigter Stellung ausgeübte Tätigkeit bei
einem nicht namentlich genannten Arbeitgeber) mit den übri-
gen Bewerbungsunterlagen an seine nachmalige Arbeitgeberin
eingeräumt; dies sei jedoch nur darauf zurückzuführen, dass
er den Lebenslauf "schon früher verwendet und vorliegenden-
falls versehentlich vergessen hatte, den fraglichen Passus
zu streichen". In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht
er ferner geltend, die Vorinstanz habe die "Vorschriften
bezüglich Irrtum" falsch angewendet. Die angebliche Täu-
schung der Arbeitgeberin durch den Beschwerdeführer stehe
in keinem Zusammenhang mit den gegen ihn geltend gemachten
mangelnden Fähigkeiten. Es müsse bestritten werden, dass er
"den an ihn gestellten Anforderungen" nicht entsprochen
habe. Schliesslich wird beanstandet, das Verwaltungsgericht
habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt; die wider-
sprüchlichen Behauptungen hätten durch eine Parteibefragung
geklärt werden müssen.

     4.- a) Im vorliegenden Fall braucht nicht beurteilt zu
werden, ob der Beschwerdeführer die von einem Verkaufslei-
ter verlangte Arbeitsleistung mangels entsprechender Fähig-
keiten (fehlende Ausbildung oder Berufspraxis) überhaupt
nicht erbringen konnte oder ob er diese gänzlich vorge-
täuscht hat, was die Arbeitgeberin praxisgemäss berechtigt
hätte, den Arbeitsvertrag unter Berufung auf einen Willens-
mangel fristlos aufzulösen (nicht veröffentlichtes Urteil
D. des Bundesgerichts vom 23. Dezember 1998, 4C.329/1998,

mit Hinweis auf: Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 5c zu
Art. 337 OR). Überdies kann hier weitgehend offen bleiben,
welche der sich zum Teil diametral widersprechenden Sach-
verhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers und der Firma
D.________ AG richtig sind, weshalb die beantragten ergän-
zenden Abklärungen unterbleiben können. Entscheidend ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellenbewerbung
angegeben hat, in ungekündigter Position die anspruchsvolle
Tätigkeit eines direkt der Geschäftsleitung unterstellten
Marketing-Planers und Product-Managers im Informatikbereich
auszuüben, was u.a. die Betriebsorganisation, das Marke-
ting, den Verkauf, das Erstellen von Verkaufskatalogen und
Werbeprospekten, das Organisieren und Durchführen von Aus-
stellungen, Seminaren, Mailings, Werbekampagnen, das Akqui-
rieren und Betreuen von Interessenten und Kunden sowie die
allgemeine Unterstützung und Entlastung der Geschäftslei-
tung umfasse. Diese Darstellung des angeblich aktuellen
Verantwortungsbereichs entsprach offenbar im Wesentlichen
dem Profil der am 4. März 1991 bei der Firma W.________ AG
angetretenen und 19. April 1991 (letzter Arbeitstag)
bereits wieder verlorenen Arbeitsstelle. Unter Berücksich-
tigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer diese Stel-
le bis zur Kündigung durch die damalige Arbeitgeberfirma in
der Probezeit nur gerade während sieben Wochen innehatte
und während dieser Zeit - wenn überhaupt - kaum mehr als
einen flüchtigen Einblick in den vorgesehenen umfangreichen
Aufgabenbereich erhielt, erweisen sich seine hier in Frage
stehenden Angaben im Lebenslauf als derart weit entfernt
von den tatsächlichen Gegebenheiten, dass sie objektiv
geeignet waren, das erforderliche Vertrauen der Firma
D.________ AG in ihren Verkaufsleiter gänzlich zu zerstö-
ren, nachdem diese vom wirklichen Sachverhalt Kenntnis
erhalten hatte. Der Arbeitgeberin war die Fortsetzung des
(nach acht Wochen Dauer am 30. August 1991) bereits gekün-
digten Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist am 31. Dezember 1991 jedenfalls nicht mehr
zuzumuten.

     b) Soweit der Beschwerdeführer ein Versehen geltend
macht (Erw. 3b hievor), erweisen sich seine Einwendungen
als vollkommen unglaubwürdig. Der Hinweis auf seine unge-
kündigte Stellung war im Lebenslauf fett gedruckt und un-
terstrichen. Zudem hätte die behauptete frühere Verwendung
des fraglichen Lebenslaufs im Rahmen einer anderweitigen
Stellenbewerbung in die siebenwöchige Probezeit bei der
Firma W.________ AG fallen müssen - nur gerade innerhalb
dieses beschränkten Zeitraums haben die hier interessieren-
den Angaben im Lebenslauf den Tatsachen entsprochen. Der
Beschwerdeführer hat indessen weder im zivilrechtlichen
noch im erst- oder im vorliegenden letztinstanzlichen Ver-
waltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine exakt auf die ge-
nannte Zeitspanne entfallende Stellenbewerbung nachgewiesen
oder auch nur geltend gemacht.
     Mit Schreiben vom 19. bzw. 20. September 1991 (einem
Donnerstag bzw. Freitag) konfrontierte die Firma D.________
AG den Beschwerdeführer mit ihrem Verdacht, wonach er
anlässlich der Bewerbung um die Verkaufsleiterstelle -
entgegen seinen damaligen Angaben - nicht in ungekündigter
Stellung die behauptete Tätigkeit mit dem einlässlich
umschriebenen Verantwortungsbereich ausgeübt habe. Sie
versuchte auch vergeblich, vom Beschwerdeführer eine
lückenlose Aufstellung über seine bisherige berufliche
Tätigkeit zu erhalten. Mit Fax-Schreiben der Firma
D.________ AG vom Montag, dem 23. September 1991 erfolgte
die als fristlose Entlassung zu wertende sofortige Frei-
stellung des Beschwerdeführers, bei deren Aussprechung sich
die Arbeitgeberin auf den Standpunkt stellte, die Einhal-
tung einer Kündigungsfrist bis Ende Dezember 1991 (bzw.
eine entsprechende Lohnzahlung) erscheine nicht gerechtfer-
tigt. Die der kündigenden Arbeitgeberfirma rechtsprechungs-
gemäss eingeräumte Überlegungszeit von zwei bis drei Werk-
tagen wurde demnach nicht überschritten (unveröffentlichtes
Urteil G. des Bundesgerichts vom 2. März 1999, 4C.382/1998,
mit Hinweisen auf BGE 123 III 86 Erw. 2a und JAR 1997
S. 208 Erw. 3a; vgl. auch JAR 1998 S. 234).

     An der dargelegten Betrachtungsweise ändert auch der
Umstand nichts, dass die Firma D.________ AG erst nach der
fristlosen Entlassung des Beschwerdeführers sichere Kennt-
nis davon erhielt, dass dessen Angaben im Lebenslauf nicht
den Tatsachen entsprochen haben (nämlich auf Grund eines
Schreibens der Firma W.________ AG vom 21. Januar 1992,
deren frühere Arbeitgebereigenschaft die Firma
D.________ AG zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht hat-
te). Denn eine fristlos kündigende Partei kann sich nach-
träglich auch auf neue, erst später entdeckte wichtige
Gründe (d.h. solche, die geeignet sind, die unabdingbare
Vertrauensbeziehung zwischen den Vertragsparteien zu zer-
stören) berufen, sofern diese im Zeitpunkt der Kündigungs-
erklärung bereits vorgelegen haben (BGE 124 III 29 Erw. 3c,
121 III 472 Erw. 5a und b).

     5.- Nach dem Gesagten erweist sich die fristlose Ent-
lassung des Beschwerdeführers durch die Firma D.________ AG
als gerechtfertigt. Für die Tage, an denen er danach nicht
mehr gearbeitet hat, sind somit Schadenersatzansprüche zu
Lasten der Arbeitgeberfirma gemäss Art. 337c Abs. 1 OR zu
verneinen. Bleibt es demnach innerhalb der dafür vorgesehe-
nen Rahmenfrist bei einer Beitragszeit von insgesamt weni-
ger als sechs Monaten, haben Verwaltung und Vorinstanz die
Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung zu Recht abge-
lehnt.

     6.- Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstands-
los, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweige-
rung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten
auferlegt werden (Art. 134 OG).
     Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
ständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung
(BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen) erforderlichen Vor-
aussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich
auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die be-

günstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben
wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
     wird Rechtsanwalt Bruno Schelbert, Zug, für das Ver-
     fahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
     aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar,
     Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) von Fr. 2515.- aus-
     gerichtet.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Zug, dem Kantonalen Amt für Wirt-
     schaft und Arbeit, Zug, und dem Staatssekretariat für
     Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 23. Oktober 2000

                                  Im Namen des
                       Eidgenössichen Versicherungsgerichts
                           Der Präsident der IV. Kammer:

                              Die Gerichtsschreiber: