Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 191/1998
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C 191/98 Ca

                        III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

                Urteil vom 11. Januar 2000

                         in Sachen

Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdefüh-
rer,

                           gegen

W.________, 1956, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. S.________,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

     A.- Die 1956 geborene W.________ arbeitete vom 9. No-
vember 1992 bis 31. August 1995 als kaufmännische Ange-
stellte; anschliessend war sie arbeitslos. Am 11. Juni 1996
wies das Arbeitsamt der Stadt X.________ W.________ an,
sich bei der O.________ AG als Büromitarbeiterin zu bewer-
ben, was sie am 12. Juni 1996 tat. Eine Anstellung ist
nicht zu Stande gekommen.

     Mit Verfügung vom 28. Oktober 1996 stellte das Kanto-
nale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) St. Gal-
len W.________ wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für
26 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Ver-
sicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom
27. Februar 1998 teilweise gut und wies die Sache zur Vor-
nahme der erforderlichen Abklärungen sowie allfällig neuer
Verfügung an das KIGA zurück.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das
KIGA (ab 1. Juli 1999 Amt für Arbeit, nachfolgend AfA) die
Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts und die
Bestätigung seiner Verfügung vom 28. Oktober 1996.
     W.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Wirtschaft
und Arbeit (ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirt-
schaft, nachfolgend seco) hat sich nicht vernehmen lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Be-
schwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeits-
losentaggelder für die Dauer von 26 Tagen ab 12. Juni 1996.
Diese Frage beurteilt sich auf Grund der bei Verwirklichung
des einstellungsrechtlich relevanten Sachverhaltes gelten-
den Rechtssätze (BGE 124 V 227 Erw. 1 mit Hinweis), somit
nach den in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Ar-
beitslosenversicherungsverordnung (AVIV).

     2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend mass-
gebenden Bestimmungen über die Einstellung in der An-
spruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des
Arbeitsamtes, namentlich der Nichtannahme einer zugewie-
senen zumutbaren Arbeit (Art. 17 Abs. 1 und 3 sowie Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG), über den Begriff der zumutbaren Arbeit
(Art. 16 AVIG) sowie über die verschuldensabhängige Dauer
der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
altArt. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Erwähnt sei
nochmals, dass gemäss Rechtsprechung der Einstellungstat-
bestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Ar-
beit auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person die
Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr
Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig be-
setzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhand-
lungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die
Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Be-
endigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V
38 Erw. 3b; ARV 1984 Nr. 14 S. 167).

     b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient
dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durch-
zusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der
Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten ver-
meiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche
Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der
versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten
der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natür-
lich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 227
Erw. 2b, 122 V 40 Erw. 4c/aa mit Hinweisen). Als Verwal-
tungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-,
Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht
(zum Ganzen: Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. So-
ziale Sicherheit, Rz 691). Ein Selbstverschulden der versi-
cherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder
das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren

zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen
Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt,
für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt
(ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a).
In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbe-
stand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein
(ARV 1993/94 Nr. 31 S. 225 Erw. 3a; Nussbaumer, a.a.O.,
Rz 693).

     3.- Unbestritten ist vorliegend, dass sich die Be-
schwerdegegnerin auf Anweisung des Arbeitsamtes hin bei der
O.________ AG beworben hat, dass eine Anstellung indessen
nicht zu Stande gekommen ist. Streitig ist der Grund für
dieses Nichtzustandekommen. Zu prüfen ist daher, ob der
Versicherten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein Verschulden daran zugeschrieben werden
kann, und allenfalls ob die Arbeit zumutbar gewesen wäre.

     4.- a) Das KIGA begründet seine Verfügung damit, die
Anstellung sei gemäss Rückmeldung der Firma wegen zu hoher
Lohnvorstellungen der Beschwerdegegnerin nicht zu Stande
gekommen, dies obschon sie darauf aufmerksam gemacht worden
sei, dass auf Grund des versicherten Verdienstes ein Lohn
ab Fr. 3800.- als zumutbar beurteilt werden müsse.

     b) Die Versicherte macht demgegenüber geltend, nach
Einreichung der Bewerbungsunterlagen habe sie mit Herrn
M.________ von der O.________ AG ein Telefongespräch ge-
führt. Er habe sie u.a. nach früheren Stellen und deren
Anforderungsprofil gefragt. So seien sie auch auf den bis-
herigen Verdienst zu sprechen gekommen. Sie habe diesen
genannt und mit ihrer anerkannten Weiterbildung in Frem-
dsprachen sowie der recht breit gefächerten beruflichen
Erfahrung begründet. Er habe daraufhin die Stelle als eher
administrative Arbeit, an welcher absolut keine Fremdspra-
chen angewendet oder verlangt werden, beschrieben. Die Fir-

ma sei nur an einer Besetzung als Feststelle, nicht aber
als zeitlich begrenzte Zwischenverdienststelle interessiert
gewesen, weshalb Herr M.________ versprochen habe, das Ar-
beitsamt entsprechend zu informieren.

     c) Bei den Akten liegt diesbezüglich lediglich ein
Schreiben der O.________ AG vom 31. Oktober 1996 an die Be-
schwerdegegnerin. Darin wird ausgeführt, dass sie anläss-
lich des erwähnten Telefongesprächs zur Erkenntnis kommen
mussten, dass die Bewerberin für diese Anstellung nicht in
Frage komme. Gründe dafür seien in den Gehaltsvorstellungen
gelegen, die absolut nicht in ihren Rahmen gepasst hätten,
sowie der Wunsch zur Einsetzung der Fremdsprachenkennt-
nisse. Ergänzend wurde erwähnt, die Arbeitsvermittlung sei
offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen,
denn man habe eine Feststelle besetzen wollen und sei nie
an einer Mitarbeiterin nur für eine Zwischenverdienststelle
interessiert gewesen. In der Rückmeldung an das Arbeitsamt
vom 12. Juni 1996 begründete die O.________ AG das Nichtzu-
standekommen der Anstellung mit zu hohen Lohnvorstellungen
und der Nichteinsetzbarkeit von Fremdsprachenkenntnissen.

     5.- Wie das kantonale Gericht in seinem Entscheid
darlegt, geht aus den Akten das Verhalten der Versicherten
im Zusammenhang mit Bewerbung und Nichtzustandekommen der
Anstellung nicht klar hervor. Weder lässt sich ihnen ent-
nehmen, wer die Absage erteilt hat, noch ob und in welchem
Umfang die Beschwerdegegnerin Bereitschaft zur Annahme der
Stelle bekundet hat. Nicht ersichtlich ist schliesslich
auch die Höhe des Lohnangebots, weshalb die Frage, ob die
Arbeitslosigkeit durch diese Stelle beendet worden wäre
oder ob eine Zwischenverdiensttätigkeit vorgelegen hätte,
die nur zusammen mit Kompensationsleistungen zumutbar gewe-
sen wäre, nicht beantwortet werden kann. Letzterenfalls wä-
re die Firma an einer Anstellung gar nicht interessiert ge-
wesen. Es kann somit nicht mit dem erforderlichen Beweis-

grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass der Einstellungstatbestand der Nichtannahme
einer zumutbaren Arbeit erfüllt ist, weshalb die Vorinstanz
die Sache zu Recht zur Vornahme weiterer Abklärungen zu-
rückgewiesen hat. Daran vermögen insbesonders die  beweis-
rechtlichen Einwendungen des KIGA nichts zu ändern.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit,
     St. Gallen, hat der Beschwerdeführerin für das Verfah-
     ren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
     Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
     Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
     richt des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeits-
     losenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für
     Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 11. Januar 2000

                                  Im Namen des
                  Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                         Der Präsident der III. Kammer:

                            Die Gerichtsschreiberin: