Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 155/1998
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C 155/98 Ca

                        II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Bundesrich-
terin Widmer; Gerichtsschreiber Signorell

                 Urteil vom 7. Januar 2000

                         in Sachen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Zug,
Beschwerdeführerin,
                           gegen

T.________, 1941, Beschwerdegegner,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

     A.- Der 1941 geborene T.________ meldete sich zum
Leistungsbezug ab 1. Mai 1997 bei der Arbeitslosenversi-
cherung an. Mit Verfügung vom 22. Juli 1997 teilte ihm die
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (nachfolgend: Kasse) mit,
dass für die ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit eine
orts- und branchenübliche Entschädigung von Fr. 20.-/Stunde
als Zwischenverdienst an die Taggeldleistungen angerechnet
werde. Nachdem der Versicherte am 28. Juli 1997 die Kasse
um Wiedererwägung ersucht hatte, hielt die Kasse mit Verfü-
gung vom 2. Oktober 1997 an ihrem Standpunkt fest.

     B.- Mit Entscheid vom 16. April 1998 hiess das Verwal-
tungsgericht des Kantons Zug eine gegen die Verfügung vom
2. Oktober 1997 gerichtete Beschwerde, mit welcher die Zu-
sprechung der ungekürzten Taggelder sowie von 7 % Verzugs-
zins beantragt wurde, teilweise gut und stellte fest, dass
dem Versicherten für seine selbstständige Erwerbstätigkeit
in den Monaten Mai/Juni 1997 kein orts- und branchenübli-
cher Lohn als Zwischenverdienst angerechnet werden dürfe.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die
Kasse die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
     T.________ beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, im Falle der
Rechtzeitigkeit diese abzuweisen; alles unter Zusprechung
einer Umtriebsentschädigung.
     Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Wirtschaft
und Arbeit (ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirt-
schaft [seco]) hat sich nicht vernehmen lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der kantonale Entscheid wurde am 21. April 1998
versandt und ging bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug
am 22. April 1998 ein. Die am 20. Mai 1998 der Post überge-
bene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde damit rechtzeitig
eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

     2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen
über den Zwischenverdienst und die dazu ergangene Recht-
sprechung zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

     3.- T.________ ist seit dem 1. Mai 1997 arbeitslos.
Zwischen dem 13. Mai und dem 17. Juni 1997 besuchte er an
insgesamt acht Arbeitstagen den Basis-Workshop "Heute ar-
beitslos ... morgen selbstständig". Daneben wendete er
zahlreiche Stunden, welche er auf dem Formular für Zwi-
schenverdienst festhielt, dafür auf, Möglichkeiten zur
allfälligen Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
zu prüfen. Die Arbeitslosenkasse überwies deshalb die Akten
am 19. Juni 1997 der kantonalen Behörde (KIGA) zum Ent-
scheid, ob der Versicherte anspruchsberechtigt sei. Diese
entschied mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juli 1997,
dass T.________ ab 1. Mai 1997 100 % vermittlungsfähig und
anspruchsberechtigt sei. Die Abklärungen hätten ergeben,
dass die Tätigkeiten in der Freizeit oder am Abend ausgeübt
würden. Es sei auch kein Gesuch um Gewährung von besonderen
Taggeldern gestellt worden, da noch alles offen sei. Im
Weiteren schnuppere er vom 7. bis 9. Juli 1997 in einem
Projekt, um dort allenfalls ein Beschäftigungsprogramm zu
absolvieren.

     4.- Streitig ist, ob der Beschwerdegegner einen anre-
chenbaren Zwischenverdienst erzielt hat.

     a) Das kantonale Gericht verneinte einen anrechenbaren
Zwischenverdienst im Wesentlichen mit der Begründung, die
Aktivitäten des Versicherten stünden weitgehend im Zusam-
menhang mit dem vom RAV bewilligten Kurs, seien dessen Pro-
grammbestandteil und würden dort auch erarbeitet. Einen
wirtschaftlichen Wert, der in irgendeiner Form Dritten als
Arbeit oder Dienstleistung verrechnet werden könnte, bilde-
ten sie nicht. Die selbstständige Erwerbstätigkeit sei in
keinem Zeitpunkt so weit gediehen, dass sie als realisti-
sche Unternehmensgründung hätte bezeichnet werden können.
Die Verwaltung widersetzt sich dieser Betrachtungsweise mit
dem Argument, dass mindestens ein Teil der Aktivitäten kon-
krete Anstrengungen für den Aufbau einer selbstständigen
Tätigkeiten darstellten, also Realisierungshandlungen
seien. Insoweit müsse eine Anrechnung erfolgen.

     b) Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend erwo-
gen, wann überhaupt von einem Verdienst gesprochen werden
kann und in welchem Zeitpunkt ein solcher als angefallen zu
betrachten ist. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Die
Kasse setzt sich mit diesen Argumenten nicht auseinander.
In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, welche Ar-
beiten oder Dienstleistungen Dritten hätten belastet werden
können. Unbehelflich ist der Hinweis, es handle sich um
konkrete Anstrengungen für den Aufbau einer selbstständigen
Tätigkeit. Zum einen widerspricht diese Darstellung den Ak-
ten, indem das zuständige KIGA mit rechtskräftiger Verfü-
gung vom 9. Juli 1997 festgestellt hat, dass der Versi-
cherte in der fraglichen Zeit keine selbstständige Erwerbs-
tätigkeit aufgenommen hatte. Zum anderen ist darauf hinzu-
weisen, dass Personen, die eine selbstständige Erwerbstä-
tigkeit aufnehmen, oftmals weiterhin Arbeitslosenentschä-
digung verlangen mit der Begründung, der sich im Aufbau
befindliche Betrieb verursache nur Kosten und werfe keinen
Ertrag ab. Nach der Rechtsprechung gehört dies zu den typi-
schen Unternehmerrisiken. Es wäre unverständlich, wenn
einem weiterhin arbeitslosen Versicherten gerade solche Tä-
tigkeiten als Zwischenverdienst angerechnet werden dürften.
Damit hat es sein Bewenden mit dem vorinstanzlichen Ent-
scheid.

     5.- Der Beschwerdegegner verlangt für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Partei-
entschädigung. Dieses Begehren beurteilt sich nach Art. 159
f. OG in Verbindung mit dem Tarif über die Entschädigung an
die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht vom 16. November 1992 (SR 173.119.2).
Ist die obsiegende Partei - wie im vorliegenden Fall -
nicht durch einen Anwalt vertreten, so wird ihr gemäss
ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Parteientschä-
digung zugesprochen. Ausnahmsweise sind hingegen Auslagen
zu ersetzen, allerdings nur dann, wenn sie erheblich und
nachgewiesen sind. Sodann können besondere Verhältnisse es

im Ausnahmefall rechtfertigen, eine Entschädigung für durch
den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (Art. 1 des
Tarifs in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 Tarifs für das
Bundesgericht vom 9. November 1978). Beides trifft hier
nicht zu.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Zug, dem Kantonalen Amt für Wirt-
     schaft und Arbeit Zug und und dem Staatssekretariat
     für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 7. Januar 2000

                                  Im Namen des
                  Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                         Der Präsident der II. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: