Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.615/1998
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6S.615/1998/bue

                K A S S A T I O N S H O F
                *************************

                     18. August 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Näf.

                        ---------

                        In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, Post-
fach 628, Zürich,

                          gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,

                       betreffend
     mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
     über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
         (Art. 23 Abs. 1 al. 5 und Abs. 2 ANAG),

hat sich ergeben:

     A.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte
X.________ am 9. Juni 1998 in Bestätigung des Entscheids
des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Oktober 1997 wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer im Sinne von
Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG, teilweise i.V.m. Art. 23 Abs.
2 ANAG, zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe
von 8 Monaten und zu einer Busse von 80'000 Franken.
X.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in
den Jahren 1994 bis 1996 mehrere ihm gehörende bzw. von
ihm verwaltete Wohnungen in Zürich an illegal in der
Schweiz weilende Ausländer vorwiegend albanischer Her-
kunft vermietet bzw. durch seinen Angestellten A.________
vermieten lassen, wobei er gewusst bzw. in Kauf genommen
habe, dass sich die Mieter illegal in der Schweiz auf-
hielten, und er habe auch geduldet, dass die Mieter die
Wohnungen anderen Ausländern, die sich illegal in der
Schweiz aufhielten, überliessen. Die Wohnungen wären
andernfalls leer gestanden.

        Eine Verurteilung erfolgte in insgesamt acht An-
klagepunkten (Anklagepunkte b/cc-gg, c, e/ff-ii, g-j und
l). Anlässlich von mehreren Razzien wurden im Jahre 1996
in acht verschiedenen Wohnungen des Beschwerdeführers
insgesamt ca. 24 illegal in der Schweiz weilende Auslän-
der vorwiegend albanischer Herkunft verhaftet. Auch in
anderen Wohnungen des Beschwerdeführers wurden illegal in
der Schweiz lebende Ausländer festgenommen, doch wurde
X.________ in diesen Anklagepunkten bereits erstinstanz-
lich freigesprochen, da die näheren Umstände der Unter-
bringung dieser Ausländer bzw. das Wissen von X.________
darum nicht erstellt werden konnten.

     B.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies
die von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeits-
beschwerde am 17. März 2000 ab, soweit es darauf eintrat.

     C.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbe-
schwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei
aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung bzw. zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

        Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und
die Bundesanwaltschaft haben auf Vernehmlassung ver-
zichtet.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf
einen Handelsregisterauszug betreffend die Firma
B.________ AG vom 19. August 1998 geltend, dass er im
fraglichen Zeitraum bei dieser Gesellschaft keine Organ-
oder Geschäftsführerstellung innegehabt habe. Ob dieser
in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde offenbar
erstmals erhobene Einwand zulässig ist, kann dahin-
gestellt bleiben, da er ohnehin an der Sache vorbeigeht.
Der Beschwerdeführer sagte in seiner Einvernahme durch
die Bezirksanwaltschaft vom 6. September 1996 aus, dass
er der Inhaber und der Chef der B.________ AG sei und
dass die Liegenschaften nicht dieser Aktiengesellschaft,
sondern ihm privat gehörten (kant. Akt. act. 23 S. 1 f.).

     2.- Gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG wird mit Ge-
fängnis bis zu sechs Monaten u.a. bestraft, wer im Inland
das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert. Mit
dieser Strafe kann Busse bis zu 10'000 Franken verbunden
werden. In leichten Fällen kann auch nur auf Busse er-
kannt werden.

        a) Diesen Tatbestand kann u.a. derjenige erfül-
len, welcher einen illegal in der Schweiz weilenden Aus-
länder beherbergt (s. BGE 118 IV 262 E. 3a; 112 IV 121
E. 1; nicht publizierte Urteile des Kassationshofes vom
16. September 1982; dazu Valentin Roschacher, Die Straf-
bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer, Diss. Zürich 1991, S. 87 ff.).
Gemäss Art. 83 Ziff. 1 Abs. 4 des bundesrätlichen Ent-
wurfs zu einem Ausländergesetz von 1978, welches in der
Folge vom Volk abgelehnt worden ist, sollte bestraft wer-
den, "wer die rechtswidrige Einreise oder den rechtswid-
rigen Aufenthalt unterstützt, namentlich indem er den
Ausländer beherbergt" (BBl 1978 II 169 ff., 262). Laut
Botschaft bestimmte Art. 83 des Entwurfs klarer als
Art. 23 Abs. 1 ANAG, "wann ein strafbares Verhalten vor-
liegt" (BBl 1978 II 169 ff., 233). Bei der Erleichterung
des rechtswidrigen Verweilens im Sinne von Art. 23 Abs. 1
al. 5 ANAG kommt als tatbestandsmässiges Verhalten indes-
sen nicht nur das "Beherbergen" (etwa durch den Gastwirt)
bzw. die "Gewährung von Unterkunft" (etwa durch den Ar-
beitgeber) in Betracht, sondern ganz allgemein die Über-
lassung von Wohnraum. Das Beherbergen bzw. die Überlas-
sung von Wohnraum an einen illegal in der Schweiz weilen-
den Ausländer erfüllt den Tatbestand des Erleichterns des
rechtswidrigen Verweilens im Sinne von Art. 23 Abs. 1
al. 5 ANAG nach dessen ratio legis aber nur dann, wenn
dadurch der behördliche Zugriff auf den Ausländer er-
schwert wird (nicht publiziertes Urteil des Kassationsho-
fes vom 27. Juli 1990 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich c. B.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt,
wenn der Ausländer polizeilich gemeldet ist, die Behörde
daher dessen Identität und Adresse kennt und somit jeder-
zeit auf ihn Zugriff hat. Das war vorliegend indessen
nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat somit nach den
zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil
(kant. Akt. act. 56 S. 39), auf welches im angefochtenen
Entscheid (S. 29) verwiesen wird, den objektiven Tatbe-
stand von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG erfüllt, indem er den
rechtswidrig in der Schweiz weilenden Ausländern vorwie-
gend albanischer Herkunft für die Dauer von einigen Tagen
bis zu mehreren Monaten Wohnraum überliess und sie so der
Verfügungsgewalt der Behörden entzog. In der Nichtig-
keitsbeschwerde wird denn auch nicht bestritten, dass in
einem Fall der vorliegenden Art die Anwendung von Art. 23
Abs. 1 al. 5 ANAG grundsätzlich in Betracht kommt.

        b) Der Beschwerdeführer macht geltend, nur in
zwei Anklagepunkten habe eine Übergabe des Mietobjekts an
illegal in der Schweiz weilende Personen stattgefunden,
nämlich im Anklagepunkt c (durch ihn selbst) und im An-
klagepunkt l (ohne sein Wissen durch A.________). In
allen übrigen Anklagepunkten, in denen er verurteilt
worden sei, sei nicht nachgewiesen, dass die ursprüng-
lichen, seitens der Liegenschaftsverwaltung einquartier-
ten Mieter bei der Übergabe der Wohnungen und während der
nur ihnen gewährten Nutzungsdauer sich tatsächlich
illegal in der Schweiz aufgehalten hätten. Diese Anklage-
punkte beträfen illegal in der Schweiz weilende Aus-
länder, welche ohne jede Beteiligung und ohne Kenntnis
des Beschwerdeführers gleichsam als nachträglich ein-
gezogene, vertragslose Nutzer in den Wohnungen gehaust
hätten (Nichtigkeitsbeschwerde S. 3/4).

        Der Einwand ist zum einen unzulässig und zum
andern unbegründet.

        Dem Beschwerdeführer war gemäss den für den Kas-
sationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeits-
beschwerde verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz aufgrund früherer Vorfälle bekannt, dass in
seinen Wohnungen illegal in der Schweiz weilende Personen
als Untermieter bzw. als "vertragslose Nutzer" lebten
(angefochtenes Urteil S. 16 unten). Er hat durch sein von
Gleichgültigkeit gekennzeichnetes Geschäftsgebaren diese
Situation akzeptiert und gefördert. Die Identität und die
Anwesenheitsberechtigung der Mieter wurde nicht über-
prüft, es wurden oft keine schriftlichen Mietverträge
abgeschlossen, die Mieter wurden nicht gemeldet und Kon-
trollen unterblieben, obschon dazu gerade auch deshalb
Anlass bestanden hätte, weil einerseits die Mieter entge-
gen den Abmachungen nicht zur Vertragsunterzeichnung er-
schienen, andererseits aber die Mietzinse bezahlt wurden
(angefochtenes Urteil S. 16/17). Der Beschwerdeführer hat
damit nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz
einen Zustand geschaffen, der zur Beherbergung von
illegal in der Schweiz weilenden Ausländern in grosser
Zahl in seinen Wohnungen führte (angefochtenes Urteil
S. 17 oben).

        c) Die Feststellungen der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführer habe in den Anklagepunkten, die zu seiner
Verurteilung führten, gewusst bzw. in Kauf genommen, dass
die in seinen Wohnungen lebenden Ausländer illegal im
Land weilten, ist tatsächlicher Natur und daher für den
Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtig-
keitsbeschwerde verbindlich. Die diesbezüglichen Fest-
stellungen der Vorinstanz beruhen entgegen einer Bemer-
kung in der Beschwerde (S. 4/5) nicht auf allgemeinen
Erfahrungssätzen, deren Anwendung im Verfahren der eidge-
nössischen Nichtigkeitsbeschwerde überprüfbar ist. Sie
stützen sich vielmehr auf die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers selbst (s. etwa angefochtenes Urteil S. 15/16), auf

die Aussagen von dessen Mitarbeiter und Vertrauensmann
A.________ (angefochtenes Urteil S. 11 ff.) und der
Zeugin C.________ (angefochtenes Urteil S. 13 f.) sowie
auf verschiedene Indizien (angefochtenes Urteil
S. 14/15). Sie sind das Ergebnis von Beweiswürdigung, die
im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
nicht zu überprüfen ist. Die Vorinstanz hat sich zudem in
allen Anklagepunkten, in denen sie das erstinstanzliche
Urteil bestätigte, eingehend mit der Tatfrage befasst,
was der Beschwerdeführer betreffend den Status der in
seinen Wohnungen lebenden Ausländer gewusst bzw. in Kauf
genommen habe (angefochtenes Urteil S. 18 ff.).

        Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Er-
leichterns des rechtswidrigen Verweilens gemäss Art. 23
Abs. 1 al. 5 ANAG verstösst demnach nicht gegen Bundes-
recht.

     3.- Wer in der Absicht, sich oder einen anderen un-
rechtmässig zu bereichern, einem Ausländer die rechtswid-
rige Einreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande
erleichtert oder vorbereiten hilft, wird gemäss Art. 23
Abs. 2 Satz 1 ANAG mit Gefängnis und mit Busse bis zu
100'000 Franken bestraft. Die gleiche Strafdrohung gilt
gemäss Art. 23 Abs. 2 Satz 2 ANAG, wenn der Täter ohne
Bereicherungsabsicht für eine Vereinigung oder Gruppe von
Personen handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
dieser Tat zusammengefunden hat.

        a) Der Beschwerdeführer wurde mit Ausnahme eines
Anklagepunktes, in dem die Zahlung von Mietzinsen nicht
erstellt ist (s. erstinstanzlichen Entscheid S. 42 oben,
S. 21 oben), in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 (Satz 1)
ANAG verurteilt. Gemäss den Ausführungen der ersten In-
stanz, auf die im angefochtenen Urteil (S. 29) verwiesen

wird, hat sich der Beschwerdeführer bereichert, indem er
von den sich rechtswidrig in der Schweiz aufhaltenden
Ausländern Mietzinse und Depots entgegengenommen habe.
Der Beschwerdeführer habe die Wohnungen an illegal in der
Schweiz weilende Ausländer vermietet, um den Leerbestand
der Wohnungen zu reduzieren. Dies wäre ihm, hätte er auf
die Vermietung an illegale Aufenthalter verzichtet, nicht
oder nur in erheblich eingeschränktem Umfang möglich ge-
wesen. Dass der Beschwerdeführer die Wohnungen zu markt-
konformen Preisen vermietet habe, sei unerheblich, da die
unrechtmässige Bereicherung bereits in den bezahlten
Mietzinsen bzw. Depots bestehe, die ansonsten nicht
erzielt worden wären. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 ANAG wolle
gerade verhindern, dass mit illegalen Aufenthaltern dies-
bezügliche Geschäfte gemacht werden (erstinstanzliches
Urteil S. 41 f.).

        b) Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 23
Abs. 2 ANAG bezwecke nach dem klar bekundeten Willen des
Gesetzgebers die härtere Verfolgung der Schleppertätig-
keit. Der Vermieter, der Ausländer zu marktüblichen Kon-
ditionen beherberge, gehöre nicht zu der vom Gesetzgeber
anvisierten Zielgruppe und habe denn auch in den detail-
lierten parlamentarischen Verhandlungen zu Art. 23 Abs. 2
ANAG keine Erwähnung gefunden. Der Beschwerdeführer macht
sodann geltend, er habe nicht in der Absicht unrechtmäs-
siger Bereicherung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 ANAG ge-
handelt, da er die Wohnungen unstreitig zu marktüblichen
Preisen vermietet habe. Wer einem illegal in der Schweiz
anwesenden Ausländer gegen Zahlung des marktüblichen
Mietzinses Wohnraum vermiete, erlange dadurch kein Ent-
gelt für die strafrechtlich geahndete Erleichterung
rechtswidrigen Verweilens, bewirke also keine vom Recht
missbilligte Vermögensverschiebung. Erlangt werde damit
einzig die mietrechtlich dem Vermieter legal zustehende
Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache,

was keine rechtswidrige Bereicherung sei. Nur wenn durch
einen Zuschlag zum marktüblichen Mietzins eine besondere
(indirekte) Bezahlung für die strafbare Begünstigung des
rechtswidrigen Verweilens erlangt würde, läge bezüglich
dieser Vermögensverschiebung Rechtswidrigkeit im Sinne
von Art. 23 Abs. 2 ANAG vor. Der Beschwerdeführer macht
schliesslich geltend, der ihm zur Last gelegte Sachver-
halt wiege nicht schwerer als der in BGE 112 IV 121 be-
urteilte Fall eines gastgewerblichen Arbeitgebers, der
einen illegalen Aufenthalter anderthalb Jahre lang zu
marktüblichen Konditionen beschäftigt und zusätzlich noch
beherbergt habe. In jenem Entscheid sei die Anwendung des
Schleppertatbestands im Sinne von Art. 23 Abs. 2 ANAG gar
nicht in Betracht gezogen, sondern das eingeklagte Ver-
halten im Gegenteil als leichter Fall im Sinne von
Art. 23 Abs. 1 al. 5 in fine ANAG qualifiziert worden.

        c) Art. 23 Abs. 2 ANAG geht zurück auf eine Mo-
tion, mit welcher eine Ergänzung und Verschärfung der
Strafbestimmungen des ANAG verlangt wurde, um der
Schwarzarbeit vermehrt entgegenzuwirken. Daher betraf der
"Schlepper-Tatbestand" des bundesrätlichen Entwurfs nur
Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus-
üben wollen. Gemäss dem bundesrätlichen Entwurf sollte
mit Gefängnis und mit Busse bis zu 100'000 Franken be-
straft werden, "wer einem Ausländer, der in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben will, die rechtswidrige
Einreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande er-
leichtert oder vorbereiten hilft" (Botschaft des Bundes-
rates, BBl 1986 III 249 ff., 258, 261). Entsprechendes
hatte bereits der bundesrätliche Entwurf eines Ausländer-
gesetzes von 1978, welches in der Folge vom Volk abge-
lehnt wurde, in Art. 84 Abs. 1 lit. a vorgesehen
(BBl 1978 II 169 ff., 262). Der Ständerat als Erstrat
beschloss auf Antrag seiner Kommission stattdessen eine
Tatbestandsvariante, welcher Art. 23 Abs. 2 ANAG ent-

spricht (AB 1987 S 32 ff., 35). Nicht mehr im Besonderen
die Erleichterung der rechtswidrigen Einreise und des
rechtswidrigen Verweilens von Ausländern, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, sollte mit
schärferer Strafe geahndet werden, sondern ganz allgemein
das Erleichtern der rechtswidrigen Einreise oder des
rechtswidrigen Verweilens entweder in der Absicht un-
rechtmässiger Bereicherung oder als Mitglied einer Orga-
nisation. Im Nationalrat schlug die Kommissionsmehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerats vor. Eine Kommis-
sionsminderheit machte dagegen den Vorschlag, dass derje-
nige schärfer bestraft werde, der zu Gewinnzwecken und in
organisierter Form Ausländern die rechtswidrige Einreise
oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert
oder vorbereiten hilft. Eine zweite Kommissionsminderheit
wollte dem bundesrätlichen Entwurf zustimmen. Nach aus-
führlichen Beratungen stimmte der Nationalrat dem Be-
schluss des Ständerats zu (AB 1987 N 1240 ff., 1255). Der
Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 2 ANAG geht damit
nicht nur nach dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch
nach dem Willen des Gesetzgebers über das "Schleppen" von
"Schwarzarbeitern" hinaus. Die Bestimmung bezieht sich
zum einen entgegen dem bundesrätlichen Entwurf nicht nur
auf Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben wollen, sondern auf Ausländer allgemein (s. auch
Valentin Roschacher, op.cit., S. 95 f.). Sie erfasst zum
andern nicht nur den "Schlepper" im engeren Sinn, d.h.
denjenigen, welcher die rechtswidrige Einreise erleich-
tert oder vorbereiten hilft, sondern auch denjenigen,
welcher dem Ausländer das illegale Verweilen in der
Schweiz erleichtert. Dies kann nach der Praxis, die auch
dem Gesetzgeber bekannt war (s. BGE 118 IV 262 E. 3),
etwa durch Gewährung von Unterkunft geschehen.

        d) Soweit die Überlassung von Wohnraum an einen
rechtswidrig in der Schweiz weilenden Ausländer den Tat-
bestand von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG erfüllt, ist sie
bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig.
Ob daher ein für die Überlassung des Wohnraums geforder-
ter und erlangter Mietzins in jedem Fall, auch wenn er
marktkonform ist oder gar unter dem üblichen Preis liegt,
ohne weiteres eine unrechtmässige Bereicherung im Sinne
von Art. 23 Abs. 2 ANAG darstellt, kann hier dahinge-
stellt bleiben. Das Entgelt für die vorsätzliche Über-
lassung von Wohnraum an illegal in der Schweiz weilende
Ausländer ist nach der zutreffenden Auffassung der kanto-
nalen Instanzen jedenfalls dann als unrechtmässige Berei-
cherung im strafrechtlichen Sinne von Art. 23 Abs. 2 ANAG
zu qualifizieren, wenn die Wohnungen deshalb an solche
Ausländer vermietet werden, weil sie sonst, mangels ande-
rer Interessenten, leer stünden. Jedenfalls zumindest in
dieser Konstellation, die hier gegeben ist, besteht zwi-
schen dem tatbestandsmässigen Verhalten im Sinne von
Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG und dem geforderten Mietzins
ein hinreichend enger Zusammenhang und ist daher der
Mietzins, auch wenn er marktkonform ist, eine gerade
durch die Straftat erlangte und daher unrechtmässige
Bereicherung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 ANAG. In dieser
Konstellation profitiert der Vermieter von der tatbe-
standsmässigen Erleichterung des rechtswidrigen Verwei-
lens durch Überlassung von Wohnraum nicht weniger als ein
Vermieter, der eine problemlos auch anderweitig vermiet-
bare Wohnung zu einem übersetzten Preis einem illegal in
der Schweiz weilenden Ausländer überlässt.

        e) Allerdings wurde in BGE 112 IV 121 betreffend
einen Arbeitgeber im Gastgewerbe, der einen portugiesi-
schen Staatsangehörigen ohne Bewilligung während rund an-
derthalb Jahren als Küchenburschen beschäftigte und zudem
beherbergte, ein leichter Fall im Sinne von Art. 23

Abs. 1 in fine ANAG angenommen u.a. mit der Begründung,
dass der Beschuldigte, der sich demnächst aus dem Ge-
schäft zurückziehen wollte, kurzfristig einen Küchenbur-
schen ersetzen musste und sich daher, da im Gastgewerbe
allgemein ein Mangel herrsche, in einer gewissen Notlage
befunden habe (S. 124). Aus diesem Entscheid kann der Be-
schwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten. Eine Anwendung von Art. 23 Abs. 2 ANAG in der heute
geltenden Fassung konnte in BGE 112 IV 121 schon deshalb
nicht erwogen werden, weil diese Bestimmung damals noch
gar nicht bestand. Der in BGE 112 IV 121 beurteilte Fall
lässt sich sodann ohnehin in keinerlei Hinsicht, auch
nicht unter dem Gesichtspunkt der Absicht unrechtmässiger
Bereicherung, mit dem vorliegenden Fall vergleichen, in
dem der Beschwerdeführer ca. acht Wohnungen, die andern-
falls leer gestanden wären, an illegal in der Schweiz
weilende Ausländer vorwiegend albanischer Herkunft ver-
mietete bzw. vermieten liess. Im Übrigen erfolgte im
BGE 112 IV 121 zugrunde liegenden Fall die - allein unter
Art. 23 Abs. 1 ANAG fallende - Beherbergung unentgeltlich
(s. S. 124) und ist die Beschäftigung sowohl von legal in
der Schweiz anwesenden Ausländern ohne Arbeitsberechti-
gung als auch von illegal in der Schweiz weilenden Aus-
ländern ohnehin nicht unter Art. 23 Abs. 1 und allenfalls
Abs. 2 ANAG, sondern einzig unter Art. 23 Abs. 4 ANAG und
im Rückfall unter Art. 23 Abs. 5 ANAG zu subsumieren
(s. dazu BGE 118 IV 262).

     4.- a) Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Hinweis
auf die erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen zu
einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 8 Monaten
und zu einer Busse von 80'000 Franken verurteilt. Ergän-
zend wird im angefochtenen Entscheid (S. 29/30) ausge-
führt, dass der (1925 geborene) Beschwerdeführer ange-

sichts seines fortgeschrittenen Alters und seiner deut-
lich angeschlagenen Gesundheit besonders strafempfindlich
sei. Dies sei strafmindernd zu berücksichtigen, sodass
die - ohne diese Umstände milde - Gefängnisstrafe von
8 Monaten zu bestätigen sei. Die erste Instanz hat nach
Darstellung der persönlichen und finanziellen Verhältnis-
se des Beschwerdeführers (erstinstanzliches Urteil S. 43)
ausgeführt, dass dessen Verschulden schwer wiege. Dabei
falle insbesondere ins Gewicht, dass er vorwiegend aus
finanziellen Motiven, d.h. um den Leerbestand seiner
Wohnungen zu reduzieren, über längere Zeit hinweg regel-
mässig einer erheblichen Anzahl illegal anwesender Aus-
länder Wohnungen zur Verfügung gestellt habe. Dadurch
habe er bedenkenlos allgemein bekannte Rechtsnormen
missachtet, wobei keineswegs achtenswerte Beweggründe
erkennbar seien und sich der Beschwerdeführer mitnichten
in einer finanziellen Notlage befunden habe. Immerhin sei
zu beachten, dass er dabei keine überhöhten Mietzinse ge-
fordert habe. Die mehrfache Tatbegehung wirke sich straf-
schärfend aus. Strafmilderungs- und Strafminderungsgründe
seien nicht ersichtlich (erstinstanzliches Urteil S. 44).

        b) Die ausgefällte Strafe und ihre Begründung
verstossen nicht gegen Bundesrecht. Was der Beschwerde-
führer dagegen vorbringt, ist zum einen unbegründet und
zum andern unzulässig. Dass die Medien über das gegen ihn
hängige Strafverfahren berichteten und er nach seiner
Darstellung dadurch sowohl in seiner Persönlichkeit als
auch in seinem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt
wurde, musste nicht strafmindernd berücksichtigt werden.
Die für die Bemessung der Busse u.a. relevanten finan-
ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden im
erstinstanzlichen Urteil (S. 43 unten) dargestellt. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, im Vordergrund hätten
nicht gewinnsüchtige finanzielle Motive gestanden,
sondern vielmehr Kontrollverlust und Unvermögen eines

gesundheitlich angeschlagenen und von seinen vielen Ge-
schäften überforderten 73-jährigen Senioren, steht im
Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der kan-
tonalen Instanzen.

     5.- Da die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden
kann, hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten zu tragen.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (II. Strafkammer)
des Kantons Zürich sowie der Bundesanwaltschaft schrift-
lich mitgeteilt.

                        ---------

Lausanne, 18. August 2000

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:        Der Gerichtsschreiber: