II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.618/1998
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2A.618/1998/bol II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 7. Februar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann, Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichts- schreiber Häberli. --------- In Sachen Liechtensteinische Landesbank AG, Städtle 44, Vaduz, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Forstmoser, Bahnhofstrasse 13, Zürich, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eidgenössische Steuerrekurskommission, betreffend Emissionsabgabe, hat sich ergeben: A.- Auf den 1. Januar 1924 wurde das Gebiet des Fürsten- tums Liechtenstein zum Bestandteil des schweizerischen Zoll- gebiets (Art. 1 in Verbindung mit Art. 45 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweize- rische Zollgebiet; Zollvertrag [ZoV; SR 0.631.112.514]). Zwischen den Vertragspartnern wurde vereinbart, dass in Liechtenstein grundsätzlich die gesamte schweizerische Zoll- gesetzgebung und - soweit es infolge des Zollanschlusses er- forderlich ist - die übrige Bundesgesetzgebung Anwendung findet (Art. 4 ZoV); dabei kommt dem Fürstentum die gleiche Rechtsstellung zu wie den schweizerischen Kantonen (Art. 6 ZoV). An den Einnahmen aus Zöllen und Gebühren sowie der Stempelsteuer wird Liechtenstein nach Massgabe von Art. 35 bis Art. 37 ZoV beteiligt. Die bundesrechtlichen Erlasse, welche infolge des Vertragsschlusses in Liechtenstein Geltung haben, sind in einem Anhang zum Zollvertrag aufgeführt (Art. 9 ZoV): Zu ihnen gehören unter anderem auch das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (Stempelsteuergesetz [StG; SR 641.10]) mit den zugehörigen Verordnungen sowie das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110; vgl. Anlage I zum Zoll- vertrag [Fassung vom 31. Dezember 1977; BBl 1979 II 541 ff.]). Die Bestimmungen des Bundesrechts, welche in Liechtenstein mit Abschluss des Zollvertrags anwendbar wurden, traten dort gleichzeitig mit diesem in Kraft; später erlassene (oder ab- geänderte) Normen erhalten ohne weiteres zur gleichen Zeit Geltung wie in der Schweiz (vgl. Art. 2 des liechtensteini- schen Einführungsgesetzes vom 13. Mai 1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz [EG ZoV]). B.- Die Liechtensteinische Landesbank (anfänglich: Spar- und Leihkasse für das Fürstentum Liechtenstein) wurde am 12. Januar 1923 durch Gesetz geschaffen. Sie war als An- stalt des öffentlichen Rechts zuletzt mit einem Dotations- kapital von 160 Mio. Franken ausgestattet und verfügte über ein Partizipationskapital in der Höhe von 20 Mio. Franken. Ihre Rechte und Pflichten übernahm auf den 1. Januar 1993 die neu gegründete Liechtensteinische Landesbank AG (Art. 21 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Liechtensteini- sche Landesbank [Landesbankgesetz; LBG]). Dabei wurde das bisherige Dotationskapital zum Aktienkapital der neuen Ge- sellschaft (Art. 22 LBG). Auf den 7. Mai 1993 wandelte die Generalversammlung auch das (unverändert überführte) Parti- zipationskapital in Aktienkapital um (vgl. Art. 22 LBG) und erhöhte dieses gleichzeitig um 10 Mio. auf insgesamt 190 Mio. Franken. C.- Die Liechtensteinische Landesbank AG beantragte bei den Steuerbehörden, im Zusammenhang mit ihrer Gründung keine Stempelabgabe zu erheben (Schreiben vom 15. Juni 1993). Den- noch wurde sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ver- pflichtet, Emissionsabgaben in der Höhe von Fr. 1.________, abzüglich der bereits ("ohne Präjudiz") bezahlten 2.________ Franken, zu leisten (Entscheid vom 14. November 1994). Unbestritten blieb der Steuerbetrag von Fr. 3.________, den die Landesbank - aufgrund der Kapital- erhöhung um 10 Mio. Franken - am 28. Juni 1993 überwiesen hatte. Nachdem die Liechtensteinische Landesbank AG gegen diesen Entscheid erfolglos Einsprache erhoben hatte, gelang- te sie an die Eidgenössische Steuerrekurskommission. Diese hiess die eingereichte Beschwerde (im Sinne der Erwägungen) teilweise gut, indem sie die geschuldete Abgabe auf Fr. 4.________ festsetzte und die Eidgenössische Steuerver- waltung verpflichtete, der Landesbank Fr. 5.________ nebst Zinsen zurückzuerstatten (Entscheid vom 11. November 1998). D.- Hiergegen hat die Liechtensteinische Landesbank AG am 11. Dezember 1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bun- desgericht eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vollumfänglich aufzu- heben und die Eidgenössische Steuerverwaltung zu verpflich- ten, die bezahlten Emissionsabgaben im Betrag von Fr. 1.________ nebst Zinsen zurückzuerstatten. Eventuell sei die geschuldete Emissionsabgabe neu auf Fr. 6.________ fest- zusetzen und die Eidgenössische Steuerverwaltung zu ver- pflichten, Fr. 7.________ zurückzuerstatten. Subeventuell beantragt die Beschwerdeführerin, den Steuerbetrag auf Fr. 8.________ festzulegen und die Eidgenössische Steuerver- waltung zur Rückleistung von Fr. 9.________ zu verpflichten. Subsubeventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde; darüber hinaus beantragt sie, die Emissionsabgabe sei in Bestätigung ihres Einspracheent- scheids auf Fr. 1.________ festzusetzen. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf eine Stellungnahme verzich- tet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Auf die vorliegende Streitsache findet gemäss Zoll- vertrag - neben den einschlägigen liechtensteinischen Be- stimmungen - auch schweizerisches Recht Anwendung; dies be- trifft insbesondere das Stempelsteuer- und das Bundesrechts- pflegegesetz (vgl. lit. A). a) Der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission unterliegt der Verwaltungsgerichts- beschwerde an das Bundesgericht (Art. 40 StG [Fassung vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 1. Januar 1994]). Als Steuer- pflichtige ist die Beschwerdeführerin zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 103 lit. a OG). b) aa) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde kann ein Verstoss gegen (schweizerisches) Bundes- recht, zu dem auch das Staatsvertragsrecht gehört, gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). Nicht zulässig sind an sich Vorbringen, mit welchen eine Verletzung ausländischer Rechtsnormen geltend gemacht wird. Dennoch sind im vorlie- genden Zusammenhang, neben dem Zollvertrag und dem Stempel- steuergesetz als massgebenden Rechtsquellen, auch die ein- schlägigen liechtensteinischen Bestimmungen mit zu berück- sichtigen; diese Besonderheit ergibt sich aus dem Umstand, dass gemäss staatsvertraglicher Vereinbarung Gesetzesvollzug und Rechtskontrolle (bereits erstinstanzlich) ausschliess- lich den Schweizer Behörden obliegen. bb) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können vor- liegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). An den ermittelten Sachverhalt ist das Bundesgericht allerdings dann gebunden, wenn es sich - wie hier - bei der Vorinstanz um eine richterliche Behörde handelt; vorbehalten bleibt, dass der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens- bestimmungen festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG). cc) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorge- brachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hin- weis). c) Die Rekurskommission hat in Ziff. 1 des ange- fochtenen Entscheids die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und in Ziff. 2 verfügt, ein Teil der (von der Beschwerdeführerin bereits gänzlich) bezahlten Stempelabgaben sei zurückzuerstatten. Streitig ist im Ver- fahren vor Bundesgericht nicht die Rückerstattungspflicht als solche, sondern allein die Höhe der (allenfalls) ge- schuldeten Emissionsabgabe. 2.- a) Stempelabgaben werden u.a. in der Form von Emis- sionsabgaben auf der entgeltlichen oder unentgeltlichen Be- gründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten erhoben; be- steuert wird insbesondere die Ausgabe inländischer Aktien und Partizipationsscheine (Art. 1 Abs. 1 lit. a in Verbin- dung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a StG [Fassung vom 4. Oktober 1991]), wobei die Gesellschaft selbst abgabepflichtig ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG). Dies gilt auch für Aktiengesell- schaften, welche durch behördliche Verfügung oder Gesetz errichtet wurden; wenn eine (inländische) Aktiengesellschaft öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur Beteili- gungsrechte in Form von Aktien oder Partizipationsscheinen schafft, so ist dafür regelmässig eine Emissionsabgabe ge- schuldet (BGE 115 Ib 233 E. 2 S. 235 ff.). Ausgenommen sind jene Beteiligungsrechte, welche unter Verwendung von Parti- zipationskapital begründet oder erhöht werden, falls die Ge- sellschaft nachzuweisen vermag, dass sie die Abgabe auf diesem Kapital bereits entrichtet hat (Art. 6 Abs. 1 lit. g StG [eingefügt am 4. Oktober 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992]). Bei Emissionsabgaben, welche für die Ausgabe von Aktien und Partizipationsscheinen geschuldet sind, entsteht die Forderung des Fiskus im Zeitpunkt, in dem die Begründung oder Erhöhung der Beteiligungsrechte im Handelsregister ein- getragen wird (Art. 7 Abs. 1 lit. a StG [Fassung vom 4. Ok- tober 1991]). b) aa) Als Anstalt des öffentlichen Rechts hatte die Liechtensteinische Landesbank von ihrer Gründung an weder Steuern noch Abgaben zu entrichten. Dieses Privileg umfasste gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch jene Verkehrssteuern, welche "nach Massgabe der Stempelge- setzgebung von [...der Landesbank] selbst zu entrichten wären" (Art. 5 des Gesetzes vom 12. Januar 1923 betreffend die Spar- und Leihkasse für das Fürstentum Liechtenstein; Art. 40 des Gesetzes vom 4. November 1981 über die Liechten- steinische Landesbank). Im Zollvertrag mit der Schweiz wurde die Steuerfreiheit der Liechtensteinischen Landesbank be- rücksichtigt; zum Ausdruck kommt dies in Ziff. III des Schlussprotokolls, wonach in Liechtenstein auf die Erhebung von Stempelabgaben verzichtet wird, soweit Verpflichtungen entgegenstehen, welche die Fürstliche Regierung vor dem 27. Januar 1923 eingegangen ist. Nachdem die Steuer- und Abgabenbefreiung der Landesbank bereits im Gründungsgesetz vom 12. Januar 1923 vorgesehen war (vgl. oben), war diese - in der Rechtsform der öffentlichrechtlichen Anstalt - auch staatsvertraglich von der Entrichtung sie selbst betreffen- der Stempelabgaben entbunden. bb) Anders als die früheren Erlasse sieht das gel- tende Landesbankgesetz vom 21. Oktober 1992 keine Steuerbe- freiung mehr vor. Aus den Materialien ergibt sich zweifels- frei, dass die neue Aktiengesellschaft grundsätzlich nicht mehr über die Privilegien verfügen sollte, welche der Lan- desbank bisher zugekommen waren: Zwar wurde in den parla- mentarischen Beratungen vornehmlich darüber diskutiert, ob und in welchem Umfang die Staatsgarantie angesichts der "Teilprivatisierung" beizubehalten sei. Dennoch kam aber unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Parlament die "übrigen Privilegien", zu denen offensichtlich auch die Steuerbefreiung gehörte, im Zuge der rechtlichen Umgestal- tung der Landesbank abschaffen wollte (vgl. Protokoll über die öffentliche Landtagssitzung vom 14. Mai 1992, insb. S. 789; Protokoll über die öffentliche Landtagssitzung vom 21. Oktober 1992, S. 1567). Es ist denn auch unbestritten, dass die Liechtensteinische Landesbank AG heute der Steuer- pflicht unterliegt. Streitig ist einzig, wie ihre Umwandlung von einer Anstalt in eine Aktiengesellschaft stempelsteuer- rechtlich zu behandeln ist. 3.- a) Die Vorinstanz geht mit der Beschwerdeführerin einig, dass eine blosse Änderung der Rechtsform vorliege: Die Landesbank sei nicht als Anstalt liquidiert und als öffentlichrechtliche Aktiengesellschaft neu gegründet wor- den; vielmehr sei die Identität des Rechtssubjekts gewahrt worden (vgl. hierzu: Christian Meier-Schatz, Die Zulässig- keit aussergesetzlicher Rechtsformwechsel im Gesellschafts- recht, in: ZSR 113/1994 I S. 374 f.). Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass die Transformation der Landesbank im - dem Schweizer Handelsregister entsprechenden - liechten- steinischen Öffentlichkeitsregister als blosse Änderung der Firma eingetragen worden sei. Die Vorinstanz hat weiter aus- geführt, eine neue Gesellschaft stünde selbstverständlich nicht mehr im Genuss der gesetzlichen Steuerbefreiung, die ihrer Vorgängerin eingeräumt worden sei. Da es sich jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Neugründung handle, sei nicht offensichtlich, dass diese für ihre Umwandlung Emissionsabgaben schulde. Die Vorinstanz hat die Steuer- pflicht schliesslich bejaht, weil die Privilegierung der Landesbank zum selben Zeitpunkt aufgehoben worden sei, in dem vorliegend die Steuerforderung entstanden sei; deshalb habe die Steuerbefreiung jene Stempelabgaben, welche für die im Zuge der Transformation emittierten Aktien geschuldet würden, nicht mehr erfasst. b) Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auf- fassung, die Umwandlung ihres Dotationskapitals sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Steuerbefreiung des alten Rechts noch Geltung gehabt habe. Sie rügt einerseits, die Vorinstanz habe das internationale Kollisionsrecht und, hin- sichtlich übergangsrechtlicher Fragen, das massgebende liechtensteinische Recht ausser Acht gelassen. Andererseits macht sie geltend, im angefochtenen Entscheid sei das Stem- pelsteuergesetz zu Unrecht angewandt worden. Die Beschwerde- führerin verkennt jedoch, dass sich das anwendbare Recht nach Massgabe des Zollvertrags sowie des dazugehörenden Schlussprotokolls bestimmt; aus dem Staatsvertrag ergibt sich ohne weiteres, dass auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt primär Bundesrecht und insbesondere das Stempel- steuergesetz Anwendung findet. Allerdings ist - und dies hat die Vorinstanz zu wenig deutlich gemacht - bei der Beurtei- lung der Tragweite von Bundes- und Staatsvertragsrecht die Auffassung des liechtensteinischen Gesetzgebers, wie sie insbesondere in den verschiedenen Erlassen über die Landes- bank zum Ausdruck gekommen ist, mit zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 31 und Art. 109 EG ZoV). c) aa) Ferner ist die Beschwerdeführerin der Mei- nung, die richtige Auslegung des Landesbankgesetzes zeige, dass "der gesamte Umwandlungsvorgang noch im Rahmen der Steuerbefreiung" erfolgt sei. Das alte Recht, welches ihr Steuerfreiheit eingeräumt habe, sei gemäss Art. 23 LBG erst auf jenen Zeitpunkt aufgehoben worden, in welchem sie als Aktiengesellschaft Rechtspersönlichkeit erlangt habe; dies sei am 4. Januar 1993 mit Inkrafttreten des Landesbankge- setzes geschehen (vgl. Art. 24 LBG). Sie argumentiert wei- ter, damals sei das Dotationskapital bereits in Aktienkapi- tal umgewandelt, d.h. die Beteiligungsrechte, welche die Vorinstanz für steuerbar erklärt habe, seien bereits begrün- det gewesen. Dies stelle eine Voraussetzung für die (an- schliessende) Bildung der Aktiengesellschaft dar. Massgebend für das allfällige Entstehen einer Abgabeforderung wäre der Eintrag vom 4. Januar 1993 im Öffentlichkeitsregister gewe- sen. Da jedoch die Begründung der Beteiligungsrechte - als (an sich) steuerbarer Vorgang - bereits früher, noch unter Geltung der Steuerbefreiung, erfolgt sei, habe gar kein An- spruch des Fiskus auf Emissionsabgaben entstehen können. bb) Diese formalistische Betrachtungsweise über- zeugt indessen nicht: Es erscheint zunächst fraglich, ob Beteiligungsrechte an einer Gesellschaft tatsächlich einge- räumt werden können, bevor diese selbst entstanden ist. Zu prüfen wäre zumindest, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation nicht die Begründung eines obligatorischen Anspruchs (auf die Übertragung von Beteiligungsrechten an der noch zu gründenden juristischen Person) mit der effekti- ven Berechtigung an der Gesellschaft verwechselt (vgl. Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 559). Im Übrigen wäre - käme es denn darauf an - im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, wann im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a StG Beteiligungsrechte be- gründet worden sind. Weiter trifft es zwar zu, dass der liechtenstei- nische Gesetzgeber frei darüber befinden konnte, welche steuerlichen Konsequenzen die Umwandlung der Landesbank zeitigen sollte. Er hat dies jedoch nicht - zumindest nicht ausdrücklich - getan. Deshalb ist die Streitfrage, unter Mitberücksichtigung des relevanten liechtensteinischen Rechts, nach Zollvertrag und Stempelsteuergesetz zu ent- scheiden. Letzteres differenziert, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, in zeitlicher Hinsicht nicht zwi- schen dem steuerbaren Vorgang, hier der Begründung von Ak- tionärsrechten, und der Entstehung der Abgabeforderung. Es beschränkt sich darauf, abhängig vom jeweiligen Steuer- objekt, zu bestimmen, wann der Anspruch des Staates auf die Emissionsabgabe entsteht (vgl. Art. 7 StG). Deshalb ist auch nicht entscheidend, ob die Gründung der Aktiengesellschaft (durch Gesetz) allenfalls vom (deklaratorischen) Eintrag im Öffentlichkeitsregister durch eine logische Sekunde getrennt ist. Die Streitfrage lässt sich nicht allein mittels spitz- findiger Erörterungen zu den zeitlichen Zusammenhängen lö- sen. cc) Anzusetzen ist vielmehr beim Umstand, dass das Landesbankgesetz vom 21. Oktober 1992 der Beschwerdeführerin in ihrem neuen Rechtskleid keine Steuerfreiheit mehr zuge- steht. Dieser bewusste Entscheid des liechtensteinischen Gesetzgebers (vgl. E. 2b/bb) zeigt, dass das fragliche Pri- vileg eindeutig mit der früheren Anstalt verbunden war. Die Emission der Aktien ging aber von der neuen, als öffent- lichrechtliche Aktiengesellschaft ausgestalteten Landesbank aus. Dieser ist sie organisatorisch und auch wirtschaftlich zuzuordnen, bildet doch die Wahl der Rechtsform einer Ak- tiengesellschaft notwendigerweise die Grundlage für die Ausgabe von Aktien. Mit der Landesbank als Anstalt hatte dieser Vorgang - unabhängig davon, ob tatsächlich ein blos- ser Wechsel des Rechtskleids vorliegt - nur mittelbar etwas zu tun. Dem Vorbehalt von Ziff. III des Schlussprotokolls zum Zollvertrag kommt deshalb vorliegend, mangels anders lautender gesetzlicher Regelung, keine Geltung zu. d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verträgt sich dieses Ergebnis auch mit Sinn und Zweck des Landesbankgesetzes. aa) Zwar trifft zu, dass die streitige Emissions- abgabe zu einem nicht unerheblichen Kapitalabfluss führt. Soweit mit der Umwandlung der Landesbank eine Stärkung der Eigenkapitalbasis bezweckt wurde, besteht ein entsprechender Zielkonflikt. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass das Landesbankgesetz die alten Privilegien (abgesehen von der Staatsgarantie für Sparguthaben und Kassenobliga- tionen; vgl. Art. 5 LBG) im Zuge der "Teilprivatisierung" abgeschafft und die Landesbank den übrigen Aktiengesell- schaften weitgehend gleichgestellt hat. Es ist deshalb durchaus im Sinne des neuen Gesetzes, wenn die Beschwerde- führerin gleich behandelt wird wie andere private oder öf- fentlichrechtliche Gesellschaften, welche Beteiligungsrechte begründen oder erhöhen (vgl. Urteile vom 3. Oktober 1996 und 25. August 1998 in: ASA 65 S. 827 ff. bzw. 67 S. 748 ff. be- treffend Kantonalbanken Wallis und Genf). Im Übrigen macht die Emissionsabgabe in der Tat X.________ Prozent des (dama- ligen) Grundkapitals der Landesbank von 180 Mio. Franken aus; im Vergleich zu den ausgewiesenen Eigenmitteln in der Höhe von knapp 618 Mio. Franken (vgl. Geschäftsbericht 1992) fällt sie jedoch nicht unverhältnismässig stark ins Gewicht. bb) Die Beschwerdeführerin rügt weiter zu Unrecht, die steuerliche Belastung der Transformation ergebe ein "ab- surdes und unfaires Resultat". Zu der von ihr beanstandeten Situation kommt es grundsätzlich bei allen Unternehmen der öffentlichen Hand, an denen finanziell auch Private partizi- pieren: Die geschuldeten Steuern treffen wirtschaftlich alle am Unternehmen Beteiligten, also neben dem Staat auch die Privaten; die bezahlten Steuerbeträge kommen aber notwendi- gerweise (in ihrer Gesamtheit) dem Gemeinwesen zu. Deshalb führt vorliegend der Umstand, dass der liechtensteinische Staat mehr Steuern einnimmt, als er als Mehrheitsaktionär der Beschwerdeführerin wirtschaftlich zu tragen hat, zu keiner unbilligen Benachteiligung der (privaten) Minder- heitsaktionäre. Daran ändert nichts, dass der Staat als Ge- setzgeber an sich die rechtliche Umwandlung der Landesbank steuerfrei hätte abwickeln können. e) Schliesslich ist auch der Einwand unbegründet, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Besteuerung der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hat sich, wie bereits erwähnt, richtigerweise auf den Zollvertrag und das Stempel- steuergesetz gestützt; der angefochtene Entscheid findet in Letzterem - nachdem der Vorbehalt von Ziff. III des Schluss- protokolls zum Zollvertrag auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet - eine genügende gesetzliche Grund- lage. 4.- Die Vorinstanz hat die Umwandlung der Landesbank als blossen Rechtsformwechsel betrachtet, bei welchem die Identität des Unternehmens gewahrt worden sei. Demzufolge sei es zu keiner Vermögensübertragung auf die Aktiengesell- schaft gekommen und die Transformation habe das Partizipa- tionskapital der Anstalt nicht berührt. Erst in dessen Um- wandlung in Aktienkapital (per 7. Mai 1993) hat sie einen steuerbaren Vorgang gesehen. Die Beschwerdeführerin bestrei- tet jedoch, hierfür Emissionsabgaben zu schulden; sie macht geltend, es sei ausgeschlossen, die als Partizipationskapi- tal steuerfrei geschaffenen Beteiligungsrechte in der Form von Aktien nachträglich zu besteuern. a) Zu Recht stützt die Beschwerdeführerin ihre Ar- gumentation nicht auf Art. 6 lit. g StG: Die Ausnahme kommt nur dann zum Tragen, wenn auf dem umgewandelten Partizipa- tionskapital bereits Emissionsabgaben bezahlt worden sind; nicht erfasst wird nach dem klaren Wortlaut Partizipations- kapital, das - aus welchen Gründen auch immer - steuerbe- freit gebildet werden konnte. Nicht stichhaltig ist jedoch auch der Hinweis auf Art. 109 Ziff. 4 Abs. 2 EG ZoV. Diese Bestimmung schliesst es aus, für eine Urkunde Stempel-, Re- gistrierungs- oder Eintragungsabgaben zu erheben, wenn diese Urkunde bereits mit einer Abgabe belastet oder als abgaben- frei erklärt worden sei; Gleiches gelte für "eine andere Ur- kunde, welche dasselbe Rechtsverhältnis betrifft". Hieraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass auf den Aktien, wel- che sie als "Nachfolgeurkunden" der steuerfrei ausgegebenen Partizipationsscheine betrachtet, keine Stempelabgaben er- hoben werden dürften. Mit dieser Argumentation verkennt sie, dass Art. 109 EG ZoV vorliegend keine Anwendung findet: Unter dem Marginale "Abänderung und Aufhebung des geltenden Rechtes" werden die Auswirkungen des Zollvertrags auf die geltende liechtensteinische Gesetzgebung geregelt. Bestim- mungen, welche dem Einführungsgesetz oder dem anwendbaren Schweizer Recht widersprechen, werden aufgehoben; es kommt klar zum Ausdruck, dass Bundesrecht dem Landesrecht vorgeht (vgl. Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 4 Abs. 1). Aus diesen Zu- sammenhängen ist ersichtlich, dass sich Art. 109 Ziff. 4 Abs. 2 EG ZoV allein an die liechtensteinischen Behörden wendet. Ihnen wird untersagt, Urkunden erneut mit Abgaben zu belasten, die zuvor bereits besteuert (oder für steuerfrei erklärt) worden sind; dabei ist vornehmlich an die Stempel- abgabe nach eidgenössischem Recht zu denken (vgl. Art. 31 EG ZoV). Eine Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin liesse sich jedoch so oder anders nicht auf Art. 109 Ziff. 4 Abs. 2 EG ZoV stützen, weil es sich offensichtlich nicht mehr um das "gleiche" Rechtsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn aus Partizipanten stimmberechtigte Mitglieder der Aktiengesellschaft werden (vgl. Art. 12 der Statuten der Liechtensteinischen Landesbank AG). Aus den gleichen Gründen ist das Argument nicht zu hören, über die Steuerbarkeit bzw. Steuerbefreiung des Partizipationskapitals sei bei dessen Schaffung definitiv entschieden worden, weshalb heute eine nachträgliche Besteuerung nicht zulässig sei. b) aa) Die Eidgenössische Steuerverwaltung macht in ihrer Vernehmlassung geltend, die Transformation der Be- schwerdeführerin sei - anders als die Vorinstanz angenommen habe - kein blosser Wechsel der Rechtsform. Bei der Liechten- steinischen Landesbank AG handle es sich um eine neue juris- tische Person, weshalb ihr die Aktiven und Passiven der An- stalt übertragen werden mussten. Da dergestalt im Zuge der Umwandlung alle Beteiligungsrechte neu geschaffen worden seien, müssten mit der Gründung der Aktiengesellschaft auf deren gesamtem Grundkapital Stempelabgaben bezahlt werden. Entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz seien der Be- schwerdeführerin auch im Umfang des Partizipationskapitals neue Mittel zugeflossen. Deshalb müsse die Emissionsabgabe nicht vom Nennwert der neuen Aktien (bzw. des überführten Partizipationskapitals) in der Höhe von lediglich 20 Mio. Franken, sondern - gleich wie bei der Umwandlung des Dota- tionskapitals - auf den effektiv zugeflossenen Mitteln erho- ben werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a StG). Gestützt auf diese Ausführungen beantragt die Eidgenössische Steuerver- waltung - im Sinne einer reformatio in peius - die Bestäti- gung ihres Einspracheentscheids (vgl. lit. D). bb) Angesichts der Möglichkeit, in Abgabestreitig- keiten einen Entscheid der Vorinstanz dem objektiven Recht anzupassen, ohne an die Anträge der Beschwerdeführerin ge- bunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 OG; vgl. E. 1b/bb), könnte eine entsprechende Berichtigung vorgenommen werden. Aller- dings greift das Bundesgericht gestützt auf Art. 114 Abs. 1 OG nur ein, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (BGE 108 Ib 227 E. 1b S. 228, mit Hinweis). Aus der unter- schiedlichen Rechtsauffassung von Vorinstanz und Eidgenös- sischer Steuerverwaltung resultiert eine Differenz in der Höhe der geschuldeten Emissionsabgaben von gut 10.________ Franken. Dennoch kann letztlich offen bleiben, wie der Rechtsformwechsel bei der Beschwerdeführerin genau abgewickelt worden ist. Obschon die Bedenken, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung äussert, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind, lassen sie den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen: Die Vorinstanz hat die verschiedenen Indizien gegeneinander abgewogen, die aus ihrer Sicht für oder gegen eine Neugründung der Beschwerdeführerin sprechen. Der Schluss, den sie aus ihren Überlegungen gezogen hat, lässt sich vertreten. Eine Abänderung des angefochtenen Entscheids zuungunsten der Beschwerdeführerin ist deshalb - ungeachtet des Umstands, dass einer Korrektur angesichts der Differenz im Steuerbetrag erhebliche Bedeutung zukäme - nicht geboten. 5.- Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin auch die Steuerberechnung des angefochtenen Entscheids. Zu den entsprechenden (Eventual-)Anträgen macht sie jedoch kaum Ausführungen; deren Begründung ist schwergewichtig der Be- schwerdeschrift zu entnehmen, die dem vorinstanzlichen Ver- fahren zugrunde lag. Obschon bei der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde (im Gegensatz zur staatsrechtlichen Beschwerde) kein qualifiziertes "Rügeprinzip" gilt, muss aus der Eingabe wenigstens in den Grundzügen ersichtlich sein, inwiefern der angefochtene Entscheid beanstandet wird; pauschale Verwei- sungen auf Rechtsschriften in anderen Verfahren genügen den Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 337 f.; 113 Ib 287 E. 1 S. 287 f.). Unter die- sen Gesichtspunkten kann auf den Eventual- und den Subeven- tualantrag (vgl. lit. C) gerade noch eingetreten werden. Nicht weiter auf die Beschwerde einzugehen ist jedoch, so- weit - ohne jegliche Begründung - (subsubeventuell) die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz beantragt wird. Da es sich bei der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde grundsätzlich um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt und der Sachverhalt vorliegend liquid ist, wäre die- ser Antrag im Übrigen ohnehin abzuweisen. a) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht der ordentliche Steuersatz von drei Prozent anzu- wenden (Art. 8 Abs. 1 StG in der Fassung vom 7. Oktober 1977), sind ihre Vorbringen nicht stichhaltig. Art. 9 Abs. 1 lit. a StG (in Kraft bis zum 1. April 1993) sah zwar in der Tat vor, dass u.a. für die Umwandlung von Unternehmen ein reduzierter Steuersatz von einem Prozent Geltung hat. Diese Bestimmung fand aber ausschliesslich auf jene Unternehmen Anwendung, welche vor der Umwandlung in eine der Rechtsfor- men gekleidet waren, die im Gesetzestext erwähnt werden (Aktien-, Kommanditaktiengesellschaft, Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Urteil vom 3. Oktober 1996 in: ASA 65 S. 835 f., mit Hinweisen). Da dies bei der Beschwerdeführerin als öffentlichrechtliche Anstalt nicht der Fall war, kann sie sich nicht auf Art. 9 Abs. 1 lit. a StG berufen. Im Übrigen ist die Parallele, welche die Vor- instanz zur Umwandlung einer Schweizer Kantonalbank gezogen hat, keineswegs verfehlt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass dem Fürstentum Liechtenstein bezüglich der auf seinem Gebiet anwendbaren Bundesgesetzgebung grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung zukommt wie den schweizerischen Kan- tonen (Art. 6 ZoV; vgl. hierzu Hans Zurlinden, Liechtenstein und die Schweiz, Bern 1931, S. 44 u. S. 49). Die Liechten- steinische Landesbank ist wohl auch am ehesten mit einer Kantonalbank vergleichbar (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 96). b) Bereits vor der Eidgenössischen Steuerrekurskom- mission hat die Beschwerdeführerin (subeventuell) beantragt, die Steuer auf Fr. 8.________ festzusetzen; die Abgabe sei so zu berechnen, wie wenn es keine Steuerbefreiung gegeben hätte. Die Vorinstanz hat dieses Argument mit der (zutref- fenden) Begründung verworfen, dass die Emissionsabgabe nach dem Wert zu bestimmen sei, den die eingebrachten Aktiven und Passiven im Zeitpunkt der Umwandlung gehabt hätten (Art. 8 Abs. 3 StG; vgl. Urteil vom 3. Oktober 1996 in: ASA 65 S. 836 f.). Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerde- führerin ihren Antrag wiederholt, ohne jedoch zu den Ausfüh- rungen der Steuerrekurskommission Stellung zu nehmen. Sie macht einzig geltend, wenn der Vorinstanz zu folgen sei, müsse für die Wertbestimmung der Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister massgebend sein. Dass sich dadurch ein Steu- erbetrag von Fr. 8.________ ergeben soll, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb auch insoweit abzuweisen. 6.- Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsge- richtsbeschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerde- führerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-- wird der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitge- teilt. _____________ Lausanne, 7. Februar 2000 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: