Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.451/1998
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2A.451/1998/bmt

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                 Sitzung vom 30. März 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler,
Müller, Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind
und Gerichtsschreiber Arnold.

                         ---------

                         In Sachen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwert-
steuer, Beschwerdeführerin,

                           gegen

X.________-Pensionskasse, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Fürsprecher Jürg Brand, Jörg R. Bühlmann sowie
Rechtsanwalt Hans Peter Derksen, Stampfenbachstrasse 151,
Postfach 7373, Zürich,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,

                         betreffend
                       Mehrwertsteuer
            (Eigenverbrauch/Hauswartstätigkeit),

hat sich ergeben:

     A.- Bei der X.________-Pensionskasse handelt es sich um
eine Stiftung, welche der beruflichen Vorsorge dient. Sie
liess sich mit Fragebogen vom 14. Oktober 1994 als Mehrwert-
steuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
registrieren und deklarierte einen voraussichtlich massge-
benden Umsatz von über Fr. -.-- Mio., unter dem Vorbehalt,
dass Hauswartstätigkeit als Herstellung gelte und somit
besteuert werde. Mit Schreiben vom 28. Juni 1995 sowie
28. Juli 1995 ersuchte die X.________-Pensionskasse um
Erlass einer anfechtbaren Verfügung, weil sie die Steuer-
pflicht auf Arbeiten von Hauswarten als Eigenverbrauch des
Hauseigentümers nicht anerkannte. Dabei machte sie geltend,
die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung getroffene
Lösung verstosse gegen Art. 14 Ziff. 17 der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV) sowie Art. 8
Abs. 2 lit. b Ziff. 8 ÜbBest. aBV.

        Mit Entscheid vom 30. August 1996 stellte die Eid-
genössische Steuerverwaltung fest, dass die Voraussetzungen
für die Eigenverbrauchsbesteuerung bei der X.________-Pen-
sionskasse gegeben seien. Sie bezifferte die Mehrwertsteuer-
forderungen für das Jahr 1995 auf Fr. -.-- zuzüglich Ver-
zugszins ab dem 15. Oktober 1995 und für das 1. und 2. Quar-
tal 1996 auf Fr. -.-- zuzüglich Verzugszins ab dem 15. Juli
1996.

        Gegen diesen Entscheid erhob die X.________-Pen-
sionskasse Einsprache. Diese wurde am 4. Juni 1997 teilweise
gutgeheissen, wobei die Eidgenössische Steuerverwaltung be-
fand, dass

        - (Ziff. 2.1) "namentlich folgende Tätigkeiten
von Hauswarten im Eigenverbrauch gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTV

zu versteuern sind: Reinigung/Unterhalt/Schneeräumung von
Wegen, Plätzen und Parkflächen; Reinigung am Gebäude (z.B.
Treppenhaus, Fenster); selbst ausgeführte Reparaturen aller
Art sowie die Überwachung/Einstellung/Wartung von Heizungs-/
Lüftungs-/Klimaanlagen; ...".

        - (Ziff. 2.2) "folgende Tätigkeiten von Hauswarten
nicht im Eigenverbrauch gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTV zu ver-
steuern sind: Rasen und Pflanzenpflege; Administration bei
Reparaturen durch Dritte; Administration bei Mieterwechsel
sowie allgemeine Dienstleistungen (Waschpläne, Mieterstrei-
tigkeiten, Container bereitstellen, Türschliessung usw.)".

        Im Weiteren wurde die Ergänzungsabrechnung
Nr. 15'036 vom 19. Dezember 1996 aufgehoben und festge-
stellt, dass die für das Jahr 1995 aus Eigenverbrauch nach
Art. 8 Abs. 2 MWSTV geschuldete Steuer nach Abschluss die-
ses Verfahrens neu festgesetzt werde, wobei die Pauschale
von 50% für das Jahr 1995 keine Anwendung finde (Ziff. 3).
Die für das 1. und 2. Quartal 1996 im Betrag von Fr. -.--
festgelegte Steuerforderung zuzüglich Verzugszins ab dem
15. Juli 1996 wurde demgegenüber bestätigt (Ziff. 4).

     B.- Hiegegen reichte die X.________-Pensionskasse am
7. Juli 1997 bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1,
2.1, 3, 4, 5 und 6 des Einspracheentscheids sowie die Fest-
stellung, dass die Beschwerdeführerin unter dem Titel bau-
gewerblicher Eigenverbrauch auf Hauswartsleistungen keine
Mehrwertsteuer schulde. Im Eventualantrag verlangte sie die
Feststellung, dass namentlich die Überwachung und Einstel-
lung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen keinen bau-
gewerblichen Eigenverbrauch nach Art. 8 Abs. 2 MWSTV zu
begründen vermöge.

        Mit Urteil vom 29. Juli 1998 hiess die Eidgenössi-
sche Steuerrekurskommission die Beschwerde gut und hob den
Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
4. Juni 1997 auf. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die
Hauswartstätigkeit im Sinne der Erwägungen keine Eigenver-
brauchssteuer gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTV auslöse.

     C.- Gegen diesen Entscheid führt die Eidgenössische
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt:

        "1. Der Entscheid der SRK vom 29. Juli 1998 sei
         vollumfänglich aufzuheben.

         2. Es sei festzustellen, dass die X.________-
         Pensionskasse namentlich folgende Tätigkeiten ihrer
         Hauswarte im Eigenverbrauch gemäss Art. 8 Abs. 2
         MWSTV zu versteuern hat: Reinigung/Unterhalt/
         Schneeräumung von Wegen, Plätzen und Parkflächen;
         Reinigung am Gebäude (z.B. Treppenhaus, Fenster);
         selbst ausgeführte Reparaturen aller Art sowie
         Überwachung/Einstellung/Wartung von Heizungs-/
         Lüftungs-/Klimaanlagen.

         3. Die Ergänzungsabrechnung Nr. 15036 vom 19. De-
         zember 1996 sei aufzuheben und die von der
         X.________-Pensionskasse für das Jahr 1995 aus
         Eigenverbrauch nach Art. 8 Abs. 2 MWSTV geschuldete
         Steuer sei von der ESTV neu festzusetzen. Es sei
         festzustellen, dass die Pauschale von 50% für das
         Jahr 1995 keine Anwendung findet.

         4. Die X.________-Pensionskasse sei zu verpflich-
         ten, der ESTV für die Steuerperioden 1. und
         2. Quartal 1996 (Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni
         1996) aufgrund der eigenen steuerbaren Hauswarts-
         tätigkeiten Fr. -.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Ver-
         zugszins ab 15. Juli 1996 zu bezahlen."

        Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut aus
folgenden

                        Erwägungen:

     1.- a) Zur Beschwerde gegen Entscheide der Eidgenössi-
schen Steuerrekurskommission über die Mehrwertsteuer ist die
Eidgenössische Steuerverwaltung legitimiert (Art. 103 lit. b
OG; Art. 54 Abs. 2 MWSTV). Dies gilt auch in Bezug auf Be-
schwerden gegen Entscheide in Feststellungsverfahren (ASA 65
918 E. 1b). Das Interesse der Eidgenössischen Steuerverwal-
tung zur Beschwerdeführung ist in solchen Fällen auf die ein-
heitliche und richtige Anwendung von Bundesrecht gerichtet
und im Übrigen an keine weiteren Voraussetzungen gebunden
(BGE 125 II 326 E. 2c.; ASA 65 918 E. 1b).

        b) Strittig ist im vorliegenden Verfahren einerseits
die grundsätzliche Frage der Steuerpflicht für Leistungen,
welche Hauswarte in den Mietshäusern der Beschwerdegegnerin
erbringen. Hierüber hat die Eidgenössische Steuerverwaltung
in ihrem Einspracheentscheid vom 4. Juni 1997 eine positive
(Ziff. 2.1) und eine negative (Ziff. 2.2) Feststellung ge-
troffen, die nachfolgend unter E. 2 und 3 überprüft wird
(vgl. auch unten lit. d). Anderseits hat die Eidgenössische
Steuerverwaltung zwei Leistungsentscheide gefällt, und zwar
zum einen für das 1. und 2. Quartal 1996 die Ergänzungsab-
rechnung Nr. 15'037, die in Bezug auf die Höhe der Steuer vor
Bundesgericht nicht umstritten ist, und zum anderen für das
Jahr 1995 die Ergänzungsabrechnung Nr. 15'036. Die das Jahr
1995 betreffende Ergänzungsabrechnung ist im Einsprachever-
fahren aufgehoben worden, weshalb die für dieses Jahr ge-
schuldete Steuer vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist
(vgl. hiezu unten E. 4).

        c) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die un-
richtige Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, nicht jedoch die Unangemessenheit des ange-

fochtenen Entscheids, gerügt werden (Art. 104 lit. a und b
OG, Art. 104 lit. c OG e contrario). Zum Bundesrecht im Sinne
dieser Bestimmung zählt auch die Bundesverfassung (BGE 118 Ib
417 E. 2a; 123 II 295 E. 3).

        An die Sachverhaltsfeststellung ist das Bundes-
gericht gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Be-
hörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verlet-
zung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich unrichtig ist eine
Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann, wenn sich Zweifel
anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl. 1983, S. 286, mit Hinweisen). Ist das Bundesgericht
- wie hier - an die Sachverhaltsfeststellung gebunden, sind
Tat- und Rechtsfragen auseinanderzuhalten (BGE 123 II 49
E. 6a S. 54 f.). Tatfrage ist, ob sich der rechtserhebliche
Sachverhalt verwirklicht hat. Rechtsfrage bilden dagegen die
Schlussfolgerungen aus den Sachverhaltsfeststellungen (Gygi,
a.a.O., S. 274 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.
1998, a.a.O., N 958).

        d) Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei festzu-
stellen, dass die Beschwerdegegnerin eine im Einzelnen auf-
geführte Anzahl Tätigkeiten von Hausabwarten als Eigenver-
brauch gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTV zu versteuern habe, wogegen
andere, ebenfalls im Detail aufgeführte Tätigkeiten, nicht
der Eigenverbrauchsbesteuerung unterlägen, dies entsprechend
den Feststellungen in Ziff. 2.1 und 2.2 ihres Einspracheent-
scheides vom 4. Juni 1997. Feststellungsentscheide der Eid-
genössischen Steuerverwaltung sind nach Art. 51 Abs. 1 lit. f
MWSTV zulässig, wenn "für einen bestimmten Fall vorsorglich
die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuer-
schuld, des Anspruchs auf Vorsteuerabzug, der Grundlagen der

Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mit-
haftung beantragt wird oder als geboten erscheint". Soweit
sich die Feststellungen auf die grundsätzliche Frage der
Steuerpflicht beziehen, können sie auch Gegenstand des Ver-
fahrens der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein und ist auf
die Beschwerde daher vorliegend einzutreten (vgl. Gygi,
a.a.O., S. 144; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungs-
rechtsprechung, 6. Aufl. 1986, Nr. 36 B III a, S. 222;
Kölz/Häner, a.a.O., S. 77; s. auch ASA 65 918 E. 1b und 3).

     2.- a) Zunächst stellt sich die grundsätzliche Frage,
ob und inwieweit die Leistungen, welche Hauswarte in den
Mietshäusern der Beschwerdegegnerin erbringen, unter der
Herrschaft der Mehrwertsteuerverordnung der Steuer unter-
liegen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stützt sich für
die Besteuerung dieser Leistungen auf Art. 8 Abs. 2 lit. a
MWSTV. Nach Art. 4 lit. c MWSTV in Verbindung mit dieser
Vorschrift liegt ein - als Eigenverbrauch bezeichneter -
Steuertatbestand vor, wenn der Steuerpflichtige Arbeiten
an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken vornimmt
oder vornehmen lässt, die zur entgeltlichen Veräusserung
oder zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung oder Nutzung
bestimmt sind, sofern er hiefür nicht für die Besteuerung
optiert hat. Nach lit. b von Art. 8 Abs. 2 MWSTV besteht eine
Steuerpflicht auch, wenn der Steuerpflichtige Arbeiten der
genannten Art für private Zwecke oder für eine von der Steuer
ausgenommene Tätigkeit vornimmt. Dieser Eigenverbrauch wird
als Herstellungs- und Bearbeitungseigenverbrauch bezeichnet.
Weiter unterliegen gewisse Entnahmetatbestände (Art. 8 Abs. 1
lit. a-d MWSTV) sowie der Eigenverbrauch bei Vermögensüber-
tragungen (Art. 8 Abs. 3 MWSTV) der Eigenverbrauchssteuer.

        Mit dieser Steuer soll dem Grundsatz der Allgemein-
heit und Gleichheit der Besteuerung folgend eine Gleichbe-
handlung erreicht werden zwischen dem nicht steuerpflichtigen

Unternehmer und privaten Endverbraucher einerseits und den-
jenigen Steuerpflichtigen, die Gegenstände für einen nicht
steuerbaren Zweck verwenden, anderseits (Daniel Riedo, Vom
Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer,
Diss. Bern 1999, S. 154; Camenzind/Honauer/Vallender, Hand-
buch zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Bern, Stuttgart, Wien,
2000, N 263 ff.): Die Eigenverbrauchssteuer bezweckt zunächst
- zur Verwirklichung des Mehrwertsteuersystems - die Belas-
tung des Endkonsums. Personen, die Leistungen des eigenen
steuerpflichtigen Unternehmens beziehen und damit einen Ent-
nahmeeigenverbrauch vornehmen, sollen nicht besser gestellt
werden als die übrigen Konsumenten, die Leistungen steuer-
belastet beziehen. Beim Entnahmeeigenverbrauch liegt ein
Endverbrauch vor, welcher mit der Eigenverbrauchssteuer der
Mehrwertsteuer unterstellt wird. Die Eigenverbrauchssteuer
dient insofern der Korrektur von nicht oder nicht mehr ge-
rechtfertigten Vorsteuerabzügen (vgl. Ernst Höhn/Klaus
Vallender, Kommentar BV, S. 25 f., N 58-61; Ernst Höhn/Robert
Waldburger, Steuerrecht, Band I, 8. Aufl., § 24 N 66; Riedo,
a.a.O., S. 157). Insbesondere beim Herstellungs- und Bearbei-
tungseigenverbrauch wird aber nicht oder nicht nur der Vor-
steuerabzug rückgängig gemacht. Vielmehr werden bei diesen
Tatbeständen auch eigentliche Wertschöpfungskomponenten
steuerlich miterfasst (Riedo, a.a.O., S. 160). Dieser Eigen-
verbrauchstatbestand wurde demnach aus steuersystematischen
Gründen eingeführt. Nicht besteuert wird in der Schweiz dem
Grundsatz nach der Dienstleistungseigenverbrauch (Höhn/
Waldburger, a.a.O., Band I, § 24 N 66; Riedo, a.a.O., S. 162,
Camenzind/Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern,
Stuttgart, Wien, 1995, N 201 S. 79).

        b) Nach Auffassung der Vorinstanz setzt auch der
Tatbestand des Eigenverbrauchs einen mehrwertsteuerrechtli-
chen Verbrauch voraus. Sie führt aus, ein solcher liege nur
vor, wenn der Steuerpflichtige die Eingangsleistung und/oder
seine eigene Leistung für einen nicht steuerbaren, das heisst

vom Geltungsbereich der Mehrwertsteuer im Grundsatz nicht
erfassten Zweck verwende, die steuerbare Umsatzkette also bei
ihm ende. Sobald der Steuerpflichtige indessen eine steuer-
bare, das heisst eine durch den Geltungsbereich der Mehrwert-
steuer erfasste Ausgangsleistung (also steuerpflichtig oder
echt oder unecht steuerbefreit) erbringe, sei insofern mehr-
wertsteuerrechtlicher Verbrauch ausgeschlossen. Im Falle des
Art. 8 Abs. 2 lit. a MWSTV tätige der Steuerpflichtige in der
Folge einen zwar unecht steuerbefreiten (z.B. gemäss Art. 14
Ziff. 17 MWSTV), aber im Geltungsbereich der Mehrwertsteuer
liegenden und damit steuerbaren (wenn auch nicht steuer-
pflichtigen) Ausgangsumsatz. Auf seiner Umsatzstufe komme
es infolgedessen zu keinem mehrwertsteuerrechtlichen Endver-
brauch. Hauswartsleistungen könnten nicht gleichzeitig Be-
standteil des Ausgangsumsatzes der Beschwerdegegnerin einer-
seits und des Eigenverbrauchs andererseits sein. Da es sich
zumindest bei den fraglichen Hauswartsleistungen um Arbeiten
an eigenen Einrichtungen des Steuerpflichtigen handle, sei im
Verhältnis zwischen Hauswart und Hauseigentümer auch der un-
abdingbare Tatbestand des Leistungsaustauschs nicht erfüllt,
so dass Art. 8 Abs. 2 lit. a MWSTV auch keine klassische Lie-
ferung oder Dienstleistung darstelle. Erfülle diese Bestim-
mung weder den Tatbestand der entgeltlichen Lieferung oder
Dienstleistung noch jenen des Endverbrauchs, stelle sich die
Frage nach einer Kompetenzüberschreitung durch den Verord-
nungsgeber. Nach historischer und teleologischer Auslegung
stelle Art. 8 Abs. 2 lit. a MWSTV eine Massnahme zur Herstel-
lung der gleichen wettbewerblichen Ausgangslage für Erbringer
von Leistungen im Sinne von Art. 14 Ziff. 16 und 17 MWSTV
dar, das heisst für Bau- und Generalunternehmer einerseits
und übrige Steuerpflichtige anderseits; Zielgruppe bildeten
die Bau- und Generalunternehmer, welche die fraglichen Bau-
arbeiten vornähmen oder vornehmen liessen. Die Besteuerung
der Hauswartsleistungen als Eigenverbrauch decke sich nicht

mit dem historischen und teleologischen Auslegungsergebnis,
gehe zu weit und finde in Art. 8 Abs. 2 lit. a MWSTV keine
Grundlage.

        c) aa) Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im
Sinne eines Feststellungsentscheids gestützt auf Art. 8
Abs. 2 lit. a MWSTV die Reinigungs-, Unterhalts-, Reparatur-,
Überwachungs- und Einstellungs- sowie Wartungsarbeiten von
Hauswarten für steuerbar erklärt, soweit sie an Gebäuden und
baulichen Einrichtungen vorgenommen werden, die zur entgelt-
lichen Veräusserung oder zur entgeltlichen Überlassung zum
Gebrauch oder zur Nutzung bestimmt sind (Art. 14 Ziff. 16 und
17 MWSTV). Eine solche Auslegung ist mit dem Wortlaut von
Art. 8 Abs. 2 lit. a MWSTV vereinbar, der die Vornahme von
Arbeiten an Bauwerken für steuerbar erklärt. Bereits unter
der Herrschaft des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941
über die Warenumsatzsteuer (WUStB) umfasste der Begriff der
"Herstellung von Bauwerken" (Art. 15bis Abs. 1 WUStB) "alle
Arbeiten an Grundstücken und Dauerbauten" (Art. 18bis WUStB)
und schloss der Herstellungsbegriff jede Verarbeitung, Bear-
beitung, Zusammensetzung, Veredelung und sonstige Umgestal-
tung sowie namentlich auch jede Instandstellung ein (Art. 10
Abs. 2 WUStB). Insbesondere unterlagen nach der Praxis ge-
stützt auf Art. 18bis WUStB Bau- und Unterhaltsreinigungen an
Gebäuden (ASA 56 654) sowie Hauswartsleistungen der Warenum-
satzsteuer (nicht veröffentlichtes Urteil vom 9. Mai 2000,
Verfahren 2A.326/1999, E. 2).

        bb) Das Ziel von Art. 8 Abs. 2 MWSTV ist es, Wett-
bewerbsverzerrungen zu vermeiden zwischen steuerpflichtigen
Unternehmen, die Arbeiten an ihren Bauwerken selber vornehmen
bzw. durch ihre Angestellten vornehmen lassen, und Unterneh-
men, die für diese Arbeiten Drittunternehmen beiziehen und
auf deren Leistungen die Mehrwertsteuer zu entrichten haben.
Ohne die Besteuerung dieser Leistungen an sich selber wären
diejenigen Unternehmen, welche die fraglichen Arbeiten selber

vornehmen, besser gestellt. Durch diese Gleichstellung wird
auch gewährleistet, dass Mieter unabhängig davon gleich be-
lastet werden, ob der Vermieter die Arbeiten selber ausführt
oder durch sein Personal ausführen lässt oder ob er diese an
Drittunternehmen überträgt. Einzig wenn die Mieter selber die
Arbeiten ausführen, werden sie steuerlich nicht belastet.

        cc) Aus dem Terminus "Eigenverbrauch" kann nicht
abgeleitet werden, dass eine Steuer nur erhoben wird, wenn
ein Endverbrauch vorliegt. Die französische Bezeichnung
"prestations à soi-même" bringt den steuerbaren Vorgang
besser zum Ausdruck: Der Steuer unterstellt sind nach Art. 8
MWSTV bestimmte Leistungen, die dem Steuerpflichtigen von
seinem eigenen Unternehmen erbracht werden (Entnahmen, Her-
stellungs- und Bearbeitungsarbeiten an Grundstücken, Vermö-
gensübertragungen). Dabei wird - aus steuersystematischen
Gründen - ein Gegenstand der Steuer unterworfen, der den An-
wendungsbereich der Mehrwertsteuer verlässt und dessen spä-
tere Veräusserung steuerfrei möglich ist (vgl. Jean-Marc
Rivier/Annie Rochat, Droit fiscal suisse, La taxe sur la
valeur ajoutée, S. 93 ff., S. 95). Das Ziel dieser Besteue-
rung ist, den nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Vor-
steuerabzug zu kompensieren (oben lit. a) oder - wie beim
Herstellungs- und Bearbeitungseigenverbrauch bei Arbeiten
an Bauwerken im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MWSTV - Wettbewerbs-
verzerrungen zu vermeiden und letztlich eine gleiche Belas-
tung der Endkonsumenten (beispielsweise der Mieter) herbei-
zuführen. Art. 8 Abs. 2 MWSTV bewirkt nach dem Willen des
Gesetzgebers bei Arbeiten an Bauwerken, bei denen der vom
Unternehmer für sich selber geschaffene Mehrwert als beson-
ders gewichtig erachtet wird, eine taxe occulte. Diese wird
als Kostenfaktor an die Endkonsumenten weitergegeben und
schränkt indirekt die Ausnahmen von der Steuer nach Art. 14
Ziff. 16 und 17 MWSTV (für die Übertragung und Begründung von
dinglichen Rechten an Grundstücken und die Gebrauchüberlas-
sung von Grundstücken) ein (vgl. gleich schon für die Waren-

umsatzsteuer Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer,
N 684 ff. und 720). Würde angenommen, dass nur ein Endver-
brauch die Besteuerung der Leistungen an sich selber recht-
fertige, wären die Steuertatbestände von Art. 8 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 lit. a und b MWSTV zum grössten Teil ihres Gehalts
entleert. Denn bei einer Entnahme von Gegenständen für eine
von der Steuer ausgenommene Tätigkeit (im Sinne Art. 8 Abs. 1
lit. b MWSTV in Verbindung mit Art. 14 MWSTV) oder bei Her-
stellungs- oder Bearbeitungsarbeiten an Bauwerken (im Sinne
von Art. 8 Abs. 2 MWSTV in Verbindung mit Art. 14, namentlich
Ziff. 16 und 17 MWSTV) ist der Unternehmer selber in der Re-
gel nicht Endverbraucher, werden diese Gegenstände doch nach
Art. 14 MWSTV für die dort genannten Endverbraucher (wie
kranke, invalide, jugendliche, sozialhilfeabhängige, in Aus-
bildung stehende oder kulturell tätige Personen) eingesetzt,
denen gegenüber die fraglichen Leistungen von der Steuer aus-
genommen sind; lediglich bei Arbeiten an bestehenden oder neu
zu erstellenden Bauwerken für private Zwecke (Art. 8 Abs. 2
lit. b MWSTV) ist der Unternehmer selber Endkonsument.

        dd) Ein Leistungsaustausch - den die Vorinstanz für
eine Besteuerung des Eigenverbrauchs als erforderlich er-
achtet - ist nach Art. 4 lit. a, b und d MWSTV gefordert für
im Inland erbrachte Lieferungen von Gegenständen, im Inland
erbrachte Dienstleistungen sowie den Bezug von Dienstleistun-
gen aus dem Ausland, wird doch in diesen drei Fällen für die
Besteuerung vorausgesetzt, dass die Leistung "gegen Entgelt"
erbracht wird. Damit ein Leistungsaustausch vorliegt, muss
zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaft-
liche Verknüpfung gegeben sein. Beim Eigenverbrauch, der
jeweils in einer Leistung an sich selber besteht ("presta-
tions à soi-même"), liegt jedoch naturgemäss kein Leistungs-
austausch vor und wird die Besteuerung denn in Art. 4 lit. c
MWSTV auch nicht von der Leistung eines Entgelts abhängig
gemacht. Dass bei den fraglichen Leistungen, welche die Haus-
warte der Beschwerdegegnerin im Anstellungsverhältnis erbrin-

gen, kein Leistungsaustausch vorliegt, spricht somit nicht
gegen eine Besteuerung dieser Leistungen als Herstellungs-
oder Bearbeitungseigenverbrauch.

        ee) Die Hauswartsleistungen fallen auch nicht unter
die Ausnahmetatbestände von Art. 14 Ziff. 16 und 17 MWSTV.
Diese Bestimmungen sehen eine Ausnahme von der Steuer einzig
vor für die Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten
an Grundstücken sowie für die Überlassung von Grundstücken
und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, nicht
aber für die Herstellungs- und Bearbeitungsleistungen an Bau-
werken bzw. Grundstücken, als was die Hauswartarbeiten - wie
gesehen - zu qualifizieren sind.

        ff) Eine Eigenverbrauchsbesteuerung ist auch in den
Umsatzsteuersystemen in der Europäischen Union vorgesehen.
In der 6. EU-Richtlinie (6. RL-EU) findet sich der Begriff
des Eigenverbrauchs zwar nicht. Die im Zusammenhang mit dem
Lieferungsbegriff in den Art. 5 (6) sowie Art. 6 (2) und (3)
der 6. RL-EU vorgesehenen Formulierungen erlauben aber eine
Erfassung von Tatbeständen, die in den Grundzügen den schwei-
zerischen Eigenverbrauchstatbeständen entsprechen. Art. 5 (6)
6. RL-EU regelt die Entnahme von Gegenständen für unterneh-
mensfremde Zwecke. Art. 6 (2) 6. RL-EU erfasst die Gegen-
standsverwendung und die unentgeltliche Erbringung von
Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für unterneh-
mensfremde Zwecke (Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Aufl. Köln,
1998, § 14 N 82; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., N 265).
Auch die Regelungen in der Europäischen Union machen die
Eigenverbrauchsbesteuerung weitgehend vom vorangehenden Vor-
steuerabzug abhängig (Dieter Dziadkowski/Peter Walden, Um-
satzsteuer, 4. Aufl. München/Wien 1996, S. 138 und 139;
Riedo, a.a.O., S. 153 und die in Fn. 177 zitierte deutsche
Literatur).

        gg) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
können auch anstehende Gesetzesrevisionen bei der Auslegung
einer Norm mitberücksichtigt werden, und zwar im Sinne einer
geltungszeitlichen Auslegung im Hinblick auf veränderte Um-
stände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis. Die Auslegung
anhand von Vorarbeiten zu Revisionen rechtfertigt sich vor
allem dann, wenn das geltende System nicht grundsätzlich
geändert werden soll und nur eine Konkretisierung des beste-
henden Rechtszustandes angestrebt wird oder Lücken des gel-
tenden Rechts ausgefüllt werden sollen (BGE 124 II 193 E. 5d
S. 201, mit Hinweisen).

        Das auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzte Bun-
desgesetz über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) hält in Art. 9
Abs. 2 lit. a und b an der Besteuerung des Herstellungs- und
Bearbeitungseigenverbrauchs fest. In Bezug auf Hauswarts-
leistungen sieht es ausdrücklich vor, dass die ordentlichen
Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten, die durch die
steuerpflichtige Person selber oder durch deren Angestellte
erbracht werden, nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung unter-
liegen. Dass im neuen Gesetz die Hauswartarbeiten, soweit es
sich um ordentliche Reinigungs-, Reparatur- und Unterhalts-
arbeiten handelt, von der Steuer ausdrücklich ausgenommen
werden, zeigt, dass solche Arbeiten nach der Meinung des Ge-
setzgebers ohne eine ausdrückliche Befreiungsklausel unter
den Begriff des Herstellungs- und Bearbeitungseigenverbrauchs
fallen würden und damit steuerbar wären. Eine solche Frei-
stellung war aber in Art. 8 Abs. 2 lit. a MWSTV noch nicht
vorgesehen.

        d) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist damit
gestützt auf Art. 8 Abs. 2 MWSTV eine Mehrwertsteuerpflicht
auf den sich selber erbrachten Hauswartsleistungen zu beja-
hen, soweit es sich um Arbeiten an Bauwerken im Sinne dieser
Bestimmung handelt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat
die Abgrenzung von steuerbaren Leistungen an Bauwerken in

Ziff. 2.1 des Einspracheentscheids korrekt wiedergegeben.
Steuerbar sind demnach insbesondere: Reinigung, Unterhalt und
Schneeräumung von Wegen, Plätzen und Parkflächen; Reinigung
am Gebäude (z.B. Treppenhaus, Fenster); selbst ausgeführte
Reparaturen aller Art sowie die Überwachung, Einstellung und
Wartung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen. Steuer-
freie Hauswartsleistungen sind dagegen, weil es sich dabei
nicht um Arbeiten an Bauwerken handelt, namentlich: Rasen und
Pflanzenpflege; Administration bei Reparaturen durch Dritte;
Administration bei Mieterwechsel sowie allgemeine Dienstleis-
tungen (Waschpläne, Mieterstreitigkeiten, Container bereit-
stellen, Türschliessung usw.).

     3.- Weiter stellt sich die Frage, ob die in der Mehr-
wertsteuerverordnung vorgesehene Besteuerung der Hauswarts-
leistungen mit den die Mehrwertsteuer betreffenden Verfas-
sungsgrundsätzen vereinbar ist. Die Beschwerdegegnerin ist
der Auffassung, dass der Bundesrat seine Gesetzgebungskom-
petenz überschritten bzw. die Bundesverfassung verletzt
habe, indem er den Herstellungs- und Bearbeitungseigenver-
brauch in Art. 8 Abs. 2 MWSTV für steuerpflichtig erklärt
hat. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass sich
Art. 8 Abs. 2 lit. a MWSTV hart an der Grenze des dem Bun-
desrat durch Art. 8 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 ÜbBest. aBV
eingeräumten Kompetenzspielraums bewege, sich aber noch
an den Rahmen von Art. 41ter und Art. 4 aBV halte.

        a) Der Bundesrat ist nach Art. 8 Abs. 1 ÜbBest. aBV
(bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der seit dem 1. Januar 2000
geltenden neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999) bis zum
Inkrafttreten eines Mehrwertsteuergesetzes ermächtigt, die
Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu erlassen. Die
Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 ist somit eine
verfassungsunmittelbare, d.h. direkt auf der Verfassung be-
ruhende, selbständige Verordnung des Bundesrates. Als solche

ist sie gemäss Lehre und Rechtsprechung auf ihre Verfas-
sungsmässigkeit zu prüfen. Sie muss mit den sachbezogenen
Vorgaben der Verfassungsvorschrift, auf welcher sie beruht,
übereinstimmen und darf nicht mit sonstigen Verfassungs-
normen, namentlich den Grundrechtsgarantien, kollidieren,
soweit die ermächtigende Verfassungsnorm nicht selber Ab-
weichungen anordnet oder bewusst in Kauf nimmt (BGE 123 II 16
E. 3a, mit Hinweisen). Bei der hier zur Diskussion stehenden
Verordnungsbestimmung (Art. 8 Abs. 2 lit. a MWSTV) ist somit
zu prüfen, ob der Bundesrat die in der Verfassung enthaltenen
Grundsätze beachtet und sich an Gegenstand, Zweck und Umfang
der ihm eingeräumten Kompetenz gehalten hat, indem er Haus-
wartsleistungen (in einem gewissen Rahmen) als Herstellungs-
und Bearbeitungseigenverbrauch der Steuer unterstellt hat.
Darüber hinaus ist zu untersuchen, ob die Verordnung nicht
zu sonstigen Verfassungsnormen, besonders den Grundrechts-
garantien im Widerspruch steht. Dabei ist freilich zu beach-
ten, dass dem Bundesrat im Rahmen der ihm vom Verfassungs-
geber eingeräumten Kompetenz der gleiche politische Ent-
scheidungsspielraum zusteht wie dem Gesetzgeber. Diesen
Entscheidungsspielraum darf das Gericht nicht durch eigene
Ordnungsvorstellungen schmälern. Eine vom Bundesrat getrof-
fene Lösung, die sich im Rahmen des ihm zustehenden gesetz-
geberischen Ermessens hält, die in der Verfassung enthaltenen
mehrwertsteuerrechtlichen Grundsätze beachtet und die weite-
ren Verfassungsrechte respektiert, darf deshalb durch das
Bundesgericht nicht korrigiert werden. Einschreiten darf die-
ses nur, wenn der Bundesrat die ihm eingeräumten Kompetenzen
überschritten hat, wobei es auch den Umfang dieser Kompetenz
zu ermitteln hat (BGE 123 II 16 E. 3a; 295 E. 3a; 385 E. 3a).

        b) Nach Art. 41ter Abs. 3 aBV bzw. Art. 130 Abs. 1
BV unterliegen der Mehrwertsteuer die Lieferungen von Gegen-
ständen, die Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch
sowie die Einfuhren. Nach Art. 8 Abs. 2 ÜbBest. aBV bzw.
Art. 196 Ziff. 14 BV sind mit Vorsteuerabzug steuerbar die

Lieferung von Gegenständen und die Dienstleistungen, welche
Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführen, einschliess-
lich des Eigenverbrauchs, sowie die Einfuhr von Gegenständen.

        aa) Nach schweizerischer Lehre und Praxis sind Ver-
fassungsbestimmungen grundsätzlich nach denselben Regeln zu
interpretieren wie Normen des einfachen Gesetzesrechts. Ziel
der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm.
Auszugehen ist vom Wortlaut, doch kann dieser nicht allein
massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder ver-
schiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Trag-
weite gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Aus-
legungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der
Norm und ihres Zweckes. Wichtig kann auch die Bedeutung sein,
die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das
Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets
von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann
allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn
sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab
(BGE 124 II 372 E. 5 S. 376, mit Hinweisen).

        bb) Was Eigenverbrauch im Sinne der genannten Ver-
fassungsbestimmungen ist, ist in deren Wortlaut nicht näher
ausgeführt. Den Materialien lassen sich nur wenige Elemente
zur Klärung entnehmen. Aus dem schriftlichen Kommissionsbe-
richt im Nationalrat ergibt sich, dass Eigenverbrauch dann
zu besteuern ist, wenn Gegenstände oder Dienstleistungen für
Zwecke ausserhalb des steuerpflichtigen Unternehmens verwen-
det werden, vor allem für den Privatverbrauch oder -gebrauch
oder für eine der Steuer nicht unterliegende Unternehmenstä-
tigkeit (Amtl. Bull. NR 1993 S. 331). Diesen Grundgedanken
nimmt auch der Kommentar zum Entwurf der Mehrwertsteuerver-
ordnung vom 28. Oktober 1993 auf, indem er festhält, dass der
Steuertatbestand des Eigenverbrauchs verhindern soll, "dass
Steuerpflichtige, die Gegenstände für einen nicht der Steuer
unterliegenden Zweck verwenden, gegenüber Nichtsteuerpflich-

tigen steuerlich besser gestellt werden" (a.a.O. S. 6). In-
soweit entspricht insbesondere Art. 8 Abs. 1 der MWSTV diesen
Zielsetzungen, werden doch damit die in den Buchstaben a-c
genannten Gegenstandsentnahmen für unternehmensfremde Zwecke,
für von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten und bei Aufgabe
einer der Steuer unterliegenden Tätigkeit erfasst. Diese Be-
steuerung des Eigenverbrauchs entspricht den in der Europäi-
schen Union besteuerten Tatbeständen (vgl. vorne E. 2c/ff).
Damit wird gewährleistet, dass der Endverbrauch steuerlich
erfasst wird, was aufgrund der Vorsteuerbelastung von solchen
Gegenständen systemkonform ist. Demgegenüber läuft eine Be-
steuerung des Eigenverbrauchs in Fällen, in denen der Vor-
steuerabzug versagt ist, auf eine Doppelbesteuerung hinaus
(Ernst Höhn/Klaus Vallender, Kommentar zu Art. 41ter BV,
a.a.O., N 58). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) tendiert
deshalb dahin, die Besteuerung der Entnahme oder privaten
Verwendungen nur zuzulassen, wenn diese zum Vorsteuerabzug
berechtigt haben (Höhn/Vallender, Kommentar, a.a.O., N 61;
Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., N 266). Anders verhält
es sich vor allem bei Dienstleistungen, sofern bei diesen
keine Fremdleistungen oder Fremdbezüge von Gegenständen
verwendet wurden. In Fällen, bei denen somit keine fremd-
bezogenen Gegenstände oder keine anderen Fremdleistungen
in Anspruch genommen werden, ist gar nicht erforderlich,
die Eigenverbrauchsbesteuerung von einem Vorsteuerabzug
abhängig zu machen (vgl. Riedo, a.a.O., S. 151). Bei Haus-
wartsleistungen wird der Wert der erbrachten Leistung weit-
gehend durch den Steuerpflichtigen geschöpft und nimmt die-
ser in der Regel nur unbedeutende vorsteuerbelastete Gegen-
stände oder Fremdleistungen in Anspruch, z.B. für Putzma-
terialien, Reparaturmaterial und ähnliche Leistungen. Eine
Doppelbesteuerung tritt demnach nicht oder in einem ver-
schwindenden und hier zu vernachlässigenden Umfang ein.

        cc) Mit Art. 8 Abs. 2 lit. a und b MWSTV soll
sichergestellt werden, dass selber ausgeführte Arbeiten an

Bauwerken, die für den Verkauf oder für die Vermietung bzw.
Verpachtung bestimmt sind (d.h. die für unecht befreite oder
private Zwecke verwendet werden, die den Vorsteuerabzug ganz
oder teilweise ausschliessen), steuerlich gleich behandelt
werden, wie wenn sie von einem Dritten steuerbelastet bezogen
worden wären. Dabei wird nicht nur das bei der Herstellung
verwendete Material, sondern auch die durch die Herstellung
erzielte Wertschöpfung von der Steuer erfasst. Mit der Be-
steuerung des Herstellungs- und Bearbeitungseigenverbrauchs
soll sichergestellt werden, dass ein Steuerpflichtiger, der
das zur Vermietung bestimmte (unecht befreite) Grundstück
selber herstellt oder bearbeitet, mit einem anderen Steuer-
pflichtigen gleichgestellt wird, der das zur Vermietung
bestimmte Bauwerk von einem Dritten erwirbt und hierbei
aufgrund des Vorsteuerabzugsverbotes dieses Objekt mit der
vollen Vorsteuer beziehen muss. Mit der in der Verordnung
vorgesehenen Lösung wird insofern eine Gleichstellung er-
reicht, als sowohl für Steuerpflichtige, die an Bauwerken
Arbeiten vornehmen lassen, wie für andere Steuerpflichtige
die gleiche wettbewerbliche Ausgangslage geschaffen wird,
indem beide mit einer "taxe occulte" belastet werden, beide
mithin gleich "schlecht" gestellt werden (Riedo, a.a.O.,
S. 164).

        Mit dieser Lösung führt der schweizerische Ver-
ordnungsgeber (und auch der Gesetzgeber in Art. 9 Abs. 2
lit. a. und b MWSTG) einen steuersystematischen Eigenver-
brauchstatbestand ein. Der Bundesrat bewegt sich damit aber
im Rahmen der Verfassung, die einen weiten Spielraum offen
lässt. Art. 8 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 ÜbBest. aBV beschränkt
die Besteuerung des Eigenverbrauchs in keiner Art und Weise.
Was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ergibt sich weder
aus dem Verfassungstext selber noch aus den dazugehörenden
Materialien. Die knappen und sehr allgemein gehaltenen Äus-
serungen im schriftlichen Bericht des Kommissionspräsidenten
an den Nationalrat enthalten keine Hinweise, die den Ermes-

sensspielraum des Bundesrates bei der Regelung des Eigenver-
brauchs in der Mehrwertsteuerverordnung einschränken wollten.
Es weist auch nichts darauf hin, dass der Verfassungsgeber
den Eigenverbrauchsbegriff auf reine Endverbrauchstatbestände
beschränkt haben wollte, wie dies die Vorinstanz befürwortet.
Auch wenn der vom Verordnungsgeber gewählte Eigenverbrauchs-
begriff aus steuersystematischen Überlegungen in verschie-
dener Hinsicht Fragen aufwirft, kann nicht gesagt werden,
dass damit die dem Verordnungsgeber aufgrund der Verfassung
zustehende Kompetenz verletzt wurde und dass die erlassenen
Bestimmungen verfassungswidrig wären. Daran ändert z.B.
nichts, dass die schweizerische Lösung mit der Besteuerung
von Art. 8 Abs. 3 MWSTV nur eine beschränkte Besteuerung
des Dienstleistungseigenverbrauchs vorsieht oder dass mit
der in Art. 8 Abs. 2 MWSTV getroffenen Lösung lediglich
Arbeiten an Bauwerken erfasst werden und damit schwerge-
wichtig die Baubranche betroffen ist, während alle an-
deren Arbeiten an Gegenständen (z.B. an Maschinen), die
ebenfalls für Umsätze nach Art. 14 MWSTV verwendet werden,
damit nicht erfasst werden.

        dd) Mit der Eigenverbrauchsbesteuerung nach Art. 8
Abs. 2 lit. a MWSTV stellt der Verordnungsgeber die Gleich-
behandlung von vergleichbaren Umsätzen sicher und entspricht
insofern dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 und 127
Abs. 2 BV). Da damit vor allem innerhalb der Baubranche
sämtliche direkten Konkurrenten gleich betroffen werden,
liegt auch kein Verstoss gegen Art. 31 aBV bzw. Art. 27 BV
(Wirtschaftsfreiheit) vor. Die in Art. 8 Abs. 2 MWSTV vorge-
sehene Lösung entspricht damit bei den betroffenen Branchen
dem Prinzip der Wettbewerbsneutralität.

        c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die
vom Bundesrat in der Mehrwertsteuerverordnung vorgesehene Be-
steuerung von Hauswartsleistungen als Bearbeitungs- bzw. Her-
stellungseigenverbrauch an den Rahmen der Verfassung hält.

     4.- a) Die Beschwerdeführerin beantragt unter Ziff. 3,
es sei die Ergänzungsabrechnung Nr. 15'036 vom 19. Dezember
1996 aufzuheben und die von der X.________-Pensionskasse für
das Jahr 1995 aus Eigenverbrauch nach Art. 8 Abs. 2 MWSTV ge-
schuldete Steuer von der Eidgenössischen Steuerverwaltung neu
festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin stellt das Begehren, auf
diesen Antrag mangels genügender Begründung nicht einzutre-
ten. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, festzustellen,
dass die Pauschale von 50% (für die Bemessung der steuerbaren
Hauswartsleistungen) für das Jahr 1995 keine Anwendung finde.

        b) Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die
das Jahr 1995 betreffende Ergänzungsabrechnung Nr. 15'036
(mit einem festgesetzten Steuerbetrag von Fr. -.--) in Ziff.
3 ihres Einspracheentscheids vom 4. Juni 1997 bereits aufge-
hoben und festgehalten, dass die fragliche Steuer nach Ab-
schluss des Verfahrens neu festgesetzt werde. Folglich fehlt
es an einer Veranlagung der Steuer für das Jahr 1995 und
insoweit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für die
vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Sache ist
daher zu neuem Entscheid hierüber bzw. zur Neufestsetzung der
Steuer für das Jahr 1995 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

        c) Strittig ist dabei, inwieweit die Leistungen der
Hauswarte als Leistungen an Bauwerken im Sinne von Art. 8
Abs. 2 MWSTV steuerbar sind (vgl. oben E. 2d a.E.). Da diese
Abgrenzung im Einzelfall sehr aufwendig sein kann, hat die
Eidgenössische Steuerverwaltung in der Branchenbroschüre
Liegenschaftsverwaltung/Immobilien (S. 20) mit Wirkung ab dem
1. Januar 1996 eine Pauschallösung eingeführt: Danach ist als
Eigenverbrauch steuerbar eine Pauschale von 50 Prozent auf
folgenden Beträgen: Einstandspreis des für die Hauswartstä-
tigkeit aufgewendeten Materials, der Bruttolohn exkl. Kinder-
zulagen und sämtliche Lohnnebenkosten plus 10 Prozent der
Summe dieser Beträge.

        Die Pauschallösung dient der annäherungsweisen Er-
mittlung der steuerbaren Hauswartsleistungen nach Art. 47
Abs. 3 MWSTV (dies gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. k
ÜbBest. aBV). Auch wenn die Branchenbroschüre erst ab dem
1. Januar 1996 gültig sein soll, hindert die Eidgenössische
Steuerverwaltung nichts, die fragliche Pauschallösung im
vorliegenden Fall auch für das Jahr 1995 zur Anwendung zu
bringen. Bei der Branchenbroschüre handelt es sich um eine
blosse Dienstanweisung (Verwaltungsverordnung), die von den
rechtsanwendenden Behörden im Hinblick auf eine rechtsgleiche
Verwaltungspraxis zu beachten und anzuwenden ist, soweit sie
den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergibt (vgl.
122 II 473 E. 2b S. 478; 123 II 16 E. 7 S. 30). Als blosse
Meinungsäusserungen über die Auslegung der gesetzlichen Be-
stimmungen bedürfen sie keiner formellen "Inkraftsetzung"
und sind sie in allen Abrechnungs- bzw. Steuerperioden an-
wendbar, in denen die fraglichen gesetzlichen Bestimmungen
gelten, d.h. grundsätzlich in allen Perioden ab Inkrafttreten
des fraglichen Gesetzes. Da sie keine Rechtsregeln im eigent-
lichen Sinn enthalten, sind sie zeitlich gleich anwendbar wie
die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen selber, die sie
interpretieren, und damit grundsätzlich auch für vor der Ver-
öffentlichung der Dienstanweisung verwirklichte Sachverhalte
(Urteil vom 15. Mai 2000, in: SJ 2000 I 620 ff. E. 5b). Da
Art. 47 Abs. 3 MWSTV eine annäherungsweise Feststellung der
steuerbaren Leistungen zulässt, wenn die genaue Ermittlung
- wie hier - übermässige Umtriebe verursacht, da auch Art. 48
MWSTV bei ungenügenden Aufzeichnungen eine auf Ermessen be-
ruhende, vereinfachte Steuerfestsetzung vorschreibt und da
schliesslich die Angemessenheit der fraglichen Pauschallösung
vorliegend nicht bestritten ist, ist deren Anwendung auch für
das Jahr 1995 zulässig.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen
und der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Steuer-
rekurskommission vom 29. Juli 1998 wird aufgehoben.

     2.- Die Sache wird an die Eidgenössische Steuerrekurs-
kommission zum neuen Entscheid über Ziff. 3 des Einsprache-
entscheides der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 4. Juni
1997 zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Einspracheentscheid
bestätigt.
                       ______________

Lausanne, 30. März 2001