II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.415/1998
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2A.415/1998/bol II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 9. Februar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann, Betschart, Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichts- schreiber Hugi Yar. --------- In Sachen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Beschwer- deführerin, gegen E.B.________ und L.B.________, Beschwerdegegner, Kantonales Steueramt des Kantons Zürich, Steuerkommissär (EA 4), Abteilung Direkte Bundessteuer, Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 1995/96 (Besteuerung bei vorbehaltener Nutzniessung), hat sich ergeben: A.- L.B.________ (geb. 1935) übereignete am 17. No- vember 1988 mit öffentlich beurkundetem Schenkungsvertrag ihrem Sohn A.B.________ (geb. 1963) die Liegenschaft Kat.Nr. 1142 an der S.________strasse X in P.________. Dieser verpflichtete sich im Gegenzug, die auf dem Grund- stück lastende Hypothek von Fr. 100'000.-- zu übernehmen sowie seinen Eltern ein lebenslängliches und übertragbares Nutzniessungsrecht am Schenkungsobjekt einzuräumen. Im Rahmen der Schenkungssteuer wurde die Nutzniessung auf Fr. 297'507.-- bewertet. B.- Das Kantonale Steueramt Zürich lehnte es am 20./21. Januar 1998 auf Einsprache hin ab, den Ertrag aus der Nutzniessung bei der Ermittlung des steuerbaren Einkom- mens der Eheleute B.________ für die Bundessteuerperiode 1995/96 lediglich zu 60 % zu erfassen (vgl. Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer; DBG, SR 642.11). Bei der sogenannten "Vorbe- haltsnutzung" durch den Schenker habe die Besteuerung der Nutzniessung auf der Grundlage des vollen Eigenmietwerts zu erfolgen. In der Überlassung des Hauses schenkungshalber und dem Recht, das Objekt weiterhin nutzniessungsweise zu bewoh- nen, liege kein steuerlich relevantes Austauschverhältnis; zudem finde kein Wertverzehr statt, weshalb sich eine ent- sprechende Privilegierung inhaltlich nicht rechtfertige. Das steuerbare Einkommen der Eheleute B.________ wurde dement- sprechend auf Fr. 72'200.-- festgelegt. C.- Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde der Pflich- tigen am 16. Juni 1998 gut und schätzte sie neu mit einem Einkommen von Fr. 63'800.-- ein. Die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 3 DBG seien "klarerweise" erfüllt. Mit Blick auf dessen eindeutigen Wortlaut sei das umstrittene Nutz- niessungsrecht nur teilweise zu besteuern. D.- Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat gegen die- sen Entscheid am 20. August 1998 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde eingereicht mit dem Antrag, ihn aufzuheben "und das steuerbare durchschnittliche Einkommen der Pflichtigen auf Fr. 72'200.-- festzulegen". Bei der Vorbehaltsnutzung - also in jenen Fällen, bei denen der Eigentümer sich des "nackten Eigentums" entäussere, dabei aber die Nutzung vorbehalte - ändere die Liegenschaft die Hand nicht unbelastet. Es beste- he deshalb kein entgeltlicher Erwerb der vorbehaltenen Nutz- niessung, weshalb Art. 22 Abs. 3 DBG nicht zur Anwendung komme. Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, und macht da- rauf aufmerksam, dass sich die Eidgenössische Steuerverwal- tung trotz des Hinweises, wonach sich eine grundsätzliche Frage von präjudizieller Natur stelle, an ihrem Verfahren nicht habe beteiligen wollen. Die Abteilung Direkte Bundes- steuer des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde gutzu- heissen. Die Beschwerdegegner haben sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG und Art. 146 DBG). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. b OG). Auch wenn sie in Art. 146 DBG - anders als noch in Art. 112 Abs. 2 BdBSt - nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird, hat sich an der Rechtslage insofern doch nichts geändert (vgl. BGE 124 II 58 E. 1e S. 64; Agner/Jung/ Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundes- steuer, Zürich 1995, N 4 zu Art. 146; Agner/Digeronimo/Neu- haus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bun- dessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 4a zu Art. 146). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist dem- nach einzutreten. 2.- Umstritten ist, ob die Pflichtigen den Ertrag, den sie aus der Nutzniessung der an ihren Sohn übertragenen Lie- genschaft ziehen, voll oder bloss zu 60 % zu versteuern ha- ben (vgl. Art. 22 Abs. 3 DBG). Die einkommenssteuerrechtli- che Behandlung der Nutzniessung an Grundeigentum beim belas- teten wie beim berechtigten Steuerpflichtigen hat in der Doktrin Gegenstand zahlreicher Kontroversen und Abhandlungen gebildet (vgl. Peter Locher, Besteuerung von Renten und ren- tenähnlichen Rechtsverhältnissen in der Schweiz, in: SJZ 87/1991 S. 181 ff.; derselbe, Das Kongruenzprinzip bei Dienstbarkeiten nach bernischem Grundstückgewinnsteuerrecht, in: BN 46/1985 S. 79 ff.; derselbe, Die steuerrechtliche Behandlung des Wohnrechts im Kanton Bern, in: BN 42/1981 S. 185 ff.; Peter Ruf, Die wehrsteuerrechtliche Behandlung des Wohnrechtes, in: ASA 49 S. 385 ff.; derselbe, Das Wohn- recht im bernischen Steuerrecht, in BN 50/1989 S. 297 ff.; Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer, I. Teil, 2. Aufl., Basel 1982, N. 85 ff. zu Art. 21; Rudolf von Erlach, Die Be- steuerung von Nutzniessung und Wohnrecht in der Schweiz, Zürich 1981, S. 167 ff. und S. 186 ff.; Florian von Meiss, Steuerrechtliche Betrachtungen zum Wohnrecht, in: ASA 45 S. 84 ff.). Auf diese ist im Weitern nur einzugehen, soweit sie zur Auslegung des vorliegend anwendbaren Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer erheblich sind. 3.- a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung als Erträge aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern (lit. a). Gemeint sind dabei Einkünfte aus der Belastung von Vermögen und nicht jene aus einer Berechtigung an einem sol- chen (Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 21). Eben- falls als Einkommen zu versteuern ist der Mietwert von Lie- genschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflich- tigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nut- zungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (lit. b). Einkünfte aus Leibrenten und andere wiederkehrende Einkünfte aus Wohnrecht, Nutzniessung oder Verpfründung sind zu 60 Prozent steuerbar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, "ausschliesslich vom Steuerpflichtigen er- bracht worden sind". Diesen gleichgestellt sind solche von Angehörigen oder Dritten, falls der Steuerpflichtige den An- spruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat (Art. 22 Abs. 3 DBG). Dieser Regelung liegt die Idee zu Grunde, dass der Kapitalwert der Nutzniessung und des Wohn- rechts - wie jener bei der Leibrente - im Rahmen der Vorsor- ge einen gewissen eigenständigen, dem Rentenstammrecht ähn- lichen Vermögenswert enthält, der mit fortschreitendem Zeit- aufwand stetig an Wert verliert (vgl. Locher, Besteuerung von Renten und rentenähnlichen Rechtsverhältnissen in der Schweiz, S. 211). Dem durch die Belastung erwirkten Sub- stanzverzehr beim Grundstückeigentümer steht der Vermögens- zugang durch die Einmalleistung des Wohn- bzw. Nutznies- sungsberechtigten gegenüber. Bei diesem stellt der Zugang des Nutzniessungs-/Wohnrechtswerts eine Vermögenszunahme dar, die an Stelle des Vermögensabgangs zufolge der Einmal- leistung tritt. Die entgeltliche Bestellung eines Nutznies- sungs-/Wohnrechts bildet unter diesen Umständen - ähnlich wie beim Leibrentenvertrag - eine Vermögensumschichtung, weshalb das entsprechende Recht bloss insoweit als Einkommen erfasst werden soll, als der Ertrag, mit der sich die an sich steuerfreie Vermögensumschichtung vollzieht, eine Zins- bzw. Ertragsquote enthält. Art. 22 Abs. 3 DBG will - typi- siert auf 60 Prozent - nur die Zinskomponente der wiederkeh- renden Einkünfte erfassen, nicht aber auch die "darin lie- gende" Kapitalrückzahlung (Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., N. 4 zu Art. 22; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. II, Bern 1999, § 32 Rz. 51). Der in der periodischen Nutzungsleistung ent- haltene einkommenssteuerfreie Kapitalverzehr soll freige- stellt bleiben (vgl. Markus Reich, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel/Frank- furt a.M. 1997, Rz. 73 zu Art. 7 StHG). Dieses Modell ist in Praxis und Doktrin zwar nicht unbestritten geblieben und als unvollständig bezeichnet worden (vgl. Locher, Die Besteue- rung von Renten und rentenähnlichen Rechtsverhältnissen, S. 188 ff.; Peter Ruf, Die wehrsteuerrechtliche Behandlung des Wohnrechtes, S. 419 f.; Bernhard Zwahlen, in: Höhn/ Athanas, Das neue Bundesrecht über die direkten Steuern, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 79 u. 85; Weidmann/Grossmann/ Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, Muri-Bern 1999, S. 124). Es hat jedoch in dieser Form, dem gesetzgeberischen Willen entsprechend, in das neue Recht Einzug gefunden und ist deshalb hier so anzuwenden. Ergän- zend rechtfertigt sich immerhin der Hinweis, dass Art. 22 Abs. 3 DBG im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 in- zwischen insofern abgeändert wurde, als ab 1. Januar 2001 die neue teilweise Besteuerung von 40 Prozent nur noch für Leibrenten und Erträge aus Verpfründung gelten wird. Erträge aus Wohnrecht und Nutzniessung werden künftig - wie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung hier gefordert - zu 100 Pro- zent zu versteuern sein, um "Missbräuche im Bereich der Ei- genmietwertbesteuerung" und "Abgrenzungsschwierigkeiten, wie sie sich nach der heutigen Regelung ergeben", zu verhindern (so die Botschaft des Bundesrats vom 28. September 1998 zum Stabilisierungsprogramm 1998, in: BBl 1999 I S. 4 ff. insbe- sondere S. 97; vgl. auch Etienne von Streng/Luc Enderli/ Claude-Alain Barke/Frédéric Vuilleumier, Loi fédérale sur le programme de stabilisation 1998, in: Der Schweizer Treuhän- der 8/1999 S. 753 ff. insbesondere S. 764 Ziff. 5; Hans-Jürg Neuhaus, Die steuerlichen Massnahmen im Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in: ASA 68 S. 273 ff. insbesondere S. 297; Agner/Digeronimo/Neu- haus/Steinmann, a.a.O., N. 4a, S. 94 f.). b) aa) Entgegen der Auffassung der Rekurskommission erscheint der Wortlaut von Art. 22 Abs. 3 DBG hinsichtlich der vorbehaltenen Nutzniessung wenig aussagekräftig. Er ist erst während der parlamentarischen Beratungen in das Gesetz aufgenommen worden, als der Gesetzgeber die Besteuerung der Dritten Säule B grundlegend neu ordnete. Art. 22 Abs. 3 DBG basiert in seiner Stossrichtung auf dem alten Art. 21bis Abs. 1 und 2 BdBSt, der in erster Linie die Erfassung der beruflichen Vorsorge regelte. Soweit Nutzungsrechte unent- geltlich erworben werden, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht, welche unter Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG fallen und welche nach dem Willen des Gesetzgebers von der bloss teil- weisen Besteuerung gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG profitieren sollen. Ebenso wenig lässt sich dem Wortlaut entnehmen, wann und unter welchen Umständen ein unentgeltlicher Erwerb vor- liegt. Die Frage der steuerlichen Behandlung der hier um- strittenen vom Eigentümer vorbehaltenen Nutzniessung ist deshalb aus der Systematik der Regelung und dem dahinter stehenden Gedanken der Steuerfreiheit des Kapitalverzehrs und der ausschliesslichen steuerlichen Erfassung der Zins- komponente (vgl. E. 3a) zu ermitteln (vgl. zu den Ausle- gungsmethoden: BGE 125 II 192 E. 3a S. 196; 123 II 595 E. 4a S. 600). bb) Art. 22 Abs. 3 DBG nennt neben den Einkünften aus Wohnrecht und Nutzniessung solche aus Leibrenten oder wiederkehrenden Einkünften aus Verpfründung. Ziel des Ge- setzgebers war es, mit dieser Bestimmung jene Fälle zu er- fassen, in denen der Pflichtige gewisse eigene oder ihm zu- mindest zurechenbare Kapital- oder Naturalleistungen (etwa durch die Übertragung eines Geschäftsbetriebs) an einen Dritten erbringt, der ihm gestützt hierauf seinerseits wie- derum periodische Leistungen ausrichtet. Nur dann stellen die wiederkehrenden Einkünfte nämlich einen teilweisen Rück- fluss einer durch den Pflichtigen nicht abzugsfähigen Leis- tung dar, weshalb es sich rechtfertigt, seine entsprechenden Einkünfte auch bloss teilweise, nämlich im Rahmen der Zins- komponente, einkommenssteuerrechtlich zu erfassen. Die Si- tuation unterscheidet sich damit grundlegend von jener der Lebensversicherung; zwar sind auch bei dieser die Leistungen des Steuerpflichtigen nicht abzugsfähig, doch wird umgekehrt der künftige Vermögensanfall seinerseits grundsätzlich ein- kommenssteuerrechtlich gerade nicht erfasst (Art. 24 lit. b DBG). Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Er- träge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmal- prämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, sind nur steuer- bar, soweit sie nicht der Vorsorge dienen (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG). Es stellt sich deshalb das Problem, dass beim Anfall der privaten Kapitalversicherung die darin enthaltene Zinskomponente steuerrechtlich nicht immer erfasst wird und mittels Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung der Versi- cherungsleistung über die abzugsfähigen Passivzinsen (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG) Steuern umgangen werden können. c) aa) Art. 22 Abs. 3 DBG regelt (im Unterschied zu Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG) den Fall, in dem eine Nutznies- sung entgeltlich erworben wird ("... Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind") und die geleistete Entschädigung nach dem Willen des Gesetzgebers - soweit es sich dabei um den Kapitalrückfluss handelt - in irgendeiner Form Berücksichti- gung finden soll. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt des- halb voraus, dass überhaupt eines der dort genannten Rechte mit einem entsprechenden Kapitalaufwand von einem Dritten erworben wurde. Die Berücksichtigung einer entsprechenden Rückflussquote rechtfertigt sich nur in diesem Fall, was für eine "Vorbehaltsnutzniessung", die - wie hier - auf einer Verschiebung der nutzniessungsbelasteten Liegenschaft aus dem Vermögen des künftigen Nutzniessers und bisherigen Ei- gentümers in das Vermögen des Nutzniessungsbelasteten be- ruht, nicht der Fall ist. bb) Bei der Vorbehaltsnutzung handelt es sich - wie die Eidgenössische Steuerverwaltung zu Recht einwendet - hin- sichtlich des beschränkten dinglichen Rechts, welches sich der veräussernde Grundeigentümer vorbehält, um einen unent- geltlichen Entstehungsgrund (Locher, Besteuerung von Renten und rentenähnlichen Rechtsverhältnissen in der Schweiz, S. 187, 3.3.3.; Ruf, Das Wohnrecht im bernischen Steuer- recht, S. 318/319). Mit dem Erwerb des Eigentums wurde der frühere Eigentümer für das bei der weiteren Übertragung das Vollrecht belastende, zu Gunsten des Veräusserers ausbe- dungene beschränkte dingliche Recht entschädigt; hingegen nicht der künftige Eigentümer des bereits belastet übertra- genen Grundstücks als Nutzniessungsschuldner. Mit der Über- eignung der Liegenschaft unter Vorbehalt der Nutzniessung behält der Schenker den vollen Nutzen an der Liegenschaft ohne weiteren Kapitaleinsatz, weshalb sich die Berücksich- tigung einer entsprechenden (steuerfreien) Kapitalumschich- tung sachlich nicht rechtfertigt. Die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit des Nutzniessers hat sich nicht verändert. Die Liegenschaft ändert die Hand nicht unbelastet zum Voll- wert, worauf der Erwerber das Nutzungsrecht gegen Entgelt unter Verrechnung mit der Gegenforderung des Veräusserers diesem erneut einräumen würde; die Liegenschaft wird viel- mehr sachenrechtlich uno actu bereits mit der dinglichen Last bzw. dem entsprechenden Minderwert übertragen ("deduc- tio servitutis"; Locher, Besteuerung von Renten und renten- ähnlichen Rechtsverhältnissen in der Schweiz, S. 187 f., mit Hinweisen; Peter Liver, Zürcher Kommentar, Rz. 9 ff. zu Art. 732 ZGB). Dem durch die Belastung erwirkten Substanz- verzehr beim Grundstückeigentümer steht kein Vermögenszugang durch die schenkungsweise erfolgte Leistung des Wohn- bzw. Nutzniessungsberechtigten gegenüber. Dem Berechtigten geht seinerseits umgekehrt kein Nutzniessungs- bzw. Wohnrechts- wert zu, der an die Stelle des Vermögensabgangs zufolge ei- ner Einmalleistung treten würde. Der Wohnrechts- bzw. Nutz- niessungsvorbehalt kann sachenrechtlich nicht Gegenleistung des Übernehmers für die Übertragung des Grundstücks bilden, da die Wohnrechts- bzw. Nutzniessungsberechtigung nie in seiner rechtlichen Verfügungsmacht stand (Ruf, Das Wohnrecht im bernischen Steuerrecht, S. 319, mit Hinweisen), was der Natur und der "Elastizität" des Eigentums als Vollrecht (vgl. Peter Liver, Das Eigentum, in: Schweizerisches Privat- recht V/1, S. 17 f.) keinen Abbruch tut, im Rahmen der te- leologischen Auslegung von Art. 22 Abs. 3 DBG aber von Be- deutung ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Wortlaut von Art. 22 Abs. 3 DBG nicht derart klar, dass von ihm mit Blick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck nicht abgewichen werden dürfte (vgl. BGE 114 II 404 E. 3 S. 406 f.). cc) Im Gegenteil: Würde der Argumentation der Bun- dessteuer-Rekurskommission gefolgt, entstünde eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung zweier wirtschaftlich vergleichbarer Sachverhalte, indem bei der "Vorbehaltsnut- zung" grundlos eine Privilegierung gegenüber jenen Steuer- pflichtigen erfolgte, die ihr Vermögen im Sinne einer freien Vorsorge in einer von ihnen bewohnten Liegenschaft halten und äufnen. Der Wert der veräusserten Liegenschaft wird er- mittelt, indem vom Verkehrswert der kapitalisierte Wert des nicht mitübertragenen Nutzungsrechts abgezogen wird. Auch insofern wird nur ein einziges Rechtsgeschäft erfasst, näm- lich die Übertragung des "nackten Eigentums". Zwar kann die Übernahme einer Hypothekarschuld - wie die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts - im Rahmen eines entgeltli- chen Geschäfts eine Zahlungsform bilden. Im vorliegenden Zu- sammenhang ist diese Annahme - wie der konkrete Sachverhalt belegt - indessen nicht sachgerecht. Bei einer unentgeltli- chen Übertragung reduzieren die Belastungen wirtschaftlich gesehen lediglich den Wert des geschenkten oder vererbten Guts. Der Sohn der Beschwerdeführer hat seiner Mutter gegen- über tatsächlich keinerlei Gegenleistung aus dem eigenen Vermögen erbracht, sondern lediglich die bereits belastete Immobilie übernommen. Von deren Rohwert haben die Parteien die Hypothekarbelastung und den Wert der Nutzniessung abge- zogen und so den Nettowert erhalten, welcher der Schenkungs- steuer unterlag. Hätte es sich bei diesem Rechtsgeschäft um eine gemischte Schenkung im eigentlichen Sinne gehandelt, wäre ein Betrag in der Grössenordnung von Fr. 397'000.-- (Hypothek und Wert der Nutzniessung) handänderungs-steuer- pflichtig gewesen. Im Übrigen hätte die Mutter auf dem veräusserten Teil eine Grundstückgewinnsteuer geschuldet, soweit der entgeltliche Teil des Rechtsgeschäfts den Kauf- preis überstieg. Die Anwendung von Art. 22 Abs. 3 DBG auf Sachverhalte der vorliegenden Art erweist sich schliesslich auch als unzweckmässig, betreibt der Nutzniessungsberech- tigte - entgegen dem Ziel dieser Bestimmung -, doch gar keine private Vorsorge, sondern entreichert er sich selber bloss um den Wert des "nackten Eigentums", ohne dass er eine periodische Leistung mit Vorsorgecharakter erwürbe; die Nutzniessung entspricht einem Teil des Immobilienwerts, den er für sich zurückbehält. 4.- a) Rechtfertigt sich somit keine teilweise Besteue- rung der vorbehaltenen Nutzniessung bzw. des vorbehaltenen Wohnrechts, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheis- sen, der angefochtene Entscheid antragsgemäss aufzuheben und das steuerbare Einkommen der Beschwerdegegner für die Bundes- steuerperiode 1995/96 dem Einspracheentscheid vom 20./21. Ok- tober 1997 entsprechend auf Fr. 72'200.-- festzusetzen. b) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht ge- schuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kan- tons Zürich vom 16. Juni 1998 aufgehoben. 2.- Das steuerbare Einkommen der Beschwerdegegner für die Bundessteuerperiode 1995/96 wird auf Fr. 72'200.-- fest- gelegt. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Be- schwerdegegnern unter Solidarhaft auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steueramt Zürich, Steuerkommissär (EA 4), Abteilung Direkte Bundessteuer, sowie der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 9. Februar 2000 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: