II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.373/1998
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2A.373/1998/bol II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** Sitzung vom 21. Januar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann, Betschart, Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin und Ge- richtsschreiber Hugi Yar. --------- In Sachen Joseph S p r i n g, 6 Pleasant Avenue, Kew, Melbourne 3103, Australien, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, St. Gallen, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das Eidge- nössische Finanzdepartement, Rechtsdienst, Beklagte, betreffend Staatshaftung, hat sich ergeben: A.- Der am 18. Januar 1927 in Berlin geborene Joseph Sprung bzw. Joseph Spring, welcher seine polnische Staats- bürgerschaft auf Grund eines gegen die Juden gerichteten Erlasses verloren hatte, lebte seit 1939 als Emigrant in Belgien. Nachdem im August 1942 die Deportationen durch die Nationalsozialisten eingesetzt hatten, floh er nach Frank- reich, während seine Mutter und sein Bruder in Belgien un- tertauchten. Joseph Spring verfügte über einen französischen Personalausweis auf den Namen Joseph Dubois, Protestant, aus Metz, als er - noch nicht ganz 17-jährig - im November 1943 mit zwei Cousins, Henri (21-jährig, tuberkulosekrank) und Sylver Henenberg (14-jährig), sowie mit dem französischen Staatsbürger Pierre Rollin (20-jährig) die Schweizer Grenze zu überschreiten versuchte. Dabei wurden sie von den schweizerischen Grenzbeamten unter der Androhung, bei einer erneuten Einreise direkt den deutschen Behörden übergeben zu werden, nach Frankreich zurückgewiesen. Wenige Tage später sind sie erneut im schweizerischen Grenzgebiet bei "La Cure" angehalten und den deutschen Grenzorganen übergeben worden. Dabei händigten die Schweizer Beamten den deutschen Behörden - nach Darstellung von Joseph Spring - nicht nur die fal- schen, sondern auch die richtigen Papiere aus, die ihn und seine Cousins als Juden auswiesen. In der Folge kamen Joseph Spring und seine beiden Verwandten zunächst ins Gefängnis von "Bourg-en-Bresse", danach wurden sie in das Sammellager "Drancy" bei Paris und im Dezember 1943 nach "Auschwitz" deportiert. Henri und Sylver Henenberg sollen noch am Tag ihrer Ankunft umgekommen sein. Joseph Spring überlebte das Konzentrationslager und vermochte sich im April 1945 in ame- rikanische Obhut zu retten. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder überlebten die Naziherrschaft im belgischen Unter- grund; Pierre Rollin wurde von seinen Begleitern getrennt und soll im März 1962 verstorben sein. B.- Am 26. Januar 1998 reichte Joseph Spring beim Eid- genössischen Finanzdepartement gestützt auf Art. 3 in Ver- bindung mit Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes und seiner Be- hördemitglieder und Beamten (VG; SR 170.32) ein Genugtuungs- begehren über Fr. 100'000.-- ein. Der Bundesrat nahm hierzu am 22. Juni 1998 negativ Stellung. Dabei hielt er fest, dass ihn die Eingabe des Beschwerdeführers "menschlich tief be- troffen" habe. Der persönlichen Tragik des Schicksals des Gesuchstellers werde eine rein rechtliche Betrachtungsweise kaum gerecht; der Bundesrat sei sich des "unermesslichen Leids", welches der Gesuchsteller im Zweiten Weltkrieg durchlitten habe, bewusst und drücke ihm sein tief empfunde- nes Mitgefühl und Bedauern aus. In rechtlicher Hinsicht sei indessen davon auszugehen, dass der geltend gemachte An- spruch verwirkt oder verjährt sei. Auch wenn der geschilder- te Sachverhalt "menschlich zutiefst betroffen" mache, stelle "nach rechtlicher Beurteilung das Verhalten der Schweizer Grenzbehörden namentlich keine Gehilfenschaft zu einem Akt des Völkermordes im Sinne von Art. III der Genozidkonvention dar". Weiter sei anzumerken, "dass sich der menschenrechtli- che Ansatz des non-refoulement-Prinzips, d.h. die Ausgestal- tung als subjektives Recht des Flüchtlings, erst nach dem Zweiten Weltkrieg durchgesetzt" habe. Die Schweiz - so der Bundesrat weiter - habe, zusammen mit anderen Staaten, wäh- rend des Zweiten Weltkriegs "vielen Flüchtlingen Zuflucht gewährt", wobei festzustellen sei, "dass auch andere Staaten gewisse Flüchtlinge aufgenommen und andere zurückgewiesen" hätten. C.- Am 13. Juli 1998 klagte Joseph Spring die Schweize- rische Eidgenossenschaft beim Bundesgericht auf Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 100'000.-- ein. Das Verhalten der schweizerischen Grenzorgane bzw. die deren Handeln bestim- menden Weisungen seien rechtswidrig gewesen, da sie den "Tatbestand der Beihilfe zum Völkermord" erfüllt und eine rechtswidrige Auslieferung dargestellt bzw. geschützt hät- ten; zudem sei gegen das Verbot der Rückschiebung in den Verfolgerstaat verstossen worden. Der Genugtuungsanspruch sei weder verwirkt noch verjährt, beruhe die entsprechende Forderung doch auf Kriegsverbrechen und strafrechtlich un- verjährbaren Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Schweizerische Eidgenossenschaft beantragte am 15. Oktober 1998, die Klage abzuweisen. Die Forderung sei verwirkt; zudem sei das Verhalten der schweizerischen Behör- den damals weder völkerrechtswidrig noch sonstwie rechtswid- rig gewesen. Kläger und Beklagte hielten in Replik und Duplik an ihren Ausführungen und Anträgen fest. D.- Am 21. April 1999 wies der Instruktionsrichter ein Gesuch der Eidgenossenschaft um Sistierung des Verfahrens ab, nachdem der Kläger erklärt hatte, sich an den in den Vereinigten Staaten von Amerika hängigen "Class-Action"- Verfahren nicht zu beteiligen. Am 28. Mai 1999 teilte die Eidgenossenschaft auf Anfrage des Gerichts mit, dass sie Vergleichsverhandlungen unter der Leitung einer gerichtlichen Delegation ablehne, da sich Rechtsfragen stellten, deren höchstrichterlicher Beur- teilung "Grundsatzcharakter" zukomme. An der Instruktions- verhandlung vom 8. Juni 1999 wurde deshalb von entsprechen- den Gesprächen abgesehen. Am 21. Juli 1999 wies der Instruktionsrichter ein Gesuch der Beklagten ab, das Verfahren auf die Frage der Verwirkung zu beschränken, da die entsprechende Problematik mit den weiteren haftungsrechtlichen Voraussetzungen "derart eng verknüpft" sei, dass eine sinnvolle Abgrenzung nicht möglich erscheine. Gleichzeitig erklärte er das Vorberei- tungsverfahren für geschlossen. Nachdem die Parteien am 29. September 1999 im Hin- blick auf ihre Parteivorträge über das Sitzungsdatum infor- miert worden waren, wies der Kläger am 10. Januar 2000 "der guten Ordnung halber" darauf hin, dass er sich zur Begrün- dung seiner Eingabe auch auf den im Dezember 1999 erschiene- nen Bericht "Die Schweiz und die Flüchtlinge zur Zeit des Nationalsozialismus" der Unabhängigen Expertenkommission Schweiz - Zweiter Weltkrieg ("Bergier"-Kommission) stützen werde. Die Beklagte opponierte nicht. Verfahrensweiterungen erübrigten sich, da das Gericht den Bericht unmittelbar nach seinem Erscheinen von Amtes wegen beigezogen und zur Kennt- nis genommen hatte. An der heutigen Sitzung hielten die Parteien in ih- ren mündlichen Vorträgen an den im Schriftenwechsel gestell- ten Anträgen fest, wobei sie ihre Ausführungen - soweit schriftlich vorliegend - zu den Akten gaben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Der Kläger stützt seinen Haftungsanspruch auf Vorkommnisse aus dem Jahre 1943. Damals galt noch das Bun- desgesetz vom 9. Dezember 1850 über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten (BS 1 462; vgl. hierzu: Otto K. Kaufmann, Die Verantwortlichkeit der Beamten und die Schadenersatzpflicht des Staates in Bund und Kanto- nen, in: ZSR NF 72/1953 S. 201a ff.). Dieses kommt vorlie- gend indessen nicht mehr zur Anwendung, da gemäss Art. 26 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes von 1958 die Haftung des Bundes nach den Art. 3 ff. auch für Schaden besteht, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (auf den 1. Januar 1959) entstanden ist, "sofern weder Verjährung noch Verwir- kung gemäss Artikel 20 eingetreten ist". Demnach muss in Anwendung des neuen Rechts geprüft werden, ob der Anspruch bei dessen Inkrafttreten bereits verwirkt oder verjährt war; in diesem Fall wäre die Haftung gemäss Art. 3 ff. VG zu ver- neinen. Es würde dann - was der Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 VG nicht klar zum Ausdruck bringt - auch keine Haftung gemäss dem bisherigen Recht mehr bestehen, da der Gesetzgeber in Art. 27 VG alle dem neuen Recht widersprechenden Bestim- mungen aufgehoben hat, so insbesondere auch das Verantwort- lichkeitsgesetz von 1850 (Art. 27 lit. a VG; vgl. Moritz Kuhn, Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten auf Grund des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958, mit besonde- rer Berücksichtigung von Art. 3 und Art. 12, Zürich 1971, S. 169). b) aa) Nach Art. 10 Abs. 1 VG in seiner Fassung vom 4. Oktober 1991 (in Kraft seit dem 1. Januar 1994 [AS 1992 288; SR 173.110.01]) erlässt die zuständige Behörde über streitige Ansprüche gegen den Bund eine Verfügung, die im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundes- rechtspflege beim Bundesgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme gilt, soweit die Haftung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c des Gesetzes (Haftung für das Verhalten von Mitgliedern des National- und Ständerats, des Bundesrats oder des Bundesge- richts) abgeleitet wird. In diesem Fall entscheidet das Bun- desgericht als einzige Instanz im Verfahren der verwaltungs- rechtlichen Klage (Art. 116 ff. OG); diese kann eingereicht werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert drei Monaten nicht oder negativ Stellung genommen hat (Art. 10 Abs. 2 VG). Lehnt der Bund den Anspruch ab oder erhält der Geschädigte innert drei Monaten keine Stellungnahme, so hat er innert weiterer sechs Monate beim Bundesgericht zu kla- gen, ansonsten er sein Recht verwirkt (Art. 20 Abs. 3 VG). bb) Joseph Spring leitet den Haftungsanspruch gegen die Eidgenossenschaft sowohl aus dem Verhalten der beteilig- ten Beamten an der Grenze als auch aus jenem des Bundesrats ab. Er stellt damit nicht nur das Handeln des Grenzpersonals und der damaligen Polizeiabteilung, sondern auch die Amtstä- tigkeit des Bundesrats und indirekt des Parlaments in Frage. Über seinen Anspruch ist deshalb im Verfahren der verwal- tungsrechtlichen Klage zu entscheiden. Eine Aufspaltung in ein Beschwerde- und Klageverfahren ist weder nötig noch zweckmässig, änderte diese doch an der letztinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesgerichts nichts und stellen sich doch in beiden Verfahren zudem dieselben Fragen. Der Kläger hat seinen Anspruch am 26. Januar 1998 beim Eidgenössischen Finanzdepartement eingereicht. Der Bundesrat nahm dazu am 22. Juni 1998 in abweisendem Sinne Stellung, worauf der Kläger am 13. Juli 1998 - und damit innerhalb der Frist von sechs Monaten - an das Bundesgericht gelangte. Seine Eingabe ist somit, weil frist- und formgerecht eingereicht, als ver- waltungsrechtliche Klage an die Hand zu nehmen. Auf das Ver- fahren sind Art. 120 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 OG und Art. 3 - 85 BZP [SR 273] anwendbar. 2.- a) Nach Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund unabhängig von einem Verschulden für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Ist das Verhalten schuldhaft, hat, wer widerrecht- lich in seiner Persönlichkeit verletzt wird, überdies An- spruch auf eine Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens stellt; auf alle Fälle jedoch nach zehn Jahren seit dem Tag der schädi- genden Handlung (Art. 20 Abs. 1 VG). Werden die entsprechen- den Fristen nicht eingehalten, geht der Entschädigungsan- spruch durch Verwirkung unter (BGE 86 I 60 E. 5 S. 64 ff.; Jost Gross, Staats- und Beamtenhaftung, in: Geiser/ Münch (Hrsg.), Schaden, Haftung, Versicherung, Basel 1999, Rz. 3.22, 3.35, 3.69; derselbe, Schweizerisches Staatshaf- tungsrecht, Bern 1995, S. 334; Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 168 f. u. Rz. 181; Hans Rudolf Schwarzenbach- Hanhart, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 1997, S. 286; derselbe, Die Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz, Zürich 1985, 2. Aufl., S. 104; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II, Bern 1991, 1.3.2 u. 6.2.1.5; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, S. 663; Reinhold Hotz, Die Haftpflicht des Beamten gegenüber dem Staat, Zürich 1973, S. 148; Moritz Kuhn, a.a.O., S. 166 f.). Zwar hat das Bundesgericht insofern terminolo- gisch nicht immer einheitlich zwischen Verwirkung und Ver- jährung unterschieden (vgl. BGE 106 Ib 357 E. 3a S. 364 und BGE 108 Ib 417 ff.), weshalb die Rechtsprechung in der Lehre teilweise auf Kritik gestossen ist (vgl. Balz Gross, Die Haft- pflicht des Staates, Zürich 1996, S. 181/182). Im vorliegen- den Fall erübrigt es sich indessen, sich hiermit auseinander zu setzen, da die Unterschiede zwischen den beiden Rechts- instituten (vgl. zu diesen BGE 116 Ib 386 E. 3c S. 392 f.; 113 V 66 E. 1c S. 69 f.; 111 Ib 65 E. 4 S. 68; Attilio R. Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: AJP 1/1995 S. 56 ff.) zu keinem anderen Ausgang des Verfah- rens führen können: Die Frist von zehn Jahren wurde weder gehemmt, unterbrochen, wiederhergestellt noch erstreckt, und die Beklagte hat die Einrede der Verjährung/Verwirkung erho- ben, womit das Bundesgericht die Auswirkungen des Zeitab- laufs auf den Genugtuungsanspruch sowohl als Verjährungs- wie als Verwirkungsfrist zu beurteilen hat. Es ist somit nicht erforderlich, die bisherige Praxis (Verwirkungsfris- ten) zu überprüfen. Im Folgenden wird deshalb von Verjährung gesprochen, wenn es um Grundsätze geht, die zu diesem Insti- tut entwickelt wurden und deren Übertragung auf die Verwir- kung zur Diskussion steht; im Übrigen ist von Verjährung bzw. Verwirkung die Rede. b) Ausgangspunkt der subsidiären absoluten Verjäh- rung oder Verwirkung von zehn Jahren ist die unerlaubte Handlung im weiteren Sinn, d.h. das schädigende Verhalten, das eine Rechtsgutsverletzung nach sich zieht, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte vom Verhalten, vom verursachten Schaden oder der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis hat (Willi Fischer, Die Verjährung von Haftpflicht- ansprüchen, in: Alfred Koller, Haftpflicht- und Versiche- rungsrechtstagung 1997, S. 118 ff.; Oftinger/Stark, Schwei- zerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/1, 4. Aufl. 1987, S. 113, Rz. 372; Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, Bern 1987, S. 227; Werner Schwander, Die Verjährung ausser- vertraglicher und vertraglicher Schadenersatzforderungen, Diss. Fribourg 1963, S. 23/24). Es ist deshalb möglich, dass die absolute Verjährung bzw. Verwirkung eintritt, bevor der Geschädigte seine Ersatzansprüche kennt (vgl. BGE 87 II 155 E. 3a S. 160; 106 II 134 E. 2a S. 136; 119 II 216 E. 4a/aa S. 219/220; vgl. Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflicht- recht, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1634, mit weiteren Hin- weisen). Der Genugtuungsanspruch ist vorliegend an sich in diesem Sinne verwirkt: Der Kläger versuchte im November 1943 mit seinen Begleitern in die Schweiz zu flüchten, wobei sie an der Grenze zurückgewiesen und - wie bei ihrem ersten Ein- reiseversuch angedroht - den deutschen Behörden übergeben wurden. Den eingeklagten Genugtuungsanspruch leitet er aus dem entsprechenden - nach seiner Ansicht rechtswidrigen - Handeln der Grenzbehörden bzw. der damaligen Verordnungs- und Weisungspraxis des Bundesrats bzw. der Eidgenössischen Polizeiabteilung im Asyl- und Flüchtlingsbereich ab. Der Genugtuungsanspruch ist somit seit rund 40 Jahren verwirkt, selbst wenn für die zeitliche Berechnung nicht auf das schä- digende Ereignis, sondern auf das Kriegsende bzw. die Flucht des Klägers abgestellt würde. 3.- Es bleibt zu prüfen, ob der Berücksichtigung der Verwirkungsfrist, wie sie Art. 20 Abs. 1 VG für das Bundes- gericht verbindlich vorsieht (vgl. Art. 113 Abs. 3 bzw. Art. 114bis Abs. 3 aBV; Art. 191 BV), im vorliegenden Fall Rechtssätze des internationalen oder schweizerischen Rechts entgegenstehen, die es gebieten, dem Zeitablauf keine Rech- nung zu tragen: a) Der Kläger macht geltend, dass verschiedene Um- stände seiner Rückweisung an der Grenze und seiner Übergabe an die deutschen Behörden mit der Öffnung gewisser Archive und dank der erst kürzlich eingeleiteten kritischen Aufar- beitung der Schweizer Geschichte dieser Periode bekannt ge- worden seien. Er übersieht dabei indessen, dass sich die ab- solute Verwirkungsfrist weder ab der Kenntnis des Schadens oder des Schädigers noch gar des Anspruchs selber berechnet, sondern einzig ab dem Tag der "schädigenden Handlung des Be- amten", was bei einer Kausalhaftung, wie sie das Verantwort- lichkeitsgesetz vorsieht, als Tag des haftungsbegründenden Ereignisses zu verstehen ist (vgl. Fischer, a.a.O., S. 120; Rey, a.a.O., Rz. 1645 ff.; Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 109, Rz. 4; Stephen V. Berti, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Obligationen- recht I, Basel 1992, Rz. 8 zu Art. 60; Oftinger/Stark, a.a.O., S. 111, Rz. 366; Peter von Tuhr, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. 1, Zürich 1979, S. 439; Karl Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. 1, Bern 1975, S. 78; unveröffentlichtes Urteil vom 25. Februar 1997 i.S. X. c. EFD, E. 3b). b) aa) Verwirkungsfristen sind in der Regel weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung oder Wiederher- stellung zugänglich (BGE 114 V 123 E. 3b S. 124, mit Hin- weis), doch haben Rechtsprechung und Lehre gewisse Locke- rungen der damit verbundenen Strenge anerkannt (Gadola, a.a.O., S. 57). Das Eidgenössische Versicherungsgericht geht davon aus, dass im Falle einer unverschuldeten Verhinderung an der rechtzeitigen Vornahme rechtlich bedeutsamer Handlun- gen eine Wiederherstellung von gesetzlichen Verwirkungsfris- ten möglich sei; es spricht in diesem Zusammenhang von einem generell anerkannten "allgemeinen Grundsatz" (BGE 114 V 123 E. 3b S. 125; 108 V 109 ff.; vgl. neuerdings auch BGE 123 II 241 E. 3). Nach gewissen Lehrmeinungen können zudem nicht nur Verjährungs-, sondern auch Verwirkungsfristen gehemmt werden, insbesondere, wenn der Gläubiger aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen ("agere non valenti non currit praescrip- tio"; Gadola, a.a.O., S. 55; Fritz Zweifel, Zeitablauf als Untergangsgrund öffentlich-rechtlicher Ansprüche, Diss. Basel 1960, S. 48; vgl. zur entsprechenden Diskussion in Deutschland: Lutz Frauendorf, Die Entschädigung von NS- Zwangsarbeit - ein aktuelles Problem, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, 32/1999 Heft 1 S. 5). Im Übrigen gilt der Zeitablauf als Hinderungsgrund für die Durchsetzbarkeit bzw. als Untergangsgrund für einen Anspruch nur unter dem all- gemeinen Vorbehalt von Treu und Glauben (Gadola, a.a.O., S. 55 f.; Moor, a.a.O., 1.3.1 [S. 54] u. 1.3.2 [S. 57]). Eine Berufung auf die Verjährung kann dann als rechtsmiss- bräuchlich bzw. deren Beachtung als stossend empfunden werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch ein dessen Vertrauen erweckendes Verhalten von der rechtzeitigen Gel- tendmachung seines Anspruchs abgehalten, d.h. ihn veranlasst hat, die Frist unbenutzt verstreichen zu lassen, nicht aber, wenn die Verjährung ohne Zutun des Schuldners eingetreten ist (BGE 95 I 512 E. 6 S. 521; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 5. Aufl., Basel 1976, Nr. 74, XI. b, S. 464). Das Verhalten des Schuld- ners muss zwar nicht geradezu arglistig sein. Es kann allen- falls schon eine Handlung genügen, mit der beim Gläubiger die berechtigte Hoffnung auf eine gütliche Einigung geweckt wird, was ihn von einer rechtzeitigen wirksamen Geltendma- chung bzw. von einer verjährungsunterbrechenden Handlung abhält (vgl. Spiro, a.a.O., S. 214). Voraussetzung für die Nichtbeachtung der Verjährung und allenfalls der Verwirkung ist jedoch stets ein Verhalten des Schuldners, das kausal dafür ist, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht innert Frist geltend gemacht bzw. durchgesetzt hat. Ein wie auch immer geartetes Handeln des Schuldners bei der Entstehung der Forderung kann daher für sich allein mit Blick auf deren Verjährung/Verwirkung nicht berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger es ohne Zutun des Schuldners versäumt hat, seinen Anspruch vor Ablauf der Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist rechtlich durchzusetzen. bb) Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich unter keinem dieser Titel, ausnahmsweise von einer Berücksichti- gung der absoluten Verjährung bzw. der Verwirkung abzusehen; es erübrigt sich deshalb, abzuklären, ob und in welchem Um- fang die dargelegten, in erster Linie zur Verjährung ent- wickelten Grundsätze überhaupt auf die haftungsrechtlichen Verwirkungsfristen übertragen werden können: Der Kläger ist - zumindest vor Ablauf der absoluten Verwirkungsfrist und damit vor den in Amerika hängig gemachten "Class-Action"- Verfahren - von der Beklagten nicht davon abgehalten worden, eine allfällige auf das Verhalten der Grenzorgane und des Bundesrats zurückgehende haftungsrechtliche Forderung gel- tend zu machen. Selbst bei Berücksichtigung der Tatsache, dass er dies allenfalls sinnvollerweise erst ab Inkrafttre- ten des Verantwortlichkeitsgesetzes von 1958 und gestützt auf die dadurch eingeführte primäre Kausalhaftung der Be- klagten tun konnte, wäre sein Anspruch heute offensichtlich verwirkt. Der Kläger hat in der Nachkriegszeit seine Forde- rungen gegenüber Deutschland geltend gemacht, wobei er eine Genugtuungssumme von 5 Mark pro KZ-Tag erhalten haben soll. Spätestens seit dem Inkrafttreten des Verantwortlichkeits- gesetzes am 1. Januar 1959 hätte er aber auch allfällige An- sprüche gegen die Schweiz rechtlich wie tatsächlich geltend machen können und müssen; dies auch bei Berücksichtigung des damaligen historischen Kenntnisstands über die entsprechende Periode, soweit es hierauf im Rahmen der absoluten Verwir- kungsfrist überhaupt ankommen kann: Die schweizerische Asyl- und Flüchtlingspolitik bildete bereits während des Krieges (vgl. Georg Kreis, Zwischen humanitärer Mission und inhuma- ner Tradition, Zur schweizerischen Flüchtlingspolitik der Jahre 1938-1945, in: Sarasin/Wecker, Raubgold, Reduit, Flüchtlinge, Zürich 1998, S. 132 f.; Alfred Cattani, Die schweizerische Flüchtlingspolitik 1933-1945, Bern 1999, S. 34 ff.; Carl Ludwig, "Die Flüchtlingspolitik der Schweiz in den Jahren 1933 bis 1955", Bern 1957, S. 174 ff.) wie un- mittelbar danach Gegenstand kontroverser Diskussionen, wes- halb der Bundesrat Mitte der fünfziger Jahre Professor Carl Ludwig beauftragte, diese nachzuzeichnen und zu analysieren. In dessen Bericht "Die Flüchtlingspolitik der Schweiz in den Jahren 1933 bis 1955" wurden in der Folge die umstrittene Politik und deren rechtliche Grundlagen der Öffentlichkeit umfassend zugänglich gemacht. Wenn heute zusätzliche Unter- lagen vorliegen und gestützt darauf gewisse Korrekturen an- gezeigt erscheinen - etwa bezüglich der Zahl der zurückge- wiesenen Schutzsuchenden im Vergleich zu den damaligen Schät- zungen (vgl. Guido Koller, Entscheidungen über Leben und Tod, Die behördliche Praxis in der schweizerischen Flüchtlingspoli- tik während des Zweiten Weltkrieges, in: Die Schweiz und die Flüchtlinge 1933-1945, Studien und Quellen Nr. 22, Zeitschrift des Schweizerischen Bundesarchivs, Bern/Wien/Stuttgart 1996, S. 91 ff.) -, hätte der Kläger seine Ansprüche doch spätes- tens ab Ende der fünfziger Jahre geltend machen können. Ende der sechziger und anfangs der siebziger Jahre erschienen er- neut verschiedene Werke, welche wiederum die Konsequenzen der schweizerischen Flüchtlings- und Asylpolitik, deren Opfer der Kläger geworden ist, unterstrichen, so etwa 1967 das Werk von Alfred A. Häsler "Das Boot ist voll". Edgar Bonjour schrieb seinerseits 1970 in seiner "Geschichte der Schweizerischen Neutralität" (Bd. VI, 1939-1945, S. 26): "Der Winter 1942/43 und der Sommer 1943 sind [...] als dunkle Epochen in die Geschichte der schweize- rischen Asylgewährung eingegangen. Die Unsumme von menschlichem Jammer, der sich in diese Monate zu- sammendrängt, belastet noch heute das Gewissen des ganzen Volkes". cc) Der inzwischen vorliegende Bericht der Unab- hängigen Expertenkommission Schweiz - Zweiter Weltkrieg "Die Schweiz und die Flüchtlinge zur Zeit des Nationalsozialis- mus" (EDMZ, Bern 1999; "Bergier"-Bericht) unterstreicht dies mit zusätzlichen neuen Einzelheiten, welche das Bild abrun- den, dieses gegenüber den bereits vorliegenden Erkenntnissen indessen nicht grundsätzlich neu zu zeichnen vermögen (vgl. auch Cattani, a.a.O., S. 56 f.). Andere Gründe, die den Klä- ger daran gehindert hätten, seinen Genugtuungsanspruch frü- her einzuklagen, wobei der Sachverhalt allenfalls im Beweis- verfahren weiter hätte erstellt werden können, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 4.- a) Nach Art. 75bis Abs. 1 StGB (bzw. allenfalls Art. 56bis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [MStG, SR 321.0], soweit es um Handlungen von Angehörigen der Armee geht) tritt keine Verjährung ein für Verbrechen, die: "1. auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Be- völkerungsgruppe aus Gründen ihrer Staatsange- hörigkeit, Rasse, Religion oder ihrer ethni- schen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit gerichtet waren oder 2. in den Genfer Übereinkommen vom 12. August 1949 und den andern von der Schweiz ratifizierten internationalen Vereinbarungen über den Schutz der Kriegsopfer als schwer bezeichnet werden, sofern die Tat nach Art ihrer Begehung besonders schwer war oder 3. als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen von Kata- strophen oder in Verbindung mit Geiselnahmen". Der Kläger macht geltend, die Schweiz habe durch ihre Flüchtlings- und Asylpolitik während des Zweiten Welt- krieges Beihilfe zu Genozid und Kriegsverbrechen geleistet, weshalb seine Genugtuungsforderung nicht verjähren könne; Völkermord sei unverjährbar. Dies ergebe sich haftungsrecht- lich aus Art. 60 Abs. 2 OR (in Verbindung mit Art. 75bis StGB), wenn dieser für unerlaubte Handlungen vorsehe, dass die längere strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den Zivilanspruch gelte, falls die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird. b) Dieser Einwand ist weder rechtlich noch histo- risch berechtigt, wie die folgenden Ausführungen zeigen: aa) Art. 75bis StGB und Art. 56bis MStG sind erst durch das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) im Anschluss an die bundesrätliche Ausweisung von Pieter Nicolaas Menten eingeführt worden, dem seine heimatlichen Behörden vorgewor- fen hatten, im Sommer 1941 als Offizier der deutschen SS auf damals polnischem Gebiet bei der willkürlichen Erschiessung mehrerer hundert Personen mitgewirkt zu haben, und dessen Taten nach schweizerischem Recht (Art. 70 und 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) 1971 absolut verjährt waren (vgl. Zusatzbot- schaft vom 6. Juli 1977 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen; in: BBl 1977 II 1249). Die Frage der damit verbundenen Aufhebung der Ver- jährungsfristen für entsprechendes strafrechtlich relevantes Verhalten gab in den parlamentarischen Beratungen zu inten- siven Diskussionen Anlass (vgl. AB 1977 S 612 ff.; AB 1979 N 647 ff.), wobei Art. 75bis StGB schliesslich im Wesentli- chen in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Formulierung und mit der Übergangsbestimmung angenommen wurde, dass Art. 75bis StGB nur gelte, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe nach bisherigem Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung nicht bereits verjährt war. Diese Einschränkung gilt gemäss dem Grundsatz "aut dedere aut judicare" (auslie- fern oder verfolgen) lediglich nicht für die Auslieferung und die anderen Formen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. Art. 110 Abs. 3 IRSG; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz. 7 zu Art. 75bis; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, Rz. 504 ff.; Jean-Dominique Schouwey, Crimes de guerre: un état des lieux du droit suisse, in: Revue inter- nationale de criminologie et de police technique, 1995/1 S. 46 ff.). Wäre die im November 1943 erfolgte Übergabe des Klägers an die deutschen Behörden tatsächlich strafrechtlich relevant, wären die entsprechenden Taten bei Inkrafttreten von Art. 75bis StGB am 1. Januar 1983 - analog dem Fall Menten - absolut verjährt gewesen, weshalb der Kläger aus dem Grundsatz, dass bei einer längeren strafrechtlichen Ver- jährung diese auch für den Zivilanspruch gilt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. bb) Diese Regel kann im Übrigen auch nicht, wie von einem Teil der Lehre verallgemeinernd angenommen wird (vgl. Jost Gross, Staats- und Beamtenhaftung, Rz. 3.22 u. 3.69; Gadola, a.a.O., S. 52; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 34 III. b., S. 98), unbesehen auf das Verant- wortlichkeitsrecht des Bundes übertragen werden (vgl. auch: Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, Rz. 168): Der kausalhaf- tungsrechtliche Anspruch gemäss Art. 3 und Art. 6 VG gegen die Eidgenossenschaft ist öffentlichrechtlicher Natur. Das Verantwortlichkeitsgesetz sieht in Art. 23 Abs. 2 zwar vor, dass die vom Strafrecht vorgeschriebene längere Verjährung auch gilt, wenn der Schadenersatzanspruch aus einer straf- baren Handlung herrührt; aus Abs. 1 derselben Bestimmung ergibt sich indessen, dass dies nur für die kurzen Fristen bezüglich des "Schadenersatzanspruchs des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amtspflichtverletzungen" im Sinne von Art. 8 und 19 VG gelten kann, d.h. für die durch den Beamten dem Bund unmittelbar in vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung seiner Dienstpflicht zugefügten Schäden. Art. 9 Abs. 1 VG erklärt zwar auf die Ansprüche des Bundes gemäss Art. 7 (Rückgriff auf den Beamten) und Art. 8 (unmittelbare Haftung des Beamten dem Bund gegenüber) die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen sinngemäss anwendbar, dabei geht es aber gerade nicht - wie hier - um die kausalhaftungs- rechtlichen Ansprüche von Dritten gegen den Bund. Die ent- sprechende öffentlichrechtliche Verwirkungsregelung im Ver- antwortlichkeitsgesetz gilt abschliessend; für eine ergän- zende Anwendung von Art. 60 OR bleibt kein Raum. Das Ver- antwortlichkeitsgesetz enthält insofern ein qualifiziertes Schweigen, wäre doch nicht einzusehen, weshalb der Gesetzge- ber bezüglich der Ansprüche des Bundes gegen den Beamten die Frage ausdrücklich geregelt, hingegen dieselbe Problematik für Ansprüche seitens Dritter gegen den Bund offen gelassen haben sollte. Hätte er die Regelung von Art. 60 Abs. 2 OR auch auf diese Fälle anwendbar erklären wollen, hätte ein allgemeiner Verweis auf Art. 60 OR genügt. Seine detaillier- te Regelung für die Haftung des Beamten als natürliche Per- son macht nur Sinn, wenn sie für die kausale Staatshaftung gerade nicht in dieser Weise gelten soll (vgl. Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, Rz. 168). c) Schliesslich kann - entgegen den Einwänden des Klägers - auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beamte, welcher den Kläger 1943 androhungsgemäss den deut- schen Behörden übergeben hat (bzw. allenfalls indirekt die Beklagte mit ihrer Gesetzgebung), durch Beihilfe zum Völker- mord, zu Kriegsverbrechen oder zu einem Genozid straf- bzw. haftbar gemacht hat, was nach dem damals geltenden Recht zu beurteilen ist (vgl. BGE 92 I 516 E. 4 S. 523 und Arthur Kaufmann, "Die Radbruchsche Formel vom gesetzlichen Unrecht und vom übergesetzlichen Recht in der Diskussion um das im Namen der DDR begangene Unrecht, in: Neue Juristische Wochen- schrift, 1995/2 S. 81 ff., insbesondere S. 86; siehe zu den damaligen rechtlichen Grundlagen vertiefend die Darstellung von Walter Kälin, Rechtliche Aspekte der schweizerischen Flüchtlingspolitik im Zweiten Weltkrieg, Beiheft zum Bericht "Die Schweiz und die Flüchtlinge zur Zeit des Nationalsozia- lismus", Bern 1999; im Folgenden zitiert als Kälin, Rechtli- che Aspekte, sowie den bereits erwähnten Bericht von Carl Ludwig, Die Flüchtlingspolitik der Schweiz seit 1933 bis zur Gegenwart, Bern 1957): aa) Auf den 1. Januar 1934 trat das gestützt auf Art. 69ter BV erlassene Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer in Kraft (ANAG; BS 1 121 ff.). Dessen Art. 21 sah vor, dass der Bundesrat einem Ausländer, dem eine Bewilligung verweigert wurde und der glaubhaft machte, dass er Zuflucht vor politischer Ver- folgung suchte, Asyl in Form einer Toleranzbewilligung ge- währen konnte, indem er einen Kanton zur Duldung des Betrof- fenen verpflichtete. Art. 7 Abs. 3 ANAG erlaubte, die Dul- dung von Emigranten und politischen Flüchtlingen mit Aufla- gen zu versehen; Art. 14 Abs. 2 ANAG gestattete, sie zu in- ternieren, soweit ihnen weder der Bund noch ein Kanton eine Toleranzbewilligung zusprach (Kälin, Rechtliche Aspekte, S. 121). Eine Rechtspflicht zur Asylgewährung bestand weder gestützt auf das nationale noch auf das internationale Recht. Das Asylrecht bildete in der umstrittenen Periode in erster Linie ein Recht des einzelnen Staates, Flüchtlinge aufzunehmen oder zurückzuweisen (Alberto Achermann/Christina Hausamman, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern 1991, S. 27 u. 39; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 1 ff.; "Bergier"-Bericht, S. 44 ff.; Ludwig, a.a.O., S. 21; Koller, a.a.O., S. 23; Bonjour, a.a.O., S. 38); die Schweiz war im fraglichen Zeit- punkt an keine internationale Konvention gebunden, die dies- bezüglich ihren Spielraum eingeschränkt und sie gezwungen hätte, innerstaatlich einen über den in Art. 21 ANAG - aus- lieferungsrechtlich geprägten (Kälin, Rechtliche Aspekte, S. 23 ff.) - hinausgehenden Flüchtlingsbegriff zu verwenden; dies auch wenn andernorts bereits eine grosszügigere Praxis bestanden haben sollte (Kälin, Rechtliche Aspekte, S. 49). Angesichts der fallbezogenen Vorgehensweise und der Ad-hoc- Lösungen des Völkerbunds existierte noch kein gewohnheits- rechtlicher Flüchtlingsbegriff (Kälin, Rechtliche Aspekte, S. 50). Juden aus Deutschland, welche früher die Staatsan- gehörigkeit dieses Landes besessen hatten, wurden zwar von der provisorischen Übereinkunft vom 4. Juli 1936 betreffend die Rechtsstellung der Flüchtlinge aus Deutschland erfasst ("Bergier"-Bericht, S. 134; zu deren Inhalt: Kälin, Recht- liche Aspekte, S. 37 f.), doch galt diese gerade nicht für die von Deutschland besetzten Gebiete, weshalb insofern ebenfalls keine Verpflichtungen bestanden (Kälin, Rechtliche Aspekte, S. 50). bb) Die Freiheit des Staates im Asylbereich ist durch das völkerrechtliche Rückschiebeverbot begrenzt. Nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30, für die Schweiz am 21. April 1955 in Kraft getreten) darf kein vertragsschliessender Staat einen Flüchtling in irgend- einer Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurück- stellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (Ziff. 1). Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101, für die Schweiz am 28. November 1974 in Kraft getreten) bestimmt seinerseits, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (vgl. diesbezüglich auch Art. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte; SR 0.103.2, für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten; grundlegend zu den entsprechenden Bestimmungen: Thomas Hartl, Das völ- kerrechtliche Refoulementverbot abseits der Genfer Flücht- lingskonvention, Frankfurt a.M. 1999 bzw. Achermann/Caroni/ Kälin, Die Bedeutung des UNO-Paktes über bürgerliche und po- litische Rechte für das schweizerische Recht, in: Kälin/ Malinverni/Novak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechts- pakte, 2. Aufl., Basel 1997, S. 165 ff.). Bei diesen Normen, die ein subjektives Menschenrecht verkörpern (vgl. Walter Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement. Das Verbot der Zu- rückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1982, S. 13 ff.; im Weitern zitiert als Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement), handelt es sich indessen um heutiges Recht, das sich aus den Erfahrungen der Kriegszeit heraus entwickelt hat. Zum hier relevanten Zeit- punkt wurde das Prinzip des Rückschiebeverbots im Wesentli- chen noch rein völkerrechtlich verstanden, d.h. als Rechtsregel im zwischenstaatlichen Verkehr und bloss ansatz- weise menschenrechtlich als ein individueller Rechtsan- spruch. Das Prinzip des Non-Refoulement stellte zudem kein zwingendes völkerrechtliches Gewohnheitsrecht dar (vgl. Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement, S. 72; D. Vagts, Editorial Comment: Switzerland, International Law and World War II, in: American Journal of International Law, 91/1997 S. 471 f.; G. Goodwin-Gill, The Refugee in international Law, 2. Aufl., Oxford 1996, S. 167; Guido Poulin, Le pro- blème des réfugiés, in: Schweizerisches Jahrbuch des Inter- nationalen Rechts 1946 III S. 117), sondern galt nur, soweit die einzelnen Staaten entsprechende Verpflichtungen völker- vertragsrechtlich übernommen hatten (Gunnel Stenberg, Non- Expulsion and Non-Refoulement, The Prohibition against Re- moval of Refugees with Special Reference to Articles 32 and 33 of the 1951 Convention relating to the Statutes of Refu- gees, Uppsala 1989, S. 45). Soweit die Schweiz Flüchtlinge aus Deutschland an der Grenze (inklusive des grenznahen Raums) abwies und nach Deutschland zurück verbrachte, ver- letzte sie keine damaligen völkerrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Flüchtlinge. Dasselbe gilt für die Rück- schiebung und Abweisung von Flüchtlingen aus anderen Län- dern, wie hier aus Frankreich (so Kälin, Rechtliche Aspekte, S. 91). cc) Die Flüchtlings- und Asylpolitik der Schweiz während des Zweiten Weltkriegs beruhte auf einer Vielzahl bundesrätlicher Beschlüsse und Verordnungen sowie darauf ge- stützter Kreisschreiben. Rechtsgrundlage dafür war der so genannte Vollmachtenbeschluss vom 30. August 1939 (Bundes- beschluss über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität vom 30. August 1939; BBl 1939 II 216), worin die Bundesversammlung dem Bundesrat weitreichende Befugnisse übertrug, die ihn berechtigten, von der Bundesverfassung abzuweichen (vgl. die Analyse bei Kälin, Rechtliche Aspekte, S. 100 ff. und insbesondere S. 112 ff.). Das Parlament erteilte dem Bundesrat darin in extrakonstitutionellem Kriegsnotrecht "Vollmacht und Auf- trag, die zur Behauptung der Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, zur Wahrung des Kredites und der wirtschaftlichen Interessen des Landes und zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Massnahmen zu treffen" (Art. 3). Der Bundesrat hatte der Bundesversammlung halb- jährlich "über die von ihm in Ausführung dieses Beschlusses getroffenen Massnahmen Bericht zu erstatten", worauf sie zu entscheiden hatte, "ob diese Massnahmen weiter in Kraft bleiben sollen" (Art. 5 des Beschlusses). Dieses Vorgehen war als solches nicht völkerrechtswidrig. Die Derogations- klauseln der nach dem Zweiten Weltkrieg erarbeiteten Men- schenrechtsverträge lassen sich schon aus zeitlichen Gründen für die Beurteilung des Vollmachtenbeschlusses von 1939 und das darauf gestützte Notrecht nicht heranziehen; zudem exis- tierten Menschenrechte als juristisches Konzept im damaligen Völkerrecht erst ansatzweise (vgl. Walter Kälin, Die Allge- meine Erklärung der Menschenrechte: Eine Kopernikanische Wende im Völkerrecht?, in: Amnesty International, Menschen- rechte im Umbruch: 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Men- schenrechte, Neuwied 1998, S. 7 ff., mit weiteren Hinweisen; derselbe, Rechtliche Aspekte, S. 183). Die Derogationsklau- seln in den wichtigsten Menschenrechtskonventionen belegen, dass auch dem heutigen Völkerrecht der Gedanke nicht fremd ist, dass ein Staatsnotstand unter gewissen Voraussetzungen das Zurückdrängen individueller Positionen zu rechtfertigen vermag (Kälin, Rechtliche Aspekte, S. 117). Eine solche Si- tuation war während des Zweiten Weltkriegs für die Schweiz, welche 1942 von den Kriegsparteien umschlossen war und eine Invasion deutscher Truppen nicht ausschliessen konnte, aus der damaligen Sicht grundsätzlich gegeben (Bonjour, a.a.O., S. 13, 22, 40; Hans Senn, "Ich war dabei, habe nachgeforscht und nachgedacht", in: "...denn es ist alles wahr", Erinne- rungen und Geschichte 1939-1999, Bundesarchiv Dossier 11, S. 121 f.; Cattani, a.a.O., S. 8, 24 ff.; differenzierend Kreis, Zwischen humanitärer Mission und inhumaner Tradition, S. 132 ff.), selbst wenn sich nachträglich eine andere Beur- teilung aufdrängen sollte. dd) Am 4. August 1942 stellte der Bundesrat mit Blick auf die Zunahme des Flüchtlingsstroms aus den be- setzten Gebieten gestützt auf seine Vollmachtenbefugnisse fest (zitiert nach Ludwig, a.a.O., S. 204): "1. Art. 9 des BRB über Änderungen der fremdenpoli- zeilichen Regelung vom 17. Oktober 1939 sieht vor, dass die Kantone Ausländer, die rechtswidrig in die Schweiz kommen, ohne weiteres auszuschaffen haben in das Land, aus dem sie gekommen sind oder dem sie angehören. Die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, der die Fälle un- erlaubter Einreise von Ausländern in der Regel un- terbreitet werden, hat aus Gründen der Menschlich- keit sowie aus aussen- und innenpolitischen Erwä- gungen immer mehr von der Rückweisung rechtswidrig eingereister ausländischer Flüchtlinge abgesehen und deren Aufnahme (mit Internierung) angeordnet, so dass der erwähnte Art. 9 schliesslich nur noch ausnahmsweise angewandt wurde. 2. Der Zustrom fremder Zivilflüchtlinge ist nun aber festgestelltermassen mehr und mehr organi- siert, wird von gewerbsmässigen 'Passeurs' geför- dert und hat in den letzten Monaten ein Ausmass und einen Charakter angenommen, dass eine wieder stren- gere Anwendung des Art. 9 des BRB vom 7. Oktober 1939 geboten ist, künftig also in vermehrtem Masse Rückweisungen von ausländischen Zivilflüchtlingen stattfinden müssen, auch wenn den davon betroffenen Ausländern daraus ernsthafte Nachteile (Gefahr für Leib und Leben) erwachsen können". Nach einem erneuten Anwachsen der Flüchtlingszahlen im Dezember 1942 erliess die Polizeiabteilung des Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartements mit Zustimmung des Bundesrats am 29. Dezember 1942 folgende Weisung (zitiert nach Ludwig, a.a.O., S. 229 f.): I. 1. Ausländer, die beim illegalen Überschreiten der Grenze oder unmittelbar nachher in der Grenzgegend von Grenzwacht- oder Polizeiorganen angehalten wer- den, sind von diesen über die Grenze zurückzuwei- sen. Nicht zurückzuweisen sind Ausländer der in Ab- schnitt II aufgezählten Kategorien. Als Grenzgegend im Sinne dieser Weisung ist ein Gebietsstreifen von etwa 10-12 km der Grenze entlang zu betrachten. Da- zu gehören somit beispielsweise der ganze Kanton Genf, der Teil des Kantons Wallis westlich Martigny (inkl.), der Pruntruter Zipfel, der ganze Kanton Schaffhausen, das sanktgallische Rheintal usw. 2. Die Rückweisung hat sofort und ohne weiteres zu erfolgen, es sei denn, die Zeit- oder Witterungs- verhältnisse oder der körperliche Zustand des Flüchtlings lassen einen Aufschub von einigen Stun- den geboten erscheinen; wenn nötig sind die Flücht- linge, soweit es nach den Umständen möglich ist, zu verpflegen. Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass Flüchtlinge, die zurückgewiesen werden müssen, mit niemandem (Verwandten, Bekannten, Anwälten, Ge- sandtschaften, Konsulaten, Flüchtlingsorganisatio- nen usw.) direkt oder indirekt (namentlich telepho- nisch) Fühlung nehmen können. 3. Die Rückweisung hat grundsätzlich so zu gesche- hen, dass dem Flüchtling Gelegenheit geboten wird, in gleicher Weise und möglichst am selben Ort über die Grenze zurückzugehen, wie und wo er gekommen ist. Wenn das aus technischen Gründen nicht mehr durchführbar ist, sind die Flüchtlinge den auslän- dischen Grenzorganen zu übergeben. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich die Flüchtlinge auch nach An- drohung der Übergabe an die ausländischen Grenzor- gane der Rückweisung widersetzen. Bei jeder Rück- weisung ist die Übergabe an die ausländischen Grenzorgane anzudrohen für den Fall nochmaliger un- erlaubter Einreise. 4. Über die Rückweisung ist auf dem Dienstweg an die Polizeiabteilung eine kurze Meldung zu erstat- ten, diese soll Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Na- tionalität, Konfession (ob Israelit) des Flücht- lings sowie Ort und Zeit des Grenzübertrittes und der Rückweisung enthalten. II. Nicht zurückzuweisen, sondern dem Polizeioffizier des zuständigen Territorialkommandos zu melden und zur Verfügung zu halten sind: [...] 2. Ausländer, die sich bei der ersten Befragung so- fort von sich aus ausdrücklich als politische Flüchtlinge erklären und diese Behauptung glaubhaft machen. Politischer Flüchtling im Sinne dieser Weisung ist nicht schon derjenige, der gesinnungsmässig mit dem politischen Regime seines Heimat- bzw. Her- kunftsstaates nicht übereinstimmt, sondern nur der- jenige, der wegen dieser Gesinnung oder entspre- chender politischer Tätigkeit im Heimat- bzw. Her- kunftsstaat persönlich gesucht oder sonstwie ver- folgt wird. Beispiele: Der Franzose, der sich als Anhänger de Gaulles erklärt, ist deswegen noch nicht als politischer Flüchtling zu betrachten, sondern nur, wenn er glaubhaft macht, dass seine politische Einstellung den Behörden bekanntgeworden ist und er deswegen oder wegen aktiver gaullisti- scher Umtriebe persönlich verfolgt wird; der Deutsche ist nicht schon deshalb als politischer Flüchtling zu betrachten, weil er seinerzeit So- zialdemokrat oder Gewerkschafter war, sondern nur, wenn er glaubhaft macht, dass er heute wegen re- gimefeindlicher Gesinnung oder Umtriebe persönlich verfolgt wird. Franzosen, die zur Arbeitsleistung in Deutsch- land verpflichtet worden sind und sich dem durch Übertritt in die Schweiz zu entziehen suchen, sind aus diesem Grund allein noch nicht als politische Flüchtlinge im Sinne dieser Weisungen zu betrachten und sind daher über die Grenze zurückzuweisen. Das- selbe gilt für andere ausländische zivile Arbeits- kräfte, die freiwillig oder zwangsweise zur Arbeit in Deutschland eingesetzt worden sind. Flüchtlinge nur aus Gründen der Rassenverfolgung sind nicht als politische Flüchtlinge im Sinne die- ser Weisung zu betrachten. 3. Härtefälle: a. offenbar kranke Personen und schwangere Frauen, b. Flüchtlinge im Alter von über 65 Jahren; Ehe- gatten, wenn wenigstens einer 65 Jahre alt ist, c. alleinreisende Kinder unter 16 Jahren, d. Eltern mit eigenen Kindern bis zu 6 Jahren; Eltern mit mehreren eigenen Kindern, wenn we- nigstens eines von diesen 6 Jahre alt oder jünger ist, e. Flüchtlinge, die sofort geltend machen, dass sich Ehegatte, Eltern oder eigene Kinder in der Schweiz befinden, ferner gebürtige Schweizerinnen und ihr Ehegatte. [...] 5. Ausländer, die auf einer den Grenzbehörden über- mittelten Liste von Personen stehen, die im Fall einer heimlichen Einreise nicht zurückzuweisen sind." ee) Der Kläger ist gestützt auf diese Regelung an der Grenze ein erstes Mal zurückgewiesen worden, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass er im Wiederholungsfall an die deut- schen Grenzbehörden übergeben würde, was in der Folge ge- schah. Ob die vom handelnden Beamten bzw. Grenzwächter voll- zogenen Weisungen aus heutiger Sicht weiter gingen, als an- gesichts der damaligen kriegsbedingten Verhältnisse in sach- licher und zeitlicher Hinsicht erforderlich war, bzw. ob sie an sachfremde Kriterien anknüpften und insofern auch den Massstäben des damaligen Notrechts nicht zu genügen vermoch- ten (vgl. Kälin, Rechtliche Aspekte, S. 119 ff.), was den Wegweisungsakt und die Übergabe an die deutschen Grenzorgane allenfalls als widerrechtlich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VG erscheinen liesse, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Ebenso wenig ist der Problematik nachzugehen, ob der bei der Übergabe des Klägers an die deutschen Behörden an sich im Rahmen seiner Amtspflicht handelnde Grenzwächter seinerseits insofern unverhältnismässig vorgegangen ist, als er den Kläger offenbar nicht nur den deutschen Behörden überstellte, sondern diesen auch noch seine echten Reise- papiere aushändigte, die ihn als Juden auswiesen. Eine "ein- fache" allfällige Rechtswidrigkeit der von der Beklagten zu verantwortenden Handlungen ihrer Beamten oder Magistratsper- sonen allein lässt die Verwirkung nicht dahin fallen; nur wenn darin tatsächlich eine Beihilfe zum Völkermord, zu Kriegsverbrechen oder zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu sehen wäre, könnte sich die Frage einer dem nationalen Recht allenfalls vorgehenden Unverwirkbarkeit des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs überhaupt stellen, wobei zweifelhaft bliebe, ob völkerrechtlich ein einzelnes Indivi- duum - ausserhalb des nationalen Staatshaftungsrechts - sich hierauf berufen könnte. d) Auf jeden Fall kann das damalige Verhalten der schweizerischen Behörden nicht als Teilnahme an einem Geno- zid qualifiziert werden: Die Schweiz war im Zweiten Welt- krieg nicht Kriegspartei. Ihre Staatsangehörigen konnten so- mit grundsätzlich keine Kriegsverbrechen, auch nicht in der Form der Gehilfenschaft, begehen. Zwar ist die Genozid-Kon- vention vom 9. Dezember 1948 nicht auf Taten im Rahmen be- waffneter Konflikte beschränkt und Völkermord auch dann strafbar, wenn er in Friedenszeiten begangen wird (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999 betreffend das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völker- mordes sowie die entsprechende Revision des Strafrechts, BBl 1999 S. 5333 und 5359, Art. I), doch gilt dieses Über- einkommen für die Schweiz noch nicht; es geht im Übrigen seinerseits gerade weitgehend auf die Erfahrungen im Zweiten Weltkrieg zurück (zur geschichtlichen Entwicklung des völ- kerrechtlichen Strafrechts und des humanitären Völkerrechts: Astrid Becker, Der Tatbestand des Verbrechens gegen die Men- schlichkeit, Berlin 1996, S. 35 ff.; BBl 1999 S. 5329 ff.). Auch nach schweizerischer Auffassung zählt das Verbot des Völkermords zwar zum zwingenden Völkergewohnheitsrecht mit Wirkung "erga omnes" (BBl 1999 S. 5332, mit weitern Hinwei- sen), doch lag hier, auch wenn Hinweise für eine andere Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Grenzbeamten bestehen könnten, keine entsprechende verpönte, von der Beklagten zu vertretende Tat vor. Nach dem Statut des Internationalen Militärgerichts in Nürnberg vom 8. August 1945 sowie den Re- solutionen 3 (I) und 95 (I) der Vereinten Nationen (UNO) vom 13. Februar und 11. Dezember 1946 gelten als Kriegs- verbrechen insbesondere die "schweren Delikte", die in den Genfer Übereinkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Kriegsopfer aufgezählt sind. Als solche nennen das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (SR 0.518.12; Art. 50), das Abkommen zur Verbesserung des Loses der Ver- wundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (SR 0.518.23; Art. 51), das Abkommen über die Be- handlung der Kriegsgefangenen (SR 0.518.42; Art. 130) und das Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegs- zeiten (SR 0.518.51; Art. 147) übereinstimmend: Mord, Fol- terung, unmenschliche Behandlung einschliesslich biologi- scher Experimente, vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder Gesundheit und die Zerstörung oder Aneignung von Gut, die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und in grossem Ausmass auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen werden. Die beiden letzten Abkommen führen zusätzlich die ungesetzliche Deportation oder Versetzung, das ungesetzliche Gefangenhalten, die Nötigung einer ge- schützten Person zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräf- ten der feindlichen Macht und den Entzug des Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches Gerichtsverfahren an. Die Genozid-Konvention nennt die Ermordung von Mitgliedern einer Bevölkerungsgruppe; die schwere Beeinträchtigung der physischen oder geistigen Integrität von Mitgliedern der Gruppe; die absichtliche Unterwerfung der Gruppe unter Existenzbedingungen, die ihre vollständige oder teilweise Vernichtung zur Folge haben müssen; Massnahmen zur Verhin- derung von Geburten in der Gruppe, sowie die zwangsweise Verbringung von Kindern aus der Gruppe in eine andere. Diese Handlungen werden durch die dabei vorherrschende Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe der Bevölkerung ganz oder teilweise zu vernichten, als Ver- brechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert (BBl 1977 II 1254). Eine solche Absicht - auch lediglich im Sinne eines Beitrags zur Förderung der entsprechenden Politik des Nazi- Regimes - ist bezüglich der damaligen Flüchtlings- und Asyl- politik der Schweiz nicht dargetan und wird auch im Bericht der Unabhängigen Expertenkommission Schweiz - Zweiter Welt- krieg nicht behauptet (vgl. "Bergier"-Bericht, S. 285). Die Flüchtlingspolitik der Schweiz war in der Zeit ab August 1942 hart, und sie mag aus heutiger Sicht, insbesondere soweit sie die jüdischen Flüchtlinge betraf, als unmenschlich be- zeichnet werden. Aber sie ist aus der damaligen Zeit heraus zu verstehen, als die Schweiz von den Achsenmächten um- schlossen war und sich - nicht zuletzt mit Blick auf inner- staatliche Probleme, etwa der Versorgung des eigenen Volkes mit Lebensmitteln - in einer Situation des Notstands befand oder doch wähnte. Mit der Rückweisung bzw. der Überstellung bei einer erneuten Einreise an die Grenzorgane der Nachbar- staaten nahm die Beklagte im Rahmen des damaligen Völker- rechts ihre territoriale Souveränität wahr (vgl. Kälin, Rechtliche Aspekte, S. 183); mangels des für den Genozid erforderlichen subjektiven Tatbestands, kann von einer Teil- nahmehandlung an den Greueltaten des Nazi-Regimes auch dann nicht die Rede sein, wenn 1942 bereits Kenntnis über die den Juden bei einer Rückweisung allenfalls drohenden Konsequen- zen bestand. Vor allem dem damals handelnden Grenzwächter lässt sich der subjektive Tatbestand einer Beihilfe zum Völ- kermord nicht nachweisen, weshalb nicht weiter darauf einzu- gehen ist, wieweit er über die Konsequenzen, welche den zu- rückgewiesenen jüdischen Flüchtlingen drohten, informiert war (vgl. zur Informationsproblematik während des Aktiv- dienstes: Hans Senn, a.a.O., S. 112; Valérie Boillat, "Enfin, moi je pensais...", Entretien avec Joseph Voyame, in: "...denn es ist alles wahr, S. 138 f.). Die Schweiz wurde für ihre Flüchtlingspolitik kritisiert; seitens der Siegermächte ist aber - soweit ersichtlich - nie der Vorwurf erhoben worden, sie habe damit Beihilfe zu Verbrechen gegen den Frieden, zu Kriegsverbrechen oder zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der Nürnberger Grundsätze ge- leistet (vgl. zur Nachkriegszeit: Eduard Zellweger, Die Schweiz und die Nürnberger Grundsätze, in: Die Schweiz - ein nationales Jahrbuch, 21/1950 S. 144 ff.), zumal ihre Politik diesbezüglich derjenigen anderer Staaten entsprach. 5.- a) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der vom Kläger geltend gemachte Genugtuungsanspruch als absolut ver- wirkt zu gelten hat, weshalb seine Klage abzuweisen ist, ohne dass auf die weiteren Einwände noch eingegangen werden muss. Es braucht demnach nicht geprüft zu werden, ob der Bundesrat als Kollegialbehörde - unter dem Vollmachtenregime (vgl. zur richterlichen Überprüfbarkeit der von ihm gestützt auf die entsprechende Ermächtigung erlassenen Beschlüsse: BGE 68 II 308 E. 2 S. 317 ff.; 78 I 258 E. 5 S. 263) - über- haupt vom Beamtenbegriff des Art. 3 bzw. 6 Abs. 2 VG erfasst wird (vom Bundesgericht im unveröffentlichten Entscheid vom 2. November 1984 i.S. F.D. verneint); dahin gestellt kann auch die Frage bleiben, wieweit eine Staatshaftung für ge- setzgeberische Akte des Parlaments bestehen könnte (vgl. zu dieser Problematik: Tobias Jaag, La responsabilité de l'Etat en tant que législateur en Suisse, in: International Congress of Comparative Law, Rapports suisses présentés au XVème Congrès international de droit comparé, Zürich 1998, S. 255 ff.; derselbe, Staats- und Beamtenhaftung, Rz. 74/75) und ob allenfalls das damals gültige Auslieferungsrecht ver- letzt wurde. Ist der Genugtuungsanspruch nach dem Verant- wortlichkeitsgesetz verwirkt, entfällt auch eine allfällige Haftung direkt gestützt auf Verfassungsrecht für rechtmässi- ges Handeln des Staates (vgl. zur entsprechenden strengen Praxis des Bundesgerichts: Jost Gross, Staats- und Beamten- haftung, Rz. 3.13 bzw. 3.37); der Richter kann mit Blick auf den Legalitätsgrundsatz nicht von den gesetzlichen Verwir- kungs- und Verjährungsfristen absehen und eine Haftung über den Gesetzgeber hinweg statuieren. b) Es bleibt über die Kosten und die Parteientschä- digungen zu befinden: aa) Nach Art. 156 Abs. 1 OG werden die Gerichts- kosten in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt. Dem Bund, der in seinem amtlichen Wir- kungskreis und ohne dass es sich um seine Vermögensinteres- sen handelt, das Bundesgericht in Anspruch nimmt, oder gegen dessen Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde ge- führt worden ist, dürfen in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Hat keine Partei vollständig obsiegt oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, können die Kos- ten verhältnismässig verlegt werden (Art. 156 Abs. 3 OG). Die unterliegende Partei wird im Übrigen in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit ver- ursachten notwendigen Kosten zu ersetzen, indessen darf im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage obsiegenden Be- hörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen in der Regel keine Parteientschädigung zuge- sprochen werden (Art. 159 Abs. 2 OG). Fällt der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozess- führung veranlasst sehen, so können die Entschädigungen ver- hältnismässig verteilt werden (Art. 159 Abs. 3 OG). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren der verwaltungsrechtli- chen Klage (Thomas Hugi Yar, Direktprozesse, in: Geiser/ Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/ Frankfurt a.M. 1998, Rz. 7.55). Der Gebühren- und Entschädi- gungsrahmen nach Art. 153 ff. OG ist sehr flexibel ausge- staltet und räumt dem Gericht einen weiten Ermessensspiel- raum ein (Thomas Geiser, Grundlagen, in: Geiser/Münch, Pro- zessieren vor Bundesgericht, a.a.O., Rzn. 1.9 ff.). Bei aus- sergewöhnlichen Umständen kann es die obsiegende Partei aus Billigkeitsgründen auch verpflichten, die Kosten der unter- liegenden ganz oder teilweise zu übernehmen (vgl. Jean- François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisa- tion judiciaire, Bd. V, Bern 1992, S. 163, N 4 zu Art. 159). bb) Mit Blick auf die aussergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles (Überstellung des Klägers an die deutschen Behörden unter den beschriebenen Umständen) rechtfertigt es sich, von dieser Möglichkeit hier ausnahms- weise Gebrauch zu machen und damit der menschlichen Tragik nicht nur in Worten Rechnung zu tragen. Der Kläger unter- liegt zwar mit seinem Genugtuungsbegehren vollumfänglich, doch waren die von ihm aufgeworfenen Fragen von grundlegen- der Bedeutung und komplexer Natur, so dass er sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte; dies umso mehr, als der Bundesrat seinerseits unter Hinweis darauf, dass "es Sache des Bundesgerichts" sein werde, "eine umfas- sende und abschliessende rechtliche Beurteilung vorzuneh- men", ausdrücklich darauf verzichtet hatte, den aufgewor- fenen Fragen im Einzelnen nachzugehen, und sich darauf be- schränkte, zu den "wichtigsten Rechtsfragen" bloss kurz Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen ist weder von der obsiegenden Beklagten noch vom Kläger eine Gerichtsgebühr zu erheben. Der obsiegenden Beklagten ist von Gesetzes wegen keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG), hingegen rechtfertigt es sich, dass sie den in guten Treuen Prozess führenden Kläger für das bundesgericht- liche Verfahren angemessen entschädigt. Der Kläger hat eine Genugtuungssumme von Fr. 100'000.-- eingeklagt; bei diesem Streitwert ist eine Entschädigung von bis zu Fr. 30'000.-- vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 des Tarifs vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfah- ren vor dem Bundesgericht; SR 173.119.1). Das Bundesgericht kann indessen in Streitsachen, "die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchten, namentlich bei langwieriger und schwieriger Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismate- rials, bei umfangreichem Beweisverfahren oder Aktenmaterial, bei besonders verwickelten tatbeständlichen oder rechtlichen Verhältnissen usw.", in der Bemessung des Honorars über die- sen Ansatz hinausgehen (Art. 7 Abs. 1 des Tarifs). Das Ver- fahren warf heikle Fragen auf, was eine intensive Auseinan- dersetzung mit einer tatbeständlich und rechtlich komplexen Materie nötig machte. Die Beklagte verfügte über ein umfas- sendes Gutachten der Direktion des Völkerrechts, welches seitens des Klägers zeitaufwendige Abklärungen erforderte. Im Übrigen war seine Prozessführung insofern erschwert, als er sich heute in Australien aufhält, was besondere Koordina- tionsprobleme und Reisekosten verursachte. In Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung, dass der Kläger von An- fang an darauf verzichtet hat, sich an den amerikanischen "Class-Action"-Verfahren zu beteiligen, weshalb er dort, sollten diese zu einem Abschluss kommen, keine Entschädigung erhalten wird, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren auf Fr. 100'000.-- festzule- gen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Klage wird abgewiesen. 2.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.- Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgericht- liche Verfahren mit Fr. 100'000.-- zu entschädigen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitge- teilt. _____________ Lausanne, 21. Januar 2000 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: