Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.360/1998
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2A.360/1998/bmt

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      24. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Betschart, Hungerbühler und Gerichtsschreiberin
Marantelli.

                         ---------

                         In Sachen

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Marco Lanter, Utoquai 43, Postfach, Zürich,

                           gegen

Direktion der Volkswirtschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 3. Abteilung,

                         betreffend
                  Fahrzeugabschleppkosten,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- B.________ stellte am 12. Dezember 1995 sein
Kabinenmotorrad ZH .... auf einem markierten Parkfeld der
Vorfahrt (Abflug) zum Terminal A des Flughafens Zürich ab
und flog ins Ausland. Da das Parkieren auf dem betreffenden
Parkfeld gemäss der dort angebrachten Signalisationstafel
während des ganzen Tages gebührenpflichtig und auf maximal
zehn Minuten beschränkt ist, wurde das ohne die Entrichtung
eines Entgeltes abgestellte Kabinenmotorrad am 13. Dezember
1995 im Auftrag der Flughafendirektion Zürich abgeschleppt
und verwahrt. Am 1./2. Februar 1996 ereignete sich an der-
selben Örtlichkeit ein analoger Vorgang. Nachdem die Flug-
hafendirektion B.________ für das Abschleppen und Verwahren
des Fahrzeuges Fr. 296.90 bzw. Fr. 286.90 in Rechnung ge-
stellt hatte, verpflichtete die Direktion der Volkswirt-
schaft des Kantons Zürich diesen mit Verfügung vom 9. Juli
1996 zur Bezahlung der Kosten im Betrag von insgesamt
Fr. 583.80 nebst Zins zu 5% seit 7. Mai 1996.

        B.________ focht diese Verfügung erfolglos mit
Rekurs an den Regierungsrat und mit Beschwerde beim Ver-
waltungsgericht des Kantons Zürich an.

        Mit einer als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht beantragt
B.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben
und von den ihm auferlegten Abschlepp- und Verfahrenskosten
befreit zu werden.

     2.- Gemäss Art. 97 OG und 5 VwVG ist die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen
sollen.

        Der angefochtene Entscheid spricht sich im Ergeb-
nis einzig über die Pflicht zur Tragung der Abschleppkosten
aus. Da das Strassenverkehrsrecht des Bundes weder für das
Abschleppen von Fahrzeugen noch für die damit verbundenen
Kosten eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage enthält,
stützt er sich in dieser Hinsicht auf kantonales Recht, so
dass insoweit nur das Rechtsmittel der staatsrechtlichen
Beschwerde gegeben wäre.

        Vorfrageweise war jedoch - aufgrund des Strassen-
verkehrsrechts - über die Rechtmässigkeit des vom Beschwer-
deführer geschaffenen Zustandes zu befinden, der Anlass zur
Wegschaffung des Fahrzeuges gab. Die vorliegende Beschwerde
befasst sich einzig mit dieser - im angefochtenen Entscheid
mitbeurteilten - bundesrechtlichen Frage. Ob die Beschwerde
deshalb als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln ist,
kann indessen offen bleiben, da sich die erhobenen Einwände
so oder so als offensichtlich unbegründet erweisen.

     3.- Ob nach damaliger Rechtslage Kabinenmotorräder auf
den für Autos bestimmten Flächen abgestellt werden durften
und ob die Parkgebührenregelung auf diese Art Fahrzeuge an-
wendbar war, ist für die Frage der Tragung der Abschleppkos-
ten nicht entscheidend. Auf dem vom Beschwerdeführer beleg-
ten Parkplatz war das Parkieren, um die beschränkte Zahl der
unmittelbar vor der Abflughalle vorhandenen Parkplätze einer
möglichst grossen Zahl von Benützern zur Verfügung zu stel-
len, auf zehn Minuten beschränkt. Der Beschwerdeführer hat
diese maximale Parkzeit um ein Vielfaches überschritten,
sein Fahrzeug durfte daher schon wegen festgestellter mas-
siver Überschreitung der zulässigen Höchstparkierzeit auf
seine Kosten abgeschleppt werden. Dass und weshalb das Vor-
gehen der Behörden unverhältnismässig sein sollte, ist nicht
ersichtlich; der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die

diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (ange-
fochtener Entscheid E. 3b und c) in Frage stellen würde.

     4.- Die Beschwerde erweist sich somit als offensicht-
lich unbegründet, weshalb sie, soweit darauf überhaupt ein-
getreten werden kann, im vereinfachten Verfahren nach
Art. 36a OG abzuweisen ist.

        Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerde-
führer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG analog).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Direktion der Volkswirtschaft und dem Verwaltungsgericht
(3. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(Bundesamt für Strassen) schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 24. Januar 2000

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:          Die Gerichtsschreiberin: