II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.335/1998
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2A.335/1998/bol II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 3. April 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Zünd und Gerichts- schreiberin Blaser. --------- In Sachen P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Moser, Dorfstrasse 138, Meilen, gegen Steueramt des Kantons Z ü r i c h, Abt. Direkte Bundessteuer, Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Z ü r i c h, betreffend direkte Bundessteuer 1991/92, hat sich ergeben: A.- P.________, selbstständigerwerbender Architekt, de- klarierte in der Steuererklärung 1989/90 vom 15. März 1990 für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Jahresdurchs- chnittseinkommen von Fr. 226'700.-- und in der Steuererklä- rung 1991/92 vom 18. Juni 1991 ein solches von Fr. 28'500.--. Am 20. Februar 1992 erklärte er sich damit einverstanden, dass "allfällige Gewinne aus Verkäufen der Stockwerkeigen- tumseinheiten Z.________, X.________, nach Vorliegen der Grundstückgewinnsteuer-Abrechnungen noch in der Veranla- gungsperiode 1991/92 erfasst werden können"; die Verkäufe erfolgten in den Jahren 1988 bis 1991. Am 19. August 1996 wurde P.________ die Bundessteu- erveranlagung 1991/92 eröffnet mit einem steuerbaren Jahres- durchschnittseinkommen von 1'471'200.-- (vgl. auch die Mit- teilung des Steuerkommissärs vom 11. Juni 1996). Er wurde dabei nebst seiner Architektentätigkeit auch als Liegen- schaftenhändler eingeschätzt (vgl. Protokoll zu den Ein- schätzungen 1988 und 1989 der Abteilung für Bücherrevisionen II des Kantonalen Steueramts Zürich), weshalb die Grundstückge- winne aus Verkäufen der Stockwerkeigentumseinheiten der Lie- genschaft "Z.________", X.________, in den Jahren 1988 bis 1990 von Fr. 2'782'860.-- sowie der Überbauung "V.________", Y.________, in den Jahren 1989/90 von anteilsmässig Fr. 102'497.-- im Durchschnitt beider Bemessungsjahre aufge- rechnet wurden. Den bestätigenden Einspracheentscheid schützte die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich am 18. Dezember 1997 (Versand 27. Mai 1998). B.- Hiergegen hat P.________ am 29. Juni 1998 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben mit den Anträgen, das für die direkte Bundessteuer 1991/92 massge- bende steuerbare Einkommen auf Fr. 79'814.-- festzulegen, ohne Aufrechnung des Liegenschaftsgewinns "Z.________"; eventualiter sei der in den Jahren 1989/90 erzielte Liegen- schaftsgewinn "Z.________" zu berücksichtigen, allerdings nur im Umfang des seit der 1985 ausgesprochenen Ehetrennung eingetretenen Wertzuwachses. Das Kantonale Steueramt Zürich, die Bundessteuer- Rekurskommission des Kantons Zürich sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Der angefochtene Entscheid der Bundessteuer- Rekurskommission des Kantons Zürich ist ein auf öffentliches Bundesrecht gestütztes, letztinstanzliches kantonales Ur- teil, gegen welches die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. g OG sowie Art. 112 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Er- hebung einer direkten Bundessteuer [BdBSt] bzw. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun- dessteuer [DBG; SR 642.11]). b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vor- liegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht jedoch die Unangemessenheit des ange- fochtenen Entscheids gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG, Art. 104 lit. c OG e contrario). Da mit der Bundes- steuer-Rekurskommission eine richterliche Behörde als Vor- instanz entschieden hat, ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, soweit der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsermittlung dabei nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie sich eindeutig und augenfällig als unzutreffend erweist (Fritz Gygi, Bun- desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 286, mit Hinweisen). Die Anwendung des Bundesrechts überprüft das Bundesgericht von Amtes wegen; in der vorliegenden Abgabe- streitigkeit ist es weder an die Parteibegehren noch an deren Begründung gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). 2.- Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe die während 25 Jahren in seinem Privatbesitz befindli- che Liegenschaft "Z.________", X.________, lediglich wegen der ihm 1985 im Ehetrennungsverfahren auferlegten Zahlungs- verpflichtungen in den Jahren 1988 bis 1991 nach Stockwerk- eigentumseinheiten verkauft (vgl. Beschluss des Bezirksge- richts X.________ vom 8. Mai 1985 betreffend vorsorgliche Massnahmen; Urteil des Bezirksgerichts X.________ vom 3. Oktober 1985 betreffend Ehetrennung). Er habe dabei nicht ein planmässiges, auf Erwerb gerichtetes Vorgehen gewählt und die Liegenschaft nicht als Ganzes bestmöglichst veräus- sert. Vielmehr habe er nach den am 12. Mai 1985 generell ausgesprochenen Kündigungen den (langjährigen) Mietern indi- viduelle Übergangsregelungen zugestanden und die Wohnungen einzeln ab 1986 bis 1987/88 renoviert (Wärme-/Schallisola- tionen, Küchen-/Baderneuerungen) sowie ab 1988 verkauft. Es sei daher nicht gerechtfertigt, die Gewinne einkommenssteu- erlich zu erfassen. An der finanziellen Notwendigkeit des Liegenschaftsverkaufs ändere nichts, dass schliesslich für das Ferienhaus in W.________ noch 1985 ein Käufer gefunden worden sei, umso mehr als dies im Zeitpunkt des Verkaufsent- scheids betreffend die Liegenschaft "Z.________" nicht vor- hersehbar gewesen sei. Soweit die Liegenschaftsgewinne "Z.________" trotz- dem einkommenssteuerlich erfasst würden, sei nur der Wertzu- wachs ab der 1985 ausgesprochenen Ehetrennung zu berücksich- tigen, zumal die Liegenschaft zuvor bloss zur privaten Al- tersvorsorge mit Alterswohnsitz gehalten worden sei und die Bewirtschaftung den Umfang einer privaten Vermögensverwal- tung nicht überstiegen habe. Wegen der Periodizität der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 41 Abs. 1 BdBSt) sei es überdies unzulässig, der Steuerveranlagung 1991/92 nebst den in den Jahren 1989/90 erzielten Verkaufsgewinnen "Z.________" auch diejenigen des Jahres 1988 zugrunde zu legen. Daran ändere auch die im Februar 1992 unterzeichnete Erklärung nichts, wonach er die Besteuerung der Liegen- schaftsgewinne "Z.________" in der Steuerperiode 1991/92 akzeptiert habe. 3.- In die Berechnung der direkten Bundessteuer fällt grundsätzlich das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahme- quellen (Art. 21 Abs. 1 BdBSt). Nach ständiger Rechtspre- chung bilden Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften Erwerbseinkommen und ist die ihnen zugrunde liegende Tätig- keit als von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt erfasster Liegen- schaftenhandel zu qualifizieren, wenn sie über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht oder der Gewinn nicht nur in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gele- genheit erzielt wird, sondern die Tätigkeit in ihrer Gesamt- heit, namentlich unter Ausnützung einer günstigen Entwick- lung des Liegenschaftenmarkts, auf Erwerb (Verdienst) ge- richtet ist (BGE 125 II 113 E. 3c S. 118; 122 II 446 E. 3a S. 448 f.; 112 Ib 79 E. 2a S. 81). Zur Abgrenzung von priva- ter Vermögensverwaltung und (selbständiger) gewerblicher Liegenschaftenhändlertätigkeit haben Lehre und Rechtspre- chung verschiedene Kriterien entwickelt, welche im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Umstände zu prüfen sind (BGE 125 II 113 E. 3c S. 118; 112 Ib 79 E. 2a S. 81). Als Indizien für eine über die ordentliche private Vermögensverwaltung hinausgehende Erwerbstätigkeit fallen bei Liegenschaftsgewinnen etwa die (systematische oder plan- mässige) Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit von Liegenschaftsgeschäften, der enge Zusammenhang eines Ge- schäftes mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichti- gen, spezielle Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Ein- satz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Ge- schäfte oder die Verwendung des erzielten Gewinns bzw. die Wiederanlage in Liegenschaften in Betracht. Jedes dieser In- dizien kann zusammen mit andern oder in Einzelfällen gar für sich alleine zur Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt genügen (BGE 125 II 113 E. 3c S. 118 f., mit Hinweisen). 4.- a) Der Beschwerdeführer ist seit 1946 als selbstän- digerwerbender Architekt vorab im Auftrag öffentlicher oder privater Bauherrschaften tätig. Er verfügt demnach über um- fassende Fachkenntnisse im Immobilien- und Bauwirtschaftsbe- reich. Wenngleich er nur vereinzelt mit dem Verkauf von Lie- genschaften befasst war, hindert dies nicht, dass seine Fachkenntnisse bedeutsam sein können, wenn bei der Veräusse- rung von Liegenschaften zu klären ist, ob die damit verbun- dene Tätigkeit als Liegenschaftenhandel zu qualifizieren ist oder nur private Vermögensverwaltung vorliegt. Auch ein ein- zelner Verkauf einer Liegenschaft kann in steuerlich rele- vantem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Ar- chitekten stehen, selbst wenn dieser sonst überwiegend Pro- jektierungs- bzw. Bauaufträge Dritter ausführt. Letzteres trifft beim Beschwerdeführer ohnehin bloss bedingt zu. Al- lein im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeiten im Kan- ton Zürich erwarb er 1986 Bauland in Y.________ und erstell- te darauf als Mitglied eines Baukonsortiums zwei Mehrfami- lienhäuser, welche in Stockwerkeigentumseinheiten eingeteilt von 1988 bis 1991 verkauft wurden. Dass die hierbei erziel- ten Gewinne einkommenssteuerlich zu erfassen sind, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr in Abrede, zumal sein früherer Einwand, er habe mit dieser Überbauung seine baubiologischen Erkenntnisse umsetzen wollen, jedoch keinen Bauherrn gefunden und sich nur deshalb entschlossen, das Grundstück selber zu erwerben, nichts daran änderte, dass es sich hierbei um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handel- te. Ideelle Motive schliessen eine planmässig auf Gewinner- zielung gerichtete Vorgehensweise nicht aus. b) Das Baukonsortium "Z.________", an welchem der Pflichtige nebst einer weiteren Gesellschafterin beteiligt war, erwarb nach den Feststellungen der Bundessteuer-Rekurs- kommission am 4. November 1964 bzw. am 29. Oktober 1965 Bau- land in X.________. Der Beschwerdeführer erstellte darauf 1966 als leitender Architekt zwei Mehrfamilienhäuser und übernahm 1976 eines davon im Alleineigentum. In der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht will der Be- schwerdeführer diese Feststellungen dahin präzisiert wissen, dass das Bauland der Grösse wegen mit einer zweiten "Privat- person" erworben wurde, die beiden Mehrfamilienhäuser aber getrennt und mit separaten Bauabrechnungen erstellt worden seien. Abgesehen davon, dass die Zulässigkeit neuer tatsäch- licher Behauptungen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren weitgehend eingeschränkt ist (BGE 124 II 409 E. 3a S. 421; 121 II 97 E. 1 S. 99, mit Hinweisen), ändern diese Vorbringen nichts daran, dass der Kauf und die Überbauung der Liegenschaft "Z.________" dem Beschwerdeführer Arbeit als Architekt verschaffte und deshalb in engem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht. Beim Verkauf der Liegenschaft rund fünfundzwanzig Jahre später begründete der Beschwerdeführer zunächst Stock- werkeigentum, renovierte die Wohnungen und verkaufte sie einzeln. Auch dieses Vorgehen steht in engem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, der als Ar- chitekt in den Jahren 1987 und 1988 aus der Liegenschaft "Z.________" Honorareinnahmen von Fr. 115'492.-- erzielte. c) Der Beschwerdeführer hat nach seiner Darstellung ursprünglich die Absicht gehabt, die Attikawohnung im Mehr- familienhaus "Z.________" gemeinsam mit seiner Ehefrau als Alterswohnung zu nutzen. Die Veräusserung der Liegenschaft steht ihrerseits im Zusammenhang mit dem 1985 eingeleiteten Ehetrennungsverfahren. Die Vorinstanz bezweifelt zwar, dass die Liegenschaft in X.________ zur Befriedigung der güter- rechtlichen Ansprüche mit der vom Beschwerdeführer behaupte- ten Dringlichkeit verkauft werden musste. Sie verweist - nachvollziehbar - darauf, dass gemäss dem Beschluss betref- fend vorsorgliche Massnahmen im Ehetrennungsverfahren das Ferienhaus in W.________ verkauft werden sollte und vor- gesehen war, dessen Erlös zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau zu verwenden. Gleichwohl ist glaub- haft, dass für den Entschluss des Beschwerdeführers, das Mehrfamilienhaus zu veräussern, die Trennung von seiner Ehe- frau ausschlaggebend war. Das ergibt sich namentlich aus dem Kündigungsschreiben vom 12. Mai 1985 an die Mieter, in wel- chem er für den Entschluss, die Liegenschaft zu verkaufen, auf seine veränderte Vermögenslage hinwies. Eine gegenteili- ge Feststellung, an die das Bundesgericht gebunden wäre (Art. 105 Abs. 2 OG), trifft die Vorinstanz nicht, da sie nur Zweifel äussert. Dem Beschwerdeführer kann ferner ge- glaubt werden, dass er bei seinem Entscheid, die Liegen- schaft in Form von Stockwerkeigentum zu veräussern, Rück- sicht auf die bisherigen Mieter nehmen und diesen die Mög- lichkeit geben wollte, ihre Wohnung selber zu übernehmen. d) Es ist demnach dem Beschwerdeführer zuzugeste- hen, dass sowohl bei der Erstellung des Mehrfamilienhauses wie auch bei der Veräusserung Beweggründe von Bedeutung wa- ren, die nicht auf Gewinnabsicht schliessen lassen. Aller- dings kann gleichfalls nicht übersehen werden, dass beide Male, beim Kauf wie beim Verkauf, der Beschwerdeführer als Architekt tätig wurde, seinem Büro mit der Überbauung und später mit der Renovation Arbeit verschaffen konnte, und die Liegenschaft überdies nicht als Ganzes verkauft wurde, son- dern zunächst eine Aufteilung in Stockwerkeigentum erfolgte. Steuerfreier privater Kapitalgewinn liegt nur vor, wenn er im Rahmen schlichter Verwaltung des Privatvermögens erzielt wird. Geht die vom Pflichtigen entfaltete Tätigkeit darüber hinaus, liegt selbständige Erwerbstätigkeit vor, die zur einkommenssteuerlichen Erfassung der Veräusserungsgewinne führt (BGE 125 II 113 E. 3c S. 119 sowie E. 6a S. 124). Be- reits aufgrund der vom Beschwerdeführer entfalteten Tätig- keit im Zusammenhang mit seinem Beruf als Architekt liegt hinsichtlich der Liegenschaftstransaktionen "Z.________" demnach nicht mehr bloss eine schlichte Vermögensverwaltung vor, umso mehr als der Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum unbestrittenermassen mit der Überbauung "V.________", Y.________, als Liegenschaftenhändler aktiv wurde. 5.- Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass, soweit er auch hinsichtlich der Liegenschaft "Z.________", X.________, als Liegenschaftenhändler eingestuft werde, we- nigstens die Wertsteigerungen vom Zeitpunkt des Grundstück- erwerbs bis zur Ehetrennung 1985 nicht der Einkommenssteuer zu unterwerfen seien, weil bis dahin bloss eine schlichte private Vermögensverwaltung vorgelegen habe. Von einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit könne allenfalls nach erfolgter Ehetrennung gesprochen werden. Es entspricht der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein mit der Veräusserung einer Liegen- schaft realisierter Gewinn der Einkommensbesteuerung nach Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt nur insoweit unterliegt, als er nach Aufnahme der (selbständigen) Erwerbstätigkeit eingetre- ten ist (BGE 96 I 655 E. 4 S. 661 f.). Wurde eine dem Pri- vatvermögen zugehörige Liegenschaft zunächst lediglich in dessen Rahmen ordentlicherweise bewirtschaftet, fällt der in dieser Periode eingetretene Wertzuwachs als Steuersubstrat ausser Betracht. Ist indessen ein Steuerpflichtiger (auch) als Liegenschaftenhändler einzustufen, sind einzelne ihm ge- hörende Grundstücke nicht ohne weiteres dem Privatvermögen zuzuordnen. Namentlich genügen die beim Grundeigentumserwerb bestehende Absicht, das Grundstück als (finanzielle) Alters- vorsorge mit baulich angepasster Alterswohnung vorzusehen, oder eine lange Besitzesdauer für sich allein nicht, um die spätere Veräusserung als Massnahme der privaten Vermögens- verwaltung einzustufen, wenngleich nicht völlig ausgeschlos- sen ist, dass auch ein Baufachmann eine Liegenschaft für private Zwecke erwirbt (vgl. Ernst Känzig, Die eidgenössi- sche Wehrsteuer, 2. Auflage, 1982, Art. 21 Abs. 1 lit. a N 48; vgl. auch BGE 125 II 113 E. 6c/cc S. 127). Hat indes- sen ein Architekt, wie vorliegend der Beschwerdeführer, die Überbauung des erworbenen Grundstücks über sein Geschäft projektiert und durchgeführt, ist unter bundessteuerlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf den von Anfang an bestehenden, engen Zusammenhang des Grundeigentums mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerde- führers abstellte und den während der gesamten Besitzesdauer aufgelaufenen Wertzuwachs der Steuerberechnung zugrundege- legt hat. 6.- a) Die kantonalen Behörden erfassten bei der Veran- lagung der direkten Bundessteuer 1991/92 nicht nur die in der Bemessungsperiode 1989/90 angefallenen Gewinne aus dem Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten "Z.________", X.________. Vielmehr bezogen sie auch die aus im Jahre 1988 getätigten Verkäufen erzielten Erlöse in die Steuerberech- nung mit ein, entsprechend der vom Beschwerdeführer am 20. Februar 1992 unterzeichneten Erklärung, wonach die aus dem Verkauf der Liegenschaft "Z.________" erzielten Gewinne nach Vorliegen der (gemeindesteuerlichen) Grundstückgewinn- steuer-Abrechnungen noch in der Veranlagungsperiode 1991/92 erfasst werden könnten. Der Beschwerdeführer vertritt nun die Auffassung, Art. 41 Abs. 1 BdBSt statuiere zwingend die strikte Periodizität der direkten Bundessteuer, weshalb auch die durch die Veranlagungsbehörde iniziierte Erklärung vom 20. Februar 1992 eine davon abweichende, progressionsmässig nachteilige Einschätzung unter Einbezug der 1988 erzielten Gewinne "Z.________" nicht rechtfertigen könne. Vielmehr müsse das rechtswidrige Vorgehen der Veranlagungsbehörde zu Lasten des Staates gehen und hätten die Gewinne 1988 ausser Ansatz zu fallen, zumal es Sache der Steuerbehörden gewesen wäre, die Veranlagung 1989/90 lediglich provisorisch vorzu- nehmen und so die Besteuerung dieser Einnahmen aufzuschie- ben. b) Nach Art. 41 Abs. 1 BdBSt bildet bei der direk- ten Bundessteuer die Veranlagungsperiode der vorangegangenen zwei Jahre die Berechnungsperiode (sog. Pränumerandobesteue- rung mit Vergangenheitsbemessung). Diese Bestimmung hat zwingenden Charakter. Es steht demnach grundsätzlich nicht im Ermessen des Steuerpflichtigen oder der Einschätzungsbe- hörde, bloss erwartete Einkünfte vorweg bzw. bereits reali- sierte Mittelzuflüsse erst später zu besteuern (ASA 61, 666 E. 3d S. 670; Ernst Känzig, a.a.O., Art. 41 Abs. 1 N 1). Der zwingende Charakter der Regelung darf indessen nicht damit gleichgesetzt werden, dass der Gesetzgeber hiermit eine starre, strikte auf die Kalenderjahre abstellende Ordnung für die zeitliche Eingrenzung des Steuersubstrates geschaf- fen hat. Es kann angezeigt sein, einzelne, zeitlich gestaf- felte Vermögenstransaktionen, welche wirtschaftlich als ein einheitlicher Vorgang aufzufassen sind, auch steuerlich als eine Gesamtheit zu betrachten. Dafür, dass Art. 41 Abs. 1 BdBSt einen gewissen Handlungsspielraum offen lässt, spricht auch, dass Abs. 3 der genannten Bestimmung vorsieht, dass im Falle eines buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen, der seine Bücher nicht mit dem Kalenderjahr abschliesst, für die Ermittlung des Einkommens aus der geschäftlichen Tätigkeit die Ergebnisse der im Laufe der Berechnungsperiode abge- schlossenen Geschäftsjahre massgebend sind. Bei regelmässig zwölfmonatlich erstellten Abschlüssen (vgl. Art. 958 Abs. 1 OR) werden demnach auch Einkünfte dem jeweiligen Steuer- substrat zugerechnet, obschon sie im der Bemessungsperiode vorangehenden Jahr erzielt worden sind. c) Erfolgt ein Liegenschaftsverkauf im Rahmen eines Konsortiums oder über Stockwerkeigentumseinheiten, ist der steuerbare Gewinn häufig nicht ohne weiteres bestimmbar, um- so mehr, wenn die Veräusserungshandlungen zeitlich gestaf- felt vorgenommen werden. Das Mass der Aufwendungen ist re- gelmässig erst absehbar, wenn die Verkaufstransaktionen fortgeschritten sind, und damit der auf die einzelne Eigen- tumswohnung bzw. die einzelne Liegenschaft entfallende (Netto-)Erlös nur verzögert feststellbar. Erst dann aber lässt sich die einkommenssteuerliche Veranlagung überhaupt durchführen. In der Einschätzungspraxis ist es zudem üblich, dass die Veranlagung von Gewinn aus dem Verkauf mehrerer Grundeigentumseinheiten auch im Interesse des Steuerpflich- tigen vorläufig aufgeschoben wird bis feststeht, ob die Ge- samtabrechnung einen positiven oder einen negativen Saldo ergibt. Auch im vorliegenden Fall wurde, wie die Vorinstanz zu Recht anführt, unter anderem mit Rücksicht auf den sich allmählich destabilisierenden Immobilienmarkt mit der Ein- schätzung zugewartet, um eine verhältnismässige Besteuerung des Pflichtigen sicherzustellen. Grundsätzlich können solche Verkaufshandlungen demnach als einheitlicher Veräusserungs- vorgang oder aber als Einzeltransaktionen eingestuft und entsprechend die Einschätzung auf der Basis einer Gesamtab- rechnung in einer Steuerperiode oder aber aufgrund von (pro- visorischen) Zwischenabrechnungen allenfalls in mehreren Steuerperioden vorgenommen werden. Das gewählte Vorgehen hängt entscheidend von der Dauer sowie der Komplexität der Transaktionen ab. Dabei ist auch zu beachten, dass der bloss provisorischen Veranlagung zeitliche Schranken gesetzt sind (vgl. Art. 98 BdBSt sowie Art. 120 DBG). d) Vorliegend hat sich die Veranlagungsbehörde dazu entschlossen, die Veräusserung der Stockwerkeigentumseinhei- ten "Z.________", X.________, in der Hauptsache als einheit- liche Transaktion in der Steuerperiode 1991/92 zu besteuern und zwar auf der Basis des bis Ende 1990 gesamthaft aus den einzelnen Verkäufen resultierenden Erfolgs; dies erlaubte auch, die Grundstückgewinnsteuerveranlagung abzuwarten. Al- lein in diesem Zusammenhang ist die Erklärung vom 20. Feb- ruar 1992 zu sehen, womit der Beschwerdeführer die Besteu- erung der aus den Liegenschaftstransaktionen "Z.________" erzielten Gewinne in der Steuerperiode 1991/92 akzeptierte. Sie ist demnach bundessteuerlich nicht zu beanstanden. e) Der Beschwerdeführer macht heute geltend, er ha- be die steuerliche Tragweite der Erklärung vom 20. Februar 1992 nicht verstanden, als er sie unterzeichnet habe, son- dern lediglich angenommen, dass erst später "über die Sache entschieden und steuermässig abgerechnet werde"; allfällige progressionsmässige Nachteile habe er nicht erkannt. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen seit langen Jahren als Architekt ein erfolgreicher Geschäftsmann und entsprechend geschäftliche Verhandlungen gewöhnt. Es er- scheint daher wenig überzeugend, dass er die kurze und kla- rerweise auf die Steuerperiode 1991/92 Bezug nehmende Erklä- rung betreffend die Gewinnbesteuerung "Z.________" überhaupt nicht verstanden haben will, sie aber dennoch ohne vorgängi- ge Besprechung mit seinem Steuerberater unterzeichnete. In der Steuererklärung 1989/90 vom 15. März 1990 hatte er bei der direkten Bundessteuer ein steuerbares Jahresdurch- schnittseinkommen von Fr. 226'700.-- deklariert gegenüber lediglich Fr. 28'500.-- in der Steuererklärung 1991/92 vom 18. Juni 1991. Aufgrund der Selbstdeklarationen erschien demnach die mit der Erklärung vom Februar 1992 im Sinne einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung erreichte Besteue- rung der Verkaufserlöse "Z.________" in der Steuerperiode 1991/92 gerade progressionsmässig vorteilhaft. Es ist daher unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, die fragliche Erklärung sei bundesrechtswidrig und damit ungül- tig, nur weil er heute davon ausgeht, die einzelnen Ver- kaufstransaktionen betreffend die Liegenschaft "Z.________" hätten für ihn steuerlich günstiger in zwei Steuerperioden erfasst werden können. Ein solches Verhalten verstösst gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als einem Aspekt des Grundsatzes von Treu und Glauben, welcher den Steuerpflich- tigen und die Steuerbehörden gleichermassen bindet (vgl. ASA 41, 600 E. 3 S. 605). 7.- Der Beschwerdeführer legt schliesslich eine eigene Berechnung des zu besteuernden Veräusserungsgewinns "Z.________" vor, allerdings auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem Wert der Liegen- schaft im Jahre 1985 zuzüglich der im Rahmen der Renovation getätigten, in einer handschriftlichen Bauabrechnung ausge- wiesenen Investitionen sowie der angefallenen Maklergebüh- ren. Die vor 1985 eingetretenen Wertsteigerungen auf der Liegenschaft "Z.________" wurden, wie bereits festgestellt (vgl. E. 5), zu Recht bei der Einkommenssteuerbemessung nicht ausgeklammert. Hinsichtlich der Baukosten räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass abgesehen von einer hand- schriftlichen Aufstellung keine Einzelbelege mehr vorhanden sind. Auch wenn die Bauabrechnung in der Grundstückgewinn- steuerveranlagung dessen ungeachtet offenbar nicht beanstan- det wurde, dort indessen auch lediglich teilweise zu be- rücksichtigen war, bindet dies die Steuerbehörden im davon unabhängigen Einschätzungsverfahren der direkten Bundes- steuer nicht. Die Vorinstanz hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass die handschriftliche Aufstellung des Beschwerdeführers allein die beanspruchten Abzüge nicht belegt. Der damit be- weislos gebliebene Bauaufwand wurde demnach zu Recht zu Lasten des Steuerpflichtigen steuerlich nicht zum Abzug zu- gelassen (vgl. ASA 55, 624 E. 3a S. 627) und der angefochte- ne Entscheid auch in diesem (quantitativen) Punkt bestätigt. 8.- Das Vorgehen der kantonalen Steuerbehörden ist dem- nach bundessteuerlich nicht zu beanstanden. Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädi- gung ist nicht geschuldet (Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanto- nalen Steueramt Zürich, der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwal- tung schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 3. April 2000 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: