I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.48/1998
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1P.48/1998/bie I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************* Beschluss vom 15. Juni 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Seiler und Gerichtsschreiberin Gerber. _________ In Sachen Politische Gemeinde Z ü r i c h, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Stadtrat, dieser vertreten durch das Hochbaudepartement, gegen K o n g r e s s h a u s s t i f t u n g, c/o Claudia Depuoz, Postfach 8230, Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bösch, Alte Landstrasse 106, Zollikon-Zürich, Regierungsrat des Kantons Z ü r i c h, betreffend Gemeindeautonomie (Nutzungsplanung), wird in Erwägung gezogen: - dass die Stimmbürger der Stadt Zürich am 17. Mai 1992 eine neue Bau- und Zonenordnung (BZO 1992) angenommen haben, die u.a. das Grundstück, auf dem das Gebäude Kongresshaus/Tonhalle steht, der Kernzone Enge zuwies, in der höchstens fünf Vollgeschosse und eine Gebäudehöhe von 16,5 m zulässig waren; - dass der Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. November 1997 einen hiergegen gerichteten Rekurs der Kongresshausstiftung teilweise guthiess und die Gemeinde Zürich einlud, im rückwärti- gen, seeabgewandten Grundstücksbereich eine grössere Gebäudehöhe und sechs Vollgeschosse zuzulassen; - dass die Politische Gemeinde Zürich am 21. Januar 1998 staatsrechtliche Beschwerde erhob mit dem Antrag, den Beschluss des Regierungsrates aufzuheben; - dass eine Delegation des Bundesgerichts am 12. November 1999 einen Augenschein durchführte und bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit einer Verhandlungslösung erörtert wurde; - dass das bundesgerichtliche Verfahren sistiert wurde, um den Parteien Gelegenheit zu geben, eine einvernehmliche Lösung zu finden; - dass der Vorsteher des Hochbaudepartements der Stadt Zürich mit der Kongresshausstiftung eine Vereinbarung traf, wonach er dem Stadtrat einen Zonierungsvorschlag für den streitigen Grundstück- steil (6-geschossige Zone für die Tonhalle) zum Beschluss vorlegen werde; - dass die Stadt den mit der Kongresshausstiftung vorbe- sprochenen Zonierungsvorschlag am 25. Oktober 2000 festsetzte; - dass die neue Zonierung am 21. April 2001 in Kraft trat, nachdem sie am 10. April 2001 von der Baudirektion genehmigt worden war; - dass die staatsrechtliche Beschwerde damit gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist; - dass sich die Parteien geeinigt haben, dass die Abschrei- bungskosten der Stadt Zürich auferlegt werden und die Beschwerde- gegnerin auf eine Parteientschädigung verzichtet; - dass bereits ein Augenschein durchgeführt und die Bearbei- tung des Falles vorangeschritten war, weshalb es sich nicht recht- fertigt, gemäss Art. 153 Abs. 2 OG auf eine Gerichtsgebühr ganz zu verzichten; Demnach beschliesst das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Politischen Gemeinde Zürich auferlegt. 3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.- Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 15. Juni 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: