Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.48/1998
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1P.48/1998/bie

                I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
                *********************************

                   Beschluss vom 15. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Ersatzrichter Seiler und Gerichtsschreiberin Gerber.

                            _________

                            In Sachen

Politische Gemeinde  Z ü r i c h, Beschwerdeführerin, vertreten
durch den Stadtrat, dieser vertreten durch das Hochbaudepartement,

                              gegen

K o n g r e s s h a u s s t i f t u n g, c/o Claudia Depuoz,
Postfach 8230, Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Peter Bösch, Alte Landstrasse 106,
Zollikon-Zürich,
Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,

                            betreffend
               Gemeindeautonomie (Nutzungsplanung),

                    wird in Erwägung gezogen:

     - dass die Stimmbürger der Stadt Zürich am 17. Mai 1992 eine
neue Bau- und Zonenordnung (BZO 1992) angenommen haben, die u.a.
das Grundstück, auf dem das Gebäude Kongresshaus/Tonhalle steht,
der Kernzone Enge zuwies, in der höchstens fünf Vollgeschosse und
eine Gebäudehöhe von 16,5 m zulässig waren;

     - dass der Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. November
1997 einen hiergegen gerichteten Rekurs der Kongresshausstiftung
teilweise guthiess und die Gemeinde Zürich einlud, im rückwärti-
gen, seeabgewandten Grundstücksbereich eine grössere Gebäudehöhe
und sechs Vollgeschosse zuzulassen;

     - dass die Politische Gemeinde Zürich am 21. Januar 1998
staatsrechtliche Beschwerde erhob mit dem Antrag, den Beschluss
des Regierungsrates aufzuheben;

     - dass eine Delegation des Bundesgerichts am 12. November
1999 einen Augenschein durchführte und bei dieser Gelegenheit die
Möglichkeit einer Verhandlungslösung erörtert wurde;

     - dass das bundesgerichtliche Verfahren sistiert wurde, um
den Parteien Gelegenheit zu geben, eine einvernehmliche Lösung zu
finden;

     - dass der Vorsteher des Hochbaudepartements der Stadt Zürich
mit der Kongresshausstiftung eine Vereinbarung traf, wonach er dem
Stadtrat einen Zonierungsvorschlag für den streitigen Grundstück-
steil (6-geschossige Zone für die Tonhalle) zum Beschluss vorlegen
werde;

     - dass die Stadt den mit der Kongresshausstiftung vorbe-
sprochenen Zonierungsvorschlag am 25. Oktober 2000 festsetzte;

     - dass die neue Zonierung am 21. April 2001 in Kraft trat,
nachdem sie am 10. April 2001 von der Baudirektion genehmigt
worden war;

     - dass die staatsrechtliche Beschwerde damit gegenstandslos
geworden und abzuschreiben ist;

     - dass sich die Parteien geeinigt haben, dass die Abschrei-
bungskosten der Stadt Zürich auferlegt werden und die Beschwerde-
gegnerin auf eine Parteientschädigung verzichtet;

     - dass bereits ein Augenschein durchgeführt und die Bearbei-
tung des Falles vorangeschritten war, weshalb es sich nicht recht-
fertigt, gemäss Art. 153 Abs. 2 OG auf eine Gerichtsgebühr ganz zu
verzichten;

              Demnach beschliesst das Bundesgericht
         im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Politischen
Gemeinde Zürich auferlegt.

     3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

     4.- Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Regierungsrat
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

                          ______________

Lausanne, 15. Juni 2001

         Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
                des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                          Der Präsident:

                     Die Gerichtsschreiberin: