I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.173/1998
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1A.173/1998 1A.189/1999/hzg I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 31. Januar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Sigg. --------- In Sachen A.________, B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bruhin, Chamerstrasse 2, Zug, gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, betreffend Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1A.295/1995 vom 1. Mai 1996 (1A.173/1998) und internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Kanada BA B.5-30 HT - BAP B 100220 Gop (1A.189/1999), hat sich ergeben: A.- Der kanadische Justizminister und Bundes- generalanwalt, vertreten durch Direktor Kimberly Prost, reichte am 29. September 1995 beim Bundesamt für Polizei- wesen ein Rechtshilfeersuchen zum Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Y.________ ein. Er ersuchte um die Sicherstellung von Beweisunterlagen, Beschlagnahme des Inhalts bestimmter Schliessfächer und die Sperre von Kon- ten bei der Bank W.________. Für die Vorwürfe, welche die kanadischen Strafverfolgungsbehörden gegenüber den Beschul- digten erheben, kann auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 1996 (1A.295/1995) verwiesen werden. B.- Das Bundesamt für Polizeiwesen übertrug das Verfah- ren am 24. Oktober 1995 an die Schweizerische Bundesanwalt- schaft. Diese bewilligte die Rechtshilfe mit Verfügung vom 26. Oktober 1995. Sie ordnete die Beschlagnahme der Konto- unterlagen zu den Konten 1X'XXX, 2X'XXX "D.________" sowie allfälligen weiteren, X.________, Y.________, Z.________, A.________ oder betroffenen Firmen zustehenden Konten an, wobei Belege über Saldoausgleichszahlungen unter Konten des- selben Inhabers und Abrechnungsbelege über Wertschriftenhan- del, Zinsen und Dividenden ausgenommen waren. Zu beschlag- nahmen waren auch die Korrespondenz zwischen den genannten Personen und Firmen einerseits und der Bank W.________ anderseits seit 1985 sowie der Inhalt und die Eröffnungs- unterlagen allfälliger Schliessfächer, die auf den Namen X.________ oder Y.________ eingetragen sind. C.- A.________ und B.________ erhoben gegen die Ver- fügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 26. Okto- ber 1995 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Diese wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 1. Mai 1996 (1A.295/ 1995) abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. D.- Am 28. Mai 1998 entschied der Oberste Gerichts- hof von Kanada über eine Berufung von A.________ und er- kannte, die kanadische Charter of Rights and Freedoms sei auf Zwangsmassnahmen, die von den schweizerischen Behörden bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens angeordnet wer- den, nicht anwendbar. Erst im anschliessenden Strafprozess in Kanada könnten im Ausland erhobene Beweise gegebenenfalls nach den Bestimmungen der Charter of Rights and Freedoms für unzulässig erklärt werden. Am 24. August 1998 reichten A.________ und B.________ beim Schweizerischen Bundesgericht ein Re- visionsgesuch (1A.173/1998) mit folgendem Rechtsbegehren ein: "1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 01. Mai 1996 in Sachen A.________ und B.________ gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft (1A.295/1995/ szu) aufzuheben, und dem Rechtshilfegesuch des Department of Justice of Canada vom 29. Septem- ber 1995 sei unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Schweizerischen Bundes- anwaltschaft nicht stattzugeben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Bundesanwaltschaft." Ausserdem enthält das Revisionsgesuch folgenden prozessualen Antrag: "Die Revision sei zu sistieren bis zur begründeten Schlussverfügung der Schweizerischen Bundesanwalt- schaft über die Gewährung und den Umfang der Rechts- hilfe gemäss Art. 80d IRSG." Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abtei- lung sistierte das Verfahren mit Verfügung vom 28. September 1998. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft stellt den Antrag, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Polizeiwesen beantragt, das Revisionsgesuch sei als gegenstandslos zu erklären. E.- Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erliess am 7. Juli 1999 die Schlussverfügung, gemäss welcher zwei Schreiben der Bank W.________ an die Bundesanwaltschaft vom 5. Dezember 1995 zusammen mit den darin umschriebenen Bank- dokumenten (in Fotokopie) mit Echtheitsbescheinigung und ein Schreiben der Bank W.________ an die Bundesanwaltschaft vom 19. Juni 1996 an das Justizministerium von Kanada übermit- telt werden. F.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. August 1999 stellen A.________ und B.________ folgende Anträge: "1. Die Eintretensverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 26. Oktober 1995 sowie die Schlussverfügung der Schweizerischen Bundes- anwaltschaft vom 7. Juli 1999 seien aufzuheben, und das Rechtshilfeersuchen des kanadischen Jus- tizministeriums vom 29. September 1995 sei ab- zuweisen. 2. Eventuell seien die Eintretensverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 7. Juli 1999 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Schweizerische Bundesanwaltschaft zurückzuwei- sen. 3. Soweit dem kanadischen Rechtshilfeersuchen ent- sprochen wird, sei eventualiter die Schweizeri- sche Bundesanwaltschaft respektive das Bundesamt für Polizeiwesen aufzufordern, dem kanadischen Justizministerium eine Frist zur Leistung einer gerichtlichen Ermächtigung gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c des Rechtshilfevertrages in Strafsachen zwischen der Schweiz und Kanada zu setzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Die Bundesanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Polizeiwesen stellt denselben Antrag. Auf Antrag der Beschwerdeführer und auf entsprechende Einla- dung durch den Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Ab- teilung nahm die Bundesanwaltschaft Stellung zur Frage, ob den Beschwerdeführern oder ihrem Vertreter Einsicht in be- stimmte Akten des Verfahrens gegeben werden dürfe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Das Revisionsgesuch und die Verwaltungsgerichts- beschwerde betreffen denselben Sachverhalt und das gleiche Rechtshilfeverfahren. Aus prozessökonomischen Gründen recht- fertigt es sich deshalb, die beiden bundesgerichtlichen Ver- fahren zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erle- digen (vgl. BGE 122 II 367 E. 1a). 2.- a) Die Beschwerdeführer begründen ihr Revisions- gesuch damit, weder in Kanada noch in der Schweiz würde ge- richtlich geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erfüllt seien. Deshalb seien an ein ka- nadisches Rechtshilfeersuchen erhöhte Anforderungen zu stel- len, damit die Voraussetzungen allfälliger Zwangsmassnahmen in der Schweiz gerichtlich geprüft werden könnten. Bei einer derartigen Prüfung würde sich ergeben, dass den kanadischen Behörden die erforderlichen Beweise fehlen und es sich beim Ersuchen um eine verpönte Beweisausforschung handle. Dass es sich rechtlich so verhalte, sei erst im Urteil des Obersten Gerichtshofs von Kanada vom 29. Mai 1998 verbindlich festge- stellt worden. Deshalb hätten sie den Einwand nicht früher erheben können. b) Das Urteil des Obersten Gerichtshofs von Kanada vom 29. Mai 1998 ist ein Dokument, das während des früheren Verfahrens vor Bundesgericht noch nicht vorhanden war. Al- lerdings stellt sich die Frage, ob ein Gerichtsurteil, wel- ches zudem fast ausschliesslich rechtliche Erwägungen ent- hält, überhaupt als neu aufgefundenes Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. a OG gelten kann. Die Frage braucht indes- sen nicht beantwortet zu werden, da das Revisionsgesuch ohnehin unbegründet ist. c) Die Anforderungen an ein kanadisches Rechtshil- feersuchen werden im Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwi- schen der Schweiz und Kanada vom 7. Oktober 1993 (RV-CAN; SR 0.351.923.2; AS 1996 318) abschliessend geregelt, insbeson- dere in Art. 22 RV-CAN. Im Vertrag ist indessen nicht vorge- sehen, dass die Vertragsstaaten ihre Gesetzgebung derart ge- stalten, dass die Voraussetzungen der Anordnung von Zwangs- massnahmen in mindestens einem der beteiligten Staaten von einem Gericht mit freier Kognition überprüft werden können. Die Erwägungen im Urteil des Obersten Gerichtshofs von Kana- da vom 29. Mai 1998 ändern nichts daran, dass das Rechtshil- feersuchen den Anforderungen genügt, die gemäss dem Rechts- hilfevertrag mit Kanada an das Ersuchen gestellt werden dürfen (vgl. auch unten E. 8). Das Revisionsgesuch ist deshalb unbegründet und abzuweisen. 3.- a) Die Beurteilung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich in erster Linie nach den massgebenden inter- nationalen Verträgen, im vorliegenden Fall nach dem er- wähnten Rechtshilfevertrag mit Kanada, der am 17. Novem- ber 1995 in Kraft getreten ist. Soweit dieser Staatsver- trag eine bestimmte Frage nicht regelt, ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehö- rige Verordnung des Bundesrates vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfever- ordnung, IRSV; SR 351.11) anzuwenden. Das gilt vor allem für Fragen des Verfahrens vor den schweizerischen Behörden. Erst subsidiär gelten auch die Bestimmungen des Bundes- rechtspflegegesetzes. b) Seit dem Inkrafttreten der Änderungen des IRSG am 1. Februar 1997 ist die Beschwerde grundsätzlich nur noch gegen die Schlussverfügung zulässig (Art. 80e IRSG). Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht jedoch nach dem alten Recht auf eine gegen die Eintretensverfü- gung der Bundesanwaltschaft erhobene Verwaltungsgerichts- beschwerde eingetreten und hat sie am 1. Mai 1996 mit einem Urteil erledigt (1A.295/1995). Weil das Urteil mit seiner Ausfällung rechtskräftig geworden ist (Art. 38 OG), sind heute nur noch diejenigen Fragen zu prüfen, die nicht schon im Urteil vom 1. Mai 1996 entschieden wurden. Die Beschwer- deführer erheben indessen keine Rügen, die schon am 1. Mai 1996 erledigt wurden. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 4.- a) In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer zunächst, die Bundesanwaltschaft habe ihnen das rechtliche Gehör verweigert, weil sie ihnen in verschie- dene Unterlagen, die von den kanadischen Behörden als geheim bezeichnet wurden, keine Einsicht gewährt habe. b) Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist gemäss Art. 80b Abs. 2 lit. a IRSG in Verbindung mit Abs. 3 derselben Bestimmung im Interesse des ausländischen Verfahrens zulässig. Allerdings darf die Rechtshilfebehörde ihren Entscheid grundsätzlich nicht auf geheime, den Verfah- rensbeteiligten unzugängliche Aktenstücke stützen (unveröf- fentlichte Entscheide i.S. T. gegen Bundesanwaltschaft vom 2. November 1999, E. 3b, und i.S. S. gegen Bundesamt für Polizeiwesen vom 30. September 1997, E. 3b). Will sie zum Nachteil eines Beteiligten auf ein geheimes Aktenstück ab- stellen, muss sie diesem mündlich oder schriftlich von sei- nem wesentlichen Inhalt Kenntnis geben und ihm ausserdem Ge- legenheit einräumen, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IRSG). Im vorliegenden Fall stützte die Bundesanwaltschaft den angefochtenen Entscheid indessen auf keine Aktenstücke, in welche sie den Beschwerdeführern keine Einsicht gewährt hatte. Auch im Verfahren vor dem Bundesgericht fallen die- se Aktenstücke ausser Betracht. Die Verwaltungsgerichts- beschwerde ist deshalb insoweit unbegründet. 5.- a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das kanadische Justizministerium verhalte sich widersprüchlich, wenn es einerseits behauptet habe, im Rechtshilfeersuchen seien keine Durchsuchung und Beschlagnahme beantragt worden, anderseits aber die Sicherstellung von Bankunterlagen ver- langt habe. b) Massgebend für die schweizerischen Rechts- hilfebehörden ist allein das gemäss Art. 22 RV-CAN einge- reichte schriftliche Rechtshilfeersuchen. Solange dieses nicht förmlich zurückgezogen wird, ist auf seinen Inhalt abzustellen. Ein angeblich widersprüchliches Verhalten der kanadischen Behörden bildet keinen Grund, die Übermittlung der im Rechtshilfeverfahren erhobenen Beweise zu verweigern. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch insoweit unbe- gründet. 6.- a) Die Beschwerdeführer führen aus, die im Rechts- hilfeverfahren erhobenen Akten ergäben keinerlei Hinweise dafür, dass die gegenüber den Beschuldigten und sinngemäss auch gegenüber den Beschwerdeführern erhobenen Vorwürfe zu- träfen. Die Akten dürften deshalb nicht nach Kanada übermit- telt werden. b) Die Übermittlung rechtshilfeweise erhobener Un- terlagen an den ersuchenden Staat bedeutet nicht, dass die im Rechtshilfeersuchen dargelegten Vorwürfe tatsächlich zu- treffen. Ebenso wenig ist die Übermittlung zu verweigern, wenn der Verdacht durch sie nicht bestätigt oder gar wider- legt wird. Die Rechtshilfe hat vielmehr gerade den Zweck, den ausländischen Strafverfolgungsbehörden das Urteil darü- ber zu ermöglichen oder mindestens zu erleichtern, ob die Vorwürfe, welche Gegenstand des ausländischen Strafverfah- rens bilden, tatsächlich zutreffen oder nicht. Der Einwand der Beschwerdeführer bildet keinen Grund, die von den kana- dischen Behörden verlangten Akten zurückzubehalten. Die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde ist soweit unbegründet. 7.- Die Beschwerdeführer wiederholen in ihrer Verwal- tungsgerichtsbeschwerde die Argumentation aus ihrem Revisi- onsgesuch, welche sich auf das Urteil des Obersten Gerichts- hofs von Kanada vom 29. Mai 1998 bezieht. Aus den gleichen Gründen wie das Revisionsgesuch erweist sich auch die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde in dieser Hinsicht als unbegrün- det. 8.- a) Die Beschwerdeführer rügen ausserdem, die kana- dischen Behörden hätten keine Bestätigung eingereicht, dass die im Rechtshilfeersuchen verlangten Zwangsmassnahmen in Kanada zulässig wären. Eine derartige Bestätigung müsse aber nach Art. 22 Ziff. 2 lit. c RV-CAN vorliegen, damit Rechts- hilfe geleistet werden dürfe. b) Art. 22 Ziff. 2 lit. c RV-CAN hat wie der ähnlich lautende Art. 76 lit. c IRSG zum Zweck, zu verhin- dern, dass der ersuchende Staat auf dem Weg eines Rechts- hilfeersuchens Zwangsmassnahmen durchführen lassen kann, die er auf seinem eigenen Gebiet nicht anordnen dürfte. Eine allgemeine Bestätigung, dass die im Rechtshilfe- ersuchen verlangten Zwangsmassnahmen auf dem Gebiet des ersuchenden Staates zulässig wären, ist aber nur erfor- derlich, wenn Zweifel an der Zuständigkeit der ersuchenden Behörde bestehen (BGE 123 II 161 E. 3b S. 166, mit Hinweis). c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird für Zwangsmassnahmen in einer Rechtshilfesache eine für den konkreten Fall geltende Anordnung des zuständigen Richters im ersuchenden Staat nur dann verlangt, wenn eine solche richterliche Anordnung auch nach dem Recht des ersuchenden Staates erforderlich ist (BGE 121 II 153 E. 1). Es mag zu- treffen, dass die im vorliegenden Rechtshilfeersuchen ver- langten Zwangsmassnahmen auf dem Gebiet von Kanada nur dann zulässig wären, wenn sie von einem Richter angeordnet worden wären. Indessen ist das kanadische Justizministerium nach kanadischem Recht zuständig, in einem Rechtshilfeersuchen Zwangsmassnahmen zu verlangen, ohne dass ein kanadischer Richter diese angeordnet hätte (vgl. auch das von den Be- schwerdeführern eingereichte Urteil des Obersten Gerichts- hofs von Kanada vom 28. Mai 1998). Daher darf auf eine für den konkreten Fall geltende Anordnung eines kanadischen Richters verzichtet werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 9.- Das Revisionsgesuch und die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde sind somit abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind den unterlie- genden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Das Revisionsgesuch und die Verwaltungsgerichts- beschwerde werden vereinigt. 2.- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 4.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 9'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung je für den ganzen Betrag. 5.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Polizeiwesen, Abteilung Internationale Rechtshilfe, schrift- lich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 31. Januar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: