Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.712/1997
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1P.712/1997 /mks

Beschluss vom 5. April 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Haag.

Politische Gemeinde Zürich, 8000 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Hochbaudepartement, 8021 Zürich,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch die Direktion der öffentlichen Bauten des
Kantons Zürich, (Baudirektion), Walchetor, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Gemeindeautonomie (Nutzungsplanung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des
Kantons Zürich vom 12. November 1997.

Sachverhalt:

A.
Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich fassten am 17. Mai 1992 Beschluss über
eine neue Bau- und Zonenordnung. Auf Beschwerde des Staates Zürich hin hob
die kantonale Baurekurskommission I den Beschluss der Stimmberechtigten am
14. Juni 1996 auf, soweit die Liegenschaften Haldenbachstrasse 12, 14 und
16/18 der Wohnzone mit einem Wohnanteil von 80 % zugewiesen wurden. Die Stadt
Zürich wurde eingeladen, diese Parzellen in die Zone für öffentliche Bauten
"Hochschulen Zentrum" einzubeziehen. Zudem hob die Baurekurskommission Art.
20 Abs. 3 der kommunalen Bauordnung auf.
Gegen den Entscheid der Baurekurskommission gelangten sowohl die Politische
Gemeinde Zürich als auch der Staat Zürich mit Rekurs an den Regierungsrat des
Kantons Zürich. Dieser hob am 12. November 1997 die Bau- und Zonenordnung der
Stadt Zürich und den Entscheid der Baurekurskommission in teilweiser
Gutheissung des Rekurses des Staates Zürich in dem sich aus den Erwägungen
seines Entscheids ergebenden Umfang auf. Den Rekurs der Politischen Gemeinde
Zürich wies er ab. Die Politische Gemeinde Zürich wurde eingeladen, die Bau-
und Zonenordnung im Sinne der Erwägungen zu ändern. Aus den Erwägungen des
regierungsrätlichen Beschlusses ergibt sich unter anderem, dass die Zone für
öffentliche Bauten "Hochschulen Zentrum" um zusätzliche Gebäude, insbesondere
an der Haldenbachstrasse und der Bolleystrasse, erweitert werden soll und
eine Bruttogeschosshöhe von 4 m sowie zwei Dachgeschosse zuzulassen seien.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. Dezember 1997 beantragt die
Politische Gemeinde Zürich die Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses
vom 12. November 1997, soweit darin die Zulassung eines zweiten anrechenbaren
Dachgeschosses, die Festsetzung einer Bruttogeschosshöhe von 4 m sowie der
Einbezug der Liegenschaften Bolleystrasse 28, 34, 36, und 40 in die Zone für
öffentliche Bauten verlangt wird.
Der Gemeinderat von Zürich hat der Beschwerdeführung mit Beschluss vom 27.
Mai 1998 zugestimmt.

C.
Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragt mit Eingabe vom 6. August 1998
die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Der Staat Zürich verzichtet
auf eine Stellungnahme.

D.
Mit Schreiben vom 29. Januar 1999 beantragt das Hochbaudepartement der Stadt
Zürich erstmals die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens mit der
Begründung, der Baudirektor des Kantons Zürich und der Vorsteher des
städtischen Hochbaudepartements hätten Verhandlungen aufgenommen mit dem
Ziel, die Zonenvorschriften im streitbetroffenen Bereich neu so festzusetzen,
dass die planerischen Zielsetzungen der Stadt Zürich und die Interessen des
Staates Zürich als öffentlichem Eigentümer der fraglichen Grundstücke optimal
aufeinander abgestimmt werden könnten.

Mit Verfügung vom 12. Februar 1999 wurde das Verfahren für sechs Monate
sistiert. Seither beantragte das Hochbaudepartement regelmässig die
Fortführung der Sistierung. Diesen Anträgen hat das Bundesgericht letztmals
am 23. September 2003 entsprochen.

Am 19. Januar 2004 teilte das Bundesgericht dem Regierungsrat des Kantons
Zürichs und dem Stadtrat von Zürich mit, es werde in Aussicht genommen, das
staatsrechtliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Die Baudirektion des Kantons Zürich teilt mit, sie sei mit der
angekündigten Verfahrenserledigung einverstanden. Der Stadtrat von Zürich
hingegen ersucht um Weiterführung der Sistierung bis die neue Zonierung
rechtskräftig sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Seit dem 24. April 2003 teilte das Hochbaudepartement der Stadt Zürich dem
Bundesgericht mehrmals mit, die Stadt und der Kanton Zürich hätten in einer
gemeinsamen Entwicklungsplanung für das Hochschulgebiet Zürich Zentrum ein
städtbauliches Leitbild erarbeitet, das die Grundlage für die
Weiterentwicklung des Hochschulstandortes Zürich Zentrum bilde. Die
planungsrechtliche Umsetzung des neuen Leitbilds habe jedoch noch nicht
abgeschlossen werden können. Mit  Schreiben vom 18. Februar 2004 führt der
Stadtrat von Zürich zusätzlich aus, die Stadt Zürich werde in den nächsten
Monaten das Planungsverfahren für die neue Zonierung durchführen. Sobald
diese neue Zonierung rechtskräftig geworden und in Kraft gesetzt sei, könne
das hängige Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden. Der Zeitpunkt der
Rechtskraft der neuen Zonierung sei indessen nicht allein vom Planungswillen
der Beschwerdeparteien abhängig. Es sei auch zu berücksichtigen, dass wie bei
jeder Neuzonierung Rechtsmittel von Drittpersonen nicht ausgeschlossen werden
könnten. Das rechtliche Interesse der Stadt Zürich an der Aufrechterhaltung
der Beschwerde sei daher nach wie vor ausgewiesen.
Dieser Auffassung des Stadtrates kann nicht gefolgt werden. Aus den erwähnten
Schreiben der städtischen Behörden ergibt sich klar, dass mit dem neuen
Leitbild und dem Willen der Stadt Zürich, dieses im Rahmen der
Nutzungsplanung umzusetzen, eine neue Situation geschaffen wurde, aufgrund
welcher das rechtliche Interesse an der Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde entfällt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Rechtsmittel
von Drittpersonen gegen die neue Zonenordnung nicht ausgeschlossen werden
können. Allfällige erfolgreiche Rechtsmittel hätten Auswirkungen auf die neu
zu schaffende Zonenordnung und hätten keinen Zusammenhang mit der
vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde der Politischen Gemeinde Zürich.
Unter den gegebenen Umständen ist das Gesuch um Weiterführung der Sistierung
abzuweisen und die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 72 BZP
in Verbindung mit Art. 40 OG).

2.
Kantonen und Gemeinden sind in der Regel keine Gerichtskosten aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 2 OG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
(Art. 159 OG).

Demnach beschliesst das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG:

1.
Das Gesuch um Weiterführung der Sistierung wird abgewiesen und das
bundesgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

4.
Dieser Beschluss wird der Beschwerdeführerin, dem Staat Zürich und dem
Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: