Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.724/1996
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6S.724/1996/hev

               K A S S A T I O N S H O F
               *************************

                     20. März 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und
Gerichtsschreiber Briw.

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                       In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Rüdy, Winzerhalde 16, Zürich,

                         gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,

                       betreffend
      versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung,
  versuchte Anstiftung zur Unterdrückung von Urkunden
(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich [I. Strafkammer] vom
28. Juni 1996 [S1/U/SB950739/jv]),

hat sich ergeben:

     A.- Am 12. November 1991 wurde der Zürcher Be-
amte B.________ wegen Bestechungsverdacht verhaftet.
A.________, seine damalige Lebenspartnerin, wurde in das
Verfahren einbezogen und insbesondere aufgrund des fol-
genden Sachverhalts angeklagt (vgl. Anklageschrift im
angefochtenen Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, S. 8): Der Gastrounternehmer C.________ hatte am
28. Mai 1984 auf Veranlassung von B.________ über seine
Firma I.________ AG A.________ ein auf 10 Jahre laufen-
des, ungesichertes, ungedecktes und mit 5 % sehr zins-
günstiges Darlehen von Fr. 300'000.-- übergeben.
A.________ überwies das Geld am 28. Mai 1984 auf ein
B.________ gehörendes Privatkonto. Dieser zahlte damit
am 13. Juli 1984 ein ihm früher durch D.________ ge-
währtes Darlehen von Fr. 250'000.-- zurück. Um zu ver-
hindern, dass die Strafverfolgungsbehörde vom Darlehen
von C.________, das in der Strafuntersuchung gegen
B.________ und C.________ eine entscheidende Rolle
spielte, Kenntnis erhalte, wünschte A.________ von
C.________ am 4. Dezember 1991, anlässlich einer Be-
sprechung in dessen Büro, das erwähnte Darlehen aus der
Buchhaltung verschwinden zu lassen; sie wollte diesen
veranlassen, sämtliche Buchungsbelege beiseite zu schaf-
fen, so dass die Strafverfolgungsbehörde bei der zu er-
wartenden Durchsicht der Buchhaltungsunterlagen von
C.________ nicht auf dieses Darlehen stossen würde.
C.________ lehnte das Ersuchen ab, zog seinen Finanzchef
E.________ bei, worauf noch die Möglichkeit einer ande-
ren Verbuchung des Darlehens erörtert, aber in der Folge
unterlassen wurde.

     B.- Das Bezirksgericht Zürich (I. Abteilung) sprach
am 21. August 1995 A.________ schuldig der versuchten
Anstiftung zur Unterdrückung von Urkunden im Sinne von
Art. 254 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB
sowie Art. 22 Abs. 1 StGB. Es sprach sie in weiteren
Anklagepunkten frei. Es bestrafte sie mit 14 Tagen
Gefängnis bedingt, mit 2 Jahren Probezeit.

        Auf Berufung von A.________ hin sprach das
Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) sie am
28. Juni 1996 schuldig

     -   der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung
         im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
         i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 22
         Abs. 1 StGB sowie

     -   der versuchten Anstiftung zur Urkundenunter-
        drückung im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB
         i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 22
         Abs. 1 StGB.

        Es sprach sie in weiteren Anklagepunkten frei
und bestrafte sie mit 14 Tagen Gefängnis bedingt, mit
2 Jahren Probezeit.

     C.- A.________ erhob kantonale und eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerden. Die kantonale Nichtigkeits-
beschwerde ist zurzeit beim Kassationsgericht des
Kantons Zürich noch hängig.

        Sie beantragt in ihrer eidgenössischen Nichtig-
keitsbeschwerde, das Urteil des Obergerichts aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung (Freisprechung) an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

     D.- Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtete
auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich verzichtete auf eine Vernehmlassung.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Ist gegen den angefochtenen Entscheid bei der
zuständigen kantonalen Behörde ein Kassationsbegehren
wegen Verletzung kantonalen Rechts oder ein Revisions-
begehren anhängig, so wird bis zur Erledigung der Sache
vor der kantonalen Behörde die Entscheidung des Kassa-
tionshofes ausgesetzt (Art. 275 Abs. 1 BStP).

        In gleicher Weise wird die Entscheidung über
die Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel bis zur Erle-
digung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt
(Art. 275 Abs. 5 BStP). Denn es wäre verfahrensrechtlich
unlogisch und prozessökonomisch nicht sinnvoll, auf
Nichtigkeitsbeschwerde hin die Anwendung von Bundesrecht
aufgrund eines Sachverhalts (Art. 277bis Abs. 1 BStP) zu
beurteilen, der im Falle der Gutheissung der staats-
rechtlichen Beschwerde eine Änderung erfahren kann. Von
dieser Regel kann jedoch abgewichen werden, insbesondere
dann, wenn sich das Verfahren durch die vorgängige Be-
handlung der Nichtigkeitsbeschwerde vereinfacht oder
gegebenenfalls durch die Beurteilung der Nichtigkeits-
beschwerde die staatsrechtliche Beschwerde gegenstands-
los wird. Doch muss selbst die Aufhebung des angefochte-
nen Urteils im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwer-
de nicht notwendig zur Gegenstandslosigkeit der Nichtig-
keitsbeschwerde führen (vgl. BGE 117 IV 401 E. 2).

        Nach dem Wortlaut von Art. 275 Abs. 1 BStP wäre
hingegen ausnahmslos der Entscheid eines kantonalen Kas-
sationsgerichts abzuwarten. Das Gesetz geht dabei offen-
sichtlich davon aus, dass das kantonale Beschwerdever-
fahren innert angemessener Frist abgeschlossen wird. Im
vorliegenden Fall sind nunmehr seit dem Urteil des Ober-
gerichts vom 28. Juni 1996 rund 3 3/4 Jahre vergangen
(seit dem Versand des ausgefertigten Urteils am 9. Sep-
tember 1996 mehr als 3 1/2 Jahre). In dieser Situation
überwiegt die Verpflichtung des Kassationshofs, in Be-
achtung der allgemeinen Verfahrensgarantien, insbeson-
dere des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), die
Nichtigkeitsbeschwerde soweit möglich zu beurteilen,
obwohl die Sache von der kantonalen Behörde noch nicht
erledigt ist. Diese Möglichkeit ist hier zu bejahen.
Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Oberge-
richts können die in der Nichtigkeitsbeschwerde aufge-
worfenen Rechtsfragen ohne weiteres beurteilt werden.
Sollte jedoch der vorliegend massgebliche Sachverhalt
wegen Gutheissung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde
Änderungen erfahren und zu einer Neubeurteilung durch
das Obergericht des Kantons Zürich führen, wäre dessen
Neubeurteilung erneut mit eidgenössischer Nichtigkeits-
beschwerde anfechtbar, soweit sich daraus eine veränder-
te bundesrechtliche Fragestellung ergibt.

     2.- a) Die Vorinstanz stellt zusammenfassend fest,
dass die anfänglichen Aussagen von C.________ über das
Gesprächsthema glaubwürdig seien und auf sie abzustellen
sei. Danach sei es der Beschwerdeführerin darum gegan-
gen, das Darlehen oder ihren Namen aus den Büchern bei
C.________ ganz grundsätzlich "verschwinden" zu lassen,

damit sie wegen des Darlehens nicht in das Strafverfah-
ren gegen B.________ miteinbezogen werde, was ihren Ar-
beitsplatz gefährden würde. C.________ habe dies kate-
gorisch abgelehnt; er habe dann aber doch den Fachmann
E.________ eingeschaltet und mit diesem zusammen nach
einer anderen, legalen und gangbaren Lösung gesucht, um
der Beschwerdeführerin und ihrer existenziellen Angst
entgegenzukommen. Eine Umbuchung sei aber als sinnlos
fallen gelassen worden, weil das Darlehen trotzdem in
den Büchern in irgendeiner Form verzeichnet geblieben
wäre (angefochtenes Urteil S. 25).

        Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Frage
nach der Möglichkeit, das Darlehen aus der Buchhaltung
von C.________ "verschwinden" zu lassen, klar ihre Bitte
bzw. ihren Wunsch nach einer Veränderung der Buchhaltung
zum Ausdruck gebracht. Sie habe gewünscht, dass ein ord-
nungsgemäss verbuchtes und abgewickeltes Geschäft nicht
mehr in der Buchhaltung erscheine, um keine Probleme mit
der Arbeitsstelle zu bekommen. Sie sei somit an der Vor-
nahme bestimmter Handlungen von C.________ interessiert
gewesen, und es liege daher auf der Hand, dass sie ihn
zu solchen Handlungen habe motivieren wollen. Auch
C.________ habe das Anliegen der Beschwerdeführerin klar
als Wunsch nach einer Veränderung der Buchhaltung aufge-
fasst. In der Befragung anlässlich der Berufungsverhand-
lung habe er wiederholt erwähnt, dass er ihr gesagt ha-
be, Manipulationen seien in seinen Büchern nicht mög-
lich. Er sei demnach davon ausgegangen, dass die Be-
schwerdeführerin dies habe erreichen wollen, sich das
gewünscht habe, andernfalls hätte er sich nicht derart
entschieden von diesem Ansinnen distanziert, zur Bekräf-
tigung seiner Haltung auch noch seinen Finanzchef zuge-
zogen und auf die faktische Unmöglichkeit der Buchhal-

tungsänderung wegen der jährlichen Revisionen verwiesen.
Damit liege eine wissentliche und willentliche Anstif-
terhandlung vor (angefochtenes Urteil S. 27 f.).

        Solle aber ein ursprünglich korrekt verbuchtes
Darlehen nachträglich derart zum "Verschwinden" gebracht
werden, dass entweder das Geschäft als Ganzes oder zu-
mindest der Name der Schuldnerin nicht mehr in der Buch-
haltung erscheine, so sei dies nur möglich, indem man
Buchungsvorgänge und diesbezügliche Belege aus der Buch-
haltung entferne. Durch eine blosse Umbuchung auf andere
Konti oder andere Gläubiger könne ein verbuchtes Darle-
hen nicht verschwinden; mindestens die Ausbuchung des
Darlehens und die bisherigen Geschäftsbewegungen blieben
verzeichnet; ebenso existierten die Belege weiter. Der
Wunsch nach einem "Verschwindenlassen" eines Darlehens
ohne Identifikationsmöglichkeit hinsichtlich der Schuld-
nerin könne darum nichts anderes bedeuten als der Wunsch
nach einer Verfälschung aller oder eines Teils der bis-
herigen Buchungsvorgänge sowie nach der Entfernung der
einschlägigen Belege (angefochtenes Urteil S. 29).

        b) Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentli-
chen ein, die Vorinstanz habe eine blosse Erkundigung zu
Unrecht als Anstifterhandlung qualifiziert und dadurch
Bundesrecht verletzt (Beschwerde S. 3, 19).

        Die Vorinstanz gehe davon aus, der Ausdruck
"fragen" oder "sich erkundigen" nach der Möglichkeit,
das Darlehen zum Verschwinden zu bringen, sei der "Bit-
te" bzw. dem "Wunsch" nach Veränderung der Buchhaltung
gleichzusetzen. Eine solche Interpretation sei unzuläs-
sig. Sie habe nicht gefragt, ob C.________ etwas für sie
tun (d.h. die Buchhaltung verändern) werde, was allen-

falls auch die Bedeutung einer Bitte haben könnte, son-
dern, ob es möglich sei, das Darlehen zum Verschwinden
zu bringen. So beziehe diese Äusserung eine blosse Frage
nach den theoretischen Möglichkeiten ein, das Darlehen
zum Verschwinden zu bringen. Eine solche neutrale Anfra-
ge nach Lösungsmöglichkeiten könne aber keinesfalls als
Wunsch oder gar als Bitte an den Angesprochenen, die
Buchhaltung zu verändern, gedeutet werden. Auch aus
der negativen Reaktion von C.________ auf ihre Anfrage
könne nicht geschlossen werden, er habe das Anliegen als
Wunsch oder gar als Bitte aufgefasst (Beschwerde
S. 4 f.).

        Die Vorinstanz habe sich mit der Mehrdeutigkeit
der Begriffe "Bitte" bzw. "Wunsch" nicht auseinander ge-
setzt. Die Begründung laufe auf eine simple Gleichset-
zung von Frage bzw. Erkundigung mit Bitte bzw. Wunsch
und die ebenso undifferenzierte Gleichsetzung von Bitte
bzw. Wunsch mit Anstifterhandlung hinaus. Entscheidend
bleibe die Frage, ob das Verhalten nach den konkreten
Umständen den Charakter einer Aufforderung zu einer
Straftat habe, ob es geeignet sei, einen anderen zu
einer Straftat zu bestimmen (Beschwerde S. 7). Weil der
Wunsch in Frageform erfolgt sei und die Frage nur die
allfälligen Möglichkeiten einer Veränderung in der Buch-
haltung zum Gegenstand gehabt habe und nicht etwa, ob
C.________ eine solche vornehmen werde, könne die Anfra-
ge nicht als Aufforderung oder Ersuchen verstanden wer-
den, illegale Manipulationen an der Buchhaltung vorzu-
nehmen (Beschwerde S. 8). Als Anstiftung werde ein Ver-
halten bestraft, das einen andern dazu bestimme, eine
Straftat zu begehen. Es müsse eine psychische Beeinflus-
sung vorliegen, die dazu geeignet sei, beim Täter den
Entschluss zu einer konkreten Straftat hervorzurufen
(Beschwerde S. 8). Davon könne keine Rede sein. Die Vor-

instanz sei aber nicht auf ihr Verhältnis zu C.________,
auf dessen Persönlichkeit sowie Disponibilität, zu einer
Straftat motiviert zu werden, eingegangen (Beschwerde
S. 9). Selbst wenn der in Frageform gemachten Äusserung
die Bedeutung eines Wunsches im Sinne eines Ersuchens
zugeschrieben würde, würde es sich um eine psychische
Einwirkung von derart geringer Intensität handeln, dass
sie ungeeignet gewesen wäre, ihn zu einer Straftat zu
motivieren (Beschwerde S. 10).

        Nach der Vorinstanz habe der Wunsch nach einem
Verschwindenlassen eines Darlehens ohne Identifikations-
möglichkeit hinsichtlich der Schuldnerin nichts anderes
bedeuten können als der Wunsch nach einer Verfälschung
aller oder eines Teils der bisherigen Buchungsvorgänge
sowie nach der Entfernung der einschlägigen Belege.
Diese Folgerung wäre nur zulässig, wenn sie diese Buch-
haltungsgrundsätze gekannt hätte. Die Vorinstanz räume
aber ein, dass sie nur laienhafte Vorstellungen gehabt
habe. Soweit ihr ausreichende Kenntnis der objektiven
und subjektiven Tatbestandsmässigkeit der gewünschten
Handlung im Sinne eines Urkundendelikts unterstellt
werde, verstosse die Vorinstanz gegen Art. 24 i.V.m.
Art. 18 StGB und Art. 251 und 254 StGB (Beschwerde
S. 12, 13). Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
dass die Verhinderung einer Strafverfolgung schlechthin
einen unrechtmässigen Vorteil darstelle, und verkenne,
dass nur dann eine unrechtmässige Vorteilsabsicht zur
Last gelegt werden dürfe, wenn sie die Strafverfolgung
wegen tatsächlich begangener Straftaten hätte vereiteln
wollen. Durch die falsche Auslegung des Begriffs des
unrechtmässigen Vorteils würden Art. 24 i.V.m. Art. 251
und 254 StGB bundesrechtswidrig angewandt (Beschwerde
S. 16). Die Vorinstanz verletze mit der Annahme eines

Anstiftungsversuchs zudem Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Vor-
instanz erkläre eine Äusserung als strafwürdig, die nur
als Ausdruck einer Hoffnung auf die Möglichkeit der Lö-
sung eines Problems verstanden werden könne; dies laufe
auf die Pönalisierung eines Gedankens hinaus (Beschwerde
S. 17).

     3.- Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen
oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird wegen An-
stiftung nach der Strafandrohung, die auf den Täter An-
wendung findet, bestraft. Wer jemanden zu einem Verbre-
chen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses
Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB).

        Durch die Anstiftung wird in einem anderen der
Entschluss zu einer bestimmten rechtswidrigen Tat her-
vorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende
Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein; es bedarf
insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich
ist, dass bei Anzustiftenden Widerstände zu überwinden
wären. Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht
in allen Einzelheiten bestimmt zu sein (BGE 116 IV 1
E. 3c; 124 IV 34 E. 2c). Mit welchen Mitteln der An-
stifter die Tatentschlossenheit beim Täter herbeiführt,
ist grundsätzlich gleichgültig. Vor allem ist keineswegs
erforderlich, dass irgendwelche Überredungskünste aufge-
wendet werden (Trechsel/Noll, Schweizerisches Straf-
recht, Allgemeiner Teil I, 5. Auflage, Zürich 1998,
S. 204). Als stärkste Einwirkungen kommen Drohung oder
Täuschung in Betracht, doch genügen auch blosses Über-
reden oder Bitten (BGE 100 IV 1 E. 4b; Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Auf-
lage 1996, § 13 N 96). Nach dem deutschen Recht reichen

eine Anregung oder die Angabe rein theoretischer Mög-
lichkeiten oder eine Belehrung nur aus, wenn darin zu-
mindest versteckt die Aufforderung liegt, in dieser Wei-
se zu verfahren. Verlangt wird damit eine zielgerichtete
Tataufforderung. Entsprechend können auch ein Wunsch,
eine blosse Bitte oder eine Frage mit aufforderndem Cha-
rakter Anstiftung sein. Indirekte und subtile Formen der
Anstiftung seien selten, weil ihnen der Charakter einer
zielgerichteten Aufforderung meistens fehle (Roxin,
Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 11. Auflage, § 26
N 51, 58, 59).

        Nach dem massgeblichen Sachverhalt (oben E. 2a)
brachte die Beschwerdeführerin klar ihre Bitte bzw. ih-
ren Wunsch nach einer Veränderung der Buchhaltung zum
Ausdruck. Dabei ging es ihr darum, das Darlehen oder ih-
ren Namen aus den Büchern bei C.________ "verschwinden"
zu lassen, damit sie nicht wegen des Darlehens in das
Strafverfahren gegen B.________ miteinbezogen werde. Sie
war nach den Feststellungen der Vorinstanz an der Vor-
nahme bestimmter Handlungen von C.________ interessiert,
und es liegt daher auf der Hand, dass sie ihn zu solchen
Handlungen motivieren wollte; auch C.________ fasste das
Anliegen der Beschwerdeführerin klar als Wunsch nach ei-
ner Veränderung der Buchhaltung auf (angefochtenes Ur-
teil S. 28). Mit der Qualifizierung dieses bestimmten
und kausalen (zielgerichteten) Verhaltens der Beschwer-
deführerin als Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB ver-
letzt die Vorinstanz kein Bundesrecht. Da die Beschwer-
deführerin mit ihrem Anliegen bei C.________ keinen Er-
folg hatte, indes ihn zu einem Verbrechen zu bestimmen
versucht hatte, spricht sie die Vorinstanz zu Recht der
versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung und zur Ur-
kundenunterdrückung schuldig.

        Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind
daher unbehelflich. Sie hatte klar ihre Bitte bzw. ihren
Wunsch nach einer Veränderung der Buchhaltung zum Aus-
druck gebracht. Eine Bitte und ein Wunsch können Mittel
sein, die Tatentschlossenheit beim Täter herbeizuführen.
Entgegen der Beschwerdeführerin kann auch eine in die
äussere Form einer Frage gekleidete Äusserung eine An-
stiftung bilden. Es kann auch nicht darauf ankommen,
dass C.________ als "Leiter eines grossen Konzerns und
routinierter Geschäftsmann gegen Beeinflussungen durch
die Beschwerdeführerin [...] gefeit war" (Beschwerde
S. 9). Nach dem Sachverhalt und der bundesrechtskonfor-
men Beurteilung der Vorinstanz versuchte die Beschwerde-
führerin dies dennoch; weil der Angestiftete dagegen
aber "gefeit war", blieb es beim Versuch. Die Frage nach
der Möglichkeit, das Darlehen aus der Buchhaltung "ver-
schwinden" zu lassen, ist genügend bestimmt und konkre-
tisiert. Wenn die Vorinstanz festhält, die Beschwerde-
führerin sei an der Vornahme bestimmter Handlungen von
C.________ interessiert gewesen, und es liege daher auf
der Hand, dass sie ihn zu solchen Handlungen habe moti-
vieren wollen, so ist der Kassationshof an diese Fest-
stellung gebunden, unabhängig von der Bemerkung, dass
dies "auf der Hand" liege. Bindend ist ebenso die tat-
sächliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin,
auch wenn sie nur laienhafte Vorstellungen von einer
Buchhaltung haben sollte, zumindest gewusst hat, dass an
einer Buchung nachträglich nichts geändert werden darf
(ausser mittels eines klar bezeichneten Stornos) und
dass insbesondere keine unwahren Buchungen erfolgen dür-
fen. Derartige Vorstellungen genügen strafrechtlich.

     4.- Zur Frage eines unrechtmässigen Vorteils im
Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und Art. 254

Abs. 1 StGB führt die Vorinstanz aus, das Ansinnen, das
Darlehen aus der Buchhaltung "verschwinden" zu lassen,
habe erklärtermassen verhindern sollen, dass die Be-
schwerdeführerin in die Strafuntersuchung gegen
B.________ mit einbezogen werde. Insofern hätten die
voraussehbaren strafrechtlichen Ermittlungen mit unzu-
lässigen Buchhaltungsmanipulationen behindert werden
sollen. Dies stelle einen unrechtmässigen Vorteil im
Sinne von Art. 251 und 254 StGB dar (angefochtenes Ur-
teil S. 31). Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen,
die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Ver-
hinderung einer Strafverfolgung schlechthin einen un-
rechtmässigen Vorteil darstelle.

        Die Rechtsprechung fasst den Begriff des "un-
rechtmässigen Vorteils" gemäss Art. 251 Ziff. 1 und 254
Abs. 1 StGB sehr weit, indem dieser jede Besserstellung
erfasst (BGE 118 IV 254 E. 5). Unrechtmässig ist der mit
einer falschen Urkunde angestrebte Beweisvorteil selbst
wenn der Täter damit einen berechtigten Anspruch durch-
setzen will (BGE 119 IV 234 E. 2c). Unrechtmässigkeit
der Vorteilsverschaffung kann sich nicht nur aus dem an-
gestrebten Ziel, sondern auch aus den eingesetzten Mit-
teln ergeben. Wer Urkunden fälscht, um seiner Verant-
wortlichkeit zu entgehen, handelt in der Absicht, sich
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dies ist
etwa der Fall bei einem Versicherungsagenten, der Urkun-
den fälscht, um sich gegen die Folgen seiner Pflichtver-
letzungen zu wappnen (BGE 121 IV 90 E. 2). Das Ansinnen,
das Darlehen aus der Buchhaltung "verschwinden" zu las-
sen, sollte erklärtermassen verhindern, dass die Be-
schwerdeführerin in die Strafuntersuchung gegen
B.________ mit einbezogen würde (angefochtenes Urteil
S. 31). Sie fürchtete, dass dies ihren Arbeitsplatz ge-

fährden könnte (angefochtenes Urteil S. 25). Dies stellt
im Sinne der erwähnten Rechtsprechung einen unrechtmäs-
sigen Vorteil dar. Daran ändert nichts, dass die Be-
schwerdeführerin in den übrigen Anklagepunkten freige-
sprochen wurde.

     5.- Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen. Die
Beschwerdeführerin trägt die Kosten (Art. 278 BStP).

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der
Beschwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (I. Strafkammer)
sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schrift-
lich mitgeteilt.

                       ---------

Lausanne, 20. März 2000

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: