Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.73/1995
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1A.73/1995/boh
1A.75/1995

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       28. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Féraud, Catenazzi, Ersatzrichter Loretan und
Gerichtsschreiber Pfäffli.

                         ---------

                         In Sachen

1A.73/1995
1. World Wildlife Fund (WWF) Schweiz, vertreten durch seine
   Kantonalsektion WWF Unterwalden, Dorfplatz 6, Sarnen,
2. Schweizerischer Bund für Naturschutz (SBN) (heute Pro
   Natura), vertreten durch seine Kantonalsektion Unter-
   waldner Bund für Naturschutz (UBN), Nageldach, Giswil,

                            und

1A.75/1995
Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und
-pflege (SL), Hirschengraben 11, Bern,

Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Rolf
Bühler, Denkmalstrasse 2, Postfach 6453, Luzern

                           gegen

E l e k t r i z i t ä t s w e r k  O b w a l d e n  (EWO),
Stanserstrasse 8, Kerns, Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Gadient, Werkstrasse 2, Chur,
Regierungsrat des Kantons  O b w a l d e n, vertreten durch
das Planungs- und Umweltdepartement,

                         betreffend
Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees
               (Umwelt- und Gewässerschutz),

hat sich ergeben:

     A.- Die Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW) be-
trieben aufgrund einer 1919 erteilten Konzession seit 1921
das Lungerersee-Kraftwerk bei Giswil. 1980 entschied sich
der Kantonsrat Obwalden für den Rückkauf des Kraftwerkes und
die Bewirtschaftung im Eigenbetrieb. Am 12. Juli 1983 ver-
lieh der Regierungsrat dem Elektrizitätswerk Obwalden (EWO),
an dessen Dotationskapital der Kanton mit 8/15 und die sie-
ben Einwohnergemeinden mit je 1/15 beteiligt sind, das Recht
zur Nutzung der Höhenstufe zwischen dem Lungerersee und dem
Sarnersee, unter zusätzlicher Nutzung der Oberflächenwasser-
vorkommen des Kleinen und Grossen Melchtals von deren Fas-
sung bis zum Sarnersee.

        Noch im selben Jahr stellte das EWO ein Gesuch für
den Ausbau des Lungerersee-Kraftwerks. Das EWO sah im We-
sentlichen vor, im Grossen und im Kleinen Melchtal die Was-
serfassungen höher zu legen sowie zusätzlich den Tumlibach,
die Giswiler Laui, den Mülibach, Wissibach und Altibach zu
fassen. Im Verlauf des anschliessenden Auflage- und Einspra-
cheverfahrens wurde ein zunächst im Kleinen Melchtal vorge-
sehenes Ausgleichsbecken an den Standort Tobelplätz auf der
linken Talseite verlegt, was ein neues Auflageverfahren nach
sich zog. Noch später wurden die geplanten Fassungen des
Tumlibachs, des Wissibächlis und der Nebenbäche des Müli-
bachs aufgegeben. Mit dem redimensionierten Projekt soll die
Energieproduktion von 98 Mio. kWh auf 135,5 Mio. kWh erhöht
werden.

        Für die Beurteilung des Gesuchs gab der Regierungs-
rat bei Prof. Dr. F. Klötzli und lic. phil. nat. H. Marrer
ein ökologisches und beim Büro Dr. von Moos AG ein hydrogeo-

logisches Gutachten in Auftrag. Das hydrogeologische Gutach-
ten wurde im Oktober 1985, das Ökologiegutachten im November
1987 abgegeben.

        In der Folge wurde das EWO eingeladen, einen Be-
richt über die Umweltverträglichkeit (UVB) einzureichen. Mit
Beschluss vom 13. Dezember 1988 stellte der Regierungsrat
zudem fest, dass das Ausbauvorhaben des EWO formell und ma-
teriell einer neuen Konzession bedürfe. Im März 1989 wies
der Regierungsrat eine erste Fassung des UVB zur Überarbei-
tung und Ergänzung zurück. Im April 1990 reichte das EWO
einen überarbeiteten UVB ein. Dieser wurde öffentlich aufge-
legt und einem umfangreichen Mitberichtsverfahren unterzo-
gen. Gestützt auf dessen Ergebnisse und eigene Abklärungen
erstattete das kantonale Amt für Umweltschutz (AfU) am
16. August 1994 einen Beurteilungsbericht über die Umwelt-
verträglichkeit. Darin wird die Umweltverträglichkeit des
Vorhabens unter Auflagen und Bedingungen bejaht.

     B.- Bereits 1989 hatte sich das EWO entschlossen, den
Ausbau in Etappen zu realisieren. In der ersten Etappe wur-
den das bestehende Maschinenhaus durch eine Kavernenzentrale
ersetzt und die Druckleitungen verlegt bzw. erneuert. Die
erste Etappe konnte auf der Grundlage der Konzession von
1983 verwirklicht werden. Die entsprechende Bewilligung wur-
de 1991 erteilt. Der WWF Schweiz zog eine dagegen einge-
reichte Beschwerde nach Verhandlungen zurück. Die sanierte
Anlage konnte im Mai 1994 in Betrieb genommen werden.

        Die zweite Etappe enthält die neuen Fassungen in
den beiden Melchtälern, das Ausgleichsbecken Tobelplätz und
den teilweisen Bau neuer Druckstollen, die dritte Etappe die
Fassung der Giswiler Laui sowie weiterer Giswiler Bäche samt
dem dafür erforderlichen Zuleitungsstollen zum Ausgleichs-
becken.

     C.- Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erteilte dem
EWO am 24. Januar 1995 die für die zweite und dritte Etappe
erforderliche Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des
Lungerersees, der Kleinen und Grossen Melchaa, der Giswiler
Laui, des Mülibachs, des Altibachs und des Tobelgrabens,
unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen. Diese betreffen
u.a. die Staukoten im Lungerersee sowie die in den gefassten
Bächen erforderlichen Restwassermengen. Für die Giswiler
Laui wird keine Restwassermenge festgelegt. Die für die Ver-
wirklichung des Ausbauprojektes nach eidgenössischem und
kantonalem Recht erforderlichen Bewilligungen werden aus-
drücklich vorbehalten, insbesondere die gewässerschutzrecht-
liche, die fischereirechtliche und die forstpolizeiliche Be-
willigung. Den Erwägungen zum Konzessionsentscheid ist in-
dessen zu entnehmen, dass der Regierungsrat die Vorausset-
zungen für die Erteilung dieser Bewilligungen geprüft hat
und für grundsätzlich erfüllt ansieht. Ferner steht die Kon-
zessionserteilung unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat
die Schutz- und Nutzungsplanung betreffend die untere Was-
serfassung an der Grossen Melchaa genehmigt. Für das Aus-
gleichsbecken Tobelplätz, die Druckleitung vom Becken zum
Unteraaboden sowie für die Zuleitung Laui samt den zugehöri-
gen Fassungen schreibt der Konzessionsbeschluss eine UVP
2. Stufe vor.

        Bereits mit Verfügungen vom 7. März 1989 hatte der
Regierungsrat über einen Teil der Einsprachen entschieden.
Namentlich war er auf zwei Einsprachen des Unterwaldner Bun-
des für Naturschutz nicht eingetreten, weil diese nicht von
der gesamtschweizerischen Organisation, sondern nur von de-
ren regionaler Sektion eingereicht worden waren. Der Regie-
rungsrat fügte jedoch bei, dass die in den Einsprachen gel-
tend gemachten Anliegen von Amtes wegen geprüft und die Ein-
sprachen daher als Stellungnahmen entgegengenommen würden
(RRB Nr. 1233/1989). Die 1995 noch pendenten Einsprachen

wurden im Konzessionsbeschluss vom 24. Januar 1995 im Sinne
der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abge-
wiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

     D.- Gegen die Konzessionserteilung erhoben der WWF
Schweiz und der Schweiz. Bund für Naturschutz (SBN; heute
Pro Natura) am 8. März 1995 mit gemeinsamer Eingabe Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde (Verfahren 1A.73/1995). Sie beantra-
gen die Aufhebung des Konzessionsbeschlusses vom 24. Januar
1995 und die Rückweisung zur Neubeurteilung durch den Regie-
rungsrat, eventuell die Genehmigung der Konzession unter zu-
sätzlichen restriktiven Bedingungen. Mit im Wesentlichen
gleichlautender Beschwerde vom 8. März 1995 beantragt auch
die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Land-
schaftspflege (SL), der angefochtene Konzessionsbeschluss
sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Re-
gierungsrat zurückzuweisen; eventuell sei die Beschwerde
gutzuheissen und die Konzession nur unter zusätzlichen Be-
dingungen zu genehmigen (Verfahren 1A.75/1995). Der einzige
Unterschied der beiden Beschwerden besteht darin, dass sich
die SL, im Gegensatz zu WWF und SBN, im Eventualantrag dem
Bau des Ausgleichsbeckens Tobelplätz nicht widersetzt.

        Der Regierungsrat und das EWO beantragen, auf die
Beschwerden des SBN und der SL nicht einzutreten und jene
des WWF abzuweisen.

     E.- Am 10. April 1995 entsprach der Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung dem Gesuch, den Beschwer-
den die aufschiebende Wirkung beizulegen, im Sinne der Erwä-
gungen.

        Auf Antrag des Eidgenössischen Departementes des
Innern und der Vorinstanz sowie im Einverständnis mit dem
EWO wurden die Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung
vom 1. September 1995 bis zum Entscheid des Bundesrates über
die in der Konzession vorbehaltene Schutz- und Nutzungspla-
nung "Grosses Melchtal" ausgesetzt.

        Nachdem der Bundesrat die erwähnte Schutz- und Nut-
zungsplanung am 21. Oktober 1998 genehmigt hatte, nahm das
Bundesgericht die Verfahren am 8. Dezember 1998 wieder auf.

     F.- Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) hat sich am 1. März 1999
zur Sache vernehmen lassen. Es enthält sich eines ausdrück-
lichen Antrages, weist jedoch auf verschiedene Mängel des
angefochtenen Entscheides hin. Namentlich hält es den Ver-
zicht auf Restwasserbestimmungen für die Giswiler Laui für
rechtswidrig und bemängelt, dass die Abklärungen über die
Umweltverträglichkeit des Vorhabens teilweise ungenügend
seien.

        Die Beteiligten halten in ihren Stellungnahmen zur
Vernehmlassung des UVEK an ihren Anträgen und Rechtsauffas-
sungen fest. Auch ein zweiter Schriftenwechsel ergab keine
Annäherung der Standpunkte der Parteien.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Beschwerden richten sich gegen denselben Be-
schluss und werfen weitestgehend die gleichen Rechtsfragen
auf. Sie sind deshalb in einem Entscheid zu behandeln.

        a) Der angefochtene Beschluss stützt sich u.a. auf
das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80), das Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG;
SR 814.20), das Bundesgesetz über den Natur- und Heimat-
schutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451), das Bundesgesetz über
den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01), das
Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF;
SR 923.0) sowie das Bundesgesetz über die Raumplanung vom
22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Im Weiteren beruht er auf dem
kantonalen Gesetz über Wasserbaupolizei, Wasserrechte und
Gewässerkorrektionen vom 9. April 1877 (WBPG) sowie auf wei-
teren kantonalen Erlassen. Auch wenn der Konzessionsbe-
schluss die Erteilung der erforderlichen bundesrechtlichen
Bewilligungen formal vorbehält, ist doch unbestritten, dass
der Regierungsrat der Sache nach neben der Verleihung der
Wassernutzungsrechte eine Bewilligung nach Art. 29 ff. GSchG
erteilt hat (vgl. hinten E. 2a). Damit stützt sich der ange-
fochtene Beschluss auf öffentliches Recht des Bundes und
kann grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ange-
fochten werden (Art. 97 OG). Es liegt auch keiner der in
Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen
Ausschlussgründe vor. Im Gegenteil wurde mit Gesetzesrevi-
sion vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Januar 1994
(AS 1991 2267 f.), die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen für die
Nutzung von Wasserkräften ausdrücklich für zulässig erklärt
(Art. 99 lit. d OG; heute Art. 99 Abs. 2 lit. a OG).

        b) Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztin-
stanzlich (Art. 98 lit. g OG), da das kantonale Recht im
Zeitpunkt des Entscheides (Anfang 1995) noch keine Weiter-
zugsmöglichkeit an das kantonale Verwaltungsgericht vorsah
und die Frist für die unmittelbare Anwendung von Art. 98a OG
noch nicht abgelaufen war (vgl. Ziff. 1 der Schlussbestim-
mungen der Änderung des OG vom 4. Oktober 1991).

        c) Das streitige Kraftwerkprojekt untersteht der
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 1. Stufe (Art. 9 USG;
Art. 1 und 5 der Verordnung über die Umweltverträglichkeits-
prüfung vom 19. Oktober 1988 [UVPV; SR 814.011] i.V. mit
Ziffer 21.3 Anhang UVPV). Der WWF (Schweiz), die Schweizeri-
sche Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege
sowie die Pro Natura sind gemäss Art. 55 USG beschwerdelegi-
timiert, wie sich aus der Verordnung vom 27. Juni 1990 über
die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umweltschutzorga-
nisationen ergibt (VBO; SR 814.076). Da die Erteilung der
gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG
überdies eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG dar-
stellt (BGE 120 Ib 233, nicht publizierte E. 1c; vgl.
BGE 119 Ib 254 E. 1c S. 263), besteht die Legitimation
dieser Organisationen auch kraft Art. 12 NHG.

        Während sich der WWF (Schweiz) bereits am kantona-
len Einspracheverfahren beteiligt hat, trifft dies für die
SL nicht zu. Seitens der Pro Natura hat sich nur deren kan-
tonale Sektion am Einspracheverfahren beteiligt; der Regie-
rungsrat ist aber auf diese Einsprache nicht eingetreten und
sein Entscheid wurde rechtskräftig. Regierungsrat und Be-
schwerdegegner leiten daraus ab, dass auf die Beschwerde von
SL und Pro Natura nicht einzutreten sei.

        Die Frage, welche Tragweite dem Verhalten der Orga-
nisationen vorliegend zukommt, ist im Lichte der 1984 bzw.
1988/9 massgeblichen Rechtsprechung zu den verfahrensrecht-
lichen Obliegenheiten der Organisationen zu beurteilen. In
BGE 109 Ib 214 vom 6. Dezember 1983 hatte das Bundesgericht
entschieden, Art. 12 NHG schreibe nicht vor, dass die dort
genannten Beschwerdeberechtigten den Instanzenzug im kanto-
nalen Verfahren einzuhalten hätten. Diese Vorschrift verlan-
ge in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG nur die Letztinstanz-
lichkeit des angefochtenen kantonalen Entscheides. Wer in

einem solchen Fall den Instanzenzug durchlaufen habe, sei
bei der Regelung von Art. 12 NHG nicht entscheidend (E. 2b).
Nach dieser Rechtsprechung bestand für die SL kein zwingen-
der Grund, sich am Einspracheverfahren gegen das Konzes-
sionsprojekt zu beteiligen. Ebenso wenig musste der Unter-
waldner Bund für Naturschutz sich gegen den Nichteintretens-
entscheid des Regierungsrates wehren, zumal dieser erklärt
hatte, er nehme die Einsprache als Stellungnahme entgegen.
Erst mit dem Urteil Medeglia vom 25. April 1990 (BGE 116
Ib 418 E. 3 = ZBl 92/1991 S. 372 ff.) änderte das Bundesge-
richt diese Praxis und stellte fest, dass die Ausübung des
Beschwerderechts gemäss Art. 55 USG oder gemäss Art. 12 NHG
vor Bundesgericht in der Regel voraussetze, dass die be-
schwerdeführende Organisation am Verfahren vor der letzten
kantonalen Instanz teilgenommen habe. Als dieser Entscheid
bekannt wurde, war eine Beteiligung am Einspracheverfahren
gegen den hier zu beurteilenden Konzessionsentscheid indes-
sen nicht mehr möglich. Den Beschwerdeführerinnen, die sich
am Einspracheverfahren nicht beteiligt haben, kann daraus
unter den gegebenen Umständen kein Vorwurf gemacht werden.

        d) Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
erfüllt. Auf die Beschwerden aller drei Organisationen ist
daher einzutreten.

        e) Der Stand der Akten ermöglicht ein Urteil des
Bundesgerichtes zu den aufgeworfenen Rechtsfragen. Ander-
seits erweist sich eine ergänzende Beurteilung durch den
Regierungsrat und damit eine Rückweisung als unumgänglich.
Auf den beantragten Augenschein kann daher verzichtet wer-
den.

     2.- a) Sind, wie dies vorliegend der Fall ist, für ein
Vorhaben sowohl eine kantonale Konzession als auch Bewilli-
gungen gemäss dem eidgenössischen Umweltschutzrecht erfor-
derlich, so sind normalerweise die spezialrechtlichen Be-
willigungen aus koordinationsrechtlichen Gründen vor oder
gleichzeitig mit dem erstinstanzlichen Konzessionsentscheid
einzuholen. Zwischen den Spezialbewilligungen, besonders der
gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, und der Konzessions-
erteilung besteht ein derart enger Sachzusammenhang, dass
sie nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden
können, sondern inhaltlich abgestimmt werden müssen. Dies
vor allem deshalb, weil die Bestimmung der nutzbaren Wasser-
menge, welche in Art. 30 ff. GSchG geregelt wird, zu den
wesentlichen Bestandteilen der Wasserrechtsverleihung gehört
(BGE 125 II 18 E. 4b/aa).

        Dieser Zusammenhang besteht auch dort, wo allen-
falls Fischgewässer betroffen sind, die kein Fliessgewässer
mit ständiger Wasserführung im Sinne von Art. 29 lit. a
GSchG darstellen. In solchen Fällen gelangt Art. 9 Abs. 2
BGF zur Anwendung, der wie Art. 33 GSchG die Bewilligung der
Wasserentnahme von einer Gesamtabwägung der dafür und dage-
gen sprechenden Interessen abhängig macht.

        Der angefochtene Entscheid behält die spezialrecht-
lichen Bewilligungen zwar vor. Er trägt indessen den erwähn-
ten Zusammenhängen Rechnung und befasst sich mit den Anfor-
derungen, welchen die konzedierte Nutzung hinsichtlich Ge-
wässer- sowie Natur- und Heimatschutz zu genügen hat. Der
Entscheid ist daher koordinationsrechtlich nicht zu bean-
standen.

        b) Gemäss Art. 6 Abs. 2 USG beraten die Umwelt-
schutzfachstellen (Art. 42 USG) Behörden und Private. Was-
serkraftwerke gemäss Ziff. 21.3 des Anhangs der UVPV gehören

zu jenen Anlagen, für die im Rahmen der UVP nicht nur eine
Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle, son-
dern auch eine Anhörung durch das Bundesamt für Umwelt, Wald
und Landschaft (BUWAL) erforderlich ist (Art. 9 Abs. 7 USG;
Art. 12 Abs. 3 UVPV in der bis zur Änderung vom 5. September
1995 gültigen Fassung, heute Art. 13a UVPV).

        Nach Vorliegen der ersten Fassung des UVB (vom
1. Juli 1988) ersuchte das kantonale Amt für Umweltschutz
(AfU) das BUWAL um Stellungnahme. Das BUWAL (damals noch
Bundesamt für Umweltschutz) äusserte sich mit Schreiben vom
2. Dezember 1988 und vom 1. Februar 1989 (Anhang I/11 des
Beurteilungsberichts des AfU vom 16. August 1994). Das BUWAL
erklärte, der UVB gestatte es nicht, zum Projekt abschlies-
send Stellung zu nehmen, und beantragte ergänzende Untersu-
chungen hinsichtlich Gewässerschutz, Natur- und Landschafts-
schutz sowie Forstwesen. Nach Vorliegen des überarbeiteten
UVB (vom April 1990) wurde das BUWAL nicht mehr formell um
Stellungnahme zum UVB ersucht. Hingegen wurde es entspre-
chend Art. 21 UVPV eingeladen, sich zur Rodung von insgesamt
76'635 m2 Waldareal zu äussern. Diese Stellungnahme erfolgte
durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) am
9. März 1992 (Anhang II/21 des Beurteilungsberichts des AfU
vom 16. August 1994). Darin nahm das Departement auf die
früheren Stellungnahmen des BUWAL Bezug und erklärte, auf-
grund des nun vorliegenden modifizierten Projektes und der
darauf basierenden Grundlagen könne auf eine zweite eigent-
liche Anhörung zum UVB verzichtet werden. Das Departement
äussere sich im Rahmen der Stellungnahme betreffend das Ro-
dungsgesuch zum gesamten Projekt und damit zu den damals be-
anstandeten Sachbereichen. Aus der Stellungnahme gehen Vor-
behalte des Departements zu verschiedenen Fragen hervor, die
in der UVP 2. Stufe näher zu behandeln seien, die indessen
weder das Genügen der vorhandenen Unterlagen noch die grund-
sätzliche Zulässigkeit des Vorhabens betreffen. Das Departe-

ment stellte konsequenterweise die Erteilung der Rodungsbe-
willigung grundsätzlich in Aussicht. Einen gewichtigen Vor-
behalt brachte das Departement immerhin ausdrücklich an: Es
erachtete es nicht als nachgewiesen, dass der Bodenwasser-
haushalt im Auengebiet von nationaler Bedeutung "Laui" durch
das Vorhaben nicht gefährdet werde. Es sei zu untersuchen,
ob die Auenvegetation durch die neuen Infiltrationsverhält-
nisse nicht beeinträchtigt würden; allenfalls seien die
Restwassermengen zu erhöhen. Weiter sei abzuklären, ob das
Grundwasser langfristig für die Versorgung benötigt werde;
gegebenenfalls seien die erforderlichen Massnahmen zu tref-
fen.

        Das UVEK kritisiert in seiner Stellungnahme vom
1. März 1999 an das Bundesgericht das Vorhaben bzw. die Un-
tersuchungen zur Umweltverträglichkeit in weit grundsätzli-
cherer Art und Weise. Teilweise beruht diese Kritik auf Er-
kenntnissen, die erst im späteren Verlauf des Verfahrens ge-
wonnen oder zumindest erhärtet wurden. Das UVEK macht aber
auch geltend, der im Projekt von Anfang an vorgesehene Ver-
zicht auf eine Restwasserdotation in der Gross Laui sei un-
zulässig, weil es sich dabei um ein Fliessgewässer mit stän-
diger Wasserführung im Sinne von Art. 31 GSchG handle. Im
Weiteren bemängelt das Departement sinngemäss, dass der Ver-
zicht auf eine Restwasserdotation in der Grossen Laui eine
übermässige Beeinträchtigung der Aue von nationaler Bedeu-
tung "Laui" (Objekt Nr. 101) zur Folge habe.

        Dieses Vorgehen der Bundesbehörden erscheint als
wenig zweckmässig und entspricht nicht dem mit Art. 9 Abs. 7
USG angestrebten Ziel, bei besonders komplexen Vorhaben das
Fachwissen der spezialisierten Bundesinstanz bereits in die
UVP einzubeziehen (Heribert Rausch, Kommentar USG, Zürich
1989, N. 126 zu Art. 9). Die UVP ist eine in den Entscheid
der ersten Instanz integrierte Prüfung. Es ist unbefriedi-

gend, wenn die Fachbehörde des Bundes, obwohl sie in diesem
Verfahren beteiligt war, ohne Not wesentliche Einwände und
Bedenken erst im letztinstanzlichen Kontrollverfahren, d.h.
vor Bundesgericht, vorbringt. Das revidierte Gewässerschutz-
gesetz ist am 24. Januar 1991 verabschiedet worden. Dass es
im März 1992 noch nicht in Kraft stand, hätte das EDI nicht
daran hindern brauchen, seine Auffassung hinsichtlich des
Begriffs des Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung
schon damals bekannt zu geben. Ebenso war es schon längere
Zeit zuvor bekannt, dass die Aue der "Laui" unter Schutz
gestellt werden sollte, auch wenn der Bundesrat die Verord-
nung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeu-
tung (Auenverordnung, SR 451.31) erst am 28. Oktober 1992
erlassen hat. Insofern wäre es wünschbar und möglich gewe-
sen, dass sich das EDI im März 1992 nicht auf die Aspekte
des Grundwasserschutzes bzw. Bodenwasserhaushaltes und die
damit verknüpften Folgen für die Auenvegetation und die
Grundwassernutzung beschränkt, sondern sich umfassend geäus-
sert hätte.

        c) Die Giswiler Laui ist in ihrem unteren Teil, wo
sie (im Gegensatz zum "Gross Laui" genannten Oberlauf) ein-
fach "Laui" heisst, wie erwähnt im Bundesinventar der Auen-
gebiete von nationaler Bedeutung als Objekt Nr. 101 aufge-
führt. Das Objektblatt gibt die Wasserfläche mit 10% an und
umschreibt die Bedeutung des Objekts wie folgt: "Durch seine
Ausdehnung und geomorphologische Dynamik bemerkenswerte
Wildbach-Aue der Voralpen. Das breite Bachbett mit seinen
mächtigen, nackten Geröll-, Kies- und Sandalluvionen wird
bei Niedrigwasser durch einen stark verästelten Wasserlauf
beherrscht. Auf den Kiesbänken siedeln sich dünn gesät ver-
schiedene krautige Pioniergesellschaften an, und fortge-
schrittene Stadien sind von Lavendelweiden/Salix elaeagnos
und Grauerlenbüschen/Alnus incana bestockt. Vereinzelte

Kriechstraussgras-Flutrasen. Der wilden Zerstörung weniger
ausgesetzte Partien weisen eine Gebirgsweidenaue und montane
Grauerlen-Auenwaldbestände auf."

        Durch die projektbedingten Wasserentnahmen in den
Giswiler Bächen wird sich gemäss den Angaben des Hydrogeolo-
gen der Abfluss der das Grundwassergebiet der Laui querenden
Fliessgewässer im Mittel von ca. 1.5 auf 0.7 m3/s reduzie-
ren, d.h. es ist eine Abnahme um etwa 55% zu erwarten. Wäh-
rend heute in der Laui eine Vollversickerung im Mittel an
rund 200 Tagen pro Jahr auftritt (hauptsächlich bei Kote 505
bis 500 m; genauere Angaben über die Strecke, auf welcher
bei verschiedenen Abflussmengen Vollversickerung auftritt,
sind nicht vorhanden), dürfte sich projektbedingt die Voll-
versickerung auf im Mittel 330 Tage pro Jahr steigern (vgl.
Bericht von Moos AG vom 11. April 1995). Welche Auswirkungen
dies auf den Nieder- oder Mittelwasserabfluss und damit auf
das landschaftliche Erscheinungsbild und den Erlebniswert
der Aue hat, ist ungeklärt. Dem Nachtragsgutachten von Prof.
Klötzli und Dr. L. Lienert vom 21. April 1995 lässt sich
hierzu keine positive Aussage entnehmen. Vermerkt wird dort
nur, dass es schade wäre, die noch nicht festgelegte Rest-
wasser-Dotation so zu bestimmen, dass die überall zutage
tretenden, oft noch rauschenden Fliessgewässer nur noch bei
Hochwasser sichtbar würden. Eine Schmälerung des offenen,
lebendig rauschenden Baches würde im unteren Teil des
Schutzobjektes 101 den Erlebniswert objektiv und subjektiv
mindern.

        Da eine objektivierte Darstellung der Folgen der
vorgesehenen Wasserentnahme für die Wasserführung der Laui
fehlt, ist es praktisch nicht möglich, eine Bewertung des
Eingriffs anhand der Schutzziele des Auenobjekts Nr. 101
vorzunehmen. Insofern sind die Folgerungen im ökologischen
Gutachten und in dessen Nachträgen, welche die Umweltver-

träglichkeit in der Gesamtabwägung bejahen, nicht nachvoll-
ziehbar. Daher kann dem Regierungsrat nicht beigepflichtet
werden, wenn er eine Beeinflussung des Objektes Nr. 101 aus-
schliesst. Vielmehr ist festzustellen, dass die vorgesehenen
Wasserentnahmen das Abflussregime in der Laui in allerdings
noch zu klärender Weise beeinträchtigen können. Die Angele-
genheit ist daher zur ergänzenden Prüfung bzw. Neubeurtei-
lung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

        d) Die Beschwerdeführer beanstanden, dass für das
Auenobjekt Nr. 101 "Laui" eine Begutachtung durch die Eidge-
nössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) unter-
blieben sei. Ob eine Begutachtungspflicht aufgrund der bis
Ende 1999 gültigen Fassung von Art. 7 NHG bestand, kann
offen bleiben. Das Bundesgesetz über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 führ-
te zu einer Änderung von Art. 7 NHG (AS 1999 3071). In der
am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung von Art. 7
Abs. 2 NHG beschränkt sich die Begutachtung durch die ENHK
auf Inventare nach Art. 5 NHG (AS 1999 3073). Da sich das
Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung
(vgl. Auenverordnung) auf Art. 18a NHG stützt, entfällt vor-
liegend eine Begutachtung durch die ENHK.

     3.- a) Wer einem Fliessgewässer mit ständiger Wasser-
führung über den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnehmen
will, benötigt dazu gemäss Art. 29 lit. a GSchG eine Bewil-
ligung. Die Voraussetzungen für die Bewilligung werden in
den Art. 30 ff. GSchG geregelt. Als ständige Wasserführung
bezeichnet Art. 4 lit. i GSchG eine Abflussmenge Q347, die
grösser als Null ist. Die Abflussmenge Q347 ist die Abfluss-
menge, die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich wäh-
rend 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird
und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser
nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG).

        Die Giswiler Laui weist zwar im Bereich der vorge-
sehenen Wasserfassung eine Abflussmenge Q347 auf, die grös-
ser als Null ist. Hingegen versickert sie bachabwärts, im
Bereich der durch ihren Schotterkegel gebildeten Aue, wäh-
rend rund 200 Tagen pro Jahr zumindest auf einer kurzen
Strecke vollständig. Vollversickerung in diesem Sinn tritt
ein, wenn die Laui weniger als ca. 1 m3/s führt. Damit
stellt sich die Frage, ob ein Fliessgewässer mit ständiger
Wasserführung im Sinne von Art. 29 GSchG nur vorliegt, wenn
das Gewässer auf seiner ganzen Restwasserstrecke eine Ab-
flussmenge Q347 aufweist, die grösser als Null ist, oder ob
es genügt, dass das Gewässer an der für die Wasserentnahme
vorgesehenen Stelle ständig Wasser führt.

        Gemäss Art. 33 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) trifft die zweitge-
nannte Alternative zu. Danach ist für Wasserentnahmen aus
Fliessgewässern, die Abschnitte mit ständiger und solche
ohne ständige Wasserführung aufweisen, eine Bewilligung er-
forderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnah-
me eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen
für die Erteilung der Bewilligung nach Art. 30 ff. GSchG
müssen allerdings nur in den Gewässerabschnitten mit ständi-
ger Wasserführung erfüllt sein.

        Die Beschwerdeführer und das UVEK vertreten ent-
sprechend der Regelung in der Gewässerschutzverordnung die
Auffassung, die Gross Laui sei ein Fliessgewässer mit stän-
diger Wasserführung. Regierungsrat und Beschwerdegegner sind
der gegenteiligen Ansicht; insbesondere wenden sie ein,
Art. 33 Abs. 1 GSchV sei gesetzwidrig bzw. entbehre einer
gesetzlichen Grundlage.

        b) Das Bundesgericht kann auf Verwaltungsgerichts-
beschwerde hin Verordnungen des Bundesrats vorfrageweise auf
ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei einer un-
selbständigen Verordnung - um eine solche handelt es sich
bei der auf das Gewässerschutzgesetz gestützten Gewässer-
schutzverordnung - kann geprüft werden, ob sich der Bundes-
rat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse
gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermäch-
tigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht
auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Ver-
ordnung. Räumt die gesetzliche Delegation dem Bundesrat ei-
nen weiten Ermessensspielraum für die Regelung auf Verord-
nungsstufe ein, ist dieser jedoch für das Bundesgericht nach
Art. 191 BV (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 aBV)
verbindlich. In diesem Fall darf das Gericht nicht sein
eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrats setzen,
sondern kann lediglich prüfen, ob die Verordnung den Rahmen
der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen offensichtlich
sprengt oder sich aus anderen Gründen als gesetz- oder ver-
fassungswidrig erweist (BGE 124 II 581 E. 2a mit Hinweisen;
120 Ib 97 E. 3a).

        Das Gewässerschutzgesetz ermächtigt den Bundesrat
im Kapitel über die Sicherung angemessener Restwassermengen
(Art. 29 ff.) nicht zum Erlass ergänzender (gesetzesvertre-
tender) Vorschriften. Damit steht dem Bundesrat nur das
Recht zu, Ausführungsvorschriften zu erlassen (Art. 47
GSchG). Ausführungs- bzw. Vollzugsverordnungen kommt die
Funktion zu, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren
und gegebenenfalls untergeordnete Lücken zu füllen, soweit
dies für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist. Die Aus-
führungsbestimmungen müssen sich jedoch an den gesetzlichen
Rahmen halten und dürfen insbesondere keine neuen Vorschrif-
ten aufstellen, welche die Rechte der Bürger beschränken
oder ihnen neue Pflichten auferlegen, selbst wenn diese

Regeln mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar wären. Vollzugs-
bestimmungen sind zudem nur in dem Umfang zulässig, als das
Gesetz dafür Raum lässt und nicht bewusst auf eine präzisere
Regelung der betreffenden Frage verzichtet (BGE 124 I 127
E. 3b/c mit Hinweisen).

        c) aa) Art. 33 Abs. 1 GSchV begründet hinsichtlich
der Wasserentnahme aus Fliessgewässern keine neuen Rechte
und Pflichten. Er bezeichnet lediglich den Ort, der für die
Beurteilung massgeblich ist, ob ein Gewässer ständig Wasser
führt, und beantwortet damit eine für den Vollzug von
Art. 29 GSchG bedeutsame, im Gesetz offen gelassene Detail-
frage. Damit handelt es sich bei Art. 33 Abs. 1 GSchV um
eine typische Vollzugsbestimmung.

        Hinweise darauf, dass das Gesetz bewusst auf eine
präzisere Umschreibung des Begriffs der ständigen Wasserfüh-
rung verzichtet, bestehen nicht. Namentlich liegt nicht der
Fall vor, dass der Gesetzgeber durch eine unbestimmte Nor-
mierung den rechtsanwendenden Organen im Einzelfall eine den
konkreten Umständen gerecht werdende Entscheidung ermögli-
chen wollte (vgl. Georg Müller, Möglichkeiten und Grenzen
der Verteilung der Rechtssetzungsbefugnisse im demokrati-
schen Rechtsstaat, ZBl 99/1998 S. 1 ff., 15).

        bb) Der Wortlaut der Art. 29, 31 und 4 lit. i GSchG
gibt keine zuverlässigen Hinweise darauf, wie das betrachte-
te Gewässer räumlich abzugrenzen und wo die Abflussmenge
Q347 zu bestimmen ist. Die Behauptung des Beschwerdegegners,
der Wortlaut des Gesetzes mache unmissverständlich klar,
dass Gewässer den Restwasserbestimmungen nicht unterstellt
seien, wenn sie irgendwo in ihrem Verlauf an mehr als 18 Ta-
gen im Jahr kein Wasser führen, trifft daher nicht zu. Im
Gegenteil liegt bei unbefangener Gesetzeslektüre die Annahme

näher, dass die ständige Wasserführung am Ort der Wasserent-
nahme, an welche Art. 29 lit. a GSchG ausdrücklich anknüpft,
gegeben sein muss.

        cc) In der Botschaft vom 29. April 1987 zur Volks-
initiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision
des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (BBl 1987
II 1061) führte der Bundesrat aus, die Abflussmenge Q347 ge-
währleiste, dass auch Gewässer, die in niederschlagsarmen
Jahren kaum Wasser führten, noch unter die Restwasserbestim-
mungen des Gesetzes fielen (S. 1107). Aus folgenden Gründen
rechtfertige es sich, Gewässer mit einer geringeren Wasser-
führung von Restwasserbestimmungen auszunehmen: Vor allem im
Gebirge gebe es viele Bäche, die lediglich in der Zeit der
Schneeschmelze Wasser führten und in der übrigen Zeit gefro-
ren seien. Dies deute darauf hin, dass es sich hier in der
Regel nicht um Fischgewässer handle. Im Einzugsgebiet von
höher gelegenen und insbesondere von grossen Stauseen werde
zudem das Wasser dieser Bäche hauptsächlich dazu verwendet,
die Stauseen aufzufüllen, und zu diesem Zweck oft über weite
Distanzen abgeleitet. Da andere vernünftige Möglichkeiten
zur Auffüllung der Stauseen kaum zu finden seien, sei es
praktisch unumgänglich, Fliessgewässer ohne ständige Wasser-
führung aus dem Geltungsbereich der Restwasserbestimmungen
auszunehmen, obwohl auch diese als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen nicht ohne Bedeutung seien. Wenn in tiefer liegen-
den Regionen Fliessgewässer nicht ständig Wasser führten,
sei dies darauf zurückzuführen, dass die in ihren Einzugs-
gebieten anfallenden Niederschläge kaum zurückgehalten wür-
den und deshalb ziemlich rasch abflössen. Aufgrund der übli-
chen Niederschlagsmengen sei anzunehmen, dass die nicht
ständig Wasser führenden Gewässer solcher Gebiete meistens
weit länger als 18 Tage im Jahr kein Wasser führten. Solche
Gewässer lägen überdies kaum im Einzugsgebiet von Stauseen
und seien deshalb für eine entsprechende Nutzung wenig in-

teressant. Daher dürften auch die Schutzaspekte von gerin-
gerer Bedeutung sein. Zudem sei die im Gesetz vorgesehene
Restwasserregelung auf Gewässer mit ständiger Wasserführung
zugeschnitten und basiere auf der Abflussmenge Q347. Sie sei
deshalb auf Gewässer ohne ständige Wasserführung gar nicht
anwendbar (Botschaft S. 1126 f.).

        Die Botschaft enthält zur hier interessierenden
Fragestellung keine direkten Aussagen. Immerhin führt sie
ausschliesslich Beispiele an, in denen das Gewässer wegen
der Gegebenheiten im Einzugsgebiet nur unregelmässig Wasser
abführt. Im ersten Beispiel liegt das daran, dass die Bäche
im Winter vereisen, im zweiten daran, dass das Einzugsgebiet
ein geringes Speichervermögen aufweist und Niederschläge re-
lativ schnell abfliessen, weshalb das Gewässer öfters aus-
trocknet. Aus der Botschaft kann damit entgegen der Ansicht
des Beschwerdegegners und des Regierungsrates nicht gefol-
gert werden, Gewässer mit Versickerungsabschnitten seien
nach der Absicht des Gesetzesentwurfes von vornherein von
den Restwasserbestimmungen auszunehmen. Daran ändert auch
der Hinweis in der Botschaft nichts, die Restwasserregelung
sei auf Gewässer ohne ständige Wasserführung gar nicht an-
wendbar. Diese Aussage betrifft jene Abschnitte, in denen
das Gewässer nicht ständig Wasser führt. Hier liesse sich
vor allem die Restwasserregelung von Art. 31 GSchG in der
Tat nicht sinnvoll anwenden, was in Art. 33 Abs. 1 GSchV be-
rücksichtigt wird.

        Die Beratungen im Parlament unterstützen die Auf-
fassung des Beschwerdegegners und des Regierungsrates ebenso
wenig. Anders als der Ständerat, der in diesem Punkt dem
Bundesrat gefolgt war, beschloss der Nationalrat zunächst,
die Restwasserbestimmungen seien auf alle Fliessgewässer,
nicht nur auf diejenigen mit ständiger Wasserführung, anzu-
wenden (Amtl. Bull. N 1989 1020). Die dadurch entstehende

Differenz zum Ständerat wurde erst im zweiten Durchgang
durch Nachgeben des Nationalrates beseitigt (Amtl. Bull. N
1990 591 und 1672). In diesem Zusammenhang wurde mehrfach
ausgeführt, dass Gewässer, die an mehr als 347 Tagen im Jahr
Wasser führten, als Gewässer mit ständiger Wasserführung
gälten (so z.B. Votum Bührer, Amtl. Bull. S 1990 328). Eine
vertiefte Erörterung des Begriffs der ständigen Wasserfüh-
rung fand jedoch nicht statt. Die wiedergegebene Umschrei-
bung entspricht der Legaldefinition in Art. 4 GSchG und kann
sowohl dahingehend verstanden werden, dass die ständige Was-
serführung an jeder Stelle des Gewässers vorliegen muss, als
auch, dass sie nur am Ort der Wasserentnahme gegeben sein
muss. Erhellend sind hingegen die Voten des Kommissionsbe-
richterstatters im Nationalrat, der wiederholt darlegte,
welche Gewässer unter Fliessgewässern ohne ständige Wasser-
führung zu verstehen seien. So erläuterte er bereits anläss-
lich der ersten Beratung, dass sich die nicht ständig was-
serführenden Gewässer in der Höhe befänden, oberhalb der
Vegetation (Votum Rüttimann, Amtl. Bull. N 1989 1019). Im
Differenzbereinigungsverfahren führte er wörtlich aus: "Die
nichtständigen Wasserläufe, die der Ständerat mit dem Bun-
desrat ausnehmen will, befinden sich naturgemäss in höheren
Regionen ohne Vegetation und ohne Fischbestände. Die Begrün-
dung der ökologischen und landschaftlichen Bedeutung dieser
Bäche für dauernde Restwasserhaltung ist mindestens stark zu
relativieren. Es handelt sich um Abflüsse während der
Schneeschmelze, und wir haben daher wirtschaftlich und ener-
giepolitisch alles Interesse daran, unsere Stauseen im Hoch-
gebirge während des Sommers füllen zu können, ohne dass auf
diesen vegetationslosen Höhenlagen eine bestimmte Restwas-
sermenge um den Stausee herum ungenutzt abläuft" (Amtl.
Bull. N 1990 590, sinngemäss gleich auch noch einmal in
Amtl. Bull. N 1990 1671, wo Nationalrat Rüttimann ausserdem
ausdrücklich auf die Höhengrenze von 1700 m ü.M. hinwies).
Aus diesen Voten lässt sich folgern, dass der Gesetzgeber

bei Gewässern ohne ständige Wasserführung in erster Linie an
Gewässer dachte, die im Einzugsgebiet bis hin zur Wasserfas-
sung oder bis zu ihrem Zufluss zu einem Speichersee an mehr
als 18 Tagen im Jahr kein Wasser führen. Von Gewicht er-
scheint auch der Hinweis, dass es sich um Gewässer handle,
deren ökologische und landschaftliche Bedeutung aufgrund
ihrer Lage im höheren Berggebiet von vornherein eher gering
zu veranschlagen sei. Diese Voraussetzungen sind, wie gerade
der vorliegende Fall zeigt, bei Gewässern, die in tieferen
Lagen vorübergehend in ihrem Schotterbett versickern, nicht
ohne weiteres erfüllt. Auch die Beratungen im Parlament füh-
ren daher nicht zum Ergebnis, dass Gewässer mit Versicke-
rungsstrecken von den Restwasserbestimmungen ausgenommen
werden sollten.

        dd) Schliesslich ist zu beachten, dass Art. 33
Abs. 1 GSchV dem Zweck der Restwasserregelung dient, der da-
rin besteht, bei Fliessgewässern angemessene Restwasser-
mengen zu sichern (Art. 76 Abs. 3 BV), in Berücksichtigung
der verschiedenen, in Art. 1 lit. c bis e und 31 ff. GSchG
erwähnten Gesichtspunkte (vgl. BGE 120 Ib 233 E. 5a). Die
Vollzugsvorschrift führt dazu, dass bei Fliessgewässern wie
dem vorliegenden nicht ungeprüft jede Pflicht zur Belassung
eines angemessenen Restwassers entfällt, sondern dass die
Anforderungen der Art. 31-35 GSchG zu erfüllen sind. Hinge-
gen hat sie entgegen der Auffassung des Regierungsrates
nicht zur Folge, dass einem Gewässer, welches Abschnitte
ohne ständige Wasserführung aufweist, niemals Wasser ent-
nommen werden darf.

        Insgesamt erweist sich Art. 33 Abs. 1 GSchV als
eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Aus-
legung des Gesetzes beruht. Das Bundesgericht hat daher
keinen Anlass, sie für gesetzwidrig anzusehen (vgl. BGE 101
Ib 178 E. 3a S. 182).

        d) Der Umstand, dass die Gewässerschutzverordnung
erst nach dem Erlass der angefochtenen Konzession erlassen
und in Kraft gesetzt wurde, steht ihrer sofortigen Anwendung
im noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht
entgegen (BGE 125 II 591 E. 5e/aa S. 598 mit Hinweisen; 120
Ib 233 E. 3a).

     4.- a) Nach dem soeben Ausgeführten ist die Giswiler
Laui als Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung im Sinne
von Art. 29 GSchG anzusehen, weil sie an der vorgesehenen
Entnahmestelle an mehr als 347 Tagen im Jahr Wasser führt.
Die Bewilligung für eine Wasserentnahme darf daher nur er-
teilt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 31
- 35 GSchG erfüllt sind (Art. 30 lit. a GSchG). Ob dies der
Fall ist, hat nicht das Bundesgericht in erster Instanz zu
entscheiden. Die Angelegenheit ist daher zur Ergänzung bzw.
Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Dabei
wird er den Einfluss der Wasserentnahmen auf die gesamte
Restwasserstrecke, namentlich auch in der Aue, einzubeziehen
haben.

        b) Gemäss Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GSchV müssen zwar
die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach
Art. 30 GSchG nur in den Abschnitten mit ständiger Wasser-
führung erfüllt sein. Dazu ist jedoch einerseits festzustel-
len, dass die Abflussmenge Q347 jedenfalls auf einem Teil
der Versickerungsstrecke grösser als Null ist; hier sind die
Restwasservorschriften ohnehin grundsätzlich anzuwenden. Die
Ausdehnung des betreffenden Abschnitts wurde bisher nicht
abschliessend bestimmt. Die ergänzende Stellungnahme des
Hydrogeologen vom 12. Mai 1999 bestätigt mittelbar diesen
Befund, führt sie doch aus, die natürlicherweise trocken-
fallende Strecke der Gross Laui variiere zwischen wenigen
Metern und mehr als zwei Kilometern. Ungeklärt ist insbeson-

dere, wie sich die unterschiedlichen natürlichen Abflussmen-
gen auf die Ausdehnung des Abschnittes mit Vollversickerung,
auf die Verteilung des Wassers im Bachbett, benetzte Breiten
etc. auswirken.

        Überdies stellt sich die Frage, ob bei Versicke-
rungsabschnitten mit einem Q347 von Null tatsächlich regel-
mässig nicht nur auf die Anwendung von Art. 31, sondern auch
von Art. 33 GSchG verzichtet werden kann, wie dies Art. 33
Abs. 1 Satz 2 GSchV vorsieht. Dieser Schluss scheint nicht
ohne weiteres zulässig. Die Tatsache, dass in einem Gewäs-
serabschnitt Q347 wegen Versickerung gleich Null ist, hat
zwingend bloss zur Folge, dass in diesem Abschnitt die quan-
titativen Vorgaben von Art. 31 GSchG nicht erfüllt sein müs-
sen. Es wäre nämlich unhaltbar, wenn die Restwassermenge
nach Entnahme höher als die natürlicherweise im Restwasser-
abschnitt vorhandene Wassermenge festgelegt werden müsste
(vgl. auch Art. 36 Abs. 2 GSchG, der die Dotierwassermenge
nach Massgabe des zufliessenden Wassers begrenzt). Hingegen
ist nicht einzusehen, weshalb für zeitweise trockenfallende
Restwasserabschnitte eine Interessenabwägung anhand der Kri-
terien von Art. 33 GSchG entbehrlich sein sollte. In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch Art. 22
Abs. 1 WRG die Schonung von Naturschönheiten und, wo das
allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ihre ungeschmälerte
Erhaltung vorschreibt. Die gründliche Erfassung der natürli-
chen Gegebenheiten und die Abwägung der betroffenen Inte-
ressen nach Massgabe von Art. 33 GSchG dient damit auch der
Anwendung von Art. 22 WRG.

        Das UVEK weist zu Recht darauf hin, dass kein Be-
richt über die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasser-
entnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbe-
sondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und
deren Kosten vorliegt. Der Beschwerdegegner hat dem Bundes-

gericht im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels einen Be-
richt zur Wirtschaftlichkeit verschiedener Restwassersze-
narien in der Gross-Laui (vom Mai 1999) eingereicht. Es
erübrigt sich unter den gegebenen Umständen, hierzu Stellung
zu nehmen. Es erscheint aber fraglich, dass der Bericht die
relevante Fragestellung abdeckt, müsste doch zunächst be-
stimmt werden, welche Restwassermengen unter ökologischen
und landschaftsschützerischen Gesichtspunkten erforderlich
wären, und welchen Einfluss auf die Schutzinteressen tiefer
angesetzte Restwassermengen hätten. Ausgehend von diesen
Restwassermengen kann erst der Bericht über die Folgen für
die Nutzungsinteressen erstellt und eine Abwägung vorge-
nommen werden.

        Schliesslich liegt die zeitweise austrocknende
Restwasserstrecke in einer Aue von nationaler Bedeutung. Ge-
mäss Art. 4 Abs. 1 Auenverordnung sollen die in der Verord-
nung verzeichneten Objekte ungeschmälert erhalten werden.
Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und För-
derung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tier-
welt und ihrer ökologischen Voraussetzungen sowie die Erhal-
tung und, soweit es sinnvoll und machbar ist, die Wieder-
herstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Ge-
schiebehaushaltes. Abweichungen vom Schutzziel sind nur
unter den in Abs. 2 erwähnten Voraussetzungen möglich. Das
konkrete Schutzziel der Aue "Laui" ergibt sich aus dem In-
ventarblatt, welches unter dem Titel "Bedeutung" u.a. darauf
hinweist, das breite Bachbett werde "bei Niedrigwasser durch
einen stark verästelten Wasserlauf beherrscht." Damit stellt
sich die Frage, ob die geplante Wasserentnahme einen Ein-
griff in das Schutzziel der Aue "Laui" darstellt, und wenn
ja, wie sie im Lichte von Art. 4 Auenverordnung zu rechtfer-
tigen und zu minimieren ist, wenn sie sich überhaupt als zu-
lässig erweist. Auch insofern erscheint eine Ergänzung der
Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit als unerlässlich.

        Gegenstand der Untersuchungen muss der Einfluss der
Wasserentnahme, d.h. verschiedener Restwasser- bzw. Dota-
tionsmengen bei der Wasserfassung, auf die Gewässerdynamik
und die damit verbundenen Folgen für die Vegetation, die
Fauna und die Landschaft samt deren Erlebniswert sein. In
der Interessenabwägung kann diesen Einflüssen, soweit sie
nicht von vornherein als unzulässig erscheinen, das hinrei-
chend substanziierte Interesse an der Wasserentnahme gegen-
übergestellt werden.

        c) Nicht gefolgt werden kann dem UVEK insofern, als
es zusätzliche Untersuchungen über den Einfluss der Wasser-
entnahmen auf das Grundwasser und die Grundwassernutzung
verlangt. Wie die bisherigen Untersuchungen hinreichend dar-
legen, würde die vorgesehene Ableitung der Giswiler Bäche
die Grundwasserbildung um 20-30% reduzieren. Der Flurabstand
des Grundwassers würde sich aufgrund der berechneten Wasser-
mengen und der geologischen Gegebenheiten im oberen Teil des
Schuttkegels der Laui um etwa 6 m, im mittleren Teil um rund
3 m und im untersten Teil praktisch gar nicht verringern. Im
oberen und mittleren Teil des Schuttkegels bzw. der Aue ist
aber der Flurabstand des Grundwassers schon heute mit bis zu
60 m so gross, dass ein Einfluss auf die Vegetation von
vornherein ausgeschlossen werden kann. Im untersten Ab-
schnitt exfiltriert das Grundwasser in die Laui bzw. deren
Seitengewässer. In diesem Bereich (ungefähr unterhalb der
Höhenkote 500 m und auf einer Länge von 100-200 m) ist ein
Einfluss des Grundwassers auf die Vegetation grundsätzlich
möglich. Da hier der Grundwasserspiegel kaum verändert wird,
können gemäss den überzeugenden Feststellungen der Experten
nachteilige Einwirkungen auf die Vegetation aber ausge-
schlossen werden. Was die Grundwassernutzung angeht, so
steht nach den Angaben des Kantons für Giswil die Nutzung im
Gebiet Grossmatt (Diechtersmatt) im Vordergrund, wo ein ent-
sprechendes Grundwasserschutzareal ausgeschieden werden

soll. Dieses Grundwasser wird aus dem Kleinen Melchtal ge-
spiesen und erfüllt quantitativ und qualitativ alle Anforde-
rungen. Das Grundwasser der Laui weist demgegenüber einen
relativ hohen Sulfatgehalt auf, weshalb es sich technisch
für die Gewinnung von Grundwasser weniger eignet. Im Übrigen
würden die nach der Realisierung des Konzessionsprojektes
verbleibenden Grundwassermengen im Gebiet der Laui gemäss
den Ausführungen des Hydrogeologen nach wie vor grosse
Grundwasserfassungen zulassen.

     5.- a) Beim Mülibach wurde die Restwassermenge auf
50 l/s im Winter und 75 l/s im Sommer festgesetzt. Beim
Altibach lauten die entsprechenden Mengen 50 und 120 l/s.
Diese Restwassermengen entsprechen dem Antrag des AfU und
werden von den Beschwerdeführern nicht substanziert in Frage
gestellt. Die Beschwerdeführer weisen allerdings darauf hin,
dass die Auswirkungen der Wasserentnahme auch in diesen
Bächen auf die Aue Nr. 101 ungenügend geklärt ist. Das UVEK
schliesst sich dieser Kritik an.

        Was in Erwägung 4b und 4c zu den noch vorzunehmen-
den Abklärungen über den Einfluss der Wasserentnahme in der
Laui auf die Aue Nr. 101 ausgeführt wurde, gilt sinngemäss
auch für den Müli- und den Altibach. Bei den erforderlichen
Zusatzabklärungen im Sinne von Erw. 4b ist daher auch zu
prüfen, welchen Einfluss die Wasserentnahmen in diesen Sei-
tengewässern hat. Insofern sind die Einwände der Beschwerde-
führer und des UVEK berechtigt.

        b) Das UVEK bemängelt die beim Mülibach vorgesehene
Restwasserregelung noch aus einem anderen Grund. Im Konzes-
sionsentscheid wird ausgeführt, der Mülibach sei mit seinen
Nebenbächen als Einheit zu beurteilen. Vorgesehen sei nur
die Fassung des Hauptbaches; die Nebenbäche würden in ihrem

natürlichen Zustand belassen. Konsequenterweise sei die
Restwasserauflage unterhalb der Mündung der Nebenbäche si-
cherzustellen. Das UVEK macht darauf aufmerksam, dass mit
dieser Lösung der Mülibach selbst auf einer Strecke von rund
300 m (zwischen Entnahmestelle und Zusammenfluss mit den Ne-
benbächen) während schätzungsweise 200 Tagen im Jahr trocken
gelegt würde, was mit den gesetzlichen Vorschriften nicht
vereinbar sei. Vorinstanz und Beschwerdegegner widersprechen
dieser Kritik in tatsächlicher Hinsicht nicht. Sie machen
geltend, die getroffene Lösung sei ökologisch und vor allem
aus fischereilicher Sicht sinnvoller als die Fassung auch
der Seitenbäche des Mülibachs, unter Belassung von Restwas-
ser in allen gefassten Gewässern.

        Restwasser ist die an beliebigen Stellen eines
Fliessgewässers unterhalb der Wasserfassung gemessene Ab-
flussmenge (Botschaft, BBl 1987 II 1108). Die Restwassermen-
ge ist diejenige Abflussmenge, die nach einer oder mehreren
Entnahmen verbleibt (Art. 4 lit. k GSchG). Dabei variiert
die Restwassermenge auf der Restwasserstrecke nach Massgabe
der Wassermenge, die bei der Entnahmestelle im Gewässer be-
lassen wird (Dotierwassermenge, Art. 4 lit. 1 GSchG), sowie
der Zuflüsse und der Versickerungen bzw. unterirdischen Ab-
flüsse (Botschaft S. 1107). Das Gebiet zwischen der Wasser-
entnahme und einem beliebigen Punkt an der Restwasserstrecke
stellt für alle Zuflüsse in diesem Abschnitt das Zwischen-
einzugsgebiet dar. In BGE 120 Ib 233 E. 7a wird ausgeführt,
Bezugspunkt für die Bestimmung der Abflussmenge Q347 bzw.
der Mindestrestwassermenge sei im Regelfall derjenige Punkt
eines Fliessgewässers, wo das Zwischeneinzugsgebiet ende.
Der Begriff des Zwischeneinzugsgebietes kommt im Gewässer-
schutzgesetz nicht vor. BGE 120 Ib 233 E. 7a ist daher nicht
so zu verstehen, dass es in der Regel unterhalb der Wasser-
entnahme einen Gewässerabschnitt gibt, in welchem die gemäss
Art. 31 GSchG berechnete Restwassermenge nicht eingehalten

werden muss. Hingegen kann bei der Beurteilung gemäss
Art. 33 GSchG, ob und um wieviel die Mindestrestwassermenge
zu erhöhen ist, zufliessendes Wasser des Zwischeneinzugsge-
bietes berücksichtigt werden.

        Im konkreten Fall würde der Mülibach wegen der vor-
gesehenen Fassung an etwa 200 Tagen pro Jahr auf ca. 300 m
kein Wasser führen. Dafür verzichtet der Beschwerdegegner
darauf, die Nebengewässer des Mülibachs zu fassen. Eine
solche Lösung erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen,
stellt indes, nachdem auf 300 m eine Restwasserstrecke ohne
Restwasser verbleibt, eine Ausnahmeregelung im Sinne von
Art. 32 lit. c GSchG dar. Diese ist nur im Rahmen einer
Schutz- und Nutzungsplanung zulässig, welche der Genehmigung
des Bundesrates bedarf. Die angefochtene Konzession erweist
sich, da sie keine solche Planung vorsieht, hinsichtlich des
Mülibachs als rechtswidrig.

     6.- Pro Natura und WWF machen geltend, beim geplanten
oberirdischen Ausgleichsbecken Tobelplätz würde ein beacht-
liches Naturpotential zerstört. Ausserdem verursache das
Becken eine markante Verschlechterung des Landschaftsbildes.
Es hätten daher Alternativen geprüft werden müssen, nament-
lich die Anlage des Beckens im Berg.

        a) In seinem Beurteilungsbericht zur Umweltverträg-
lichkeit enthält sich das kantonale Amt für Umweltschutz
einer expliziten Beurteilung des Landschaftseingriffes durch
das Ausgleichsbecken. Seine Darlegungen betreffen den Ver-
gleich von zwei Ausführungsvarianten, nämlich die Ausführung
des talseitigen Beckenabschlusses als Damm oder als Beton-
mauer. Das AfU gelangt zum Schluss, dass die Variante Damm
vorzuziehen sei, da sie in Abwägung verschiedener Gesichts-
punkte den kleineren Landschaftseingriff mit sich bringe.

Gemäss dem angefochtenen Entscheid wird das Ausgleichsbecken
eine verhältnismässig markante Änderung des Landschaftsbil-
des zur Folge haben.

        Auch der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass
das Ausgleichsbecken einen Landschaftseingriff mit sich
bringt. Er weist aber darauf hin, dass die Wahl des Stand-
ortes zahlreichen Anforderungen zu genügen hat, wie einiger-
massen zentrale Lage, Höhe, Fläche, Zugänglichkeit, erträg-
liche Kosten, Schonung der Landschaft. Der Standort Tobel-
plätz stelle bereits eine Alternative zum zunächst vorgese-
henen Standort im Kleinen Melchtal dar. Eine unterirdische
Anlage sei unrealistisch.

        Die Einwände der Beschwerdeführer hinsichtlich des
Eingriffes in die Landschaft sind sehr allgemein gehalten
und rechtfertigen es nicht, von der Beurteilung durch die
kantonalen Instanzen, der sich auch das EDI in seiner Stel-
lungnahme vom März 1992 angeschlossen hat, abzuweichen. Da-
nach ist der Standort Tobelplätz landschaftlich möglich.
Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass das Becken im
Bergesinnern gebaut wird, da eine solche Lösung wesentlich
teurer würde und unter den konkreten Umständen unverhältnis-
mässig wäre. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die be-
troffene Landschaft in einem Ausmass schutzwürdig ist, das
auch sehr teure Massnahmen zur Vermeidung des Eingriffs
rechtfertigen würde. Andererseits ist, sofern das Projekt
weiterverfolgt wird, im UVB 2. Stufe im Detail aufzuzeigen,
wie der Eingriff in die Landschaft minimiert wird.

        b) Hinsichtlich Flora und Fauna zeigen die vorhan-
denen Unterlagen, namentlich das ökologische Gutachten von
1987 samt seinen Ergänzungen, dass das Ausgleichsbecken be-
sonders schützenswerte Lebensräume im Sinne von Art. 18
Abs. 1bis NHG und Art. 14 Abs. 3 NHV beeinträchtigt. Gemäss

Art. 18 Abs. 1ter NHG hat der Verursacher für besondere
Massnahmen zum bestmöglichen Schutz, für Wiederherstellung
oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen, wenn sich
eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch tech-
nische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht ver-
meiden lässt. Weder der Beurteilungsbericht des AfU noch der
Konzessionsentscheid enthalten diesbezüglich klare Aussagen
bzw. Auflagen. Es kann dem Entscheid allein entnommen wer-
den, dass der Regierungsrat das Interesse an der Erhaltung
des Standortes unter naturschützerischen Gesichtspunkten für
kleiner hält als jenes am Bau des Ausgleichsbeckens. Das EDI
hat in seiner Stellungnahme vom 9. März 1992 verlangt, dass
ein Konzept zum Ersatz der Naturwerte in die UVP 2. Stufe zu
integrieren sei. Das UVEK verlangt in seiner Vernehmlassung
an das Bundesgericht, dass zumindest Umfang, Art und Ort der
Ersatzmassnahmen bereits im UVB zum Konzessionsprojekt be-
schrieben würden.

        Bei der Konzessionierung von Wasserkraftwerken müs-
sen im Rahmen der UVP 1. Stufe jene Fragen behandelt werden,
die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Das sind jene Aspek-
te, die bei der zweiten Stufe nicht mehr in Frage gestellt
werden dürfen (BGE 119 Ib 254 E. 9c S. 277). Die Belange des
Naturschutzes, insbesondere des Biotopschutzes, gehören zu
den Aspekten, die bei der Neuerteilung einer Konzession von
Anfang an ernst zu nehmen und in die Beurteilung einzubezie-
hen sind (BGE 119 Ib 254 E. 10he S. 298). Die im Tobelplätz
betroffenen Biotope sind gemäss den Unterlagen von lokaler
oder allenfalls regionaler Bedeutung. Ihr Schutz obliegt da-
her dem Kanton, der die zu schützenden Lebensräume indessen
in Abwägung aller auf dem Spiele stehenden Interessen zu-
nächst zu bezeichnen hat und dabei über einen erheblichen
Ermessensspielraum verfügt (BGE 118 Ib 485 E. 3a). Daher
durfte der Regierungsrat in Abwägung der Interessen einen
Eingriff für zulässig erklären. Weder der Konzessionsent-

scheid noch die diesem zu Grunde liegenden Berichte enthal-
ten hingegen eine Erklärung dafür, weshalb auch auf Schutz-
und Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG ver-
zichtet werden kann. Wird in Abwägung der massgeblichen In-
teressen auf den Schutz eines an sich wertvollen Biotops
verzichtet, so führt dies grundsätzlich dazu, dass Schutz-
und Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 18 Abs. 1ter NHG an-
zuordnen sind (BGE 118 Ib 485 E. 3b und 6). Soll auch auf
solche Massnahmen verzichtet werden, bedarf dies einer hin-
reichenden Begründung. Vor Bundesgericht macht der Regie-
rungsrat erstmals geltend, ein Verzicht rechtfertige sich in
Anbetracht der Anzahl und Grösse von bezeichneten Biotopen
im Raum Giswil/Lungern. Es ist nicht auszuschliessen, dass
diese Auffassung zutrifft, zumal die Experten Klötzli und
Lienert im Zusatzgutachten vom April 1995 bestätigt haben,
dass eine Verpflanzung der wertvollsten Teile des betroffe-
nen Feuchtrasens rein technisch möglich erscheine, indessen
unverhältnismässig wäre und keine Garantie für Erfolg be-
stehe. Aufgrund der vorhandenen Akten ist der Einwand des
Regierungsrates indessen nicht überprüfbar. Der Regierungs-
rat wird daher die entsprechenden Ergänzungen vorzunehmen
haben.

     7.- Bei der Fassung der Kleinen Melchaa sieht die Kon-
zession eine Restwassermenge von 140 l/s während des ganzen
Jahres vor. Die Beschwerdeführer machen geltend, dies sei
ungenügend und trage den Kriterien von Art. 33 GSchG für
eine Erhöhung des Restwassers nicht Rechnung.

        a) Offensichtlich unbegründet ist die Auffassung
der Beschwerdeführer, die Mindestrestwassermenge müsse aus-
gehend von der Nutzwassermenge festgelegt werden. Massgeb-
lich ist vielmehr die Abflussmenge Q347 (Art. 31 GSchG).
Q347 beträgt bei der Fassungsstelle der kleinen Melchaa
155 l/s (ökologisches Gutachten vom November 1987, S. 42).

        Die für den Winter festgesetzte Restwassermenge von
140 l/s ist nicht zu beanstanden, da von keiner Seite gel-
tend gemacht wird, im Winter lägen Gründe im Sinne von
Art. 33 Abs. 3 GSchG vor, die eine Erhöhung der Restwasser-
menge gebieten würden.

        b) Aus Gründen des Landschaftsschutzes, des Erleb-
niswertes des Gewässers und auch in der Sorge um die Erhal-
tung der Grundwasservorkommen im Haupttal schlägt das ökolo-
gische Gutachten für die Monate Mai bis August eine Erhö-
hung der Restwassermenge auf 200-220 l/s vor. Das AfU bean-
tragte in seinem Beurteilungsbericht eine Restwassermenge
von 140 l/s im Winter und von 180 l/s im Sommer. Der Regie-
rungsrat erwog demgegenüber, für eine Erhöhung der Mindest-
restwassermenge im Kleinen Melchtal spreche einzig die Aus-
sage im ökologischen Gutachten, dass im Sommer die minimale
Wasserführung ästhetisch nicht befriedige. An einem Augen-
schein habe sich indessen gezeigt, dass die höhere Restwas-
sermenge gemäss ökologischem Gutachten praktisch nicht wahr-
nehmbar sei, was der Regierungsrat anhand eigener Wahrneh-
mungen feststellen und beurteilen könne. Gegen eine Erhöhung
spreche die damit verbundene Minderproduktion von
470'000 kWh.

        In BGE 119 Ib 254 E. 8 hat sich das Bundesgericht
grundsätzlich zum Stellenwert des UVB und der Begutachtung
des UVB durch die kantonale Fachstelle für Umweltschutz und
allenfalls das BUWAL geäussert. Auch wenn der entscheidenden
Behörde die freie Beweiswürdigung zustehe, so entspreche es
dem Sinn des Beizugs der Fachstelle als sachkundiger Spe-
zialbehörde, dass nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis der
Begutachtung abzuweichen sei (BGE 119 Ib 254 E. 8a S. 274).
Vorliegend hat sich der Regierungsrat an Ort und Stelle
einen Eindruck über die landschaftlichen Auswirkungen der
erhöhten Restwassermengen verschafft. Er ist aufgrund nach-

vollziehbarer Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass der Ge-
winn für das Landschaftsbild in keinem Verhältnis zur Min-
derproduktion an Energie stehe, und ist insofern der Beur-
teilung durch das AfU nicht gefolgt. Die Beschwerdeführer
setzen sich mit dieser Interessenabwägung nicht auseinander,
ebenso wenig das UVEK. Für das Bundesgericht, welches den
Beurteilungsspielraum der entscheidenden Behörde zu respek-
tieren hat, besteht kein ausreichender Anlass, die Interes-
senabwägung in diesem Punkt umzustossen.

     8.- a) An der Grossen Melchaa sind zwei Fassungen vor-
gesehen. Die tiefergelegene Fassung Rissmatt bzw. das dort
erforderliche Restwasser ist Gegenstand der inzwischen vom
Bundesrat genehmigten Schutz- und Nutzungsplanung. Damit
sind die Restwasserbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes
erfüllt, was auch die Beschwerdeführer nicht mehr bestrei-
ten.

        b) Die höhergelegene Fassung Turrenbach erfolgt an
einer Stelle der Grossen Melchaa, wo diese noch kein ständig
wasserführendes Fliessgewässer darstellt. Die Art. 31-35
GSchG gelangen deshalb nicht zur Anwendung. Unterhalb der
Fassung Turrenbach stellt die Grosse Melchaa ein Fischgewäs-
ser dar. Gemäss Konzession erfordern aber weder die Interes-
sen der Fischerei noch jene des Landschaftsschutzes hier
Restwasser. Das UVEK wendet hierzu ein, durch die Fassung
des Turrenbaches ohne Restwasserauflagen würden die Interes-
sen der Fischerei mit Sicherheit beeinträchtigt. Es müsse
abgeklärt werden, welche Massnahmen (inkl. Restwasser) ge-
eignet wären, um günstige Lebensbedingungen für die Wasser-
tiere zu schaffen.

        Gemäss Art. 8 BGF brauchen Eingriffe in die Gewäs-
ser, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe
in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der
für die Fischerei zuständigen Behörden, soweit sie die In-
teressen der Fischerei berühren können. Bei der Bewilligung
von Neuanlagen haben die zuständigen Behörden gemäss Art. 9
Abs. 1 BGF unter Berücksichtigung der natürlichen Gegeben-
heiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen
vorzuschreiben, die geeignet sind, günstige Lebensbedingun-
gen für die Wassertiere zu schaffen (lit. a), die freie
Fischwanderung sicherzustellen (lit. b), die natürliche
Fortpflanzung zu ermöglichen (lit. c), zu verhindern, dass
Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen ge-
tötet oder verletzt werden (lit. d). Wenn schwerwiegende
Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, so muss
nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden wer-
den (Art. 9 Abs. 2 BGF).

        Die Verhältnisse im Grossen Melchtal werden im hy-
drogeologischen Gutachten von 1985 und im ökologischen Gut-
achten von 1987 einlässlich behandelt. In letztem (S. 30 f.)
wird dargelegt, dass unmittelbar unterhalb der geplanten
Sperrstelle Turrenbach die sogenannte Quellreihe von Melch-
tal liegt, welche die Melchaa massgeblich speist. Bei Nied-
rigwasser, wenn die Melchaa bei der Fassung Turrenbach häu-
fig ohnehin kein Wasser führt, werde sich unterhalb der Fas-
sung wenig ändern, namentlich wenn auf die Fassung des
Tumlibaches verzichtet werde. Bei Mittel- und Hochwasser
entziehe zwar die neue Fassung der Melchaa bis zu 7 m3/s
Wasser. Indessen werde das Melchaa-Gerinne bereits wenige
Meter unterhalb der Fassung durch die unter diesen Bedingun-
gen meist besonders kräftig fliessenden Quellen neu alimen-
tiert. Es sei daher anzunehmen, dass sich ein Abfluss erge-
be, der wesentlich über allenfalls möglichen Restwasseran-
forderungen liege. Auf die Fassung des Tumlibaches hat der

Beschwerdegegner inzwischen verzichtet. Anlässlich der Erar-
beitung der Schutz- und Nutzungsplanung für die untere Fas-
sung hat die Landeshydrologie und -geologie zusätzliche Ab-
schätzungen der Abflussmenge Q347 in der Grossen Melchaa
vorgenommen. Danach beträgt der Q347 bei der Mündung des
Tumlibaches 400-500 l/s, wovon 60-100 l/s aus diesem Seiten-
bach stammen.

        Der Fischereiexperte Marrer weist in einer ergän-
zenden Stellungnahme vom Mai 1999 einerseits auf diese Zah-
len hin, die belegen, dass eine Restwasserdotation bei der
Fassung Turrenmatt aus fischereilichen Gründen nicht notwen-
dig sei. Überdies macht er darauf aufmerksam, dass ange-
sichts der Dynamik bzw. Selbstgestaltungskraft der Grossen
Melchaa im fraglichen Bereich kaum Möglichkeiten bestehen,
das Refugien- oder das Nahrungsangebot für Fische (Forellen)
merklich zu verbessern. Dieser Auffassung, die sinngemäss
auch das AfU in seiner Beurteilung vom August 1994 vertreten
hat, ist beizupflichten. Sie wird gestützt durch die Stel-
lungnahme des kantonalen Polizeidepartementes (Fischereiver-
waltung) vom 9. Juli 1993, das die Fassung Turrenbach für
zulässig erklärte, sofern der Tumlibach nicht gefasst und
gewisse, hier nicht interessierende Bedingungen für die Spü-
lung der Fassung eingehalten würden.

        Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des
UVEK werden gemäss den ausreichend detaillierten Unterlagen
die fischereilichen Interessen unterhalb der Fassung Turren-
bach kaum beeinträchtigt, weil die Quellreihe von Melchtal
und der Tumlibach die Melchaa ausreichend alimentieren. Be-
sondere Massnahmen nach Art. 9 BGF erweisen sich daher als
unnötig oder unzweckmässig.

     9.- a) Im Konzessionsentscheid wird ausgeführt, Art. 22
der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember
1990 (TVA, SR 814.600) beschränke die Bewilligungspflicht
für Deponien auf Inertstoff-, Reststoff- und Reaktordepo-
nien. Das Projekt setze keine solchen Deponiearten voraus.
Eine Koordination mit der für die Deponiebewilligung zustän-
digen Behörde erübrige sich daher. Die Beschwerdeführer wen-
den ein, das Vorhaben bedinge die Deponie von Aushubmate-
rial, welches auf einer Inertstoffdeponie gelagert werden
müsse. Der Regierungsrat hält dem in der Beschwerdeantwort
gestützt auf den Beurteilungsbericht des AfU vom August 1994
entgegen, das Aushubmaterial könne für Bau und Wiederher-
stellung von Alp- und Waldstrassen verwendet werden; die in
den Plänen als Deponien bezeichneten Orte stellten Zwischen-
lager bis zum Moment der Verwertung dar.

        Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf
auch unverschmutztes Aushub- bzw. Ausbruchmaterial endgültig
nur auf einer Inertstoffdeponie abgelagert werden. Weil die
TVA einen numerus clausus der zulässigen Deponietypen ent-
hält, kommt die Schaffung eines vierten Deponietyps für un-
verschmutzten Aushub ohne Verordnungsrevision nicht in Frage
(BGE 120 Ib 400 E. 3d; in BGE 121 II 156 nicht veröffent-
lichte E. 3, vgl. URP 1995 S. 294). Allerdings soll unver-
schmutzter Aushub und Ausbruch in erster Linie verwertet
werden (Art. 30 Abs. 2 USG; Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 2 TVA).
Die Zwischenlagerung von solchem Material im Hinblick auf
die Verwertung ist ohne Deponiebewilligung gemäss Art. 30e
Abs. 2 USG möglich. Vorbehalten bleiben alle anderen allen-
falls erforderlichen Bewilligungen wie z.B. Bewilligung nach
Art. 24 RPG und Rodungsbewilligung. Vorauszusetzen ist fer-
ner, dass ein realistischer Zeitplan für die Verwendung des
fraglichen Materials besteht.

        Die Kritik der Beschwerdeführer erscheint insofern
berechtigt, als der UVB vom April 1990 kein Materialverwer-
tungskonzept enthält. Offenbar wurde mit einer Endablagerung
des nicht direkt verwertbaren Materials an den verschiedenen
in den Plänen verzeichneten Standorten gerechnet (vgl. z.B.
UVB 1990 S. 17, wo ohne Vorbehalt auf die vorgesehenen Depo-
niestandorte hingewiesen wird, sowie S. 72, wo es heisst,
für den vorgesehenen Damm werde Stollenausbruchmaterial ver-
wendet. Für das überschüssige Material, ca. 150'000 m3, habe
auf der Alp Emmetti eine geeignete Mulde als Deponie gefun-
den werden können). Im Beurteilungsbericht des AfU wird
dies, allerdings ohne nähere Angaben zur Materialbewirt-
schaftung, korrigiert. Es ist durchaus möglich, die Details
im UVB 2. Stufe zu behandeln; für den überarbeiteten Konzes-
sionsentscheid wird der Beschwerdegegner aber ein Material-
verwertungskonzept vorzulegen haben.

        b) Die Beschwerdeführer werfen dem Regierungsrat
vor, ausdrücklich einen Pumpspeicherbetrieb bewilligt zu
haben, obwohl der Beschwerdegegner nie ein entsprechendes
formelles Gesuch gestellt habe. Die Beschwerdeführer wider-
sprechen sich selbst, räumen sie doch ein, dass das ergänzte
Gesuch von 1988 auf den Umwälzbetrieb ausdrücklich hinweist.
Insofern ist die Rüge unbegründet. Über die Auswirkungen auf
den Lungerersee sind zusätzliche Abklärungen erforderlich
(vgl. Erw. 10).

     10.- Im heutigen Entscheid betreffend das Parallelver-
fahren 1A.59/1995 hat das Bundesgericht erkannt, dass die
bisherigen Sachverhaltsermittlungen nicht genügen, um zu be-
urteilen, ob die Auswirkungen auf die Landschaft des Lunge-
rersees tragbar sind oder nicht. Auf jene Ausführungen wird
verwiesen. Der Regierungsrat wird auch in diesem Punkt das
Verfahren zu ergänzen haben.

     11.- Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzu-
heissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die
Angelegenheit zur Vornahme der erforderlichen Ergänzungen im
Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückzuweisen.

        Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwer-
degegner die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG). Es besteht kein Anlass, den Beschwerdegegner,
der keines der in Art. 156 Abs. 2 OG genannten Gemeinwesen
darstellt und, obwohl er ausschliesslich vom Kanton und den
Gemeinden getragen ist, nicht in deren amtlichen Wirkungs-
kreis handelt, von der Übernahme der Gerichtskosten zu be-
freien (vgl. Jean-François Poudret, Commmentaire de la loi
fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, N. 3 zu
Art. 156 OG). Ausserdem hat er die Beschwerdeführer für
deren Aufwand angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2
OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden gutge-
heissen. Der angefochtene Konzessionsbeschluss vom 24. Ja-
nuar 1995 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Vor-
nahme der erforderlichen Ergänzungen im Sinne der Erwägungen
an den Regierungsrat zurückgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 12'000.-- wird
dem Beschwerdegegner auferlegt.

     3.- Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 8'000.--
zu entschädigen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regierungs-
rat des Kantons Obwalden sowie dem Eidgenössischen Departe-
ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 28. April 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: