I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.59/1995
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1A.59/1995/boh I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 28. April 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, Catenazzi, Ersatzrichter Loretan und Gerichtsschreiber Pfäffli. --------- In Sachen Einwohnergemeinde L u n g e r n, Beschwerdeführerin, ver- treten durch Fürsprecher Tobias Winzeler, Seilerstrasse 27, Bern, gegen E l e k t r i z i t ä t s w e r k O b w a l d e n (EWO), Stanserstrasse 8, Kerns, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Gadient, Werkstrasse 2, Chur, Regierungsrat des Kantons O b w a l d e n, vertreten durch das Planungs- und Umweltdepartement, betreffend Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees (Umwelt- und Gewässerschutz), hat sich ergeben: A.- Die Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW) be- trieben aufgrund einer 1919 erteilten Konzession seit 1921 das Lungerersee-Kraftwerk bei Giswil. 1980 entschied sich der Kantonsrat Obwalden für den Rückkauf des Kraftwerkes und die Bewirtschaftung im Eigenbetrieb. Am 12. Juli 1983 ver- lieh der Regierungsrat dem Elektrizitätswerk Obwalden (EWO), an dessen Dotationskapital der Kanton mit 8/15 und die sie- ben Einwohnergemeinden mit je 1/15 beteiligt sind, das Recht zur Nutzung der Höhenstufe zwischen dem Lungerersee und dem Sarnersee, unter zusätzlicher Nutzung der Oberflächenwasser- vorkommen des Kleinen und Grossen Melchtals von deren Fas- sung bis zum Sarnersee. Noch im selben Jahr stellte das EWO ein Gesuch für den Ausbau des Lungerersee-Kraftwerks. Das EWO sah im We- sentlichen vor, im Grossen und im Kleinen Melchtal die Was- serfassungen höher zu legen sowie zusätzlich den Tumlibach, die Giswiler Laui, den Mülibach, Wissibach und Altibach zu fassen. Im Verlauf des anschliessenden Auflage- und Einspra- cheverfahrens wurde ein zunächst im Kleinen Melchtal vorge- sehenes Ausgleichsbecken an den Standort Tobelplätz auf der linken Talseite verlegt, was ein neues Auflageverfahren nach sich zog. Noch später wurden die geplanten Fassungen des Tumlibachs, des Wissibächlis und der Nebenbäche des Müli- bachs aufgegeben. Mit dem redimensionierten Projekt soll die Energieproduktion von 98 Mio. kWh auf 135,5 Mio. kWh erhöht werden. Für die Beurteilung des Gesuchs gab der Regierungs- rat bei Prof. Dr. F. Klötzli und lic. phil. nat. H. Marrer ein ökologisches und beim Büro Dr. von Moos AG ein hydrogeo- logisches Gutachten in Auftrag. Das hydrogeologische Gutach- ten wurde im Oktober 1985, das Ökologiegutachten im November 1987 abgegeben. In der Folge wurde das EWO eingeladen, einen Be- richt über die Umweltverträglichkeit (UVB) einzureichen. Mit Beschluss vom 13. Dezember 1988 stellte der Regierungsrat zudem fest, dass das Ausbauvorhaben des EWO formell und ma- teriell einer neuen Konzession bedürfe. Im März 1989 wies der Regierungsrat eine erste Fassung des UVB zur Überarbei- tung und Ergänzung zurück. Im April 1990 reichte das EWO einen überarbeiteten UVB ein. Dieser wurde öffentlich aufge- legt und einem umfangreichen Mitberichtsverfahren unterzo- gen. Gestützt auf dessen Ergebnisse und eigene Abklärungen erstattete das kantonale Amt für Umweltschutz (AfU) am 16. August 1994 einen Beurteilungsbericht über die Umwelt- verträglichkeit. Darin wird die Umweltverträglichkeit des Vorhabens unter Auflagen und Bedingungen bejaht. B.- Bereits 1989 hatte sich das EWO entschlossen, den Ausbau in Etappen zu realisieren. In der ersten Etappe wur- den das bestehende Maschinenhaus durch eine Kavernenzentrale ersetzt und die Druckleitungen verlegt bzw. erneuert. Die erste Etappe konnte auf der Grundlage der Konzession von 1983 verwirklicht werden. Die entsprechende Bewilligung wur- de 1991 erteilt. Der WWF Schweiz zog eine dagegen einge- reichte Beschwerde nach Verhandlungen zurück. Die sanierte Anlage konnte im Mai 1994 in Betrieb genommen werden. Die zweite Etappe enthält die neuen Fassungen in den beiden Melchtälern, das Ausgleichsbecken Tobelplätz und den teilweisen Bau neuer Druckstollen, die dritte Etappe die Fassung der Giswiler Laui sowie weiterer Giswiler Bäche samt dem dafür erforderlichen Zuleitungsstollen zum Ausgleichs- becken. C.- Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erteilte dem EWO am 24. Januar 1995 die für die zweite und dritte Etappe erforderliche Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees, der Kleinen und Grossen Melchaa, der Giswiler Laui, des Mülibachs, des Altibachs und des Tobelgrabens, un- ter zahlreichen Bedingungen und Auflagen. Diese betreffen u.a. die Staukoten im Lungerersee sowie die in den gefassten Bächen erforderlichen Restwassermengen. Für die Giswiler Laui wird keine Restwassermenge festgelegt. Die für die Ver- wirklichung des Ausbauprojektes nach eidgenössischem und kantonalem Recht erforderlichen Bewilligungen werden aus- drücklich vorbehalten, insbesondere die gewässerschutzrecht- liche, die fischereirechtliche und die forstpolizeiliche Be- willigung. Den Erwägungen zum Konzessionsentscheid ist in- dessen zu entnehmen, dass der Regierungsrat die Vorausset- zungen für die Erteilung dieser Bewilligungen geprüft hat und für grundsätzlich erfüllt ansieht. Ferner steht die Kon- zessionserteilung unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat die Schutz- und Nutzungsplanung betreffend die untere Was- serfassung an der Grossen Melchaa genehmigt. Für das Aus- gleichsbecken Tobelplätz, die Druckleitung vom Becken zum Unteraaboden sowie für die Zuleitung Laui samt den zugehöri- gen Fassungen schreibt der Konzessionsbeschluss eine UVP 2. Stufe vor. Im Konzessionsbeschluss vom 24. Januar 1995 wurden auch die nicht schon früher erledigten Einsprachen im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde. D.- Gegen die Konzessionserteilung erhob u.a. die Ein- wohnergemeinde Lungern am 1. März 1995 Verwaltungsgerichts- beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Konzessionsbeschlusses vom 24. Januar 1995 hinsichtlich einzeln bezeichneter Punkte (Stauvorschriften, Konzessions- beginn und Konzessionsdauer, Haftung) und die Rückweisung zur Neubeurteilung durch den Regierungsrat im Sinne der Er- wägungen. Der Regierungsrat und das EWO beantragen, die Be- schwerde sei abzuweisen, sofern und soweit darauf einzutre- ten sei. E.- Auf Antrag des Eidgenössischen Departementes des Innern und der Vorinstanz sowie im Einverständnis mit den Parteien wurde das Beschwerdeverfahren (ebenso wie die Pa- rallelverfahren 1A.73/1995 und 1A.75/1995) mit Präsidialver- fügung vom 1. September 1995 bis zum Entscheid des Bundesra- tes über die in der Konzession vorbehaltene Schutz- und Nutzungsplanung "Grosses Melchtal" ausgesetzt. Nachdem der Bundesrat die Schutz- und Nutzungspla- nung am 21. Oktober 1998 genehmigt hatte, nahm das Bundesge- richt das Verfahren am 8. Dezember 1998 wieder auf. F.- Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat sich am 1. März 1999 zur Sache vernehmen lassen. Es enthält sich eines ausdrück- lichen Antrages, weist jedoch auf verschiedene Mängel des angefochtenen Entscheides hin. Namentlich stellt es fest, dass die Abklärungen hinsichtlich Landschafts- und Natur- schutz am Lungerersee eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen nicht zuliessen. Die Beteiligten halten in ihren Stellungnahmen zur Vernehmlassung des UVEK an ihren Anträgen und Rechtsauffas- sungen fest. Auch ein zweiter Schriftenwechsel ergab keine Annäherung der Standpunkte der Parteien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Der angefochtene Beschluss stützt sich u.a. auf das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80), das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20), das Bundesgesetz über den Natur- und Heimat- schutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451), das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01), das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF; SR 923.0) sowie das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Im Weiteren beruht er auf dem kantonalen Gesetz über Wasserbaupolizei, Wasserrechte und Gewässerkorrektionen vom 9. April 1877 (WBPG) sowie auf wei- teren kantonalen Erlassen. Auch wenn der Konzessionsbe- schluss die Erteilung der erforderlichen bundesrechtlichen Bewilligungen formal vorbehält, ist doch unbestritten, dass der Regierungsrat der Sache nach neben der Verleihung der Wassernutzungsrechte eine Bewilligung nach Art. 29 ff. GSchG erteilt hat (vgl. hinten E. 2). Damit stützt sich der ange- fochtene Beschluss auf öffentliches Recht des Bundes und kann grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ange- fochten werden (Art. 97 OG). Es liegt auch keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe vor. Im Gegenteil wurde mit Gesetzesrevi- sion vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Januar 1994 (AS 1991 2267 f.), die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen für die Nutzung von Wasserkräften ausdrücklich für zulässig erklärt (Art. 99 lit. d; heute Art. 99 Abs. 2 lit. a OG). b) Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztin- stanzlich (Art. 98 lit. g OG), da das kantonale Recht im Zeitpunkt des Entscheides (Anfang 1995) noch keine Weiter- zugsmöglichkeit an das kantonale Verwaltungsgericht vorsah und die Frist für die unmittelbare Anwendung von Art. 98a OG noch nicht abgelaufen war (vgl. Ziff. 1 der Schlussbestim- mungen der Änderung des OG vom 4. Oktober 1991). c) Das streitige Kraftwerkprojekt untersteht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 1. Stufe (Art. 9 USG; Art. 1 und 5 der Verordnung über die Umweltverträglichkeits- prüfung vom 19. Oktober 1988 [UVPV; SR 814.011] i.V. mit Ziffer 21.3 Anhang UVPV). Die Beschwerdeführerin ist daher gemäss Art. 57 USG beschwerdelegitimiert, soweit sie durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Das Be- schwerderecht gemäss Art. 57 USG will den Gemeinden eine prozessual selbständige Rechtsstellung zur Wahrnehmung des Schutzes von Gemeindeinteressen oder von Interessen der Ge- meindebevölkerung hinsichtlich der Anwendung des Umwelt- schutzrechts verleihen (Felix Matter, Kommentar USG, Zürich 1986, N. 1 zu Art. 57). Die Legitimation ist zu bejahen, wenn das Gemeinwesen ein spezifisches öffentliches Anliegen vertritt, wie z.B. den Schutz seiner Einwohner vor Fluglärm oder den Schutz des Grundwassers (BGE 123 II 371 E. 2c mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie die ungenügende Berücksichtigung der landschaftlichen Aspekte bei der Festlegung des zulässigen Stauregimes am Lungerer- see. Der See liegt auf Gemeindegebiet der Beschwerdeführe- rin; der Siedlungsschwerpunkt von Lungern befindet sich am Südende des Sees. Das Stauregime betrifft das Erscheinungs- bild des Sees und dessen Ufers, mithin zentrale Elemente des kommunalen Ortsbildes. Mit ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin daher für ein spezifisches kommunales öffentliches Anliegen ein, so dass ihre Legitimation zu be- jahen ist. Da die mit der Konzession verbundene Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG überdies eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG dar- stellt (BGE 120 Ib 233, nicht publizierte E. 1c; vgl. BGE 119 Ib 254 E. 1c S. 263), besteht die Legitimation der Gemeinde auch kraft Art. 12 NHG, soweit sie sich mit der Be- schwerde für die Schonung des heimatlichen Landschaftsbildes einsetzt (vgl. BGE 118 Ib 614 E. 1c mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Konzession durch eine besondere Haftungsbestimmung ergänzt werde, ergibt sich die Legitimation aus Art. 103 lit. a OG. Sie ist jedenfalls insoweit vorhanden, als eine Haftungsbestimmung den eigenen Bauten und Anlagen der Gemeinde zugute käme. Solche Bauten und Anlagen sind zweifellos vorhanden. Es kann daher dahin- gestellt bleiben, ob sich die Gemeinde auch für eine Haf- tungsklausel zugunsten von privaten Gemeindeeinwohnern weh- ren könnte. d) Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. e) Der Stand der Akten ermöglicht ein Urteil des Bundesgerichtes zu den aufgeworfenen Rechtsfragen. Ander- seits erweist sich eine ergänzende Beurteilung durch den Re- gierungsrat und damit eine Rückweisung als unumgänglich. Auf den beantragten Augenschein kann daher verzichtet werden. 2.- Sind, wie dies vorliegend der Fall ist, für ein Vorhaben sowohl eine kantonale Konzession als auch Bewilli- gungen gemäss dem eidgenössischen Umweltschutzrecht erfor- derlich, so sind normalerweise die spezialrechtlichen Bewil- ligungen aus koordinationsrechtlichen Gründen vor oder gleichzeitig mit dem erstinstanzlichen Konzessionsentscheid einzuholen. Zwischen den Spezialbewilligungen, besonders der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, und der Konzessions- erteilung besteht ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden können, sondern inhaltlich abgestimmt werden müssen. Dies vor allem deshalb, weil die Bestimmung der nutzbaren Wasser- menge, welche in Art. 30 ff. GSchG geregelt wird, zu den we- sentlichen Bestandteilen der Wasserrechtsverleihung gehört (BGE 125 II 18 E. 4b/aa mit Hinweisen). Dieser Zusammenhang besteht auch dort, wo Fischge- wässer betroffen sind, die kein Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung im Sinne von Art. 29 lit. a GSchG darstellen. In solchen Fällen gelangt Art. 9 Abs. 2 BGF zur Anwendung, der wie Art. 33 GSchG die Bewilligung von technischen Ein- griffen von einer Gesamtabwägung der dafür und dagegen spre- chenden Interessen abhängig macht. Der angefochtene Entscheid behält die spezialrecht- lichen Bewilligungen zwar vor. Er trägt indessen den erwähn- ten Zusammenhängen Rechnung und befasst sich mit den Anfor- derungen, welchen die konzedierte Nutzung hinsichtlich Ge- wässer- sowie Natur- und Heimatschutz zu genügen hat. Der Entscheid ist daher koordinationsrechtlich nicht zu bean- standen. 3.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der massgebliche Sachverhalt hinsichtlich des Landschaftsein- griffes, der mit dem konzedierten Stauregime verbunden ist, unvollständig erhoben worden sei. Dadurch seien Art. 9 USG und Art. 22 WRG verletzt worden. a) aa) Der überarbeitete UVB von 1990 enthält zum Thema Landschaftsschutz Auszüge aus der Arbeit "Landschafts- schutz in Obwalden" (Autoren: Renate Bürger, Leo Lienert u.a., herausgegeben 1986 von der Kantonalen Natur- und Hei- matschutzkommission Obwalden). Damit liegt eine gute Be- schreibung bzw. Darstellung der vom Vorhaben betroffenen Landschaftskammern vor. Als Darstellung des Ausgangszustan- des ist sie insofern ungenügend, als das bisherige Stau- regime am Lungerersee nicht weiter behandelt und hinsicht- lich seiner Folgen für das Landschaftsbild gewürdigt wird. Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Lungerersee werden im UVB nur rudimentär behandelt (vgl. S. 22 f., 75 und 93). Es wird ausgeführt, dieser Landschaftsausschnitt werde durch die Konzession von 1983 über den Betrieb des Lungerersee-Kraftwerkes für das Ausbauprojekt als gegeben vorausgesetzt. Der See als Speicher des Kraftwerkes sei 1978 von Reto Miloni, dipl. Arch. ETH, speziell unter den Ge- sichtspunkten "schwankender Wasserspiegel", Höchst- und Niedrigwasserstandsperioden sowie deren Auswirkung auf die touristische Nutzung untersucht worden. Der UVB fasst indes- sen die Ergebnisse dieser Untersuchung nicht zusammen. Wei- ter wird ausgeführt, unter Berücksichtigung der postulierten Vorgaben bzw. Forderungen des Miloni-Berichtes habe (in der Konzession 1983) zwischen den touristischen Interessen und den Nutzungsinteressen des Lungerersee-Stromes für die ob- waldnerische Volkswirtschaft ein Kompromiss in Form der gel- tenden Konzessionsbestimmungen gefunden werden müssen. Die materiellen Abgeltungen, welche das EWO als Konzessionsneh- merin zu erbringen habe, sollten das stets bestehende Un- gleichgewicht auf die Konzessionsdauer von 60 Jahren aus- gleichen helfen. Zwischenzeitlich sei die Sensibilität in den Belangen der Umwelt zu Recht gestiegen. Es mache den An- schein, dass den touristischen Belangen auf die seit jeher üblichen Saisontermine in Lungern mit der materiellen Abgel- tung durch das EWO angemessen Rechnung getragen worden sei, jedoch die legitimen Bedürfnisse der ständig dort wohnenden Bevölkerung und deren individuelle sportive Liebhaberei, die See-Fischerei, etwas hätten hinten anstehen müssen. Um den See im Frühsommer um ca. 14 Tage früher fül- len zu können, werde bei der beabsichtigten Ausbauvariante der Miteinbezug des neuen, ca. 24 km2 grossen Einzugsgebie- tes "Kleinteilerbäche und Laui" anbegehrt. Damit könne das Stauregime merklich verbessert und ein nicht unwesentlicher Dienst an der visuellen Erscheinungsform des einmalig schö- nen Lungererseegebietes erbracht werden. bb) Der erwähnte Bericht "Lungerersee, Staukoten- planung im Kurort" von R. Miloni untersucht die touristische Entwicklung in Lungern in den Jahren 1974-1978, erstellt einen Vergleich mit den Gemeinden Charmey, Oberägeri und Davos und gelangt zum Ergebnis, dass für die Gemeinde Lungern vor allem im Hotelleriebereich erhebliche (näher quantifizierte) Ausfälle entstehen, wenn der See erst auf Mitte Juni gefüllt wird. Als Massnahmen schlägt er in erster Priorität eine Seefüllung per Mitte Mai vor, in zweiter Priorität die Beschränkung der sommerlichen Seespiegel- schwankungen auf ein Mindestmass und erst in dritter Priori- tät eine pauschale Abgeltung der Ertragsausfälle. cc) Der Beurteilungsbericht des AfU vom August 1994 erwähnt als Beeinträchtigung der Landschaft die Wasserspie- gelschwankungen des Sees wegen des Betriebes der Zentrale (S. 18) und führt aus, für den See werde sich eine Verbesse- rung der Situation im Uferbereich ergeben, indem die um 14 Tage vorverlegte Seefüllung den störenden, vegetations- losen Uferstreifen früher als heute zum Verschwinden bringen werde. Die durch den neuen Turbinenbetrieb verursachten See- spiegelschwankungen würden gegenüber den bisherigen Schwan- kungen kaum wahrnehmbar sein (S. 21). Eine explizite Bewer- tung des landschaftlichen Eingriffs wird nicht vorgenommen. Das BUWAL bzw. damals noch Bundesamt für Umwelt- schutz beurteilte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 1989 die erste Fassung des UVB hinsichtlich Landschafts- schutz als ungenügend, so dass eine Beurteilung nicht mög- lich sei. Das EDI erklärte am 9. März 1992, eine weitere Be- urteilung des UVB durch das BUWAL sei nicht erforderlich, sondern in seiner Stellungnahme enthalten. Eine Rodungsbe- willigung könne in Aussicht gestellt werden. Zur Beurteilung der Auswirkungen auf den Lungerersee äusserte sich das De- partement nicht. dd) Der angefochtene Konzessionsentscheid stellt unter Berufung auf Art. 24 UVPV und die bundesgerichtliche Praxis (BGE 117 Ib 285 E. 7d S. 300 mit Hinweisen) fest, es genüge, dass die vorgenommenen Untersuchungen materiell den gesetzlichen Anforderungen entsprächen; ein in formeller Hinsicht genügender UVB sei, nachdem das Projekt noch vor dem Inkrafttreten der UVPV eingereicht worden sei, nicht er- forderlich. Es könne daher offen bleiben, ob der überarbei- tete UVB von 1990 den formellen Anforderungen genüge. Hinsichtlich Lungerersee und Landschaftsschutz führt der Entscheid aus, die Wasserspiegelschwankungen wür- den den selben Einfluss haben wie der heutige Betrieb. Die Situation werde durch den um 10 Tage vorgezogenen Aufstau verbessert. Die Charakteristik eines Stausees bleibe aber nach wie vor erhalten (S. 46). Im Rahmen der Gesamtinteres- senabwägung (S. 71 ff., bes. S. 73 ff.) werden die für die Konzessionierung sprechenden Interessen erläutert und wird festgestellt, dass diese die entgegenstehenden Natur- und Landschaftsschutzinteressen überwiegen, wenn die in den vorausgegangenen Erwägungen genannten Bedingungen und Aufla- gen beachtet werden. ee) Das UVEK vertritt in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht die Auffassung, aufgrund der Akten könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die vorgezogene Seeauffüllung eine Lösung darstelle, die den Landschafts- schutz genügend berücksichtige, zumal im UVB eine Beurtei- lung der Auswirkungen auf die Landschaft fehle. b) Gemäss Art. 22 WRG sind bei der Erteilung eines Wasserrechtes die Naturschönheiten zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten (Abs. 1). Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stö- ren (Abs. 2). Diese Bestimmungen setzen eine Beurteilung des mit einer Gewässernutzung verbundenen Landschaftseingriffs und eine Abwägung der Interessen am Eingriff gegenüber den Interessen an der Erhaltung der Landschaft voraus. Wie erwähnt, untersteht das streitbetroffene Kraft- werk der UVP gemäss Art. 9 USG. Gegenstand der UVP sind nicht nur die im Umweltschutzgesetz geregelten, sondern grundsätzlich alle Umweltbelastungen, zu denen das Bundes- recht Vorschriften enthält. Das war schon vor Erlass der UVPV, welche in Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung um- schreibt, bekannt (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bun- desgesetz über den Umweltschutz, BBl 1979 III 786; vgl. auch die Hinweise auf die parlamentarische Beratung bei Heribert Rausch, Kommentar USG, N. 65 zu Art. 9). Gegenstand der UVP sind daher unter anderem die Auswirkungen auf die Land- schaft. Der UVP liegt gemäss Art. 9 Abs. 2 USG ein Bericht zugrunde, der nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstel- len eingeholt wird und folgende Punkte umfasst: a. den Ausgangszustand; b. das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall; c. die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt; d. die Massnahmen, die eine weitere Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen, sowie die Kosten dafür. Wie das Bundesgericht in BGE 119 Ib 254 E. 8a S. 274 ausgeführt hat, sind dort, wo der über ein UVP-pflichtiges Vorhaben entscheidenden Behörde gesetzliche Ermessens- und Beurteilungsspielräume zustehen, Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Würdigung miteinander verflochten. Die ent- scheidende Behörde muss deshalb das Ergebnis ihrer Beweis- würdigung und Beurteilung nachvollziehbar darlegen und darf nur aus stichhaltigen Gründen von der Beurteilung des UVB durch die Umweltschutz-Fachstelle abweichen. Dieser Beurtei- lung kommt der Stellenwert einer amtlichen Expertise zu. Die Sachverhaltsabklärungen haben hohen Anforderungen zu genü- gen, da dies die Voraussetzung dafür bildet, dass ein sorg- fältiges Gewichten der verschiedenen öffentlichen Interes- sen, welche aufeinander stossen, überhaupt möglich ist. Im gerichtlichen Kontrollverfahren ist dementsprechend in ers- ter Linie zu prüfen, ob der UVB über den wesentlichen Sach- verhalt vollständig Aufschluss gibt, ob seine Beurteilung durch die Fachstelle den Anforderungen einer amtlichen Ex- pertise genügt und ob die für den Entscheid im Hauptverfah- ren zuständige Behörde aus dem UVB und dessen Beurteilung durch die Fachstelle die zutreffenden Folgerungen gezogen hat. Namentlich ist zu beurteilen, ob die öffentlichen Inte- ressen vollständig berücksichtigt und ob sie richtig gewich- tet wurden, wobei zu beachten ist, dass sich der UVB auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken darf. c) Auch wenn vorliegend in Anwendung von Art. 24 UVPV von der Einhaltung gewisser Formalien bei der Erstel- lung des UVB abgesehen werden konnte, so hätte der Bericht doch hinreichend auf die gemäss Art. 9 Abs. 2 USG zu thema- tisierenden Aspekte eingehen müssen. Diese Anforderung wird klar verfehlt. aa) Zunächst fehlt eine nachvollziehbare Darstel- lung des Ausgangszustandes. Wie erwähnt behandeln die Auszü- ge aus dem Bericht "Landschaftsschutz in Obwalden" den Aus- gangszustand am Lungerersee zu wenig spezifisch. Es ist so- wohl der gefüllte See in den Sommermonaten als auch der auf verschiedene Niveaus abgesenkte See im Winterhalbjahr in sinnvoller Weise darzustellen. Erst die von der Beschwerde- führerin mit der Beschwerde eingereichten Fotos lassen das Ausmass der Problematik erkennen, die für den Aussenstehen- den aufgrund des UVB und der zuvor erwähnten weiteren Akten kaum verständlich wird. Das von der Beschwerdeführerin ein- gereichte Bildmaterial wiederum enthält keine systematische Zuordnung der Abbildungen zu definierten Pegelständen. Mit Ausgangszustand meint Art. 9 Abs. 2 lit. a USG grundsätzlich den Zustand der Umwelt ohne das Vorhaben, d.h. den natürlichen Zustand einschliesslich der Vorbelastungen, die sich von dritter Seite ergeben. Darzustellen ist der Ausgangszustand, soweit er vom Vorhaben beeinflusst werden kann (Heribert Rausch, a.a.O., N. 79 zu Art. 9 USG). Vorlie- gend kann Ausgangszustand entgegen der Auffassung von Vorin- stanz und Beschwerdegegner nicht einfach der mit der Konzes- sion von 1983 bewilligte Zustand sein. Es ist auch in Rech- nung zu stellen, dass die Konzession von 1983 gemäss ihrem Art. 2 am 31. Dezember 2041 auslaufen wird. Wohl ist daher dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das heutige Stauregime bis Ende 2041 rechtskräftig konzediert ist und - ausser im Rahmen einer neuen Konzession, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - nicht ohne Eingriff in wohlerworbene Rechte beschränkt werden kann. Anderseits kann nicht unbeachtet bleiben, dass dieses Stauregime (mit den vorgesehenen Ände- rungen) gemäss der neuen Konzession bis gegen Ende des 21. Jahrhunderts, also um 50 bis 60 weitere Jahre, verlän- gert wird. Diese Frist ergibt sich daraus, dass die neue Konzession für eine Dauer von 80 Jahren erteilt wird und mit ihrem Inkrafttreten realistischerweise nicht vor Ablauf von 10 bis 20 Jahren zu rechnen ist. Sofern keine neue Konzession erteilt wird, besteht indessen ab 2041 die Möglichkeit, auf eine Nutzung der Was- serkraft zu verzichten oder jedenfalls die Bedingungen grundsätzlich neu auszuhandeln. Unter Umweltschutzgesichts- punkten wäre heute bei der Erneuerung einer auslaufenden Konzession als Ausgangszustand die Situation in Rechnung zu stellen, die sich bei einem Verzicht auf die Wasserkraftnut- zung ergäbe. Ob dies bei allen Wasserkraftwerken so anzuse- hen ist, kann dahingestellt bleiben. Vorliegend wäre eine solche Betrachtungsweise deshalb sachgerecht, weil der Lungerersee natürlicherweise vorhanden ist und erst durch die Schaffung des künstlichen Abflusses im 19. Jahrhundert eine Absenkung erfolgte, die seit der Nutzung als Stausee nach 1921 teilweise rückgängig gemacht wurde. Die ganzjäh- rige Belassung des Sees entspräche mithin dem natürlichen Zustand, wie er mit relativ geringem Aufwand wieder herge- stellt werden könnte. In die Beurteilung des Eingriffs in die Landschaft ist daher unter dem Titel Ausgangszustand beides einzubezie- hen: der heutige Zustand, der bis 2041 vorgegeben ist, sowie der natürliche Zustand, der rechtlich ab diesem Zeitpunkt möglich ist. bb) Die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt wird im UVB und im angefochtenen Entscheid nur äus- serst knapp behandelt. Im Wesentlichen wird auf die Fortfüh- rung des bisherigen Zustandes sowie auf die Verbesserung, die durch den früheren Termin für die Auffüllung erreicht wird, hingewiesen. Der Bericht von R. Miloni befasst sich mit den touristischen bzw. wirtschaftlichen Auswirkungen des Stauregimes; zu den Auswirkungen auf die Landschaft enthält er keine Aussagen. Der Regierungsrat und der Beschwerdegegner machen geltend, die Beurteilung der Auswirkungen verschiedener Staukoten auf das Landschafts- und Ortsbild durch unabhängi- ge Experten sei unnötig gewesen, weil es für diese Frage- stellung keine wissenschaftliche Methode gebe. Es sei einzig um Wertungen im Sinne einer Interessenabwägung gegangen, die der Regierungsrat selber habe vornehmen können. Dieser An- sicht kann nicht beigepflichtet werden. Wohl trifft es zu, dass soweit ersichtlich keine überzeugenden Methoden vorhan- den sind, um Eingriffe in die Landschaft monetär zu bewer- ten. Eine direkte Gegenüberstellung mit dem finanziellen Nutzen, den die Eingriffe mit sich bringen, ist daher nicht möglich. Indessen lassen sich Eingriffe in die Landschaft in sinnvoller Weise und strukturiert beschreiben und bewerten, womit eine qualifizierte Grundlage für die Interessenabwä- gung bereitgestellt wird. Es sei etwa verwiesen auf Markus Neuenschwander, Naturschutzrecht in der UVP, ORL-Bericht 70/1989, Zürich, S. 80 und die dort erwähnten Arbeitshilfen. Verwiesen sei sodann auf die "Checkliste zur Beurteilung von Landschaftsveränderungen", herausgegeben vom Baudepartement des Kantons Aargau, Sektion Natur und Landschaft, Aarau 1999. Darin wird die Beurteilung von Landschaftsveränderun- gen in sechs Phasen oder Arbeitsschritte gegliedert; erst die letzte dieser Phasen enthält die Interessenabwägung und den Entscheid. Vorauszugehen haben namentlich eine Analyse und Bewertung der betroffenen Landschaft, eine Ermittlung der Zielsetzungen für die Landschaftsentwicklung anhand der massgebenden Rechtsgrundlagen (namentlich der raumplaneri- schen Vorgaben) und eine Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit diesen Zielsetzungen. Vorliegend fehlen angemessene Unterlagen zur Beur- teilung des Eingriffes in die Landschaft des Lungerersees, wie auch das UVEK zu Recht in seiner Stellungnahme beanstan- det. cc) Schliesslich fehlt eine sachgerechte Darstel- lung und Diskussion der Massnahmen, welche eine weitere Ver- minderung der Umweltbelastung ermöglichen, und der damit verbundenen Kosten. Unter diesem Titel wäre die Erhöhung der Mindeststaukote auf verschiedene, vernünftig abgestufte Ni- veaus zu behandeln gewesen, bis hin zur von der Beschwerde- führerin geforderten Kote 675 m ü.M.. Dabei hätten einer- seits wiederum die Auswirkungen auf das Landschaftsbild the- matisiert werden müssen; zur Zeit lässt sich z.B. nicht be- urteilen, ob die Mindestkote 675 m (oder eine andere Min- destkote) gegenüber tieferen Koten den von der Beschwerde- führerin behaupteten qualitativen Sprung zur Verbesserung des Landschaftsbildes bewirkt, oder ob die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes linear zur Absenkung des Wasserspie- gels verläuft, wie dies der Beschwerdegegner anzunehmen scheint. Andererseits fehlen nachvollziehbare Darlegungen zu den finanziellen Auswirkungen erhöhter Mindestkoten auf die Wirtschaftlichkeit des Kraftwerkbetriebes. d) Damit muss festgestellt werden, dass wesentliche Sachverhaltsabklärungen, die im Rahmen des UVB hätten vorge- nommen werden müssen, unterlassen wurden. Es liegt auf der Hand, dass auch der Beurteilungsbericht des Amtes für Um- weltschutz, das in diesem Bereich keine materiellen Ergän- zungen vornahm und sich expliziter Bewertungen des Land- schaftseingriffes enthält, nicht als ausreichende Expertise gelten kann, auf welche sich die Interessenabwägung des Re- gierungsrates stützen lässt. Die Aktenlage verunmöglicht es dem Bundesgericht, eine seriöse materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides vorzunehmen. Das führt zu dessen Aufhebung und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vor- instanz. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass der Bundesrat bereits am 29. März 1921 die damals er- teilte Konzession überprüft hat und in Anwendung von Art. 22 WRG das Interesse an der Wasserkraftnutzung höher gewichtete als jenes der Beschwerdeführerin bzw. des Heimatschutzes. Der fragliche Entscheid des Bundesrates erging vor bald 80 Jahren. Wenn auch der Wortlaut von Art. 22 WRG unverän- dert blieb, so hat sich doch der rechtliche und tatsächliche Kontext seither massgeblich verändert. Der neu zu treffende Konzessionsentscheid hat daher sowohl dem gewandelten Ver- ständnis von Umwelt- und Landschaftsschutz als auch der aktuellen energiepolitischen Situation Rechnung zu tragen. Keine Rolle spielt es auch, ob die Beschwerdeführe- rin ihre ursprüngliche Forderung nach einer Limitierung der Seebewirtschaftung auf Kote 675 m zugunsten einer Lösung mit Lenkungsabgabe aufgegeben hat, wie dies Regierungsrat und Beschwerdegegner behaupten, die Beschwerdeführerin jedoch bestreitet. Die ins Recht gelegten Verhandlungsprotokolle und Korrespondenzen belegen nicht eindeutig, dass die Be- schwerdeführerin ihre ursprüngliche Forderung aufgegeben hat. Vor allem kann das Verhalten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der durch Art. 22 WRG geforderten Interessenab- wägung und der gemäss Art. 9 USG erforderlichen Entschei- dungsgrundlagen keine entscheidende Rolle spielen. Die durch das Projekt betroffenen Interessen des Landschaftsschutzes sind nicht nur Interessen der Beschwerdeführerin; durch die UVP-Pflicht und Art. 22 WRG soll eine umfassende Beurteilung dieses Aspektes sichergestellt werden. e) Gemäss heutigem Urteil des Bundesgerichts in den Parallelverfahren 1A.73 und 1A.75/1995 sind auch die Rest- wasserbedingungen in den Giswiler Bächen, v.a. der Giswiler Laui, zu überprüfen. Sollte sich ergeben, dass eine höhere Restwasserdotation erforderlich ist, als bisher vorgesehen war, so dürfte dies - je nach zulässiger Minimalkote im See - Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Füllung des Lunge- rersees haben. Es versteht sich, dass diesen Zusammenhängen bei der Neubeurteilung Rechnung zu tragen ist. f) Unter den gegebenen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzutreten. 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwer- degegner die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Es besteht kein Anlass, den Beschwerdegegner, der keines der in Art. 156 Abs. 2 OG genannten Gemeinwesen darstellt und, obwohl er ausschliesslich vom Kanton und den Gemeinden getragen ist, nicht in deren amtlichen Wirkungs- kreis handelt, von der Übernahme der Gerichtskosten zu be- freien (vgl. Jean-François Poudret, Commmentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, N. 3 zu Art. 156 OG). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheis- sen. Der angefochtene Konzessionsbeschluss vom 24. Januar 1995 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Vornahme der erforderlichen Ergänzungen im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Be- schwerdegegner auferlegt. 3.- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regierungs- rat des Kantons Obwalden sowie dem Eidgenössischen Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 28. April 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: