Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.59/1995
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1A.59/1995/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       28. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Féraud, Catenazzi, Ersatzrichter Loretan und
Gerichtsschreiber Pfäffli.

                         ---------

                         In Sachen

Einwohnergemeinde  L u n g e r n, Beschwerdeführerin, ver-
treten durch Fürsprecher Tobias Winzeler, Seilerstrasse 27,
Bern,

                           gegen

E l e k t r i z i t ä t s w e r k  O b w a l d e n  (EWO),
Stanserstrasse 8, Kerns, Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Gadient, Werkstrasse 2, Chur,
Regierungsrat des Kantons  O b w a l d e n, vertreten durch
das Planungs- und Umweltdepartement,

                         betreffend
Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees
               (Umwelt- und Gewässerschutz),

hat sich ergeben:

     A.- Die Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW) be-
trieben aufgrund einer 1919 erteilten Konzession seit 1921
das Lungerersee-Kraftwerk bei Giswil. 1980 entschied sich
der Kantonsrat Obwalden für den Rückkauf des Kraftwerkes und
die Bewirtschaftung im Eigenbetrieb. Am 12. Juli 1983 ver-
lieh der Regierungsrat dem Elektrizitätswerk Obwalden (EWO),
an dessen Dotationskapital der Kanton mit 8/15 und die sie-
ben Einwohnergemeinden mit je 1/15 beteiligt sind, das Recht
zur Nutzung der Höhenstufe zwischen dem Lungerersee und dem
Sarnersee, unter zusätzlicher Nutzung der Oberflächenwasser-
vorkommen des Kleinen und Grossen Melchtals von deren Fas-
sung bis zum Sarnersee.

        Noch im selben Jahr stellte das EWO ein Gesuch für
den Ausbau des Lungerersee-Kraftwerks. Das EWO sah im We-
sentlichen vor, im Grossen und im Kleinen Melchtal die Was-
serfassungen höher zu legen sowie zusätzlich den Tumlibach,
die Giswiler Laui, den Mülibach, Wissibach und Altibach zu
fassen. Im Verlauf des anschliessenden Auflage- und Einspra-
cheverfahrens wurde ein zunächst im Kleinen Melchtal vorge-
sehenes Ausgleichsbecken an den Standort Tobelplätz auf der
linken Talseite verlegt, was ein neues Auflageverfahren nach
sich zog. Noch später wurden die geplanten Fassungen des
Tumlibachs, des Wissibächlis und der Nebenbäche des Müli-
bachs aufgegeben. Mit dem redimensionierten Projekt soll die
Energieproduktion von 98 Mio. kWh auf 135,5 Mio. kWh erhöht
werden.

        Für die Beurteilung des Gesuchs gab der Regierungs-
rat bei Prof. Dr. F. Klötzli und lic. phil. nat. H. Marrer
ein ökologisches und beim Büro Dr. von Moos AG ein hydrogeo-

logisches Gutachten in Auftrag. Das hydrogeologische Gutach-
ten wurde im Oktober 1985, das Ökologiegutachten im November
1987 abgegeben.

        In der Folge wurde das EWO eingeladen, einen Be-
richt über die Umweltverträglichkeit (UVB) einzureichen. Mit
Beschluss vom 13. Dezember 1988 stellte der Regierungsrat
zudem fest, dass das Ausbauvorhaben des EWO formell und ma-
teriell einer neuen Konzession bedürfe. Im März 1989 wies
der Regierungsrat eine erste Fassung des UVB zur Überarbei-
tung und Ergänzung zurück. Im April 1990 reichte das EWO
einen überarbeiteten UVB ein. Dieser wurde öffentlich aufge-
legt und einem umfangreichen Mitberichtsverfahren unterzo-
gen. Gestützt auf dessen Ergebnisse und eigene Abklärungen
erstattete das kantonale Amt für Umweltschutz (AfU) am
16. August 1994 einen Beurteilungsbericht über die Umwelt-
verträglichkeit. Darin wird die Umweltverträglichkeit des
Vorhabens unter Auflagen und Bedingungen bejaht.

     B.- Bereits 1989 hatte sich das EWO entschlossen, den
Ausbau in Etappen zu realisieren. In der ersten Etappe wur-
den das bestehende Maschinenhaus durch eine Kavernenzentrale
ersetzt und die Druckleitungen verlegt bzw. erneuert. Die
erste Etappe konnte auf der Grundlage der Konzession von
1983 verwirklicht werden. Die entsprechende Bewilligung wur-
de 1991 erteilt. Der WWF Schweiz zog eine dagegen einge-
reichte Beschwerde nach Verhandlungen zurück. Die sanierte
Anlage konnte im Mai 1994 in Betrieb genommen werden.

        Die zweite Etappe enthält die neuen Fassungen in
den beiden Melchtälern, das Ausgleichsbecken Tobelplätz und
den teilweisen Bau neuer Druckstollen, die dritte Etappe die
Fassung der Giswiler Laui sowie weiterer Giswiler Bäche samt
dem dafür erforderlichen Zuleitungsstollen zum Ausgleichs-
becken.

     C.- Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erteilte dem
EWO am 24. Januar 1995 die für die zweite und dritte Etappe
erforderliche Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des
Lungerersees, der Kleinen und Grossen Melchaa, der Giswiler
Laui, des Mülibachs, des Altibachs und des Tobelgrabens, un-
ter zahlreichen Bedingungen und Auflagen. Diese betreffen
u.a. die Staukoten im Lungerersee sowie die in den gefassten
Bächen erforderlichen Restwassermengen. Für die Giswiler
Laui wird keine Restwassermenge festgelegt. Die für die Ver-
wirklichung des Ausbauprojektes nach eidgenössischem und
kantonalem Recht erforderlichen Bewilligungen werden aus-
drücklich vorbehalten, insbesondere die gewässerschutzrecht-
liche, die fischereirechtliche und die forstpolizeiliche Be-
willigung. Den Erwägungen zum Konzessionsentscheid ist in-
dessen zu entnehmen, dass der Regierungsrat die Vorausset-
zungen für die Erteilung dieser Bewilligungen geprüft hat
und für grundsätzlich erfüllt ansieht. Ferner steht die Kon-
zessionserteilung unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat
die Schutz- und Nutzungsplanung betreffend die untere Was-
serfassung an der Grossen Melchaa genehmigt. Für das Aus-
gleichsbecken Tobelplätz, die Druckleitung vom Becken zum
Unteraaboden sowie für die Zuleitung Laui samt den zugehöri-
gen Fassungen schreibt der Konzessionsbeschluss eine UVP
2. Stufe vor.

        Im Konzessionsbeschluss vom 24. Januar 1995 wurden
auch die nicht schon früher erledigten Einsprachen im Sinne
der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abge-
wiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

     D.- Gegen die Konzessionserteilung erhob u.a. die Ein-
wohnergemeinde Lungern am 1. März 1995 Verwaltungsgerichts-
beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung
des Konzessionsbeschlusses vom 24. Januar 1995 hinsichtlich

einzeln bezeichneter Punkte (Stauvorschriften, Konzessions-
beginn und Konzessionsdauer, Haftung) und die Rückweisung
zur Neubeurteilung durch den Regierungsrat im Sinne der Er-
wägungen.

        Der Regierungsrat und das EWO beantragen, die Be-
schwerde sei abzuweisen, sofern und soweit darauf einzutre-
ten sei.

     E.- Auf Antrag des Eidgenössischen Departementes des
Innern und der Vorinstanz sowie im Einverständnis mit den
Parteien wurde das Beschwerdeverfahren (ebenso wie die Pa-
rallelverfahren 1A.73/1995 und 1A.75/1995) mit Präsidialver-
fügung vom 1. September 1995 bis zum Entscheid des Bundesra-
tes über die in der Konzession vorbehaltene Schutz- und
Nutzungsplanung "Grosses Melchtal" ausgesetzt.

        Nachdem der Bundesrat die Schutz- und Nutzungspla-
nung am 21. Oktober 1998 genehmigt hatte, nahm das Bundesge-
richt das Verfahren am 8. Dezember 1998 wieder auf.

     F.- Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) hat sich am 1. März 1999
zur Sache vernehmen lassen. Es enthält sich eines ausdrück-
lichen Antrages, weist jedoch auf verschiedene Mängel des
angefochtenen Entscheides hin. Namentlich stellt es fest,
dass die Abklärungen hinsichtlich Landschafts- und Natur-
schutz am Lungerersee eine abschliessende Beurteilung der
Auswirkungen nicht zuliessen.

        Die Beteiligten halten in ihren Stellungnahmen zur
Vernehmlassung des UVEK an ihren Anträgen und Rechtsauffas-
sungen fest. Auch ein zweiter Schriftenwechsel ergab keine
Annäherung der Standpunkte der Parteien.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Der angefochtene Beschluss stützt sich u.a. auf
das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80), das Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG;
SR 814.20), das Bundesgesetz über den Natur- und Heimat-
schutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451), das Bundesgesetz über
den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01), das
Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF;
SR 923.0) sowie das Bundesgesetz über die Raumplanung vom
22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Im Weiteren beruht er auf dem
kantonalen Gesetz über Wasserbaupolizei, Wasserrechte und
Gewässerkorrektionen vom 9. April 1877 (WBPG) sowie auf wei-
teren kantonalen Erlassen. Auch wenn der Konzessionsbe-
schluss die Erteilung der erforderlichen bundesrechtlichen
Bewilligungen formal vorbehält, ist doch unbestritten, dass
der Regierungsrat der Sache nach neben der Verleihung der
Wassernutzungsrechte eine Bewilligung nach Art. 29 ff. GSchG
erteilt hat (vgl. hinten E. 2). Damit stützt sich der ange-
fochtene Beschluss auf öffentliches Recht des Bundes und
kann grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ange-
fochten werden (Art. 97 OG). Es liegt auch keiner der in
Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen
Ausschlussgründe vor. Im Gegenteil wurde mit Gesetzesrevi-
sion vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Januar 1994
(AS 1991 2267 f.), die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen für die
Nutzung von Wasserkräften ausdrücklich für zulässig erklärt
(Art. 99 lit. d; heute Art. 99 Abs. 2 lit. a OG).

        b) Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztin-
stanzlich (Art. 98 lit. g OG), da das kantonale Recht im
Zeitpunkt des Entscheides (Anfang 1995) noch keine Weiter-

zugsmöglichkeit an das kantonale Verwaltungsgericht vorsah
und die Frist für die unmittelbare Anwendung von Art. 98a OG
noch nicht abgelaufen war (vgl. Ziff. 1 der Schlussbestim-
mungen der Änderung des OG vom 4. Oktober 1991).

        c) Das streitige Kraftwerkprojekt untersteht der
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 1. Stufe (Art. 9 USG;
Art. 1 und 5 der Verordnung über die Umweltverträglichkeits-
prüfung vom 19. Oktober 1988 [UVPV; SR 814.011] i.V. mit
Ziffer 21.3 Anhang UVPV). Die Beschwerdeführerin ist daher
gemäss Art. 57 USG beschwerdelegitimiert, soweit sie durch
den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Das Be-
schwerderecht gemäss Art. 57 USG will den Gemeinden eine
prozessual selbständige Rechtsstellung zur Wahrnehmung des
Schutzes von Gemeindeinteressen oder von Interessen der Ge-
meindebevölkerung hinsichtlich der Anwendung des Umwelt-
schutzrechts verleihen (Felix Matter, Kommentar USG, Zürich
1986, N. 1 zu Art. 57). Die Legitimation ist zu bejahen,
wenn das Gemeinwesen ein spezifisches öffentliches Anliegen
vertritt, wie z.B. den Schutz seiner Einwohner vor Fluglärm
oder den Schutz des Grundwassers (BGE 123 II 371 E. 2c mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie die
ungenügende Berücksichtigung der landschaftlichen Aspekte
bei der Festlegung des zulässigen Stauregimes am Lungerer-
see. Der See liegt auf Gemeindegebiet der Beschwerdeführe-
rin; der Siedlungsschwerpunkt von Lungern befindet sich am
Südende des Sees. Das Stauregime betrifft das Erscheinungs-
bild des Sees und dessen Ufers, mithin zentrale Elemente des
kommunalen Ortsbildes. Mit ihrer Beschwerde setzt sich die
Beschwerdeführerin daher für ein spezifisches kommunales
öffentliches Anliegen ein, so dass ihre Legitimation zu be-
jahen ist.

        Da die mit der Konzession verbundene Erteilung der
gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG
überdies eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG dar-
stellt (BGE 120 Ib 233, nicht publizierte E. 1c; vgl.
BGE 119 Ib 254 E. 1c S. 263), besteht die Legitimation der
Gemeinde auch kraft Art. 12 NHG, soweit sie sich mit der Be-
schwerde für die Schonung des heimatlichen Landschaftsbildes
einsetzt (vgl. BGE 118 Ib 614 E. 1c mit Hinweisen). Soweit
die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Konzession durch
eine besondere Haftungsbestimmung ergänzt werde, ergibt sich
die Legitimation aus Art. 103 lit. a OG. Sie ist jedenfalls
insoweit vorhanden, als eine Haftungsbestimmung den eigenen
Bauten und Anlagen der Gemeinde zugute käme. Solche Bauten
und Anlagen sind zweifellos vorhanden. Es kann daher dahin-
gestellt bleiben, ob sich die Gemeinde auch für eine Haf-
tungsklausel zugunsten von privaten Gemeindeeinwohnern weh-
ren könnte.

        d) Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

        e) Der Stand der Akten ermöglicht ein Urteil des
Bundesgerichtes zu den aufgeworfenen Rechtsfragen. Ander-
seits erweist sich eine ergänzende Beurteilung durch den Re-
gierungsrat und damit eine Rückweisung als unumgänglich. Auf
den beantragten Augenschein kann daher verzichtet werden.

     2.- Sind, wie dies vorliegend der Fall ist, für ein
Vorhaben sowohl eine kantonale Konzession als auch Bewilli-
gungen gemäss dem eidgenössischen Umweltschutzrecht erfor-
derlich, so sind normalerweise die spezialrechtlichen Bewil-
ligungen aus koordinationsrechtlichen Gründen vor oder
gleichzeitig mit dem erstinstanzlichen Konzessionsentscheid
einzuholen. Zwischen den Spezialbewilligungen, besonders der

gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, und der Konzessions-
erteilung besteht ein derart enger Sachzusammenhang, dass
sie nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden
können, sondern inhaltlich abgestimmt werden müssen. Dies
vor allem deshalb, weil die Bestimmung der nutzbaren Wasser-
menge, welche in Art. 30 ff. GSchG geregelt wird, zu den we-
sentlichen Bestandteilen der Wasserrechtsverleihung gehört
(BGE 125 II 18 E. 4b/aa mit Hinweisen).

        Dieser Zusammenhang besteht auch dort, wo Fischge-
wässer betroffen sind, die kein Fliessgewässer mit ständiger
Wasserführung im Sinne von Art. 29 lit. a GSchG darstellen.
In solchen Fällen gelangt Art. 9 Abs. 2 BGF zur Anwendung,
der wie Art. 33 GSchG die Bewilligung von technischen Ein-
griffen von einer Gesamtabwägung der dafür und dagegen spre-
chenden Interessen abhängig macht.

        Der angefochtene Entscheid behält die spezialrecht-
lichen Bewilligungen zwar vor. Er trägt indessen den erwähn-
ten Zusammenhängen Rechnung und befasst sich mit den Anfor-
derungen, welchen die konzedierte Nutzung hinsichtlich Ge-
wässer- sowie Natur- und Heimatschutz zu genügen hat. Der
Entscheid ist daher koordinationsrechtlich nicht zu bean-
standen.

     3.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der
massgebliche Sachverhalt hinsichtlich des Landschaftsein-
griffes, der mit dem konzedierten Stauregime verbunden ist,
unvollständig erhoben worden sei. Dadurch seien Art. 9 USG
und Art. 22 WRG verletzt worden.

        a) aa) Der überarbeitete UVB von 1990 enthält zum
Thema Landschaftsschutz Auszüge aus der Arbeit "Landschafts-
schutz in Obwalden" (Autoren: Renate Bürger, Leo Lienert

u.a., herausgegeben 1986 von der Kantonalen Natur- und Hei-
matschutzkommission Obwalden). Damit liegt eine gute Be-
schreibung bzw. Darstellung der vom Vorhaben betroffenen
Landschaftskammern vor. Als Darstellung des Ausgangszustan-
des ist sie insofern ungenügend, als das bisherige Stau-
regime am Lungerersee nicht weiter behandelt und hinsicht-
lich seiner Folgen für das Landschaftsbild gewürdigt wird.

        Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Lungerersee
werden im UVB nur rudimentär behandelt (vgl. S. 22 f., 75
und 93). Es wird ausgeführt, dieser Landschaftsausschnitt
werde durch die Konzession von 1983 über den Betrieb des
Lungerersee-Kraftwerkes für das Ausbauprojekt als gegeben
vorausgesetzt. Der See als Speicher des Kraftwerkes sei 1978
von Reto Miloni, dipl. Arch. ETH, speziell unter den Ge-
sichtspunkten "schwankender Wasserspiegel", Höchst- und
Niedrigwasserstandsperioden sowie deren Auswirkung auf die
touristische Nutzung untersucht worden. Der UVB fasst indes-
sen die Ergebnisse dieser Untersuchung nicht zusammen. Wei-
ter wird ausgeführt, unter Berücksichtigung der postulierten
Vorgaben bzw. Forderungen des Miloni-Berichtes habe (in der
Konzession 1983) zwischen den touristischen Interessen und
den Nutzungsinteressen des Lungerersee-Stromes für die ob-
waldnerische Volkswirtschaft ein Kompromiss in Form der gel-
tenden Konzessionsbestimmungen gefunden werden müssen. Die
materiellen Abgeltungen, welche das EWO als Konzessionsneh-
merin zu erbringen habe, sollten das stets bestehende Un-
gleichgewicht auf die Konzessionsdauer von 60 Jahren aus-
gleichen helfen. Zwischenzeitlich sei die Sensibilität in
den Belangen der Umwelt zu Recht gestiegen. Es mache den An-
schein, dass den touristischen Belangen auf die seit jeher
üblichen Saisontermine in Lungern mit der materiellen Abgel-
tung durch das EWO angemessen Rechnung getragen worden sei,
jedoch die legitimen Bedürfnisse der ständig dort wohnenden
Bevölkerung und deren individuelle sportive Liebhaberei, die
See-Fischerei, etwas hätten hinten anstehen müssen.

        Um den See im Frühsommer um ca. 14 Tage früher fül-
len zu können, werde bei der beabsichtigten Ausbauvariante
der Miteinbezug des neuen, ca. 24 km2 grossen Einzugsgebie-
tes "Kleinteilerbäche und Laui" anbegehrt. Damit könne das
Stauregime merklich verbessert und ein nicht unwesentlicher
Dienst an der visuellen Erscheinungsform des einmalig schö-
nen Lungererseegebietes erbracht werden.

        bb) Der erwähnte Bericht "Lungerersee, Staukoten-
planung im Kurort" von R. Miloni untersucht die touristische
Entwicklung in Lungern in den Jahren 1974-1978, erstellt
einen Vergleich mit den Gemeinden Charmey, Oberägeri und
Davos und gelangt zum Ergebnis, dass für die Gemeinde
Lungern vor allem im Hotelleriebereich erhebliche (näher
quantifizierte) Ausfälle entstehen, wenn der See erst auf
Mitte Juni gefüllt wird. Als Massnahmen schlägt er in erster
Priorität eine Seefüllung per Mitte Mai vor, in zweiter
Priorität die Beschränkung der sommerlichen Seespiegel-
schwankungen auf ein Mindestmass und erst in dritter Priori-
tät eine pauschale Abgeltung der Ertragsausfälle.

        cc) Der Beurteilungsbericht des AfU vom August 1994
erwähnt als Beeinträchtigung der Landschaft die Wasserspie-
gelschwankungen des Sees wegen des Betriebes der Zentrale
(S. 18) und führt aus, für den See werde sich eine Verbesse-
rung der Situation im Uferbereich ergeben, indem die um
14 Tage vorverlegte Seefüllung den störenden, vegetations-
losen Uferstreifen früher als heute zum Verschwinden bringen
werde. Die durch den neuen Turbinenbetrieb verursachten See-
spiegelschwankungen würden gegenüber den bisherigen Schwan-
kungen kaum wahrnehmbar sein (S. 21). Eine explizite Bewer-
tung des landschaftlichen Eingriffs wird nicht vorgenommen.

        Das BUWAL bzw. damals noch Bundesamt für Umwelt-
schutz beurteilte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar
1989 die erste Fassung des UVB hinsichtlich Landschafts-

schutz als ungenügend, so dass eine Beurteilung nicht mög-
lich sei. Das EDI erklärte am 9. März 1992, eine weitere Be-
urteilung des UVB durch das BUWAL sei nicht erforderlich,
sondern in seiner Stellungnahme enthalten. Eine Rodungsbe-
willigung könne in Aussicht gestellt werden. Zur Beurteilung
der Auswirkungen auf den Lungerersee äusserte sich das De-
partement nicht.

        dd) Der angefochtene Konzessionsentscheid stellt
unter Berufung auf Art. 24 UVPV und die bundesgerichtliche
Praxis (BGE 117 Ib 285 E. 7d S. 300 mit Hinweisen) fest, es
genüge, dass die vorgenommenen Untersuchungen materiell den
gesetzlichen Anforderungen entsprächen; ein in formeller
Hinsicht genügender UVB sei, nachdem das Projekt noch vor
dem Inkrafttreten der UVPV eingereicht worden sei, nicht er-
forderlich. Es könne daher offen bleiben, ob der überarbei-
tete UVB von 1990 den formellen Anforderungen genüge.

        Hinsichtlich Lungerersee und Landschaftsschutz
führt der Entscheid aus, die Wasserspiegelschwankungen wür-
den den selben Einfluss haben wie der heutige Betrieb. Die
Situation werde durch den um 10 Tage vorgezogenen Aufstau
verbessert. Die Charakteristik eines Stausees bleibe aber
nach wie vor erhalten (S. 46). Im Rahmen der Gesamtinteres-
senabwägung (S. 71 ff., bes. S. 73 ff.) werden die für die
Konzessionierung sprechenden Interessen erläutert und wird
festgestellt, dass diese die entgegenstehenden Natur- und
Landschaftsschutzinteressen überwiegen, wenn die in den
vorausgegangenen Erwägungen genannten Bedingungen und Aufla-
gen beachtet werden.

        ee) Das UVEK vertritt in seiner Vernehmlassung an
das Bundesgericht die Auffassung, aufgrund der Akten könne
nicht abschliessend beurteilt werden, ob die vorgezogene

Seeauffüllung eine Lösung darstelle, die den Landschafts-
schutz genügend berücksichtige, zumal im UVB eine Beurtei-
lung der Auswirkungen auf die Landschaft fehle.

        b) Gemäss Art. 22 WRG sind bei der Erteilung eines
Wasserrechtes die Naturschönheiten zu schonen und da, wo das
allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu
erhalten (Abs. 1). Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass
sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stö-
ren (Abs. 2). Diese Bestimmungen setzen eine Beurteilung des
mit einer Gewässernutzung verbundenen Landschaftseingriffs
und eine Abwägung der Interessen am Eingriff gegenüber den
Interessen an der Erhaltung der Landschaft voraus.

        Wie erwähnt, untersteht das streitbetroffene Kraft-
werk der UVP gemäss Art. 9 USG. Gegenstand der UVP sind
nicht nur die im Umweltschutzgesetz geregelten, sondern
grundsätzlich alle Umweltbelastungen, zu denen das Bundes-
recht Vorschriften enthält. Das war schon vor Erlass der
UVPV, welche in Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung um-
schreibt, bekannt (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bun-
desgesetz über den Umweltschutz, BBl 1979 III 786; vgl. auch
die Hinweise auf die parlamentarische Beratung bei Heribert
Rausch, Kommentar USG, N. 65 zu Art. 9). Gegenstand der UVP
sind daher unter anderem die Auswirkungen auf die Land-
schaft. Der UVP liegt gemäss Art. 9 Abs. 2 USG ein Bericht
zugrunde, der nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstel-
len eingeholt wird und folgende Punkte umfasst:

        a. den Ausgangszustand;
        b. das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen
            Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den
            Katastrophenfall;
        c. die voraussichtlich verbleibende Belastung der
            Umwelt;

        d. die Massnahmen, die eine weitere Verminderung
            der Umweltbelastung ermöglichen, sowie die
            Kosten dafür.

        Wie das Bundesgericht in BGE 119 Ib 254 E. 8a S. 274
ausgeführt hat, sind dort, wo der über ein UVP-pflichtiges
Vorhaben entscheidenden Behörde gesetzliche Ermessens- und
Beurteilungsspielräume zustehen, Tatsachenfeststellungen und
deren rechtliche Würdigung miteinander verflochten. Die ent-
scheidende Behörde muss deshalb das Ergebnis ihrer Beweis-
würdigung und Beurteilung nachvollziehbar darlegen und darf
nur aus stichhaltigen Gründen von der Beurteilung des UVB
durch die Umweltschutz-Fachstelle abweichen. Dieser Beurtei-
lung kommt der Stellenwert einer amtlichen Expertise zu. Die
Sachverhaltsabklärungen haben hohen Anforderungen zu genü-
gen, da dies die Voraussetzung dafür bildet, dass ein sorg-
fältiges Gewichten der verschiedenen öffentlichen Interes-
sen, welche aufeinander stossen, überhaupt möglich ist. Im
gerichtlichen Kontrollverfahren ist dementsprechend in ers-
ter Linie zu prüfen, ob der UVB über den wesentlichen Sach-
verhalt vollständig Aufschluss gibt, ob seine Beurteilung
durch die Fachstelle den Anforderungen einer amtlichen Ex-
pertise genügt und ob die für den Entscheid im Hauptverfah-
ren zuständige Behörde aus dem UVB und dessen Beurteilung
durch die Fachstelle die zutreffenden Folgerungen gezogen
hat. Namentlich ist zu beurteilen, ob die öffentlichen Inte-
ressen vollständig berücksichtigt und ob sie richtig gewich-
tet wurden, wobei zu beachten ist, dass sich der UVB auf das
für den Entscheid Wesentliche beschränken darf.

        c) Auch wenn vorliegend in Anwendung von Art. 24
UVPV von der Einhaltung gewisser Formalien bei der Erstel-
lung des UVB abgesehen werden konnte, so hätte der Bericht
doch hinreichend auf die gemäss Art. 9 Abs. 2 USG zu thema-
tisierenden Aspekte eingehen müssen. Diese Anforderung wird
klar verfehlt.

        aa) Zunächst fehlt eine nachvollziehbare Darstel-
lung des Ausgangszustandes. Wie erwähnt behandeln die Auszü-
ge aus dem Bericht "Landschaftsschutz in Obwalden" den Aus-
gangszustand am Lungerersee zu wenig spezifisch. Es ist so-
wohl der gefüllte See in den Sommermonaten als auch der auf
verschiedene Niveaus abgesenkte See im Winterhalbjahr in
sinnvoller Weise darzustellen. Erst die von der Beschwerde-
führerin mit der Beschwerde eingereichten Fotos lassen das
Ausmass der Problematik erkennen, die für den Aussenstehen-
den aufgrund des UVB und der zuvor erwähnten weiteren Akten
kaum verständlich wird. Das von der Beschwerdeführerin ein-
gereichte Bildmaterial wiederum enthält keine systematische
Zuordnung der Abbildungen zu definierten Pegelständen.

        Mit Ausgangszustand meint Art. 9 Abs. 2 lit. a USG
grundsätzlich den Zustand der Umwelt ohne das Vorhaben, d.h.
den natürlichen Zustand einschliesslich der Vorbelastungen,
die sich von dritter Seite ergeben. Darzustellen ist der
Ausgangszustand, soweit er vom Vorhaben beeinflusst werden
kann (Heribert Rausch, a.a.O., N. 79 zu Art. 9 USG). Vorlie-
gend kann Ausgangszustand entgegen der Auffassung von Vorin-
stanz und Beschwerdegegner nicht einfach der mit der Konzes-
sion von 1983 bewilligte Zustand sein. Es ist auch in Rech-
nung zu stellen, dass die Konzession von 1983 gemäss ihrem
Art. 2 am 31. Dezember 2041 auslaufen wird. Wohl ist daher
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das heutige Stauregime
bis Ende 2041 rechtskräftig konzediert ist und - ausser im
Rahmen einer neuen Konzession, wie die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat - nicht ohne Eingriff in wohlerworbene Rechte
beschränkt werden kann. Anderseits kann nicht unbeachtet
bleiben, dass dieses Stauregime (mit den vorgesehenen Ände-
rungen) gemäss der neuen Konzession bis gegen Ende des
21. Jahrhunderts, also um 50 bis 60 weitere Jahre, verlän-
gert wird. Diese Frist ergibt sich daraus, dass die neue

Konzession für eine Dauer von 80 Jahren erteilt wird und mit
ihrem Inkrafttreten realistischerweise nicht vor Ablauf von
10 bis 20 Jahren zu rechnen ist.

        Sofern keine neue Konzession erteilt wird, besteht
indessen ab 2041 die Möglichkeit, auf eine Nutzung der Was-
serkraft zu verzichten oder jedenfalls die Bedingungen
grundsätzlich neu auszuhandeln. Unter Umweltschutzgesichts-
punkten wäre heute bei der Erneuerung einer auslaufenden
Konzession als Ausgangszustand die Situation in Rechnung zu
stellen, die sich bei einem Verzicht auf die Wasserkraftnut-
zung ergäbe. Ob dies bei allen Wasserkraftwerken so anzuse-
hen ist, kann dahingestellt bleiben. Vorliegend wäre eine
solche Betrachtungsweise deshalb sachgerecht, weil der
Lungerersee natürlicherweise vorhanden ist und erst durch
die Schaffung des künstlichen Abflusses im 19. Jahrhundert
eine Absenkung erfolgte, die seit der Nutzung als Stausee
nach 1921 teilweise rückgängig gemacht wurde. Die ganzjäh-
rige Belassung des Sees entspräche mithin dem natürlichen
Zustand, wie er mit relativ geringem Aufwand wieder herge-
stellt werden könnte.

        In die Beurteilung des Eingriffs in die Landschaft
ist daher unter dem Titel Ausgangszustand beides einzubezie-
hen: der heutige Zustand, der bis 2041 vorgegeben ist, sowie
der natürliche Zustand, der rechtlich ab diesem Zeitpunkt
möglich ist.

        bb) Die voraussichtlich verbleibende Belastung der
Umwelt wird im UVB und im angefochtenen Entscheid nur äus-
serst knapp behandelt. Im Wesentlichen wird auf die Fortfüh-
rung des bisherigen Zustandes sowie auf die Verbesserung,
die durch den früheren Termin für die Auffüllung erreicht
wird, hingewiesen. Der Bericht von R. Miloni befasst sich

mit den touristischen bzw. wirtschaftlichen Auswirkungen des
Stauregimes; zu den Auswirkungen auf die Landschaft enthält
er keine Aussagen.

        Der Regierungsrat und der Beschwerdegegner machen
geltend, die Beurteilung der Auswirkungen verschiedener
Staukoten auf das Landschafts- und Ortsbild durch unabhängi-
ge Experten sei unnötig gewesen, weil es für diese Frage-
stellung keine wissenschaftliche Methode gebe. Es sei einzig
um Wertungen im Sinne einer Interessenabwägung gegangen, die
der Regierungsrat selber habe vornehmen können. Dieser An-
sicht kann nicht beigepflichtet werden. Wohl trifft es zu,
dass soweit ersichtlich keine überzeugenden Methoden vorhan-
den sind, um Eingriffe in die Landschaft monetär zu bewer-
ten. Eine direkte Gegenüberstellung mit dem finanziellen
Nutzen, den die Eingriffe mit sich bringen, ist daher nicht
möglich. Indessen lassen sich Eingriffe in die Landschaft in
sinnvoller Weise und strukturiert beschreiben und bewerten,
womit eine qualifizierte Grundlage für die Interessenabwä-
gung bereitgestellt wird. Es sei etwa verwiesen auf Markus
Neuenschwander, Naturschutzrecht in der UVP, ORL-Bericht
70/1989, Zürich, S. 80 und die dort erwähnten Arbeitshilfen.
Verwiesen sei sodann auf die "Checkliste zur Beurteilung von
Landschaftsveränderungen", herausgegeben vom Baudepartement
des Kantons Aargau, Sektion Natur und Landschaft, Aarau
1999. Darin wird die Beurteilung von Landschaftsveränderun-
gen in sechs Phasen oder Arbeitsschritte gegliedert; erst
die letzte dieser Phasen enthält die Interessenabwägung und
den Entscheid. Vorauszugehen haben namentlich eine Analyse
und Bewertung der betroffenen Landschaft, eine Ermittlung
der Zielsetzungen für die Landschaftsentwicklung anhand der
massgebenden Rechtsgrundlagen (namentlich der raumplaneri-
schen Vorgaben) und eine Beurteilung der Verträglichkeit des
Vorhabens mit diesen Zielsetzungen.

        Vorliegend fehlen angemessene Unterlagen zur Beur-
teilung des Eingriffes in die Landschaft des Lungerersees,
wie auch das UVEK zu Recht in seiner Stellungnahme beanstan-
det.

        cc) Schliesslich fehlt eine sachgerechte Darstel-
lung und Diskussion der Massnahmen, welche eine weitere Ver-
minderung der Umweltbelastung ermöglichen, und der damit
verbundenen Kosten. Unter diesem Titel wäre die Erhöhung der
Mindeststaukote auf verschiedene, vernünftig abgestufte Ni-
veaus zu behandeln gewesen, bis hin zur von der Beschwerde-
führerin geforderten Kote 675 m ü.M.. Dabei hätten einer-
seits wiederum die Auswirkungen auf das Landschaftsbild the-
matisiert werden müssen; zur Zeit lässt sich z.B. nicht be-
urteilen, ob die Mindestkote 675 m (oder eine andere Min-
destkote) gegenüber tieferen Koten den von der Beschwerde-
führerin behaupteten qualitativen Sprung zur Verbesserung
des Landschaftsbildes bewirkt, oder ob die Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes linear zur Absenkung des Wasserspie-
gels verläuft, wie dies der Beschwerdegegner anzunehmen
scheint. Andererseits fehlen nachvollziehbare Darlegungen zu
den finanziellen Auswirkungen erhöhter Mindestkoten auf die
Wirtschaftlichkeit des Kraftwerkbetriebes.

        d) Damit muss festgestellt werden, dass wesentliche
Sachverhaltsabklärungen, die im Rahmen des UVB hätten vorge-
nommen werden müssen, unterlassen wurden. Es liegt auf der
Hand, dass auch der Beurteilungsbericht des Amtes für Um-
weltschutz, das in diesem Bereich keine materiellen Ergän-
zungen vornahm und sich expliziter Bewertungen des Land-
schaftseingriffes enthält, nicht als ausreichende Expertise
gelten kann, auf welche sich die Interessenabwägung des Re-
gierungsrates stützen lässt. Die Aktenlage verunmöglicht es
dem Bundesgericht, eine seriöse materielle Überprüfung des

angefochtenen Entscheides vorzunehmen. Das führt zu dessen
Aufhebung und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vor-
instanz.

        An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts,
dass der Bundesrat bereits am 29. März 1921 die damals er-
teilte Konzession überprüft hat und in Anwendung von Art. 22
WRG das Interesse an der Wasserkraftnutzung höher gewichtete
als jenes der Beschwerdeführerin bzw. des Heimatschutzes.
Der fragliche Entscheid des Bundesrates erging vor bald
80 Jahren. Wenn auch der Wortlaut von Art. 22 WRG unverän-
dert blieb, so hat sich doch der rechtliche und tatsächliche
Kontext seither massgeblich verändert. Der neu zu treffende
Konzessionsentscheid hat daher sowohl dem gewandelten Ver-
ständnis von Umwelt- und Landschaftsschutz als auch der
aktuellen energiepolitischen Situation Rechnung zu tragen.

        Keine Rolle spielt es auch, ob die Beschwerdeführe-
rin ihre ursprüngliche Forderung nach einer Limitierung der
Seebewirtschaftung auf Kote 675 m zugunsten einer Lösung mit
Lenkungsabgabe aufgegeben hat, wie dies Regierungsrat und
Beschwerdegegner behaupten, die Beschwerdeführerin jedoch
bestreitet. Die ins Recht gelegten Verhandlungsprotokolle
und Korrespondenzen belegen nicht eindeutig, dass die Be-
schwerdeführerin ihre ursprüngliche Forderung aufgegeben
hat. Vor allem kann das Verhalten der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der durch Art. 22 WRG geforderten Interessenab-
wägung und der gemäss Art. 9 USG erforderlichen Entschei-
dungsgrundlagen keine entscheidende Rolle spielen. Die durch
das Projekt betroffenen Interessen des Landschaftsschutzes
sind nicht nur Interessen der Beschwerdeführerin; durch die
UVP-Pflicht und Art. 22 WRG soll eine umfassende Beurteilung
dieses Aspektes sichergestellt werden.

        e) Gemäss heutigem Urteil des Bundesgerichts in den
Parallelverfahren 1A.73 und 1A.75/1995 sind auch die Rest-
wasserbedingungen in den Giswiler Bächen, v.a. der Giswiler
Laui, zu überprüfen. Sollte sich ergeben, dass eine höhere
Restwasserdotation erforderlich ist, als bisher vorgesehen
war, so dürfte dies - je nach zulässiger Minimalkote im
See - Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Füllung des Lunge-
rersees haben. Es versteht sich, dass diesen Zusammenhängen
bei der Neubeurteilung Rechnung zu tragen ist.

        f) Unter den gegebenen Umständen erübrigt es sich,
auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzutreten.

     4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwer-
degegner die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG). Es besteht kein Anlass, den Beschwerdegegner,
der keines der in Art. 156 Abs. 2 OG genannten Gemeinwesen
darstellt und, obwohl er ausschliesslich vom Kanton und den
Gemeinden getragen ist, nicht in deren amtlichen Wirkungs-
kreis handelt, von der Übernahme der Gerichtskosten zu be-
freien (vgl. Jean-François Poudret, Commmentaire de la loi
fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, N. 3 zu
Art. 156 OG). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheis-
sen. Der angefochtene Konzessionsbeschluss vom 24. Januar
1995 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Vornahme
der erforderlichen Ergänzungen im Sinne der Erwägungen an
den Regierungsrat zurückgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Be-
schwerdegegner auferlegt.

     3.- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regierungs-
rat des Kantons Obwalden sowie dem Eidgenössischen Departe-
ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 28. April 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: