Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 V 49



99 V 49

18. Auszug aus dem Urteil vom 11. April 1973 i.S. Arnold gegen Kantonales
Arbeitsamt Luzern und Versicherungsgericht des Kantons Luzern Regeste

    Art. 24 Abs. 2 lit. c, Art. 26 Abs. 3 lit. b AIVG.

    Über den anrechenbaren Verdienstausfall bei Weiterbildungs- oder
Umschulungskursen.

Sachverhalt

                  Auszug aus dem Tatbestand:

    A.- René Arnold ist seit 1. August 1971 Mitglied der Paritätischen
Arbeitslosenversicherungskasse für die schweizerische Hotellerie und
das Gastwirtschaftsgewerbe.

    Nachdem er seit 1. August 1971 als Kellner in London tätig gewesen
war, kehrte er am 16. Februar 1972 in die Schweiz zurück. Vom 18. bis
23. Februar 1972 meldete er sich beim kantonalen Arbeitsamt arbeitslos
und absolvierte dann vom 24. Februar bis 19. April 1972 einen Kochkurs
zwecks beruflicher Weiterbildung.

    Auf ein Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung verfügte das kantonale Arbeitsamt Luzern
u.a., dass der Verdienstausfall während des Weiterbildungskurses nicht
anrechenbar im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 AIVV sei.

    B.- Das kantonale Versicherungsgericht wies eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde ab.

    C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
der Versicherte, es sei der Verdienstausfall während des Kochkurses
als anrechenbar zu erklären, denn einem jungen Mann sollte in seinem
schützenswerten Weiterbildungsbestreben entgegengekommen werden.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. c AIVG hat der Versicherte Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Verdienstausfall
gemäss Art. 26 bis 28 AIVG erlitten hat. Der Verdienstausfall ist
somit grundsätzlich nur anrechenbar, wenn alle versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmungen erfüllt sind.

    Der Verdienstausfall während des Besuches von Weiterbildungs-
oder Umschulungskursen insbesondere ist laut Art. 26 Abs. 3 lit. b
AIVG in Verbindung mit Art. 20 AIVV nur anrechenbar, wenn das kantonale
Arbeitsamt den Versicherten zum Besuch des Kurses angewiesen oder den
Verdienstausfall ausdrücklich als anrechenbar erklärt hat (Abs. 1). Das
kantonale Arbeitsamt kann einen Versicherten zum Besuch eines Kurses
anweisen oder, falls der Versicherte den Kurs von sich aus besucht, den
Verdienstausfall als anrechenbar erklären, wenn der Besuch des Kurses die
Vermittlungsfähigkeit fördert und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte
während des Kurses arbeitslos wäre oder ohne Umschulung oder Weiterbildung
von Arbeitslosigkeit bedroht würde (Abs. 2).

    Nach der Rechtsprechung hat der Versicherte, der eine voraussichtlich
dauernde Beschäftigung von sich aus aufgibt, um einen Weiterbildungskurs
zu besuchen, während der Dauer des Kurses keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (EVGE 1958 S. 264).

    b) Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen
des Art. 20 Abs. 2 AIVV, um den Verdienstausfall während des
vom Beschwerdeführer in der Schweizerischen Hotelfachschule in
Luzern besuchten Kochkurses anrechenbar zu erklären, nicht erfüllt
waren. Angesichts der Arbeitsmarktlage für Restaurationskellner
während der fraglichen Zeit konnte nicht angenommen werden, "dass der
Versicherte während des Kurses arbeitslos wäre oder ohne Umschulung
oder Weiterbildung von Arbeitslosigkeit bedroht würde". Ein Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung entsteht auch nicht schon dann, wenn ein
Weiterbildungskurs die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zu fördern
vermag. Vielmehr muss - wie das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
mit Recht ausführt - die Weiterbildung oder Umschulung zudem der Vermeidung
einer konkret zu befürchtenden oder der Abkürzung einer bereits bestehenden
Arbeitslosigkeit dienen. Es wäre mit der Zweckgebundenheit der Mittel der
Arbeitslosenversicherung nicht vereinbar, wenn ohne Rücksicht auf die Lage
des Arbeitsmarktes Entschädigungen an Versicherte ausgerichtet würden, die
sich aus eigenem Antrieb und einzig zu dem - an sich anerkennenswerten -
Zweck, ihre beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten zu verbessern, weiterbilden
oder umschulen lassen. Der Auffassung des kantonalen Richters ist
deshalb beizupflichten, wenn er feststellt, die Förderung der beruflichen
Weiterbildung sei nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, sondern
der öffentlichen Hand durch Gewährung von Stipendien.

    In der Verweigerung von Arbeitslosenentschädigung während des vom
Beschwerdeführer von sich aus besuchten Kochkurses liegt somit keine
Verletzung von Bundesrecht.