Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 V 43



99 V 43

14. Auszug aus dem Urteil vom 24. Jannar 1973 i.S. Rossi gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen Regeste

    Für die Bemessung der Invalidität von Personen, welche vorwiegend
erwerbstätig waren, bevor sie invalid wurden, ist die Behinderung in einem
nichterwerblichen Aufgabenbereich unerheblich (Ausschluss kumulativer
Anwendung von Art. 28 und 5 Abs. 1 IVG).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Nach der neuesten Rechtsprechung muss die Erwerbstätigkeit, die eine
hauptsächlich im eigenen Haushalt und mit der Kindererziehung beschäftigte
Versicherte für Drittpersonen ausübt, bei der Invaliditätsschätzung nach
der spezifischen Methode des Art. 27 IVV angemessen berücksichtigt werden,
sofern die erwerbliche Betätigung zum Aufgabenbereich der betreffenden
Hausfrau gehört. Dies trifft dann zu, wenn das Erwerbseinkommen, welches
die Versicherte ohne Invalidität wahrscheinlich erzielen würde, einen
wesentlichen Teil des gesamten Familieneinkommens bildet (Urteil vom
25. Oktober 1972 i.S. Schönauer [BGE 98 V 259]).

    Heute vertritt das Bundesamt die Auffassung, dass bei einer bis
zur Invalidierung vorwiegend erwerbstätig gewesenen Hausfrau, deren
Rentenanspruch nach Art. 28 IVG beurteilt werden muss, die Behinderung
in der Besorgung des Haushalts bei der Invaliditätsschätzung angemessen
zu berücksichtigen sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Während
es im Urteil Schönauer lediglich darum ging, den Aufgabenbereich der
Hausfrau im Sinn des Art. 27 Abs. 1 IVV genauer zu umschreiben, bedeutet
das vom Bundesamt verfochtene neue Postulat einen Eingriff in die
Praxis, wonach ein Versicherter nicht gleichzeitig als Erwerbstätiger
und als Nichterwerbstätiger behandelt werden darf. Die angemessene
Mitberücksichtigung nichterwerblicher Nebenaufgaben lässt sich bei der
Invaliditätsschätzung nach Art. 28 IVG mit der geltenden Regelung des -
gesetzmässigen - Art. 27 IVV nicht vereinbaren, jedenfalls solange der
Bundesrat auf Grund von Art. 28 Abs. 3 IVG nichts anderes vorschreibt.
Demzufolge ist an der geltenden Praxis festzuhalten.