Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 V 188



99 V 188

57. Auszug aus dem Urteil vom 3. September 1973 i.S. Seebach AG gegen
Bundesamt für Sozialversicherung und Departement des Innern Regeste

    Rechtliches Gehör (Art. 4 BV und 32 Abs. 1 VwG).

    Pflicht der entscheidenden Behörde, sämtliche für den Entscheid
erheblichen Vorbringen der Parteien zu würdigen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Der sich aus Art. 4 BV ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich das Recht,
sich vorgängig eines belastenden Entscheides zu äussern, das Recht,
Beweismittel beizubringen, sowie das Recht auf Akteneinsicht (BGE 96 I 323,
527 und dortige Hinweise).

    Für das Verwaltungsverfahren hat der Gesetzgeber die sich aus der
Rechtsprechung zu Art. 4 BV ergebenden Grundsätze in Art. 26 ff. des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
näher umschrieben. Danach hat die Behörde die Parteien vor dem Entscheid
anzuhören, sofern die Verfügung nicht anfechtbar ist oder nicht voll den
Parteibegehren entspricht (Art. 30 VwG). Sie hat in Fällen widerstreitender
Interessen die Gegenpartei anzuhören (Art. 31 VwG), vor der Verfügung
alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen
(Art. 32 VwG) und Beweisanerbieten anzunehmen (Art. 33 VwG). Sie hat unter
bestimmten Voraussetzungen der Partei oder deren Vertreter Akteneinsicht
zu gewähren (Art. 26 bis 28 VwG).

    Die Prüfungspflicht der entscheidenden Behörde bildet das Korrelat
zum Anspruch des Rechtsuchenden auf rechtliches Gehör. Sie erstreckt sich
auf sämtliche für den Entscheid erheblichen Tatbestandselemente, bedeutet
jedoch nicht, dass sich die entscheidende Behörde über alle Vorbringen
auszusprechen hätte. Vielmehr kann sie sich dabei auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (GYGI, Verwaltungsrechtspflege
und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 45 ff.; BGE 94 I 109;
ZAK 1968 S. 552).