Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 V 173



99 V 173

54. Urteil vom 23. November 1973 i.S. Buser gegen Ausgleichskasse
des Kantons Basel-Landschaft und Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft Regeste

    Haushaltungsentschädigung (Art. 4 Abs. 1 lit. b EOG).

    -  Anspruch der Alleinstehenden ohne Kinder: Voraussetzungen. Übersicht
über die Rechtsprechung (Erw. 1).

    - Anspruch des Inhabers eines Treuhandbüros, welches in Verbindung
mit einem eigenen Haushalt geführt wird, verneint (Erw. 2).

Sachverhalt

    A.- Der 1932 geborene, ledige Ernst Buser leistete vom 30.  Oktober
bis 11. November 1972 Militärdienst. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1972
sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft ausser der
Erwerbsausfallentschädigung für Alleinstehende eine Unterstützungszulage
für die im gleichen Haushalt lebende Mutter zu. Sie verneinte dagegen den
Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung in der Erwägung, es bestehe
keine Notwendigkeit zur Führung eines eigenen Haushaltes.

    B.- Gegen die Ablehnung der Haushaltungsentschädigung beschwerte sich
der Dienstpflichtige bei der kantonalen Rekursinstanz. Er machte geltend,
in X. führe er ein eigenes Treuhandbüro. Da am Arbeitsort keine geeigneten
Büroräumlichkeiten zu finden seien und er zudem für seine Mutter sorgen
müsse, sei die Führung eines eigenen Haushalts unumgänglich.

    Mit Entscheid vom 21. März 1973 wies das Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde ab. Anspruch auf
Haushaltungsentschädigung bestehe nicht schon, wenn der (alleinstehende)
Dienstpflichtige einen eigenen Haushalt führe. Voraussetzung sei vielmehr,
dass die Haushaltführung berufsbedingt notwendig sei, was in dem zu
beurteilenden Falle nicht angenommen werden könne. Zudem wohne der Kläger
bei seiner Mutter und führe somit keinen eigenen Haushalt.

    C.- Ernst Buser erhebt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Eidg. Versicherungsgericht. In der Begründung führt er aus, entgegen der
Annahme der Vorinstanz lebe er nicht bei seiner Mutter, vielmehr wohne
diese bei ihm in seiner eigenen Liegenschaft. Zur Berufsausübung als
Treuhänder benötige er eigene Büroräumlichkeiten, die er am Arbeitsort
nicht hätte mieten können. Die Führung eines eigenen Haushaltes bilde
daher eine dringende Notwendigkeit.

    Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung beantragen
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 4 Abs. 1 EOG haben Anspruch auf eine
Haushaltungsentschädigung die verheirateten Dienstpflichtigen (lit. a)
sowie die ledigen, verwitweten und geschiedenen Dienstpflichtigen, die
mit Kindern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 EOG zusammenleben oder wegen ihrer
beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt
zu führen (lit. b).

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen alleinstehenden
Dienstpflichtigen ohne Kinder eine Haushaltungsentschädigung
auszurichten ist, hat sich das Eidg. Versicherungsgericht erstmals
in einem Entscheid vom 17. August 1953 i.S. Mühlethaler (EVGE 1953
S. 256 ff.) ausgesprochen. Das Gericht gelangte dabei zum Schluss, die
Anwendung dieser Bestimmung dürfe nicht auf bestimmte Berufe beschränkt
werden. Anderseits genüge die blosse Tatsache, dass ein Alleinstehender
einen eigenen Haushalt führe, nicht für die Begründung des Anspruches
auf eine Haushaltungsentschädigung. Entscheidend sei vielmehr, ob der
Dienstpflichtige wegen der Natur und der besonderen Anforderungen seines
Berufes genötigt sei, einen eigenen Haushalt zu führen. Dies sei anhand
der konkreten beruflichen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, wobei
an den Nachweis der berufsbedingten Notwendigkeit ein strenger Massstab
anzulegen sei.

    Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Eidg. Versicherungsgericht den
Anspruch auf Haushaltungsentschädigung Personen in folgenden Verhältnissen
zuerkannt: lediger Landwirt, dessen Hof vom nächsten Dorf weit entfernt
war (EVGE 1953 S. 256); geschiedener Landarzt mit Allgemeinpraxis (EVGE
1954 S. 305); lediger Inhaber einer Käserei, der seinen Kleinbetrieb nur
mit Hilfe seines Bruders besorgte (Urteil vom 20. Juli 1954 i.S. Jenni);
verwitweter Inhaber eines kleinen Transportunternehmens, bei welchem
aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine Trennung von Haushaltung und
Geschäft nicht möglich war (EVGE 1965 S. 298). Die Notwendigkeit einer
eigenen Haushaltführung wurde dagegen verneint gegenüber dem Inhaber
eines Konstruktionsbüros (EVGE 1954 S. 49); einem in der Stadt tätigen
Augenarzt (ZAK 1954 S. 178); dem Betriebsinhaber einer städtischen
Bäckerei und Konditorei (ZAK 1954 S. 101); einem im eigenen Hotel- und
Gastwirtschaftsbetrieb wohnenden Hotelier und Küchenchef (ZAK 1955 S. 23);
dem Inhaber eines städtischen Metzgereibetriebes (Urteil vom 3. Dezember
1954 i.S. Lenzer) sowie dem Geschäftsleiter und Mitinhaber einer Druckerei
und Papeterie (EVGE 1961 S. 369).

Erwägung 2

    2.- Ernst Buser betreibt ein Treuhandbüro mit dem
Dienstleistungsbereich "Buchhaltungen - Verwaltungen - Steuererklärungen -
diverse kaufmännische Servicearbeiten". Er verfügt über Büroräumlichkeiten
in einer eigenen Liegenschaft in X. Im gleichen Haus befindet sich seine
Wohnung, in welcher auch die Mutter des Beschwerdeführers lebt.

    a) In ihrem Entscheid führte die Vorinstanz aus, die Voraussetzungen
zur Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung seien schon deshalb
nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer keinen eigenen Haushalt
führe. Das Erfordernis des eigenen Haushalts sei nicht erfüllt, wenn
der Dienstpflichtige mit Eltern oder Geschwistern einen gemeinsamen
Haushalt führe. In dieser allgemeinen Form kann den Schlussfolgerungen
des erstinstanzlichen Richters nicht beigepflichtet werden. Aus
der im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Rechtsprechung des Eidg.
Versicherungsgerichts geht nur hervor, dass die Anspruchsvoraussetzungen
für die Haushaltungsentschädigung nicht als erfüllt zu betrachten
sind, wenn die Haushaltführung bei Familienangehörigen liegt und der
Dienstpflichtige dem Haushalt lediglich angeschlossen ist (ZAK 1954
S. 102'103).

    Der Umstand, dass die unterstützungsbedürftige Mutter beim
Beschwerdeführer in dessen Liegenschaft wohnt, ändert nichts daran, dass
dieser einen eigenen Haushalt führt. Zu beurteilen bleibt daher einzig die
Frage, ob die Führung eines eigenen Haushaltes berufsbedingt notwendig ist.

    b) Es ist offensichtlich, dass die Tätigkeit eines Treuhänders
unabhängig vom Bestehen eines eigenen Haushaltes ausgeübt werden
kann. Grundsätzlich verhält es sich in dieser Hinsicht nicht
anders als in den erwähnten Fällen von Gewerbetreibenden, bei
welchen das Eidg. Versicherungsgericht die Anspruchsvoraussetzungen
mangels berufsbedingter Notwendigkeit einer eigenen Haushaltführung
verneint hat. Wie beim vergleichbaren Sachverhalt des Inhabers eines
Konstruktionsbüros (EVGE 1954 S. 49 ff.) lässt sich nicht sagen,
die Führung eines Treuhandbüros setze allgemein einen Haushalt
voraus. Die berufliche Tätigkeit erfordert vielmehr nur geeignete
Büroräumlichkeiten. Für den Betriebsleiter kann es zwar vorteilhaft sein,
den Betrieb in Verbindung mit einem Haushalt zu führen; berufsbedingt ist
dies jedoch nicht. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende
Fall wesentlich von den in EVGE. 1953 S. 256 ff. und 1965 S. 298
ff. beurteilten Sachverhalten, bei denen eine Betriebsführung ohne
zugehörigen Haushalt nicht denkbar war.

    Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer keine
andern geeigneten Büroräumlichkeiten am Wohn- und Arbeitsort finden könnte,
vermöchte dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Umstände,
die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit
stehen, sind schon im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Anspruchs
Alleinstehender auf Haushaltungsentschädigung nicht zu berücksichtigen.
Dementsprechend hat das Eidg. Versicherungsgericht unter anderem
entschieden, die Notwendigkeit einer eigenen Haushaltung lasse sich
nicht damit begründen, dass der Vermieter Betriebsräumlichkeiten und
Wohnung nur zusammen vermiete. Hierin liege kein Element, das der
Berufsausübung als solcher innewohne (ZAK 1954 S. 101 Erw. 2). Auch im
vorliegenden Fall lässt sich die Notwendigkeit einer Haushaltführung
nicht mit den beruflichen Verhältnissen begründen, sondern allenfalls
mit den ungünstigen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt und dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter lebt, für deren
Unterhalt er teilweise aufkommt. Die Voraussetzungen zur Ausrichtung
einer Haushaltungsentschädigung sind daher nicht gegeben.

Entscheid:

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.