Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 V 156



99 V 156

48. Auszug aus dem Urteil vom 16. November 1973 i.S. Weisskopf gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen Regeste

    Der Begriff des Hilfsmittels (Art. 21 Abs. 1 IVG) umfasst weder
Liegeschalen noch Extensionsvorrichtungen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen der vom
Bundesrat aufgestellten Liste (vgl. Art. 14 Abs. 1 IVV) Anspruch auf
jene Hilfsmittel, die er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der
Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung
oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigt. Aus dieser
Zweckumschreibung hat das Eidg. Versicherungsgericht in ständiger
Rechtsprechung geschlossen, dass ein Gerät nur dann als Hilfsmittel
qualifiziert werden kann, wenn es seiner Konstruktion nach geeignet ist,
der Eingliederung ins Erwerbsleben oder - bei Nichterwerbstätigen - der
Beschäftigung im spezifischen Aufgabenbereich zu dienen. Gegenstände,
welche diesem Zweck nur mittelbar dienlich sein können, erfüllen den
Hilfsmittelbegriff nicht. Durch die in Art. 14 Abs. 1 IVV aufgezählten
Hilfsmittel wird bestätigt, dass unter einem solchen Gerät ein
Gegenstand zu verstehen ist, welcher vom Invaliden bei der Überwindung
des Arbeitsweges oder bei der Arbeit selbst verwendet werden kann.
Daraus ergibt sich, dass beispielsweise blossen Extensionsvorrichtungen,
Gipsbetten und Liegeschalen kein Hilfsmittelcharakter im Sinn des Art. 21
Abs. 1 IVG zukommt (EVGE 1963 S. 146 und 1964 S. 28). Solche Geräte
dienen nur mittelbar der Berufsausübung bzw. der Tätigkeit im spezifischen
nichterwerblichen Aufgabenbereich. - Demzufolge haben es Verwaltung
und Vorinstanz gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG mit Recht abgelehnt, der
Invalidenversicherung die Kosten des von der Beschwerdeführerin verlangten
Kunststoffbettes zu belasten.