Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 V 118



99 V 118

39. Auszug aus dem Urteil vom 5. Juni 1973 i.S. Ausgleichskasse des Kantons
St. Gallen gegen Voser und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen.
Regeste

    Art. 5 Abs. 1 und 2 FLG.

    -  Für den Entscheid, ob die Betätigung als Kleinbauer überwiegt, ist
grundsätzlich von einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit auszugehen (Erw. I).

    - Wer nur eine vorübergehende Kleinbauerntätigkeit von wenigen Monaten
in Aussicht nimmt, hat keinen Anspruch auf Familienzulagen (Erw. 2).

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Anspruch auf Familienzulagen haben laut Art. 5 Abs. 1 FLG
die hauptberuflich tätigen Kleinbauern, deren reines Einkommen Fr.
12000.--jährlich nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um Fr.
1000.-- für jedes dem Alter nach für eine Zulage in Betracht fallende Kind.

    Als hauptberuflich tätig bezeichnet Art. 5 Abs. 2 FLG jeden Kleinbauer,
der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen
Betrieb arbeitet (qui consacre la plupart de son temps au cours de
l'année à l'exploitation de son bien rural; che dedica la maggior
parte del suo tempo nel corso dell'anno all'esercizio della sua azienda
agricola) und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den
Lebensunterhalt seiner Familie bestreitet. Demnach ist für den Entscheid,
ob die Betätigung als Kleinbauer vorwiegt, grundsätzlich von einer
ganzjährigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Das Eidg. Versicherungsgericht
verweist auf seine Urteile i.S. Annen vom 7. Mai 1954 Erw. 1 in fine (EVGE
1954 S. 121), Genoud vom 19. Dezember 1961 und Progin vom 23. Oktober 1964
(EVGE 1964 S. 282 ff.).

    Weil es auf eine voraussichtlich dauernde überwiegende Tätigkeit als
Kleinbauer ankommt, muss der Gesuchsteller jede den Zulagenanspruch
beeinflussende Änderung in der Art seiner Erwerbstätigkeit der
Ausgleichskasse melden, wie Art. 17 FLG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 FLV
vorschreibt. Insofern heisst es in der Verfügung der Beschwerdeführerin
vom 3. November 1971 zutreffend, eine zum vornherein nur als vorübergehend
gedachte Klembauerntätigkeit von wenigen Monaten begründe keinen Anspruch
auf Familienzulagen.

    Gewiss darf die Ausgleichskasse nach Eingang eines Zulagenbegehrens
mit dem Erlass ihrer Verfügung nicht zuwarten, bis ein Jahr verstrichen
ist. Vielmehr muss sie beförderlich Zulagen gewähren, wenn die Angaben
im Gesuch dafür sprechen, dass der Gesuchsteller künftig dauernd als
hauptberuflicher Kleinbauer arbeiten will und sein reines Einkommen die
gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Erwägung 2

    2.- ... Josef Voser hatte am 1. Oktober 1971 seine hauptberufliche
Kleinbauerntätigkeit "nur vorübergehend für ca. 1 Vierteljahr" aufgenommen,
wie er in der Beschwerdeschrift an den kantonalen Richter dargelegt
hat. Er hatte gehofft, dass er nach rund einem Vierteljahr von seinem
Magenleiden genesen sein werde, und hat dann schon ab 20. November 1971
wiederum ganztägig in einer Fabrik gearbeitet. Unter solchen Umständen
gebrach es zum vornherein an der auf Dauer angelegten Kleinbauerntätigkeit,
von welcher Art. 5 Abs. 2 FLG den Anspruch auf Familienzulagen abhängig
macht. Darum hatte Josef Voser im Jahre 1971 keinen Anspruch auf Zulagen...