Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 V 110



99 V 110

36. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juli 1973 i.S. Zumstein gegen
Ausgleichskasse des Kantons Obwalden und Kantonale Rekurskommission für
Sozialversicherung des Kantons Obwalden Regeste

    Anrechenbares Einkommen (Art. 3 Abs. 1 ELG).

    Weil das Wohnrecht weder der Substanz noch der Ausübung nach
übertragbar ist (Art. 776 Abs. 2 ZGB), darf dessen Gegenwert dem
Berechtigten, deres aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann,
bei der Bemessung der Ergänzungsleistung nicht als Einkommen angerechnet
werden.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Wie der Sohn der Beschwerdeführerin in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausführt, steht seiner Mutter auch
heute noch das im Teilungsvertrag vereinbarte Wohnrecht in seinem
Hause zu. Sie kann esjedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
ausüben. Die Ausgleichskasse ist der Meinung, dass die Wohnung ohne grosse
Schwierigkeiten an einen Dauerinteressenten oder an Feriengäste vermietet
werden könnte, wobei ein jährlicher Erlös von mindestens Fr. 1200.--
resultieren dürfte. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet
werden.

    Gemäss Art. 776 Abs. 2 ZGB ist das Wohnrecht unübertragbar
und unvererblich. Es ist weder der Substanz noch der Ausübung nach
übertragbar. Vielmehr steht es dem Berechtigten grundsätzlich bloss für
seine Person zu (TUOR, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 8. Aufl.,
Zürich 1968, S. 576). Das Wohnrecht erschöpft sich somit in der Benützung
der Wohnung durch eigenes Wohnen des Berechtigten und allfällig seiner
Familienangehörigen und Hausgenossen (vgl. Art. 777 ZGB; BGE 52 II
136). Kann die Beschwerdeführerin das Wohnrecht gezwungenermassen nicht
mehr ausüben und nach Gesetz auch nicht übertragen, so darf der Gegenwert
dieses Rechts bei der Bemessung der ihr zustehenden Ergänzungsleistung
nicht als Einkommen angerechnet werden.