Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IV 110



99 IV 110

23. Urteil des Kassationshofes vom 16. Juli 1973 i.S. X und Konsorten
gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich. Regeste

    Art. 3 Abs. 3 ANAG und Art. 13 Abs. 4 ANAV; Anstellung von Ausländern
ohne Arbeitsbewilligung.

    1.  Im Falle unselbständiger Erwerbstätigkeit ist es unerheblich,
aufgrund welchen zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen dem
Ausländer und dem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber die Tätigkeit
ausgeübt wird (Erw. 1-3).

    2.  Als Arbeitgeber im Sinne des ANAG und der ANAV gilt schon, wer
einen Ausländer faktisch in seinem Betrieb unter eigener Verantwortung
und Aufsicht beschäftigt, seine Dienste also tatsächlich entgegennimmt
(Erw. 1-3).

    3.  Fall mittlerer Beamter, die befugt sind, Arbeitskräfte
selbständig und ohne Bewilligung oder nachträgliche Genehmigung von oben
zu beschäftigen (Erw. 4).

    Art. 18 StGB; Vorsatz (Erw. 6).

Sachverhalt

    A.- In der Zeit von März bis August 1971 beschäftigten die beim
Gartenbauamt der Stadt Zürich als Gartenmeister bzw. Friedhofverwalter
angestellten X und Konsorten während unterschiedlich langen Arbeitsperioden
insgesamt 24 kontrollpflichtige türkische Gartenarbeiter, die ihnen
von der Gartenbaufirma Y., in Zürich, zur Verfügung gestellt worden
waren. Polizeiliche Ermittlungen gegen Y., welche durch eine Meldung eines
städtischen Gartenmeisters beim Arbeitsamt der Stadt Zürich veranlasst
worden waren, ergaben, dass die türkischen Gartenarbeiter nicht im Besitz
der nach dem eidg. Fremdenpolizeirecht notwendigen Arbeitsbewilligungen
waren.

    B.- Nachdem Y. und sein Sohn Z. am 13. Oktober 1972 vom Bezirksgericht
Zürich wegen Erleichterung des rechtswidrigen Verweilens von Ausländern
im Inland bzw. wegen Gehilfenschaft dazu gemäss Art. 23 Abs. 1 alinea 5
ANAG verurteilt worden waren, verfällte der Einzelrichter in Strafsachen
des Bezirkes Zürich am 19. Oktober 1972 X. und Konsorten wegen Übertretung
von Art. 3 Abs. 3 ANAG und Art. 13 Abs. 4 ANAV in Bussen von je Fr. 50.-.

    Von den Gebüssten gegen diese Verurteilung eingereichte kantonale
Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Obergericht des Kantons Zürich am
9. April 1973 abgewiesen.

    C.- X. und die übrigen gebüssten Gartenmeister und Friedhofverwalter
führen in getrennten, inhaltlich gleichen Eingaben Nichtigkeitsbeschwerden
mit dem Antrag, es seien die sie betreffenden Urteile des Obergerichtes
aufzuheben und die Sache zu ihrer Freisprechung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

    Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich hat sich mit dem Antrag auf
Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerden vernehmen lassen.

    Die von den Beschwerdeführern eingereichten staatsrechtlichen
Beschwerden wurden vom Kassationshof am 6. Juli 1973 abgewiesen, soweit
darauf einzutreten war.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Beschwerdeführer machen geltend, die Annahme der Vorinstanz,
dass zwischen Y. und dem Gartenbauamt keine Regieaufträge bestanden
hätten, sei unter Verletzung von Bundesrecht zustandegekommen. Die
Auffassung des Obergerichtes, wonach ein solcher Auftrag die Leitung und
Aufsicht durch den Beauftragten einschliesse und dieser auch Werkzeuge,
Material usw. besorge, halte unter dem Gesichtspunkt des Auftrags bzw. des
Werkvertrags rechtlich nicht stand.

    Wie der Kassationshof schon in seinem Urteil zu den staatsrechtlichen
Beschwerden ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung der vorliegenden
Sache nicht entscheidend darauf an, welche rechtlichen Beziehungen
zwischen dem städtischen Gartenbauamt und Y. bestanden, sondern ob die
Beschwerdeführer bzw. das genannte Amt als Arbeitgeber der türkischen
Arbeiter im Sinne der fremdenpolizeilichen Vorschriften anzusehen seien.
Massgebend ist somit die fremdenpolizeiliche Beziehung zwischen den
kontrollpflichtigen Ausländern und den Beschwerdeführern bzw. jenem
städtischen Amt. Deren Beurteilung aber richtet sich ausschliesslich
nach den Bestimmungen des ANAG und der ANAV. Wenn nun diese Erlasse die
Erwerbstätigkeit des Ausländers in der Schweiz im Sinne einer strikten
Unterstellung unter die behördliche Kontrolle und die Bewilligungspflicht
regeln, so geschieht. das zum Schutz der geistigen und wirtschaftlichen
Interessen des Landes, namentlich zur Abwehr der Überfremdung und zur
Pflege des Arbeitsmarktes (Art. 8 Abs. 1 ANAV; MOSER, Die Rechtsstellung
des Ausländers in der Schweiz, ZSR 1967 N.F. S. 414/5). Danach aber ist
es im Falle der unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Belang, aufgrund
welchen zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen dem Ausländer
und dem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber die Tätigkeit ausgeübt
wird. Massgebend ist einzig, dass der Ausländer faktisch während einer
gewissen Dauer Dienstleistungen gegenüber einer in der Schweiz ansässigen
Person erbringt (s. auch HOFMANN, Die Erwerbstätigkeit im Sinne des
schweizerischen Fremdenpolizeirechts, SJZ 1955, S. 235). Entsprechend
muss als Arbeitgeber im Sinne des ANAG und der ANAV schon gelten, wer
tatsächlich solche Dienste entgegenimmt. Da das Gesetz nicht verlangt,
dass die Tätigkeit wirklich gegen Entgelt ausgeübt werde, ist es auch im
Fall einer entgeltlichen Tätigkeit in diesem Zusammenhang unerheblich,
von woher dem Ausländer die Vergütung zufliesst (BGE 79 IV 40), wer ihm
den Lohn auszahlt (Entscheid des EJPD vom 18.7.1966 i.S. Christen). Wo
dies gemäss entsprechender Abrede durch einen Vermittler geschieht,
bleibt nichtsdestoweniger derjenige Arbeitgeber, dem gegenüber die Arbeit
tatsächlich geleistet wird. Als Arbeitgeber hat daher in jedem Falle zu
gelten, wer einen andern für sich, unter seiner Aufsicht und Leitung,
nach seinen Weisungen und mit seinem Werkzeug und Material während einer
gewissen Dauer arbeiten lässt. Genügt aber unter dem Gesichtspunkt der
Fremdenpolizei die Erfüllung solcher tatsächlicher Voraussetzungen und
spielt die Natur des ihnen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine
Rolle, so kann erst recht die Frage nach allfälligen Rechtsbeziehungen
zwischen dem faktischen Arbeitgeber und einem Dritten vernachlässigt
werden, aufgrund deren der letztere dem ersteren die ausländische
Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hatte. Im vorliegenden Fall kann
deshalb offen bleiben, worin ein "Regieauftrag" besteht und ob die
Beschwerdeführer bzw. das städtische Gartenbauamt und die Firma Y. in
einem solchen Rechtsverhältnis zueinander standen. Entscheidend ist
einzig, dass - was schon vor Obergericht nicht bestritten war - die
türkischen Arbeiter jeweils während mehreren Wochen und Monaten für das
städtische Gartenbauamt gearbeitet haben und dass sie dabei unter der
ausschliesslichen Aufsicht und Leitung der Beschwerdeführer oder ihrer
Stellvertreter standen und nach ihren Weisungen arbeiteten. Die Firma
Y. hatte, was ebenfalls nicht bestritten ist, bloss die Arbeitskräfte zur
Verfügung gestellt und, wie die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren
übereinstimmend erklärten, auf den Arbeitsplätzen "überhaupt nichts zu
tun". Das Obergericht hat also die Beschwerdeführer fremdenpolizeilich
zutreffend als Arbeitgeber bezeichnet. Dass es sich daneben noch mit der
Frage nach dem zwischen Y und dem Gartenbauamt gegebenen Rechtsverhältnis
befasste, ist auf die entsprechenden Einwendungen der Beschwerdeführer
zurückzuführen, war aber für den Ausgang der Sache unnötig. Übrigens würde
ein Regieauftrag in dem von den Beschwerdeführern umschriebenen Sinne,
nämlich als Auftrag "ohne Aufsicht und Geschirr" durchaus Raum lassen
für einen fremdenpolizeirechtlichen Stellenantritt bei einem Dritten, in
dessen Betrieb und unter dessen Aufsicht und Verantwortung der Ausländer
tatsächlich arbeitet; denn ein wesentlicher Unterschied zwischen einem
solchen Auftrag und einem Auftrag zur Vermittlung von Arbeitskräften ist
jedenfalls in Fällen wie den vorliegenden nur schwer ersichtlich. Aus den
angeführten Gründen kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Rüge der
Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz von einem unrichtigen Begriff des
Regieauftrags ausgegangen sein soll, begründet sei oder nicht. Insoweit
erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos.

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht weiter vor, es habe
wegen der unrichtigen Rechtsauffassung betreffend den Regieauftrag auch
einen Interpretations- und Subsumtionsirrtum begangen. Tatbeständlich sei
erstellt und im angefochtenen Beschluss auch anerkannt, dass in der Form
der Bestellscheine schriftliche Aufträge zwischen dem Gartenbauamt und
den Gartenbaufirmen bestanden hätten. Wenn die Vorinstanz es ablehne,
diese Verträge als Aufträge bzw. Werkverträge zu qualifizieren, so
verletze ihre Subsumtion Bundesrecht. Das sei auch deswegen der Fall,
weil die Gartenbaufirma ein Unternehmen im Sinne des Auftragsrechtes
sei. Die Firma Y. sei deshalb nicht Vermittler, also Teilnehmer an einem
verpönten Vertragstyp sui generis gewesen.

    Auch hier befassen sich die Beschwerdeführer mit dem Begriff des
Regieauftrags, was - wie bereits ausgeführt - für die Beurteilung der
Sache belanglos ist. Im übrigen unterschieben sie dem Obergericht
zu Unrecht, es habe anerkannt, dass die schriftlichen Aufträge
vermittels Bestellscheinen erteilt worden seien. Soweit in den von den
Beschwerdeführern angezogenen Erwägungen des Obergerichtes überhaupt von
Bestellscheinen die Rede ist, findet sich der Hinweis darauf in einer
daselbst angeführten Erklärung der Beschwerdeführer, die im angefochtenen
Entscheid aber ausdrücklich verworfen wird mit der Begründung, es
könne mit ihr die Feststellung des erstinstanzlichen Richters nicht
"abgetan" werden, wonach die Beschwerdeführer die Hilfskräfte, ohne
eine Bewilligung oder eine nachträgliche Genehmigung seitens der
vorgesetzten Stelle einholen zu müssen, selbst rekrutiert und direkt
beschäftigt hatten. Es ist daher mutwillig zu behaupten, die Vorinstanz
habe die Auftragserteilung in Form von Bestellscheinen anerkannt. Zudem
wurde schon im Urteil zur staatsrechtlichen Beschwerde festgehalten,
dass solche Bestellscheine zum Teil überhaupt nicht, zum Teil erst
nachträglich ausgestellt worden sind. Praktisch dienten diese Scheine
als nachträgliche Rechnungsbelege. Schliesslich ist nicht einzusehen,
warum eine Gartenbaufirma nicht als Vermittler von Arbeitskräften sollte
auftreten können. In seinem Entscheid i.S. Christen vom 18. Juli 1966
hat das EJPD die Vermittlung fremder Arbeitskräfte nicht als einen
Vertrag sui generis verpönt. Es wurde bloss ausgeführt, dass eine
Arbeitsvermittlungsfirma nicht Arbeitgeber im Sinne des ANAG sein könne,
dass in diesem Fall Arbeitgeber der Dritte sei, für den und unter dessen
Verantwortung der Ausländer arbeite. Damit aber stimmt die Würdigung des
Obergerichtes überein, wonach Y. bloss Vermittler nicht aber Arbeitgeber
der kontrollpflichtigen Türken gewesen sei, soweit diese für das städtische
Gartenbauamt Dienste verrichtet haben.

Erwägung 3

    3.- Einen Interpretations- und Subsumtionsirrtum erblicken die
Beschwerdeführer weiter darin, dass das Obergericht die Firma Y. rechtlich
als Vermittlerin und nicht als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 319 ff. OR
qualifiziert habe. Müsse bei richtiger rechtlicher Betrachtungsweise
der Regieauftrag anerkannt werden, dann müsse auch die Gartenbaufirma
als Arbeitgeberin gelten. Das sei eine notwendige rechtliche Folge. Die
Beschwerdeführer hätten gar nicht Arbeitgeber sein können, weil sie
gar keine zivil- oder öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse für
das Gartenbauamt eingegangen seien. Die "rechtliche Würdigung", wonach
sie im Rahmen ihrer Kontingente an Aushilfsstunden in eigener Kompetenz
Hilfskräfte hätten beiziehen können, sei unrichtig. Die Beschwerdeführer
seien nur ermächtigt gewesen, Regieaufträge bis zu einem bestimmten Umfang
selbst zu vergeben.

    Ob die Beschwerdeführer befugt waren, selbständig Arbeitskräfte
einzustellen, ist Tatfrage. Die Gründe, auf welche die Vorinstanz ihre
diesbezügliche Annahme stützt, gehören der Beweiswürdigung an, die den
Kassationshof bindet und mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bemängelt
werden kann (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit aber die Beschwerdeführer
Einwände rechtlicher Natur erheben, sind sie erneut deswegen unbehelflich,
weil ihre Argumentation auch hier wiederum vom angeblichen Vorliegen
von Regieaufträgen ausgeht und völlig ausser acht lässt, dass nach den
verbindlichen Annahmen der Vorinstanz sich der Beitrag der Firma Y. in
dem Zurverfügungstellen der türkischen Hilfskräfte erschöpfte und diese
während der Dauer, während welcher sie für das Gartenbauamt arbeiteten,
der ausschliesslichen Aufsicht und Weisungsgewalt der Beschwerdeführer
oder ihrer Stellvertreter unterstanden und Werkzeug und Material der
Stadt verwendeten. Da aber - wie schon dargetan - diese faktische
Dienstleistung während einer gewissen Dauer gegenüber einer in der
Schweiz ansässigen Person ausreicht, um dieser fremdenpolizeilich die
Verantwortung eines Arbeitgebers zu überbinden, bleibt kein Raum mehr
für die Frage, wie es sich bezüglich der Firma Y. mit der Anwendung der
Art. 319 ff. OR verhielt. Ihre Bezeichnung als Vermittlerin im Sinne
der fremdenpolizeilichen Bestimmungen kann daher mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden.

Erwägung 4

    4.- Soweit die Beschwerdeführer sich mit der Auslegung der Art. 3
Abs. 3 ANAG und 13 Abs. 4 ANAV befassen, anerkennen sie, dass sog.
Arbeitsvermittlungsfirmen fremdenpolizeilich nicht Arbeitgeber sind. Als
Arbeitgeber könne, so machen sie geltend, fremdenpolizeilich nur
verantwortlich sein, wer in seinem Betrieb eine bestimmte Arbeitsstelle
durch einen kontrollpflichtigen Ausländer besetze. Durch die Vergebung
von Regieaufträgen würden jedoch in den kommunalen, kantonalen und
eidgenössischen Betrieben gerade keine Stellen besetzt. Die Arbeitnehmer
blieben vielmehr vollständig unter der Arbeitgeberverantwortung der
Gartenbaufirmen und anderen Privatunternehmungen, an welche solche
Regieaufträge vergeben würden. Die Gartenbaufirmen seien deshalb
eindeutig die Arbeitgeber im fremdenpolizeilichen Sinne. Die zur
Diskussion stehenden Regieaufträge seien fremdenpolizeilich noch nie
als Stellenwechsel qualifiziert worden. Sodann sei es bundesrechtlich
unhaltbar, den Beschwerdeführern Arbeitgeberfunktionen im Sinne von Art. 3
Abs. 3 ANAG und Art. 13 Abs. 4 ANAV zu überbinden. Wenn bei der Stadt
Zürich Aushilfskräfte eingestellt würden, so werde die fremdenpolizeiliche
Bewilligung im Rahmen des Einstellungsverfahrens überprüft. Wenn schon von
einer fremdenpolizeilichen Arbeitgeberstellung der Stadt gesprochen werden
wolle, so übten sicher nicht die Beschwerdeführer als mittlere Beamte
eine solche Funktion aus. Dann trüge allenfalls der Gartenbauinspektor
als Chef des Gartenbauamtes die fremdenpolizeiliche Verantwortung.

    Wie schon im Urteil zur staatsrechtlichen Beschwerde ausgeführt
wurde, setzt der Stellenantritt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ANAG kein
dienstvertragliches Verhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR voraus.
Arbeitgeber ist schon, wer einen Ausländer faktisch in seinem Betrieb
unter eigener Verantwortung und Aufsicht beschäftigt (s. Entscheid des
EJPD vom 18.7.1966 i.S. Christen). Das aber ist im vorliegenden Fall
nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz geschehen, in dem
die türkischen Arbeiter gegenüber dem Gartenbauamt während einer gewissen
Dauer unter der ausschliesslichen Aufsicht und Leitung der Organe dieses
Amtes Dienste verrichtet haben. Deshalb vermag auch hier der Hinweis
auf angebliche Regieaufträge zwischen dem Gartenbauamt und der Firma
Y. nicht durchzuschlagen. Inwiefern es aber bundesrechtlich unhaltbar
sein sollte, mittleren Beamten fremdenpolizeilich die Verantwortung
eines Arbeitgebers zu überbinden, ist unerfindlich, sofern es in ihrer
Kompetenz liegt, Arbeitskräfte selbständig und ohne Bewilligung oder
nachträgliche Genehmigung einer übergeordneten Stelle zu rekrutieren
und zu beschäftigen. Auch mittlere Beamte können nach Massgabe der
ihnen zustehenden Befugnisse als Organe des Gemeinwesens in Erscheinung
treten, in dessen Namen sie handeln, und insoweit haben sie dann auch die
Verantwortung für ihre Handlungen zu übernehmen. Nachdem in casu feststeht,
dass die Beschwerdeführer jene Befugnis hatten, ohne den Gartenbauinspektor
zuvor um seine Zustimmung oder nachträglich um seine Genehmigung ersuchen
zu müssen, sind sie fremdenpolizeilich als Arbeitgeber der türkischen
Hilfskräfte anzusehen. Dabei könnte sich höchstens die Frage stellen,
ob nicht der Gartenbauinspektor als Aufsichtsorgan zu entsprechenden
Weisungen verpflichtet gewesen wäre und er wegen deren Unterlassung neben
den Beschwerdeführern fremdenpolizeilich Verantwortung trage. Diese Frage
steht jedoch nicht zur Entscheidung, und ihre Bejahung könnte jedenfalls
nicht dazu führen, den Beschwerdeführern die Eigenschaft von Arbeitgebern
im Sinne des ANAG und der ANAV abzusprechen.

Erwägung 5

    5.- Nach der Meinung der Beschwerdeführer ist ferner der
angefochtene Entscheid "hinsichtlich der strafrechtlichen Sicherung des
Fremdenpolizeirechtes unbefriedigend und daher bundesrechtswidrig". Y. sei
bereits streng bestraft worden. Zwar sei er nicht als Arbeitgeber ins
Recht gefasst worden, sondern nach der strengeren Norm der Erleichterung
des rechtswidrigen Verweilens von Ausländern im Inland gemäss Art. 23
Abs. 1 al. 5 ANAG. Er trage also die fremdenpolizeiliche Verantwortung
dafür, dass er die fraglichen Türken ohne Arbeitsbewilligung in seinen
Gartenbaubetrieb aufgenommen habe. Warum darüber hinaus nun noch die
Beschwerdeführer gebüsst werden sollten, sei nicht einzusehen und finde
im Gesetz keine Stütze.

    Die Beschwerdeführer anerkennen selber, dass Y. nicht als
Arbeitgeber, sondern als Vermittler fremdenpolizeilich erfasst worden
ist. Als solcher aber war er nicht verantwortlich für das Beschaffen der
Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt. Diese Pflicht überbindet das
Gesetz dem Arbeitgeber. Warum aber die Bestrafung des Vermittlers wegen
Erleichterung des rechtswidrigen Verweilens von Ausländern im Inland
(Art. 23 Abs. 1, al. 5 ANAG) zur Straflosigkeit des Arbeitgebers führen
sollte, der seine fremdenpolizeiliche Pflicht zur Beschaffung jener
Bewilligung vernachlässigt hat, ist schlechterdings nicht einzusehen. Die
Rüge der Verletzung von Bundesrecht geht deshalb in diesem Punkte
offensichtlich fehl.

Erwägung 6

    6.- Schliesslich werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht eine
Verletzung von Art. 18 StGB vor. Sie machen geltend, jenes habe selber
festgehalten, dass sie nicht mit Vorsatz gehandelt hätten. Aber auch
Fahrlässigkeit liege nicht vor. Die jahrzehntelange unangefochtene
Praxis der Regieaufträge sei unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit
zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer, die noch nie mit dem Gesetz
in Konflikt geraten seien, hätten nicht damit rechnen müssen, dass sie
plötzlich eine fremdenpolizeiliche Verantwortung wahrzunehmen hätten,
nachdem bisher von einer solchen nie die Rede gewesen sei. Da hätten schon
die Fremdenpolizeibehörden und die Vorgesetzten der Beschwerdeführer
diesen klarmachen müssen, dass sie die fremdenpolizeilichen
Verhältnisse der Arbeitnehmer bei Regieeinsätzen zu überprüfen
haben. Nachdem davon aber nie gesprochen worden sei, könne man nicht
plötzlich sagen, die Beschwerdeführer hätten fahrlässig gehandelt. Dass
drei der Beschwerdeführer die Firma Y. nach den fremdenpolizeilichen
Verhältnissen der fraglichen Türken gefragt hätten, spreche nicht gegen
sie. Diese Nachfrage sei aus staatsbürgerlichem Verantwortungsbewusstsein
erfolgt. Zudem habe Y. jeweils geantwortet, es sei alles in Ordnung.

    Das Obergericht hat die Annahme des erstinstanzlichen Richters,
wonach die Beschwerdeführer positiv gewusst hätten, dass keine
Arbeitsbewilligungen bestanden, als aktenwidrig bezeichnet. Es
hat dagegen ausdrücklich angenommen, dass den Beschwerdeführern die
fremdenpolizeilichen Beschränkungen bei der Beschäftigung ausländischer
Aushilfsarbeiter bekannt gewesen seien oder zumindest hätten bekannt
sein müssen; das erhelle im übrigen aus der Tatsache, dass einige der
Beschwerdeführer bei der Firma Y. nachgefragt hatten, ob die Türken
Arbeitsbewilligungen besässen. Und weiter folgerte das Obergericht aus
diesem Verhalten, dass sich die Gartenmeister und Friedhofverwalter damals
selber de facto als Arbeitgeber der Türken betrachtet hätten.

    Die Feststellung der Nachfrage bei Y. ist tatsächlicher Natur und
bindet den Kassationshof (Art. 277 bis Abs. 1 BStP). Was dagegen die
Annahme betrifft, die Beschwerdeführer hätten um die fremdenpolizeilichen
Beschränkungen gewusst oder zumindest um sie wissen müssen, so ist
nicht klar, wie diese Alternative, die teils eine tatsächliche Annahme,
teils eine rechtliche Würdigung enthält, zu verstehen ist. Denkbar
wäre, dass der erste Teil mit der positiven Feststellung, dass die
Beschwerdeführer um die fremdenpolizeilichen Beschränkungen wussten, auf
diejenigen Beschwerdeführer Bezug hat, die sich tatsächlich bei Y. nach
den Arbeitsbewilligungen erkundigten, während die zweite Annahme die
übrigen Beschwerdeführer beträfe, denen damit zur Last gelegt würde, dass
auch sie bei pflichtgemässer Vorsicht sich über die fremdenpolizeilichen
Verhältnisse ihrer ausländischen Hilfskräfte hätten Gedanken machen
müssen. Indessen kann der betreffende Satz namentlich wegen des im zweiten
Teil enthaltenen Wortes "zumindest" auch dahin verstanden werden, dass
die Vorinstanz für alle Beschwerdeführer in gleicher Weise als Minimum
blosse Fahrlässigkeit angenommen hat. Wie es sich damit wirklich verhält,
lässt sich der knappen Begründung des angefochtenen Urteils nicht mit
Sicherheit entnehmen. Zu dieser Unklarheit tritt noch die Möglichkeit eines
offensichtlichen Versehens, indem das Obergericht einerseits feststellt,
einige Beschwerdeführer - in Wirklichkeit waren es deren drei - hätten
sich bei Y. nach den Arbeitsbewilligungen erkundigt, und anderseits
diesen Umstand zum Anlass nimmt, um bezüglich aller Beschwerdeführer
anzunehmen, sie hätten sich damals de facto als Arbeitgeber der Türken
betrachtet. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass die Vorinstanz sonst nichts unter dem Titel der objektiven Umstände
und der persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB anführt,
ist eine zuverlässige Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht
möglich. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
sie die Verschuldensfrage kläre. Dabei wird sie beachten müssen, dass
zur Annahme einer Übertretung von Art. 3 Abs.3 ANAG und 13 Abs. 4 ANAV
nicht schon genügt, dass die Beschwerdeführer um die fremdenpolizeilichen
Beschränkungen bei der Beschäftigung ausländischer Aushilfsarbeiter wussten
bzw. im Falle der Annahme von Fahrlässigkeit nach den Umständen und ihren
persönlichen Verhältnissen darum wissen mussten, sondern dass sie auch die
Pflichten, welche sich aus diesen fremdenpolizeilichen Beschränkungen
für sie ergaben, kannten bzw. bei gebotener Sorgfalt hätten kennen
können. In diesem Zusammenhang wird ihr Wissen um ihre faktische Stellung
als Arbeitgeber von Bedeutung sein, aber auch gewürdigt werden müssen, ob
das Fehlen irgendwelcher Weisungen von Seiten der vorgesetzten Stelle nicht
dazu angetan war, die betreffenden Gartenmeister und Friedhofverwalter in
ihren Überlegungen zu beeinflussen bzw. zu bewirken, dass sie hinsichtlich
ihrer fremdenpolizeilichen Pflichten überhaupt keine Überlegungen
anstellten und ihnen gegebenenfalls das Unrechtsbewusstsein fehlte.

Entscheid:

Demnach erkennt der Kassationshof:

    Die Nichtigkeitsbeschwerden werden teilweise gutgeheissen,
das angefochtene Urteil entsprechend aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.