Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 II 375



99 II 375

53. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vym 18. Oktober 1973
i.S. Zindel und Bürer gegen Obrecht. Regeste

    Erbrechtliche Auflage; Art. 482 ZGB.

    1.  Zum Abschluss eines Erbteilungsvertrages bedarf die Ehefrau unter
dem Güterstand der Güterverbindung der Einwilligung des Ehemannes (Erw. 5).

    2.  Von Todes wegen kann die Ehefrau ohne Einwilligung des Ehemannes
über ihr eingebrachtes Gut verfügen (Erw. 6).

    3.  Eine Auflage, die die gesetzlichen Erben verpflichtet, mit
einem Dritten einen bestimmten Teilungsvertrag über einen im Nachlass
befindlichen Anteil an einer ungeteilten Erbschaft abzuschliessen, ist
zulässig (Erw. 7).

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    Am 13. Juni 1960 starb in Jenins Anna Obrecht-Lippuner. Ihr Nachlass
ging unverteilt auf ihre gesetzlichen Erben über, nämlich auf ihre beiden
Kinder Christian Obrecht und Anna Zindel-Obrecht.

    Am 17. Oktober 1967 errichtete Anna Zindel-Obrecht ein eigenhändiges
Testament, das unter anderem folgende Bestimmungen enthält:

    "1. Mein gesamter Nachlass soll, nach Abzug des von Gesetzes wegen
auf meinen Ehemann entfallenden Teils, zu gleichen Teilen an meine Kinder
Annelise Bürer-Zindel und Rico Zindel-Malär übergehen.

    2. Es ist mein audrücklicher Wille, dass der Nachlass meiner Mutter
wie folgt auf meinen Bruder Christian Obrecht-Wegelin, Jenins, und mich
aufgeteilt wird:...

    Diese Aufteilung des Nachlasses meiner Mutter entspricht mit
Ausnahme der Zuweisung der Panx-Wiese an meinen Bruder dem von Dr. P. von
Rechenberg, Chur, ausgearbeiteten Teilungsvorschlag."

    Am 17. November 1967 starb Anna Zindel-Obrecht. Als gesetzliche Erben
hinterliess sie ihren Ehemann Johann Ulrich Zindel sowie ihre zwei Kinder
Annalise Bürer-Zindel und Ulricus (Rico) Zindel-Malär.

    Mit Leitschein vom 23. März 1969 leiteten Johann Ulrich Zindel,
Annalise Bürer und Rico Zindel gegen Christian Obrecht eine Klage ein,
mit der sie unter anderem verlangten, es sei festzustellen, dass Ziff. 2
der letztwilligen Verfügung nichtig bzw. ungültig sei. Das Bezirksgericht
Unterlandquart und das Kantonsgericht von Graubünden wiesen die Klage
in diesem Punkte ab, worauf die Kläger die Berufung ans Bundesgericht
erklärten.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Der Hauptstreit dreht sich um die Gültigkeit von Ziff. 2 des
Testaments. Die Kläger machen unter Berufung auf ein von ihnen eingeholtes
Gutachten Escher vom 26. Februar 1969 und ein Ergänzungsgutachten desselben
Autors vom 19. Mai 1973 im wesentlichen geltend, Anna Zindel-Obrecht hätte
zu Lebzeiten einen Teilungsvertrag mit dem Beklagten über den Nachlass
ihrer Mutter nur mit Zustimmung ihres Mannes abschliessen dürfen; ihr Mann
habe jedoch den ihm vorgelegten Teilungsvertrag nicht genehmigt; es sei
unzulässig, die zu Lebzeiten erforderliche Zustimmung des Ehemannes dadurch
zu umgehen, dass der Teilungsvertrag in eine Verfügung von Todes wegen
aufgenommen werde. Überdies habe Anna Zindel-Obrecht aus sachenrechtlichen
Gründen über den Nachlass ihrer Mutter nicht allein verfügen dürfen,
da dieser ihr und ihrem Bruder zur gesamten Hand gehört habe. Ziff. 2
des Testaments dürfe nicht als Auflage verstanden werden, denn was nicht
Gegenstand einer Schuldverpflichtung sein könne und nicht erzwingbar sei,
könne nicht Gegenstand einer Auflage bilden. Die Erblasserin dürfe eine
Willenserklärung, die sie zu Lebzeiten aus güterrechtlichen Gründen ohne
Zustimmung des Mannes nicht abgeben dürfe, nicht mittels Auflage ihren
Erben überbinden. Dürften die Erben durch Auflagen zum Abschluss eines
vorgeschriebenen Teilungsvertrags verpflichtet werden, könnten dadurch
viele güterrechtliche und erbrechtliche Bestimmungen umgangen werden.

    Demgegenüber erblickt der Beklagte gestützt auf ein von ihm eingeholtes
Gutachten Merz vom 9. Mai 1970 in Ziff. 2 des Testaments eine rechtsgültige
Auflage. Er macht geltend, eine verheiratete Frau dürfe ohne die Zustimmung
ihres Mannes über ihren Nachlass testamentarisch verfügen, ihn also auch
mit Auflagen belasten. Der Anteil an einer Erbschaft sei vererblich,
könne also auch Gegenstand eines Testamentes sein und demzufolge auch mit
Auflagen belastet werden. Anna Zindel-Obrecht habe ihren aus dem Nachlass
ihrer Mutter stammenden Erbanteil mit einer Auflage belastet, welche die
Erben verpflichte, das auf sie übergegangene Recht auf Mitsprache und
Mitwirkung bei der Teilung in ihrem Sinne auszuüben.

Erwägung 4

    4.- Nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien ist die
letztwillige Verfügung der Anna Zindel-Obrecht vom 17. Oktober 1967
ein formgültiges eigenhändiges Testament im Sinne von Art. 498 und 505
ZGB. Die Vorinstanz schreibt in ihrer Tatbestandsdarstellung, dass dieses
Testament unangefochten geblieben sei. Diese Feststellung beruht wohl
auf einem offensichtlichen Versehen, haben doch die Kläger mit ihrer
Klage Ziff. 2 des Testaments als ungültig angefochten. Ein Nachteil ist
ihnen durch die erwähnte Bemerkung allerdings nicht erwachsen, denn die
Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit der Frage auseinandergesetzt,
ob Ziff. 2 des Testaments Bestand habe oder nicht.

Erwägung 5

    5.- Mit dem Tod der Anna Obrecht-Lippuner ging ihr Nachlass auf
ihre gesetzlichen Erben, d.h. auf Anna Zindel-Obrecht und den Beklagten
über. Diese wurden Gesamteigentümer am Nachlass. Anna Zindel-Obrecht
durfte deshalb nicht allein, sondern nur zusammen mit ihrem Bruder über
Gegenstände des mütterlichen Nachlasses verfügen (Art. 602, 652 und 653
ZGB; BGE 99 II 26).

    Der Anteil am mütterlichen Nachlass fiel Anna Zindel-Obrecht während
ihrer Ehe unentgeltlich zu und gehörte demnach zu ihrem eingebrachten Gut
(Art. 195 Abs. 1 ZGB). Das eingebrachte Gut einer unter dem Güterstand der
Güterverbindung lebenden Ehefrau gehört zum ehelichen Vermögen (Art. 194
ZGB), das vom Ehemann verwaltet wird; der Ehefrau steht die Verwaltung nur
insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt
ist (Art. 200 ZGB). Sie darf demnach über ihr eingebrachtes Gut nur im eng
begrenzten Bereich ihrer ordentlichen Vertretungsbefugnis allein verfügen;
sonst darf sie darüber ohne Zustimmung des Mannes keine Verfügungen
treffen (Art. 203 ZGB). Die Mitwirkung bei der Teilung einer Erbschaft,
insbesondere der Abschluss eines Erbteilungsvertrages, überschreitet den
Rahmen der ordentlichen Vertretungsbefugnis (LEMP, N. 8 am Ende zu Art. 203
ZGB). Anna Zindel-Obrecht durfte demnach zu Lebzeiten ohne die Zustimmung
ihres Mannes mit dem Beklagten vertraglich keine Teilung vereinbaren.

    Nach übereinstimmender Darstellung beider Parteien hat Anna
Zindel-Obrecht zu Lebzeiten versucht, mit ihrem Bruder einen
Erbteilungsvertrag abzuschliessen, dessen Inhalt im wesentlichen dem
entsprach, was sie dann in Ziff. 2 des Testamentes anordnete. Ihr
Ehemann lehnte die Genehmigung dieses Vertrages jedoch ausdrücklich
ab. Zu Lebzeiten der Anna Zindel-Obrecht ist somit eine Verfügung über
den Nachlass der Anna Obrecht-Lippuner nicht zustandegekommen.

Erwägung 6

    6.- Mit dem Tod einer Ehefrau wird die eheliche Gemeinschaft
aufgelöst, womit die güterrechtlich begründeten Verwaltungs-, Nutzungs-
und Verfügungsbefugnisse des Ehemannes am eingebrachten Gut der
Frau erlöschen. Das eingebrachte Frauengut fällt unter Vorbehalt der
erbrechtlichen Ansprüche des Ehemannes an die Erben der Frau (Art. 212
Abs. 1 ZGB; LEMP, N. 1 und 19 zu Art. 212 und 213 ZGB). Mit dem Tode der
Anna Zindel-Obrecht fiel also ihre güterrechtliche Verfügungsbeschränkung
dahin.

    Eine urteilsfähige Ehefrau darf unter Beobachtung der gesetzlichen
Schranken und Formen über ihr Vermögen letztwillige Verfügungen treffen
(Art. 467 ZGB), und zwar können sich diese sowohl auf ihr eingebrachtes
Gut wie auf ihr Sondergut beziehen. Die Einwilligung des Ehemannes ist
dazu nicht erforderlich (TUOR, N. 7 zu Art. 467 ZGB).

    Der Anteil der Anna Zindel-Obrecht am Nachlass ihrer Mutter
stellt ein zum eingebrachten Gut gehörendes Recht auf eine Erbschaft
dar. Ein solches ist vererblich (Art. 542 Abs. 2 ZGB) und kann somit
auch zum Gegenstand testamentarischer Anordnungen gemacht werden. Anna
Zindel-Obrecht durfte demnach in den gesetzlichen Schranken und Formen
über ihre gesamthänderische Berechtigung am Nachlass ihrer Mutter ohne
die Zustimmung ihres Ehemannes letztwillige Verfügungen treffen.

Erwägung 7

    7.- Von dieser Möglichkeit hat die Erblasserin in Ziff. 2 ihres
Testamentes Gebrauch gemacht. Streitig ist, ob in dieser Verfügung eine
zulässige Auflage zu erblicken sei.

    a) Eine Auflage im Sinne von Art. 482 ZGB ist eine Verfügung
von Todes wegen, die einen gesetzlichen oder eingesetzten Erben oder
einen Vermächtnisnehmer verpflichtet, zu einem bestimmten Zweck etwas
zu tun oder zu unterlassen, wobei diese Verpflichtung aber nicht ein
Forderungsrecht eines Berechtigten, sondern nur einen Anspruch der
interessierten Personen auf Vollziehung begründet (BGE 94 II 91/92 mit
Hinweisen; HERZER, Erbrechtliche Auflagen und Bedingungen nach Art. 482
ZGB, Diss. Zürich 1941, S. 40). Ob eine in die Lebensverhältnisse der
Erben eingreifende Vorschrift eines Erblassers als Auflage betrachtet
werden könne, ist eine.Auslegungsfrage (ESCHER, Eingriffe eines Erblassers
in Lebensverhältnisse der Erben, SJZ 1962, S. 330).

    Anna Zindel-Obrecht verfügte in Ziff. 2 ihres Testamentes folgendes:
"Es ist mein ausdrücklicher Wille, dass der Nachlass meiner Mutter wie
folgt auf meinen Bruder... und mich aufgeteilt wird:...". Diese Anordnung
kann entgegen der Meinung der Kläger ohne weiteres so verstanden werden,
dass die Erblasserin dadurch ihre gesetzlichen Erben als Erbeserben
ihrer Mutter zu einem Tun habe verpflichten wollen, nämlich ihrem Bruder
gegenüber zu einer Teilung des Nachlasses im Sinne ihrer testamentarischen
Anordnungen Hand zu bieten. Wenn die Vorinstanz das Testament in diesem
Sinne auslegte, kann darin jedenfalls keine Verletzung von Bundesrecht
erblickt werden. Zu prüfen bleibt, ob eine solche Auflage zulässig sei.

    b) Nach Art. 482 Abs. 2 ZGB machen unsittliche oder rechtswidrige
Auflagen die Verfügung ungültig. Der Wille des Erblassers darf indessen
nicht allzuleicht, sondern nur unter dem Gebot höherer Rücksichten
vereitelt werden. Die Vermutung zu Gunsten der Aufrechterhaltung des
Testaments gilt auch hier (TUOR, N. 28 zu Art. 482 ZGB). Im vorliegenden
Fall kann die gemachte Auflage nicht als unsittlich oder rechtswidrig
bezeichnet werden. Da Anna Zindel-Obrecht über ihr eingebrachtes Frauengut
letztwillig ohne Zustimmung ihres Mannes verfügen durfte, hätte sie (immer
natürlich im Rahmen der Pflichtteilsschranken) als Primärerbin über ihre
gesamthänderische Berechtigung am Nachlass ihrer Mutter testamentarisch
auch einen Erben einsetzen können; sie hätte also zum Beispiel ihren
Anteil durch letztwillige Verfügung voll auf ihren Bruder übertragen
dürfen, ohne sich dadurch den Vorwurf des unsittlichen oder rechtswidrigen
Handelns zuzuziehen. Die Belastung des Nachlasses mit den in Ziff. 2 des
Testaments umschriebenen Auflagen geht weniger weit und benachteiligt
ihre gesetzliche Erben weniger, als wenn sie ihnen den ganzen Anteil am
mütterlichen Nachlass entzogen hätte. Ist aber der völlige Entzug dieses
Anteils nicht rechtswidrig oder unsittlich, dann kann es auch die weniger
weitgehende Belastung des Anteils mit Auflagen nicht sein.

    Unsittlich ist eine Auflage unter anderem dann, wenn sie vom
Adressaten ein verpöntes Verhalten verlangt (HERZER, aaO S. 105). Die
Kläger machen unter Hinweis auf das Gutachten Escher geltend, ein Zwang
zum Abschluss eines Vertrages mit einem bestimmten Inhalt könne nicht
Gegenstand einer Auflage sein. Dieser Einwand ist in seiner allgemeinen
Formulierung unbegründet. In der Literatur ist unbestritten, dass ein
Erblasser mit einer Auflage zum Beispiel anordnen darf, seine Erben
hätten in bestimmt umschriebener Weise für den Unterhalt seines Grabes
zu sorgen oder in einer bestimmten Kirche oder Pfarrei an bestimmten
Tagen Jahrzeitmessen lesen zu lassen oder seinen Diener zu übernehmen
und ihn zu den bisherigen Anstellungs- und Lohnbedingungen weiter zu
beschäftigen (TUOR, N. 6 zu Art. 482 ZGB). In allen diesen Fällen wird
den Erben rechtlich vorgeschrieben, einen Vertrag mit einem zum voraus
bestimmten Inhalt abzuschliessen. Damit wird von ihnen noch kein verpöntes
Verhalten verlangt. Die Befürchtung der Kläger, es könnten güter-
und erbrechtliche Bestimmungen umgangen werden, wenn die Erben durch
Auflagen verpflichtet werden dürften, vorgeschriebene Teilungsverträge
abzuschliessen, ist unbegründet, weil die Auflagen sich im Rahmen der
Rechtsordnung halten müssen und der Herabsetzung unterliegen, wenn sie
die Pflichtteilsrechte der gesetzlichen Erben verletzen (ESCHER, N. 6
und TUOR, N. 10 zu Art. 486 ZGB).

    Unsittlich und rechtswidrig ist eine Auflage ferner auch dann, wenn
sie die Persönlichkeitsrechte des Adressaten, zum Beispiel sein Recht
auf Eheschliessung, beeinträchtigt oder seine individuelle Freiheit
in einem Recht und Sitte verletzenden Masse einschränkt (TUOR, N. 28
und 28a zu Art. 482 ZGB). Berührt eine Auflage nur die wirtschaftliche
Freiheit des Adressaten, ist zu prüfen, ob dies in einem Masse geschehe,
dass dadurch das Recht der Persönlichkeit verletzt wird. In der Literatur
wird zum Beispiel eine Auflage als unzulässig erklärt, die dem Belasteten
verbietet, eine ihm vermachte Liegenschaft zu veräussern, weil durch eine
solche Anordnung seine wirtschaftliche Existenz bedroht werden könnte
(TUOR, N. 6 und 28a zu Art. 482 ZGB; HERZER, aaO S. 106; vgl. auch BGE 87
II 363). Im vorliegenden Fall werden die Kläger durch die Auflage lediglich
verpflichtet, mit dem Beklagten einen Vertrag eines bestimmten Inhaltes
abzuschliessen. Das allein verletzt ihre Persönlichkeitsrechte und ihre
individuelle Freiheit nicht. Wohl können sie den Vertrag mit dem Beklagten
nicht mehr nach Belieben gestalten; aber es ist gerade der Zweck einer
Auflage, dass sie dem Belasteten gewisse Bindungen und Verpflichtungen
auferlegt, die er ohne die Auflage nicht hätte. Auch die wirtschaftliche
Freiheit der Erben wird durch die Auflage nicht in unzumutbarer Weise
beeinträchtigt, weil diese über das, was sie auflagegemäss erhalten,
frei verfügen dürfen. Anna Zindel-Obrecht sah im Testament zudem einen
angemessenen Wertausgleich vor.

    Die Kläger machen schliesslich geltend, zum Gegenstand einer Auflage
dürfe nur gemacht werden, was Inhalt einer Schuldverpflichtung sein könne;
was nicht erzwingbar sei, könne nicht Gegenstand einer Auflage bilden.
Nach Art. 482 Abs. 1 ZGB kann jedoch die Vollziehung einer rechtsgültigen
Auflage von jedermann verlangt werden, der daran ein Interesse hat. Da
es sich dabei nicht um eine obligatorische Forderungsklage handelt,
kann der Klageberechtigte bei schuldhafter Nichterfüllung zwar keinen
Schadenersatz verlangen, und sein Anspruch auf Vollziehung ist streng
persönlicher Natur, so dass er weder auf seine Erben übergehen noch von
seinen Gläubigern gepfändet werden kann (BGE 94 II 92; TUOR, N. 17 und
18 zu Art. 482 ZGB; HERZER, aaO S. 55). Das ändert aber nichts daran,
dass nach dem Wortlaut von Art. 482 Abs. 1 ZGB grundsätzlich jede erlaubte
und formgerechte Auflage einen Vollziehungsanspruch entstehen lässt, der
vor Gericht geltend gemacht werden kann (TUOR, N. 13 ff. zu Art. 482 ZGB;
HERZER, aaO S. 55 und 59). Im vorliegenden Fall war die Auflage erlaubt
und formgerecht. Der Beklagte als Berechtigter hat demnach einen klagbaren
Anspruch darauf, dass der in Ziff. 2 des Testaments zum Ausdruck gebrachte
Wille der Anna Zindel-Obrecht vollzogen werde. Insoweit ist die Auflage
erzwingbar. Dem Anspruch kommt freilich nur dann praktische Bedeutung
zu, wenn der Beklagte seinerseits gewillt ist, mit den Klägern einen
Vertrag mit dem im Testament umschriebenen Inhalt abzuschliessen. Diese
Voraussetzung ist hier aber erfüllt.

    Die Berufung der Kläger erweist sich somit in diesem Punkte als
unbegründet.