Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 II 324



99 II 324

45. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Dezember 1973 i.S. Bucher gegen
Bank für Kredit und Aussenhandel AG. Regeste

    Wechselrecht.

    1.  Art. 991 Ziff. 2 und 996 OR. Die Wechselsumme muss im Text der
Anweisung angegeben werden. Fehlt sie dort bei der Begebung, so liegt
ein Blankowechsel vor; ihre nachträgliche Angabe stellt keine Änderung
im Sinne von Art. 1068 OR dar, mag sie auch getroffenen Vereinbarungen
widersprechen (Erw. 1).

    2.  Art. 1000 OR. Erwerb von Wechseln, die abredewidrig ausgefüllt
worden sind; Sorgfaltspflicht des Erwerbers, Einreden des Bezogenen,
Beweislast (Erw. 2 und 3).

Sachverhalt

    A.- Bucher akzeptierte zwei Wechsel, die Rothenberger am 20. Mai
1970 auf ihn gezogen hatte. Der erste war am 31. Oktober, der zweite am
10. Dezember 1970 fällig. Als Bucher sie annahm, lautete die Wechselsumme
auf dem ersten oben rechts in Ziffern auf Fr. 5000.--; ob dies auch beim
zweiten zutraf, steht nicht fest. Dagegen war auf beiden Wechselurkunden
der Raum, der für die Angabe der Wechselsumme in Buchstaben bestimmt ist,
noch nicht ausgefüllt.

    Nach der Annahme änderte Rotherberger auf dem ersten Wechsel die Ziffer
5000.-- in 115 000.-- ab und gab die so erhöhte Wechselsumme an der dafür
vorgesehenen Stelle im Anweisungstext auch in Buchstaben an. Die gleiche
Summe setzte er in Ziffern und Buchstaben im zweiten Wechsel ein. Dann
versah er beide als Wechselnehmer mit einem Blanko-Indossament und gab
sie als Sicherheit der Bank für Kredit und Aussenhandel AG, die ihm einen
Kontokorrent-Kredit eingeräumt hatte.

    Als Rothenberger in der Folge den Passivsaldo des Kredites nicht
decken konnte, gab die Bank am 3. September 1970 Bucher vom Ankauf
der beiden Wechsel Kenntnis und ersuchte ihn um deren Einlösung bei
Fälligkeit. Da Bucher die Zahlung verweigerte, liess die Bank ihn
betreiben. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag und, als der Bank für
die Wechselsummen nebst Zins und Kosten die provisorische Rechtsöffnung
erteilt wurde, beim Bezirksgericht Zürich Aberkennungsklage.

    B.- Das Bezirksgericht und auf Appellation hin am 4.  Juni 1973 auch
das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab.

    C.- Der Kläger hat gegen das Urteil des Obergerichts die Berufung
erklärt. Er beantragt, es aufzuheben und die Klage gutzuheissen.

    Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen,
die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben,
entsprechend dem geänderten Text. Wer früher unterschrieben hat, haftet
dagegen nach dem ursprünglichen Text (Art. 1068 OR).

    Der Kläger wirft dem Obergericht vor, diese Bestimmung zu Unrecht
nicht angewendet zu haben. Er macht geltend, nach Art. 1068 OR hafte er
jedenfalls nur für Fr. 10 000.--, weil bei der Annahme jeder Wechsel auf
Fr. 5000.-- gelautet habe und der Betrag erst nachher von Rothenberger auf
je Fr. 115 000.-- erhöht worden sei; die Ausführungen des Obergerichtes,
wonach der zweite Wechsel zunächst überhaupt keine Summe aufgewiesen und
Rothenberger versprochen habe, eine Fr. 10 000.-- nicht erreichende Zahl
einzusetzen, beruhten offensichtlich auf Versehen.

    a) Nach der Rechtsprechung liegt ein offensichtliches Versehen nur vor,
wenn eine tatsächliche Feststellung darauf zurückzuführen ist, dass die
Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig wahrgenommen
hat (BGE 96 I 196/7, 91 II 277, 334, 87 II 232/3 mit Verweisungen). Dies
trifft hier nicht zu. Die vom Kläger beanstandeten Ausführungen der
Vorinstanz enthalten keine tatbeständliche Feststellung; das Obergericht
gibt darin bloss Angaben der Klageschrift wieder, ohne jedoch zu sagen,
ob sie Glauben verdienen. Daran ändert nichts, dass der neue Anwalt des
Klägers in der Replik behauptete, beide Wechsel seien "gefälscht" worden,
und dass er ferner in der Noveneingabe vom 24. August 1972 diese Behauptung
wiederholte und verlangte, dafür zum Beweise zugelassen zu werden.

    Ob das Obergericht mit der Bemerkung, beim zweiten Wechsel liege
schon nach der eigenen Darstellung des Klägers ein Blankoakzept vor,
eine tatbeständliche Feststellung treffen wollte, erscheint zweifelhaft,
zumal es beifügt, Rothenberger habe laut seiner Aussage als Zeuge die
zuerst eingesetzte Zahl geändert. Diese Aussage bezieht sich freilich
nach der Protokollstelle, auf die das Obergericht dabei verweist, auf
den ersten Wechsel. Wie es sich mit der Bemerkung der Vorinstanz verhält,
kann jedoch offen bleiben, wenn anzunehmen ist, dass es sich hinsichtlich
der Wechselsumme so oder anders um Blankowechsel gehandelt hat.

    b) Nach Art. 991 Ziff. 2 OR muss der gezogene Wechsel die unbedingte
Anweisung enthalten, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Ob die Summe
in Ziffern oder Buchstaben zu schreiben sei, sagt das Gesetz nicht; es
bestimmt in Art. 996 OR nur, welche Summe massgebend ist, wenn ein Wechsel
mehrere, unter sich abweichende Beträge aufweist. Ist die Wechselsumme in
Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt die in Buchstaben angegebene
(Abs. 1). Ist sie mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern
angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe (Abs. 2).

    Aus dieser Regel und aus der Übung, die Wechselsumme auf Formularen
oben rechts, ausserhalb des eigentlichen Textes, in Ziffern anzugeben,
leitet die deutsche Lehre ab, eine bestimmte Stelle für die Angabe der
Summe sei nicht vorgeschrieben; Art. 6 des deutschen Wechselgesetzes
(DWG), der dem Art. 996 OR entspricht, behandle Angaben ausserhalb
und innerhalb des Wechseltextes vielmehr als gleichwertig (STRANZ,
Wechselrecht, 14. Aufl. N. 6 zu Art. 1 DWG; vgl. ferner BAUMBACH/HEFERMEHL,
Wechselgesetz und Scheckgesetz, 10. Auflage N. 5 und QUASSOWSKI/ALBRECHT,
Wechselgesetz, N. 13 zu Art. 1 DWG; JACOBI, Wechselgesetz und Scheckrecht,
S. 371). Diese Auffassung verträgt sich nicht mit Art. 991 Ziff. 2
OR, der eine unbedingte Zahlungsanweisung, lautend auf eine bestimmte
Geldsumme, vorschreibt. Eine solche Anweisung liegt nicht vor, wenn die
Wechselsumme bloss oben rechts oder sonst ausserhalb des Textes in Ziffern
angegeben wird (GUHL/MERZ/KUMMER, OR S. 767; SJZ 1951 S. 128 Nr. 41).
STRANZ (aaO) fügt denn auch bei, die Zahlungsanweisung selbst sei jedoch
nur verständlich, wenn sie auf eine zu zahlende Summe bezogen werden
könne, weshalb es üblich und empfehlenswert sei, die Summe in den Text
der Anweisung aufzunehmen. Art. 996 OR ändert an der klaren Vorschrift
des Art. 991 Ziff. 2 OR nichts. Jene Bestimmung regelt Fälle, in denen
der Wechseltext unter sich abweichende Wechselsummen enthält. Sie trägt
dem Brauch Rechnung, dass in Urkunden die Schuldsumme oft hinter der
ziffermässigen Angabe noch in Klammern ausgeschrieben wird, wobei sich
zwischen der Angabe in Ziffern und Buchstaben versehentlich Abweichungen
ergeben können.

    Wenn die Wechselsumme im Text der Zahlungsanweisung nicht angegeben
wird, liegt somit bezüglich der Summe ein Blankowechsel im Sinne des
Art. 1000 OR vor. Was der Kläger unter Berufung auf ein Urteil des
Reichsgerichtes vom 31. April 1940 (RGZ 164 S. 10 ff.) dagegen einwendet,
hilft ihm nicht. Er verkennt, dass diesem Urteil Wechsel zugrunde lagen,
auf denen im Anweisungstext, wenn auch nur in Ziffern, von Anfang an
eine Summe eingesetzt war. Die Wechsel enthielten somit schon zur Zeit
der ersten Begebung die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu
zahlen. Nach der Begebung erhöhte der Bezogene die ziffermässig angegeben
Summe durch Vorsetzen einer Zahl und gab den neuen Betrag in dem dafür
innerhalb des Textes vorgesehenen, aber zunächst offen gelassenen Raum
auch in Buchstaben an. Das Reichsgericht lehnte es deshalb ab, den
Fall nach Art. 69 DWG, der dem Art. 1068 OR entspricht, zu beurteilen;
es wandte vielmehr Art. 10 DWG (=Art. 1000 OR) analog an und liess den
Wechselaussteller haften, weil die Wechsel nach der ersten Begebung die
Angabe der Summe in Buchstaben noch zuliessen und diese Angabe auch ohne
Änderung der Ziffern massgebend gewesen wäre (vgl. STRANZ, aaO Art. 69
N. 4 am Ende). Die Haftung des Wechselnehmers wäre nach schweizerischem
Recht nicht anders ausgefallen, da abredewidrige Ergänzungen eines
unvollständig ausgefüllten Wechsels nicht als Änderungen im Sinne von
Art. 1068 OR gelten können.

    c) Änderungen ausserhalb des Wechseltextes, wie Rothenberger sie im
vorliegenden Fall nach der Annahme bezüglich der Wechselsumme vorgenommen
hat, fallen so wenig unter Art. 1068 OR wie das nachträgliche Ausfüllen
der Stellen, die für die Angabe der Wechselsumme in Buchstaben bestimmt
sind. Änderungen der Wechselsumme werden von dieser Bestimmung nur erfasst,
wenn sie die im Anweisungstext enthaltene Summe betreffen. Dabei ist
erst noch, wie der vom Reichsgericht beurteilte Sachverhalt zeigt, der
Fall vorzubehalten, wo der Text zunächst nur eine ziffermässige Angabe
enthält und nach der Begebung eine davon abweichende Summe in Buchstaben
beigefügt wird.

Erwägung 2

    2.- Der Kläger macht ferner geltend, nach Art. 1000 OR könne er die
abredewidrige Ausfüllung der Wechsel dem Wechselinhaber entgegenhalten,
wenn dieser die Wechsel in bösem Glauben erworben habe oder wenn ihm beim
Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last falle; das Obergericht habe diese
Vorschrift unrichtig angewendet und zudem die Beweislast falsch verteilt.

    a) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das
Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet
(Art. 8 ZGB). Der Kläger, der sich auf die Unverbindlichkeit seiner
Wechselverpflichtung berief, hatte daher in erster Linie zu beweisen,
dass die beiden Wechsel abredewidrig ausgefüllt worden waren. Wenn er der
Verpflichtung, welche die Urkunden nach ihrem Inhalt begründeten, entgehen
wollte, hatte er ferner den Beweis zu erbringen, dass die Beklagte beim
Erwerb der Wechsel bösgläubig oder grob fahrlässig gehandelt habe (vgl.
STRANZ, N. 9 am Ende und BAUMBACH/HEFERMEHL N. 8 zu Art. 10 DWG).

    Den Beweis, dass die beiden Wechsel abredewidrig ausgefüllt
worden sind, hat die Vorinstanz offenbar als geleistet betrachtet,
da sie sonst keinen Anlass gehabt hätte, sich eingehend mit der Frage
auseinanderzusetzen, ob die Beklagte bösgläubig oder grob fahrlässig
gehandelt habe. In einer anderen Erwägung ist freilich bloss von einer
allfälligen abredewidrigen Ausfüllung die Rede und an einer weiteren Stelle
des Urteils heisst es, der Kläger hätte als selbständiger Architekt kaum
ein Blankoakzept abgegeben, wenn er sich im einen Fall nur für Fr. 5000.--
und im andern jedenfalls für einen Fr. 10 000.-- nicht erreichenden Betrag
hätte verpflichten wollen; in der Schlussverhandlung vor Bezirksgericht
habe er den Vorwurf des Blankettmissbrauches denn auch fallen lassen.

    Der Kläger ficht diese Feststellung als offensichtlich auf Versehen
beruhend an. Er hat insofern recht, als er sich vor Bezirksgericht nach
dem Protokoll auf den Standpunkt gestellt hat, es hätten überhaupt nicht
Blankowechsel vorgelegen (weil sie die Wechselsumme oben rechts in Ziffern
aufwiesen); es habe sich vielmehr um Änderungen (oder Fälschungen, wie
er sich ausdrückte) gemäss Art. 1068 OR gehandelt. Die angefochtene
Feststellung, die freilich nur eine Prozesserklärung betrifft, ist
in diesem Sinne zu berichtigen (vgl. BGE 96 I 197 Erw. 3). Die der
Feststellung vorausgehende Erwägung über die Abgabe eines Blankowechsels
wird durch die Berichtigung in Frage gestellt. Sie enthält entgegen der
Auffassung des Klägers jedoch keine tatsächliche Feststellung über seinen
damaligen innern Willen, sondern eine auf der allgemeinen Lebenserfahrung
beruhende Schlussfolgerung, die das Bundesgericht frei überprüfen darf
(BGE 88 II 469 Erw. 5, 95 II 124 Erw. 4).

    Zugunsten des Klägers ist daher davon auszugehen, die beiden Wechsel
seien von Rothenberger nachträglich abredewidrig ausgefüllt worden. Bei
diesem Ergebnis wird die Frage der Beweislast gegenstandslos und eine
Stellungnahme zum weiteren Einwand des Klägers, die Beklagte habe den
Beweis vereitelt, was zu einer Umkehrung der Beweislast geführt habe,
erübrigt sich (BGE 96 II 259 und 95 II 342 mit Zitaten).

    b) Die Einrede aus Art. 1000 OR kann dem Inhaber des Wechsels nur
entgegengehalten werden, wenn er ihn bösgläubig oder grob fahrlässig
erworben hat. Das lässt sich im vorliegenden Fall nur sagen, wenn die
Beklagte beim Erwerb wusste oder bei Anwendung einiger Sorgfalt hätte
erkennen können, dass der Kläger die Wechsel blanko unterschrieben und
dass Rothenberger sie abredewidrig ausgefüllt hatte (STRANZ, N. 10 und
BAUMBACH/HEFERMEHL N. 8 zu Art. 10 DWG; JACOBI, aaO S. 498; ARMINJON/CARRY,
La Lettre de change, S. 232).

    Das Obergericht hält nicht für bewiesen, dass Prokurist Sulser,
der für die Beklagte handelte, vom Blankoakzept Kenntnis hatte. Mit
dieser Feststellung, die das Bundesgericht bindet, ist dem Vorwurf des
bösen Glaubens zum vorneherein der Boden entzogen. Nach dem, was in
tatsächlicher Hinsicht feststeht, hatte die Beklagte beim Erwerb der
Wechsel auch keinen Anlass zur Annahme, die Urkunden seien vom Bezogenen
blanko unterschrieben worden und der Aussteller habe seine Ermächtigung,
sie gemäss Vereinbarung zu ergänzen, missbraucht. Diesen Schluss brauchte
die Beklagte insbesondere nicht daraus zu ziehen, dass auf dem ersten
Wechsel oben rechts die Ziffer 11 (mit der Schreibmaschine) etwa 1/2 mm
tiefer geschrieben wurde als die anderen Ziffern der Wechselsumme.

    Selbst wenn Sulser den Unterschied wahrgenommen hätte, wäre er nicht
ohne weiteres verpflichtet gewesen, sich beim Kläger zu vergewissern,
ob die Wechsel abredegemäss ausgefüllt worden seien (vgl. Urteil des
Obersten Gerichtshofes von Österreich vom 3. Oktober 1957, auszugsweise
wiedergegeben bei VON CAEMMERER/BEUTHIEN/LATHINEN, Internationale
Rechtsprechung zum Genfer einheitlichen Wechsel- und Scheckrecht,
2. Folge S. 58). Besondere Umstände, die eine Erkundungspflicht Sulsers
hätten begründen können, lagen beim Erwerb der Wechsel nicht vor. Nach dem
angefochtenen Urteil befanden sich die Wechsel bereits bei der Beklagten,
als Sulser gegen Ende August 1970 Rothenberger wegen Unregelmässigkeiten
(Checkreiterei, Ausstellung ungedeckter Checks und dergl.) auf Veranlassung
eines Vorgesetzten unter Druck setzte. Was der Kläger dagegen in der
Berufung vorbringt, ist als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung
nicht zu hören.

    Dass die Zürcher Kantonalbank nach der Feststellung der Vorinstanz
"ob der fraglichen Wechselurkunde argwöhnisch wurde", hilft dem Kläger
nicht. Daraus folgt nicht, die Bank habe die "Fälschung" sofort erkannt,
wie in der Berufung behauptet wird. Aus den Strafakten erhellt vielmehr,
dass die Organe dieser Bank, welche den ersten Wechsel im Oktober 1970 zum
Inkasso erhalten hatte, damit nichts zu tun haben wollten, weil es sich
nach ihrer Ansicht um einen "Finanzwechsel" handelte; von einer Fälschung
war dabei nicht die Rede. Aufschlussreich ist dagegen, dass Vizedirektor
Beurer den Kläger, den er als Bankkunden kannte, im Oktober 1970 zu sich
bat, um ihn auf die Gefährlichkeit, solche Wechsel zu unterschreiben,
aufmerksam zu machen. In der Notiz vom 27. Oktober über die Unterredung des
Klägers mit den Prokuristen Hoppler und Scheller heisst es freilich, der
Wechsel sei "zweifellos eine Fälschung". Die Organe der Kantonalbank kamen
jedoch nicht von sich aus auf diesen Gedanken. Wie der Notiz zu entnehmen
ist, war es vielmehr der Kläger, der ihnen diese Überzeugung beibrachte,
weil der Wechsel nur auf Fr. 5000.-- gelautet habe, als er ihn akzeptierte.

    Unerheblich ist ferner, dass der Kläger dem Rothenberger nichts
schuldete, von ihm also bloss sog. Finanz- oder Gefälligkeitswechsel
akzeptierte. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz blieb
unbewiesen, dass Sulser darum gewusst habe. Aber selbst wenn dies der
Fall gewesen wäre, käme darauf nichts an. Wer Gefälligkeitswechsel
unterschreibt, hat damit zu rechnen, dass er sie einlösen muss. Der
Inhaber ist nicht verpflichtet, sich beim Erwerb des Wechsels nach dem
Grundgeschäft zu erkundigen (vgl. GUHL/MERZ/KUMMER, OR S. 762 lit. e;
BAUMBACH/HEFERMEHL, Einleitung N. 51 und N. 47 zu Art. 17 DWG). Es
ist deshalb auch unerheblich, dass der Beklagten die "verhältnismässig
bescheidenen Steuergrundlagen des Klägers" bekannt waren.

Erwägung 3

    3.- Was der Kläger sonst noch vorbringt, ist entweder unbehelflich
oder unzulässig. Dies gilt insbesondere vom Versuch des Klägers, den vom
Obergericht festgestellten Sachverhalt zu ergänzen und Beweise anders
zu würdigen, weil das angefochtene Urteil unvollständig sei. Das trifft
übrigens nicht zu. Es hätte überhaupt vom Obergericht nicht geprüft
werden müssen, ob die Beklagte beim Erwerb der Wechsel im Sinne von
Art. 1007 OR zum Nachteil der Klägers gehandelt habe. Dieser liess
in der Berufung denn auch ausführen, der Sachverhalt sei nicht nach
Art. 1007, sondern nach Art. 1000 OR zu beurteilen. An anderer Stelle
behauptet er freilich, Rothenberger habe die Wechsel abredewidrig in
Umlauf gesetzt. Der Einwand ist nach Art. 1000 OR indes nicht zu hören,
da sich diese Vorschrift nur auf das abredewidrige Ausfüllen des Wechsels
bezieht. Nach dem angefochtenen Urteil hat der Kläger übrigens weder die
angebliche Zusicherung Rothenbergers, die beiden Wechsel nicht im Umlauf
zu setzen, noch die Behauptung zu beweisen vermocht, dass die Beklagte
davon beim Erwerb der Wechsel Kenntnis gehabt habe. Was der Kläger
dagegen unter Berufung auf die von ihm verfasste und von Rothenberger
unterschriebene Erklärung vom 26. August 1970 einwendet, richtet sich gegen
die Beweiswürdigung. Der Kläger übersieht zudem, dass die Wechsel schon
vorher der Beklagten übergeben worden sind und dass die Erklärung eine
Begebung der Wechsel nicht ausschloss. Er schweigt sich denn auch darüber
aus, was ihn sonst überhaupt veranlassen konnte, sie zu akzeptieren.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes (I.
Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 4. Juni 1973 bestätigt.