Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 II 315



99 II 315

44. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Mai 1973 i.S. Vögeli gegen Müller.
Regeste

    Internationales Privatrecht. Das anwendbare Recht ist von Amtes wegen
zu bestimmen (Erw. 2).

    Rechtswahl durch gemeinsame Berufung der Parteien auf ein bestimmtes
Recht. Frage offen gelassen (Erw. 3a).

    Art. 85 Abs. 2 SVG sieht die Anwendung schweizerischen Rechtes nicht
schlechthin, sondern nur für das SVG selber vor (Erw. 3b). Anwendbares
Recht bei der Haftung aus unerlaubter Handlung und aus Gesellschaftsvertrag
(Erw. 3c).

    Strassenverkehrsgesetz. Begriff des Mithalters. Das SVG gilt nicht
für das Haftungsverhältnis zwischen Mithaltern eines Motorfahrzeuges,
die bei einem Unfall als Lenker und Mitfahrer geschädigt werden, ohne dass
ein anderer Halter oder Dritter verantwortlich wäre. Frage offen gelassen,
ob das SVG die Haftung aus Vertrag ersetze (Erw. 4).

    Gesellschaftsvertrag. Die Abrede, ein Motorfahrzeug gemeinsam
anzuschaffen, zu benützen und wiederzuveräussern bei hälftiger Teilung der
Kosten und des Verkaufserlöses, untersteht den Vorschriften der einfachen
Gesellschaft (Art. 530 f. OR). Der Mithalter und Fahrzeuglenker haftet
dem andern Mithalter nach Art. 538 Abs. 1 und 2 OR für den Personen-
und Sachschaden, den er ihm durch einen schuldhaft verursachten Unfall
zugefügt hat. Der Ersatzanspruch verjährt in zehn Jahren (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Rudolf Vögtli und Werner Müller, beide Automecha niker von
Beruf und in Basel wohnhaft, erwarben zusammen im Jahre 1963 ein
Occasionsautomobil zu gemeinsamer Benützung und späterem gemeinsamem
Wiederverkauf, alles bei hälftiger Teilung der Kosten und des
Verkaufserlöses. Die Haftpflichtversicherung wurde bei der "Secura"
Versicherungsgesellschaft abgeschlossen, und zwar vom Vater des Werner
Müller, Max Müller, der als Versicherungsnehmer und als Halter in
Erscheinung trat. Vögtli war rechtsschutzversichert bei der Défense
automobile et sportive in Genf (DAS).

    Im Frühjahr 1963 unternahmen Vögtli, Werner Müller und dessen Bruder
Martin mit dem erwähnten Wagen eine Ferienreise nach Frankreich. Am
23. April 1963 erlitten sie in Tarnos einen Unfall. Werner. Müller
verlor die Herrschaft über das Fahrzeug, das aus der Fahrbahn geriet,
gegen einen Baum und eine Mauer prallte und zerschellte. Alle drei
Insassen wurden erheblich verletzt. Vögtli war mehr als eineinhalb Jahre
vollständig arbeitsunfähig und ist nach Schätzung der SUVA zu 25% bleibend
invalid. Werner Müller wurde am 20. Dezember 1963 vom Tribunal de Grand
Instance in Dax wegen fahrlässiger Körperverletzung und Missachtung von
Verkehrsregeln zu einer Busse von FFr. 320.-- verurteilt. Die Secura
lehnte gegenüber Werner Müller und Vögtli die Haftung ab, weil nicht Max
Müller, sondern sie beide Halter des Fahrzeuges gewesen seien. In der
Folge verlangte Vögtli von Werner Müller Ersatz für den von der SUVA
nicht gedeckten Schaden. Müller lehnte die Haftung ab und berief sich
zudem bis zum 13. Mai 1970 auf Verjährung.

    B.- Im Juli 1970 klagte Vögtli gegen Werner Müller auf Zahlung von
Fr. 75 000.-- nebst Verzugszins und behielt sich eine Mehrforderung
vor. Zugleich verkündete er der DAS den Streit und verlangte deren
Verurteilung zur Zahlung des gleichen Betrages für den Fall, dass die
Verjährungseinrede des Beklagten geschützt werde.

    Das Verfahren wurde zunächst auf die Verjährungsfrage beschränkt. Die
Streitberufene beteiligte sich am Prozess nicht, reichte aber eine
Vernehmlassung ein, in der sie die Ansicht vertrat, es gelte französisches
Recht und danach seien die Ansprüche des Klägers nicht verjährt, da die
Frist 30 Jahre betrage.

    Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt, das Appellationsgericht mit
Urteil vom 24. November 1972, stellten fest, dass der Ersatzanspruch
hinsichtlich des Schadens am Automobil nicht verjährt sei, und wiesen im
übrigen die Klage ab.

    C.- Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht ein mit dem
Begehren, die Verjährungseinrede des Beklagten zu verwerfen und die
Sache zur materiellen Behandlung an die Gerichte des Kantons Basel-Stadt
zurückzuweisen. Die Streitberufene bleibt bezüglich der Verjährungsfrage
auf ihrem Standpunkt.

    Der Beklagte beantragt, den Entscheid des Appellationsgerichtes
zu bestätigen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Eintretensfrage).

Erwägung 2

    2.- Ob eidgenössisches oder ausländisches Recht auf das
Streitverhältnis anwendbar sei, hat das Bundesgericht von Amtes wegen
zu prüfen (BGE 96 II 87, 94 II 302). Die Frage der Verjährung richtet
sich nach dem Recht, dem das zu beurteilende Schuldverhältnis untersteht
(BGE 78 II 148 Erw. 2).

Erwägung 3

    3.- a) Beide Parteien argumentierten im kantonalen Verfahren auf
Grund schweizerischen Rechtes. Das Zivilgericht erklärt unter Hinweis
auf BGE 87 II 200, die gemeinsame Berufung auf ein bestimmtes Recht sei
mangels bewussten Willens noch keine Rechtswahl. Das ist an sich richtig,
bedeutet aber nicht, dass solches Verhalten der Parteien schlechtin
unbeachtlich wäre. Es kann je nach den Umständen Ausdruck oder Folge
bewusster stillschweigender Rechtswahl oder dafür zumindest ein Indiz sein
(BGE 87 II 201; VISCHER, Internationales Privatrecht, in Schweizerisches
Privatrecht I S. 666/67, 668; SCHÖNENBERGER/JÄGGI,Kommentar zum OR,
Allgemeine Einleitung N. 208, 210, 243, 245-248). Ob das vorliegend
zutrifft und die Parteien im Bewusstsein, dass sich die Frage nach dem
anwendbaren Recht stelle, eine gültige Rechtswahl getroffen haben, kann
indessen offen bleiben, wenn nach objektiver Anknüpfung das einheimische
Recht anzuwenden ist.

    b) Das Appellationsgericht hält mit dem Zivilgericht unter Hinweis
auf BGE 95 II 635 dafür, dass nach Art. 85 Abs. 2 SVG schweizerisches
Recht anwendbar sei. Das den Unfall verursachende Fahrzeug war mit
schweizerischen Kontrollschildern versehen, und der Geschädigte hatte
zur Zeit des Unfalles in der Schweiz Wohnsitz. Daraus folgt aber nicht
schlechthin die Anwendbarkeit schweizerischen Rechtes, sondern nur für
das SVG selber, d.h. für die "Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen
dieses Gesetzes", wie der Text ausdrücklich erklärt. Etwas anderes ergibt
sich auch aus dem angeführten Präjudiz nicht.

    c) Zu prüfen ist alsdann, ob auch der aus Vertrag oder unerlaubter
Handlung abgeleitete Klageanspruch schweizerischem Recht unterstehe.

    aa) In Übereinstimmung mit den beidseitigen Vorbringen im Prozess
bezeichnen die kantonalen Gerichte das Rechtsverhältnis der Parteien
als einfache Gesellschaft mit dem Zweck, gemeinsam und mit hälftiger
Beteiligung ein Occasionsautomobil anzuschaffen, zu benützen und wieder
zu verkaufen. Daraus, dass sich der Unfall auf der Ferienreise nach
Frankreich ereignet hat, ergibt sich eine Beziehung zum Ausland, die
der Klärung des anwendbaren Rechts ruft. Nach Lehre und Rechtsprechung
unterstehen Verträge, die mit verschiedenen Rechtsordnungen Beziehungen
haben, mangels abweichender Meinung der Parteien dem Rechte jenes Staates,
mit dem sie räumlich am engsten zusammenhangen. Das ist in der Regel das
Recht am Wohnsitzjener Partei, welche die den Vertrag kennzeichnende
Leistung erbringt (vgl. BGE 96 II 89 mit Hinweisen). Anknüpfungspunkt
für den Gesellschaftsvertrag ist der Wohnsitz des in erster Linie mit der
Geschäftsführung betrauten Gesellschafters (vgl. VISCHER, aaO S. 678). Im
vorliegenden Fall hatten gleicherweise beide Parteien die Angelegenheiten
der Gesellschaft wie Pflege, Unterhalt und Benützung des Fahrzeuges zu
besorgen und waren befugt, damit zusammenhängende Rechtsgeschäfte mit
Dritten als Vertreter der Gesellschaft abzuschliessen. Beide Parteien
wohnen in der Schweiz. Hier wurde der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen
und sollte er voraussichtlich mit dem Verkauf des Fahrzeuges auch beendigt
werden. Der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit - er wurde durch die
Ferienreise nach Frankreich bloss vorübergehend verlagert - befand sich
in der Schweiz, was zusätzlich für die Anwendung schweizerischen Rechtes
spricht (SCHÖNENBERGER/JÄGGI, aaO N. 322 in Verbindung mit SIEGWART,
Vorbemerkungen zu Art. 530-551 OR, N. 129; VISCHER, aaO S. 678).

    bb) Für die Haftung aus unerlaubter Handlung gilt grundsätzlich
das Recht am Deliktsort (SCHÖNENBERGER/JÄGGI, aaO N. 326; VISCHER,
aaO S. 688). Eine Ausnahme enthält Art. 85 Abs. 2 SVG. Im gleichen Sinne
rechtfertigen begründete Erwartungen der Parteien eine Abweichung zugunsten
des gemeinsamen Wohnsitzrechtes, wenn der ausländische Begehungsort
im Hinblick auf eine zwischen den Parteien bestehende rechtliche oder
tatsächliche Beziehung als zufällig erscheint oder wenn eine soziale
Einbettung des Deliktes, ohne dass der Begehungsort als zufällig zu
bezeichnen ist, vorliegt, z.B. unerlaubte Handlungen innerhalb einer
geschlossenen Personengruppe, deren Angehörige im gleichen fremden Recht
domiziliert sind (vgl. VISCHER, aaO S. 696 f.; SCHÖNENBERGER/JÄGGI,
aaO N. 327, 328 und 339). Die erstgenannte Voraussetzung trifft hier zu,
weshalb schweizerisches Recht anzuwenden ist.

Erwägung 4

    4.- Unbestritten ist, dass beide Parteien die Anschaffungs- und
Betriebskosten des Wagens übernommen haben. Sie hatten auch gemeinsam
die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug, waren also
Mithalter. Daran ändert nichts, dass der Fahrzeugausweis auf den Vater
des Beklagten lautete (vgl. BGE 62 II 138/39, 77 II 60 Erw. 1, 92 II 42,
OFTINGER, Haftpflichtrecht II/2 S. 484 f. und 489).

    Zu prüfen ist, ob der Beklagte nach den Bestimmungen des SVG haftet.

    Das SVG ordnet unter anderem die Haftung und die Versicherung für
Schäden, die durch Motorfahrzeuge verursacht werden (Art. 1). Das bedeutet
indessen nicht, dass sich die Haftung für jeden durch ein Motorfahrzeug
verursachten Personen- und Sachschaden nach diesem Gesetz beurteilt. Das
SVG regelt im IV. Titel über "Haftung und Versicherung" die Haftpflicht
des Motorfahrzeughalters und ihm gleichgestellter Rechtssubjekte des
privaten und öffentlichen Rechts gegenüber Dritten und anderen Haltern
(Art. 58 ff, 71, 72, 73, 75). Es regelt nicht das Haftungsverhältnis
zwischen Mithaltern eines Motorfahrzeugs bei einem Unfall, durch den sie
geschädigt und an dem sie selber als Lenker und Mitfahrer beteiligt sind,
ohne dass ein anderer Halter oder Dritte haftbar wären. Dafür bietet sich,
weil die Betriebsgefahr des einzelnen Motorfahrzeugs nicht aufteilbar ist
und die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nicht entsprechen oder
sich überschneiden, auch mittels Auslegung oder analoger Anwendung von
Haftungsbestimmungen des SVG keine Lösung an. Denn Motorfahrzeughalter
sind alle Mithalter in gleicher Weise und sie bleiben es für ihr
gemeinsames Fahrzeug auch als Lenker und Mitfahrer. Was immer sie aus
SVG-Bestimmungen an Haftungsansprüchen gegeneinander ableiten könnten,
müsste sich unvermeidlich auch gegen sie selber richten und würde nicht zur
Haftungsausscheidung taugen. Wie unter den gleichen äusseren Bedingungen
für den alleinigen Halter eines Motorfahrzeugs geht es für Mithalter
gesamthaft um nichts anderes, als um ausschliesslich selbstverursachte
Schadenszufügung an eigener Person und eigener Sache. Das ist kein
Haftungstatbestand des SVG und liegt deshalb auch ausserhalb der von ihm
vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. Die Auseinandersetzung über die
Tragung solchen Eigenschadens ist vielmehr eine interne Angelegenheit
unter den Mithaltern, die sich nach dem grundsätzlich zulasten des
Halters auf der Gefährdung fussenden Kausalhaftungssystem des SVG nicht
sachgerecht behandeln lässt, sondern nach Verschuldensgesichtspunkten
abgewandelt werden muss. Hierfür genügen die allgemeinen Bestimmungen
des Obligationenrechts über die Haftung aus unerlaubter Handlung und
aus Vertrag, so dass es der fehlenden spezialgesetzlichen Norm nicht
bedarf (vgl. BGE 90 I 141, 88 II 483). Auch diese hätte, wäre sie doch
eingeführt worden, die Anwendung des Obligationenrechts vorsehen müssen,
gleich wie es im SVG anderweitig geschehen ist (Art. 59 Abs. 4, 70 Abs. 1,
75 Abs. 2). Und durch den Richter aufzustellende Regeln, wollte man eine
von ihm auszufüllende Gesetzeslücke doch annehmen, könnten vom Wesen der
Sache her wiederum nur auf Haftung nach Massgabe des Verschuldens lauten.

    Ist somit das SVG nicht anwendbar, so stellt sich die Frage nicht,
ob dieses Gesetz als Sonderordnung nicht nur die Haftung aus unerlaubter
Handlung, sondern auch aus Vertrag ersetzt, wie das in der Lehre (vgl.
OFTINGER, Haftpflichtrecht I, S. 433, und II S. 474, 476/77; A. KELLER,
Haftpflicht im Privatrecht, S. 241; GUHL/MERZ/KUMMER, Das Schweizerische
Obligationenrecht, S. 202) angenommen wird.

Erwägung 5

    5.- Wenn der Schädiger durch sein Verhalten gleichzeitig eine
vertragliche Pflicht verletzt und eine unerlaubte Handlung begangen
hat, kann sich der Geschädigte nebeneinander auf beide Ansprüche
(Anspruchkonkurrenz) berufen (vgl. BGE 64 II 258 f., 72 II 316;
OFTINGER, Haftpflichtrecht I S. 432 f.; GUHL/MERZ/KUMMER, aaO S. 302;
STAUFFER/SCHÄTZLE, Barwerttafeln 3. Aufl. S. 27). Im vorliegenden Fall
ist vorweg die Haftung des Beklagten aus Vertrag zu prüfen, weil dafür
die 10-jährige Verjährungsfrist gilt (Art. 127 OR) und diese nicht
abgelaufen ist.

    a) Die kantonalen Gerichte gehen mit den beidseitigen Vorbringen
im Prozess zutreffend davon aus, dass zwischen den Parteien für Kauf,
Benützung und Wiederverkauf des Occasionswagens eine einfache Gesellschaft
im Sinne der Art. 530 f. OR bestanden hat. Das Appellationsgericht stellt
sodann fest, dass auch die Ferienfahrt nach Frankreich zum Vertragszweck
gehört habe, sei sie doch gerade der wichtigste Anwendungsfall der
gemeinsamen Benützung des Wagens gewesen. Diese Feststellungen sind,
soweit sie nicht schriftlich niedergelegte Vertragsabreden wiedergeben,
tatsächlicher Art und für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2
OG). Sie beruhen weder auf einem offensichtlichen Versehen noch auf einer
Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften, wie der Beklagte in der
Berufungsantwort - übrigens entgegen der Vorschrift in Art. 55 Abs. 1
lit. d OG ohne nähere Begründung - einwendet. Vielmehr decken sie sich
mit der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Darstellung der Parteien,
insbesondere jener des Beklagten. Unter diesen Umständen waren auch keine
weiteren Beweise zu erheben. Im angefochtenen Urteil ist sodann, entgegen
der Behauptung des Beklagten, mit keinem Wort davon die Rede, dass das
Appellationsgericht nicht nur die Kosten für Unterhalt und Betrieb des
Wagens, sondern auch die übrigen Reisekosten der Parteien als Gegenstand
des Gesellschaftsvertrages betrachtet. Die Vorinstanz erklärt auf Grund
der Parteidarstellungen nur, dass der Gesellschaftszweck der gemeinsamen
Benützung des Fahrzeuges auch die Ferienreise nach Frankreich einschloss.
Gehörte aber die gemeinsame Benützung des Wagens ganz allgemein zum
Gesellschaftszweck, so müsste schon deshalb als rechtlich zwingende Folge
die genannte Ferienreise unter den Begriff der gemeinsamen Benützung
fallen.

    b) Das Appellationsgericht ist der Meinung, der Beklagte hafte
mangels besonderer Abrede nur für den Sachschaden, nicht auch für den
Personenschaden, was der Kläger als bundesrechtswidrig rügt.

    Nach Art. 538 Abs. 1 und 2 OR hat jeder Gesellschafter in
den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiss und die Sorgfalt
anzuwenden, die er in seinen Geschäften beachtet; er haftet den übrigen
Gesellschaftern für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden. Das
Gesetz unterscheidet also nicht zwischen Personen- und Sachschaden,
sondern spricht von Schaden schlechthin. Es macht die Haftung für beide
Schadensarten von der schuldhaften Verursachung abhängig, setzt also
keine besondere Abrede für die Pflicht zum Ersatz des Personenschadens
voraus. Die vom Appellationsgericht getroffene Unterscheidung müsste
demnach sachlich gerechtfertigt sein. Sie wäre es höchstens dann,
wenn der Gesellschaftszweck als rein oder vorwiegend wirtschaftlich
aufgefasst werden müsste, was er in der Regel ist, aber nicht zu sein
braucht (SIEGWART, N. 129 zu Art. 530 OR; vgl. auch BGE 48 II 439, wo
eine Vereinbarung über die gemeinsame Einreichung einer Strafklage als
sogenannte Gelegenheitsgesellschaft angesehen wurde) und hier offenkundig
nicht war.

    Wenn das Appellationsgericht erklärt, die Parteien hätten
offensichtlich nicht an die Möglichkeit eines Unfalles und schon gar
nicht an die vertragliche Übernahme einer Ersatzpflicht gedacht, so gilt
diese an sich verbindliche Feststellung nicht nur für den Personenschaden,
sondern auch für den Sachschaden. Sie bietet jedenfalls keinen schlüssigen
Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien die Haftung nur auf diesen Schaden
beschränken wollten. Auch die gegenseitige Ablösung der Parteien am
Steuer beweist weder die Übernahme "zusätzlicher vertraglicher Pflichten"
noch den Ausschluss der Haftung für Personenschaden, sondern ergibt
sich ganz einfach aus der Vereinbarung über die gemeinsame Benützung des
Fahrzeuges. Nicht zu verstehen ist ferner die Ansicht der Vorinstanz, der
Körperschaden sei nach den gesamten Umständen nicht auf unsorgfältige
Wahrung der Gesellschaftsinteressen, sondern auf die vom Beklagten
offenbar begangene Verletzung von Verkehrsregeln zurückzuführen; als ob
durch letztere nicht auch der Sachschaden verursacht worden wäre und
nicht gerade darin die pflichtwidrige Unsorgfalt in der Besorgung der
Angelegenheiten der Gesellschaft, nämlich der Lenkung des Fahrzeuges, läge.
Die Anwendung aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt in der Behandlung
des Fahrzeuges durfte und musste, weil sie durch den Gesellschaftszweck
bedingt und im Interesse beider Parteien begründet war, als von diesen
selbstverständlich vorausgesetzt und stillschweigend vereinbart angesehen
werden. Dies bedeutet entgegen dem Einwand des Appellationsgerichtes
nicht, dass "Inhalt und Zweck" des Gesellschaftsvertrages "unbesehen auf
alle denkbaren Möglichkeiten ausgedehnt" werden, sondern es entspricht
gemeingültigen Regeln der Vertragsauslegung und Rechtsanwendung, wenn
für die Schadenshaftung aus Sorgfaltsverletzung mangels besonderer Abrede
auf die subsidiäre Ordnung des Gesetzes abgestellt wird. Diese erfasst,
wie dargetan, gleicherweise Personen- und Sachschaden. Anderseits konnte,
auf den Gesellschaftszweck der Fahrzeugbenützung bezogen, durch Verletzung
von Verkehrsvorschriften ebenso gut ein Personen-, wie ein Sachschaden
entstehen. Weder der eine noch der andere Gesichtspunkt führt daher zu
einer Haftungsbeschränkung auf Sachschaden. Es hätte daher einer besonderen
Abrede bedurft, nicht um die Haftung für Personenschaden einzubeziehen,
sondern um sie auzuschliessen. Weil diese Voraussetzung fehlt, ist der
Klageanspruch aus Vertrag auch hinsichtlich des Personenschadens nicht
verjährt. Somit braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob das auch für
die Haftung aus unerlaubter Handlung zutreffe.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichtes
des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 1972 aufgehoben und die Sache
zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.