Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 II 131



99 II 131

20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Juni 1973 i.S. Stadtgemeinde
Zürich gegen Umberto Bonomo Söhne AG. Regeste

    Forderungsklage eines vom Generalunternehmer nicht voll bezahlten,
nicht durch ein gesetzliches Pfandrecht gesicherten Bauunternehmers gegen
den Bauherrn. Anspruch aus Vertrag (Art. 363 OR), aus Geschäftsführung
ohne Auftrag (Art. 419 OR), aus Haftung des Geschäftsherrn (Art. 55
OR) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR)? (Erw. 2).
Ersatzanspruch des Materialeigentümers gegen den Grundeigentümer (Art. 672
ZGB). Gesetzgeberischer Grund, Voraussetzungen, Natur und Umfang dieses
Anspruchs (Erw. 3-9).

Sachverhalt

    A.- Gemäss "Pauschal-Werkvertrag" vom 4. August 1967 übertrug die
Stadtgemeinde Zürich der Systembau AG in Zürich die schlüsselfertige
Erstellung des Primarschulhauses Schauenberg auf städtischem Grundbesitz
in Zürich-Affoltern zum pauschalen Werkpreis von Fr. 3'191,400.--.
Nach Ziffer 6 dieses Vertrages hatte die Systembau AG die Arbeits- und
Auftragsvergebungen an Handwerker, Unternehmer und Lieferanten selbständig
und in eigenem Namen vorzunehmen. Entgegen dieser Bestimmung schloss die
Systembau AG mit der Umberto Bonomo Söhne AG in Zürich am 20. Dezember 1968
einen Werkvertrag über 211 Baumeisterarbeiten im Namen der Stadt Zürich
ab, als deren Vertreterin sie sich bezeichnete. Nach Fertigstellung des
Schulhauses verlangte die Umberto Bonomo Söhne AG von der Stadt Zürich
die Bezahlung des Restguthabens von Fr. 278'563.35, das ihr aufgrund
ihrer Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten nach Abzug der von der
Systembau AG geleisteten Zahlungen von Fr. 808'776.60 noch zustand. Am
17. November 1969 ersuchte sie den Einzelrichter für nichtstreitige
Rechtssachen des Bezirks Zürich um Bewilligung der vorläufigen Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Schulhausliegenschaft für ihr
Restguthaben nebst 5% Zins seit 15. November 1969. Mit Verfügung vom 16.
Dezember 1969 entsprach der Einzelrichter diesem Begehren und setzte
der Gesuchstellerin Frist zur Klage auf Feststellung ihrer Forderung
(als Pfandsumme) und definitive Eintragung des Pfandrechts.

    Am 26. Februar 1970 wurde über die Systembau AG der Konkurs eröffnet.

    B.- Innert der ihr gesetzten Frist erhob die Umberto Bonomo Söhne
AG gegen die Stadtgemeinde Zürich beim Bezirksgericht Zürich Klage mit
den Streitfragen:

    "1.  Ist nicht festzustellen, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten
für eine Pfandsumme von Fr. 278'563.35 nebst 5% Zins ab 15. November
1969 ein Bauhandwerkerpfandrecht zusteht und ist nicht demzufolge
die mit Verfügung Nr. 86/1969 vom 16. Dezember 1969 vom Einzelrichter
des Bezirksgerichtes Zürich in nichtstreitigen Rechtssachen vorläufig
angeordnete Eintragung definitiv einzutragen?

    2.  Ist nicht eventuell festzustellen, dass die Beklagte für die
fragliche Bauhandwerkerforderung von Fr. 278'563.35 in anderer Weise
angemessene Sicherheit zu leisten hat?

    3.  Ist nicht ferner die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den
Betrag von Fr. 278'563.35 nebst Zins von 5 % ab 15. November 1969 zu
bezahlen und zwar

    a)  aus Werkvertrag,

    b)  eventuell aus ungerechtfertigter Bereicherung, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten?"

    Mit Urteil vom 11. September 1970 wies das Bezirksgericht die
Klage ab. Es erachtete die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes
zulasten der Schulhausliegenschaft, die zum Verwaltungsvermögen der
Beklagten gehöre, aufgrund von Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes über die
Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen
öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947 als unzulässig und verneinte
auch den Anspruch der Klägerin auf eine anderweitige Sicherstellung. Die
eingeklagte Forderung sprach es des Klägerin ab, weil die Systembau AG
zum Vertragsabschluss im Namen der Beklagten nicht ermächtigt gewesen sei
und diese den Vertrag nicht genehmigt habe, so dass zwischen den Parteien
kein Vertrag zustande gekommen sei, und weil die Beklagte der Klägerin
auch nicht als Geschäftsherrin (Art. 55 OR) oder aus ungerechtfertigter
Bereicherung (Art. 62 ff. OR) hafte.

    C.- Das Obergericht des Kantons Zürich, an das die Klägerin
appellierte, erachtete die Sicherstellungsansprüche der Klägerin
ebenfalls als unbegründet, stimmte dem Bezirksgericht auch darin zu,
dass die Klägerin die Beklagte weder aus Vertrag noch als Geschäftsherrin
oder aus ungerechtfertigter Bereicherung belangen könne, und entschied,
die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag
seien nicht gegeben. Es nahm dagegen an, die Beklagte habe der Klägerin
nach Art. 672 ZGB den objektiven Wert des von dieser gelieferten
Materials und des weitern Bauaufwandes abzüglich der von der Systembau
AG an sie geleisteten Zahlungen zu ersetzen, sofern das Baugrundstück
durch ihre Aufwendungen einen entsprechenden Mehrwert erlangt habe. Mit
Urteil vom 12. Dezember 1972 sprach es der Klägerin unter diesem Titel
den Betrag von Fr. 241'488.62 nebst Zins zu, auf den die Parteien am
Schluss des kantonalen Verfahrens, vom gerichtlichen Gutachten über die
erwähnten Werte ausgehend, die restliche Werklohnforderung der Klägerin
für den Fall der grundsätzlichen Gutheissung der Klage vergleichsweise
beziffert hatten. Es nahm dabei an, der durch die Aufwendungen der Klägerin
geschaffene objektive Mehrwert des Grundstücks entspreche dem Wert dieser
Aufwendungen. Im übrigen wies es die Klage ab.

    D.- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf vollständige Abweisung der Klage.

    Das Bundesgericht heisst die Berufung in dem Sinne gut, dass es das
angefochtene Urteil aufhebt und die Sache zur Aktenergänzung und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist.

Auszug aus den Erwägungen:

Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Soweit das Obergericht die Klagebegehren 1 und 2 abgewiesen hat,
ist sein Urteil mangels einer Berufung der Klägerin rechtskräftig geworden
(Gegenschluss aus Art. 54 Abs. 2 OG). Die Klägerin kann daher die Zahlung
ihrer Restforderung nicht durch Inanspruchnahme einer dafür bestehenden
Sicherheit erzwingen. Vielmehr kann sich nur noch fragen, ob der Klägerin
gegenüber der Beklagten ein direktes Forderungsrecht zustehe, wie es mit
Klagebegehren 3 geltend gemacht wurde.

Erwägung 2

    2.- Die Klägerin behauptet vor Bundesgericht nicht mehr, sie habe einen
vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte. In der Berufungsantwort hat sie
sich vielmehr der Auffassung des Obergerichts, dass zwischen den Parteien
kein Vertrag zustande gekommen sei, ausdrücklich angeschlossen. Aufgrund
der tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, die für das
Bundesgericht verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 OG), ist das Bestehen
vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien in der Tat zu verneinen.

    Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag stehen der Klägerin
gegenüber der Beklagten, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen hat,
nicht zu, weil die Klägerin nicht die Absicht hatte, im Sinne von Art. 419
OR ohne Auftrag zu handeln (BGE 75 II 226).

    Auf Art. 55 OR kann die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagte
schon deshalb nicht stützen, weil die Systembau AG, die gegenüber der
Klägerin unbefugterweise als Vertreterin der Beklagten aufgetreten ist,
in ihrer Eigenschaft als Generalunternehmerin nicht eine Hilfsperson der
Beklagten im Sinne von Art. 55 OR war.

    Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin beizustimmen, dass die
Beklagte der Klägerin nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62
ff. OR) haftet. Die Bauarbeiten der Klägerin auf der Schulhausliegenschaft,
die der Beklagten zugute kamen, gehören zu den Leistungen, welche die
Systembau AG der Beklagten im "Pauschal-Werkvertrag" vom 4. August
1967 versprochen hatte. Die Gültigkeit dieses Vertrages ist nicht
umstritten. Die in den Bauarbeiten der Klägerin liegende Zuwendung
an die Beklagte stellte sich also, von der Beklagten aus betrachtet,
als eine vertragliche Leistung der Systembau AG dar. Sie entbehrte
somit vom Standpunkt der Beklagten aus nicht eines gültigen Grundes
und konnte deshalb keine im Sinne von Art. 62 OR ungerechtfertigte
Bereicherung der Beklagten bewirken (vgl. BGE 97 II 71 Erw. 4b, wo ein
entsprechender Sachverhalt zu beurteilen war; für das deutsche Recht
vgl. die in analogen Fällen ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofes
in Zivilsachen vom 5. Oktober 1961 und 31. Oktober 1963, BGHZ 36 Nr. 5
S. 30 ff. und 40 Nr. 42 S. 272 ff., die einen Bereicherungsanspruch gegen
den Grundeigentümer ebenfalls verneinen).

    Zu prüfen bleibt also nur, ob die Klägerin von der Beklagten aufgrund
des vom Obergericht angewendeten Art. 672 ZGB eine Entschädigung fordern
könne.

Erwägung 3

    3.- Das Grundeigentum umfasst nach Art. 667 Abs. 2 ZGB unter Vorbehalt
der gesetzlichen Schranken u.a. alle Bauten auf dem Grundstück (sog.
Akzessionsprinzip). Art. 671 Abs. 1 ZGB bestätigt diesen Grundsatz für
den Fall des Bauens mit fremdem Material oder auf fremdem Boden, indem er
bestimmt, dass das hiezu verwendete Material Bestandteil des Grundstücks
wird. Die Absätze 2 und 3 von Art. 671 umschreiben die Voraussetzungen,
unter denen der Eigentümer des Materials und der Grundeigentümer die
Trennung und Herausgabe des Materials bzw. dessen Wegschaffung verlangen
können. Im Anschluss daran bestimmt Art. 672 ZGB:

    "Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der
Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.

    Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann der Richter auf
vollen Schadenersatz erkennen.

    Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann er auch nur
dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens
wert ist."

    Diese Bestimmung schreibt vor, dass und in welchem Umfang
die Vermögensverschiebung auszugleichen ist, die infolge des durch
das Akzessionsprinzip bewirkten Übergangs einer mit fremdem Material
erstellten Baute ins Eigentum des Grundeigentümers zu dessen Gunsten
eintritt, wenn eine Trennung des Materials vom Boden unterbleibt
(vgl. BGE 81 II 436, 95 II 226 Erw. 2b). Indem diese Bestimmung den
Anspruch des Materialeigentümers auf solchen "Ersatz" (vgl. den Randtitel)
besonders regelt, unterscheidet sie sich von dcn Art. 726 Abs. 3 und
727 Abs. 3 ZGB, die im Anschluss an die Vorschriften über den Erwerb
von Fahrniseigentum infolge von Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
bestimmen: "Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus
Bereicherung". Durch die Sonderregelung des Art. 672 ZGB unterscheidet
sich das ZGB auch vom deutschen BGB, nach dessen § 951 ein Rechtsverlust
infolge Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück (§
946) wie ein solcher, der auf Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung
beweglicher Sachen beruht (§§ 947-950), unter Vorbehalt der Vorschriften
über den Schadenersatz wegen unerlaubter Handlungen, über den Ersatz
von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung einen
Anspruch auf "Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung" begründet (vgl. dazu BGHZ 40 S. 276
und SOERGEL-SIEBERT, Kommentar zum BGB, Sachenrecht, 10. Aufl. 1968,
N. 1 zu § 951, wonach die in dieser Bestimmung enthaltene Verweisung auf
das Bereicherungsrecht nicht bloss eine "Rechtsfolgen-", sondern eine
"Rechtsgrundverweisung" darstellt).

    Schon in den Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB wurde bei
Behandlung der Vorschriften über Bauten, die mit fremdem Material
oder auf fremdem Boden erstellt wurden (Art. 673/74 des Vorentwurfes
= VE), auf die Vorschrift über die Verbindung beweglicher Sachen
untereinander (Art. 720 VE) Bezug genommen, und zwar in dem Sinne,
dass eine allfällige Regelung der vom Vorentwurf (und vom Gesetz) nicht
besonders geordneten Fälle, in denen die Verbindung beweglicher Sachen
mit einem Grundstück nicht vom Material- oder vom Grundeigentümer,
sondern von einem Dritten hergestellt wird, der für die Verbindung
beweglicher Sachen untereinander massgebenden Ordnung (Art. 720 VE)
entsprechen könnte (Erl. 1. Ausgabe 3. Heft S. 84, 2. Ausgabe 2. Band S.
88). Dem Gesetzgeber war also bewusst, dass die Bestimmungen über den Bau
mit fremdem Material oder auf fremdem Boden und die Bestimmungen über die
Verbindung beweglicher Sachen untereinander verwandte Fragen regeln. Der
Verfasser des Vorentwurfes, Prof. EUGEN HUBER, der die Rechtsvergleichung
als unentbehrliches Element der Arbeit des Gesetzgebers betrachtete
(Erl. 1. Ausg. 1. Heft, 2. Ausg. 1. Band, je S. 6 unten ff.; BGE 96 II
291 Erw. 7), kannte aber zweifellos auch die Bestimmung von § 951 des
deutschen BGB, die, wie dargelegt, unter Vorbehalt der Vorschriften über
den Schadenersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie gewisser weiterer
Vorschriften auf das Bereicherungsrecht verweist. Wenn das ZGB die mangels
Lostrennung des Materials eingreifende Ersatzpflicht des Grundeigentümers
gegenüber dem Materialeigentümer gleichwohl nicht einfach den allgemeinen
Vorschriften über den Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung und über die
ungerechtfertigte Bereicherung unterwirft, sondern eine besondere Regelung
aufstellt, welche dem Materialeigentümer grundsätzlich in jedem Falle eine
Entschädigung zubilligt und ausserdem die bei bösem Glauben des einen oder
andern Beteiligten massgebenden Grenzwerte dieser Entschädigung festsetzt
(vgl. BGE 54 II 428), so muss angenommen werden, dass der Ersatzanspruch
des Materialeigentümers nicht vom Vorliegen einer unerlaubten Handlung des
Grundeigentümers im Sinne von Art. 41 ff. OR oder einer ungerechtfertigten
Bereicherung desselben im Sinne von Art. 62 ff. OR abhängen, sondern unter
Umständen auch beim Fehlen der Voraussetzungen von Art. 41 ff. und 62
ff. OR gegeben sein soll. Dafür spricht auch schon der allgemein gefasste
Wortlaut von Art. 672 Abs. 1 ZGB.

    In BGE 81 II 436 und 95 II 226 Erw. 2b hat das Bundesgericht freilich
angenommen, der Erwerb des Eigentums am eingebauten fremden Material
durch den Grundeigentümer beruhe auf der im Gesetz vorgesehenen Akzession,
entbehre also nicht eines gültigen Grundes und lasse sich daher nicht im
Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR als ungerechtfertigt bezeichnen. Der Umstand,
dass der Grundeigentümer das Eigentum am eingebauten Material kraft
Gesetzes erwirbt, wäre jedoch kein Hindernis dafür, beim Fehlen der in
Art. 672 ZGB enthaltenen Sonderregelung in Fällen, wo der Grundeigentümer
nicht aufgrund von Art. 41 OR zu Schadenersatz verpflichtet werden kann,
die Vorschriften der Art. 62 ff. OR über die ungerechtfertigte Bereicherung
anzuwenden, so dass dieser Umstand nicht etwa als gesetzgeberischer
Grund der Sonderregelung von Art. 672 ZGB gelten kann. Auch die
Vermögensverschiebung infolge von Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
beweglicher Sachen, die gemäss dem in Art. 726 Abs. 3 und 727 Abs. 3 ZGB
ausgesprochenen, diese Möglichkeit als gegeben voraussetzenden Vorbehalt
u.a. Bereicherungsansprüche auslösen kann, hat nämlich einen gesetzlichen
Grund (Art. 726/27 ZGB, je Abs. 1 und 2), und im Falle, dass eine
bewegliche Sache ohne gültigen Grund veräussert wurde, ist der originäre,
kraft Gesetzes eintretende Eigentumserwerb des Empfängers infolge von
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung geradezu eine Voraussetzung
dafür, dass dem Veräusserer anstelle der Vindikation ein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung zusteht (vgl. GUHL/MERZ/KUMMER, Das
schweiz. OR, 6. Aufl. 1972, S. 207 f. Ziff. Ic 1). Es trifft also nicht zu,
dass in einem auf Gesetz beruhenden Eigentumserwerb, wie er z.B. im Falle
der Akzession eintritt, keine im Sinne von Art. 62 OR ungerechtfertigte
Bereicherung liegen könne (vgl. hiezu.auch Erw. 4b a.E. hienach).

    Der Grund für die Sonderregelung des Art. 672 ZGB kann auch nicht
etwa einfach darin gefunden werden, dass diese Regelung dem bisherigen
kantonalen Recht entsprochen hätte. Die Erläuterungen zum VE stellen im
Gegenteil fest, dass diese Regelung vom kantonalen Recht (das nach HUBER,
Schweiz. Privatrecht, III S. 178 ff. lit. b, zum Teil vom französischen
Recht beeinflusst war) wesentlich abweiche (Erl. 1. Ausg., 3. Heft S. 84,
2. Ausg., 2. Band S. 88).

    Es bleibt also dabei, dass die in Art. 672 ZGB enthaltene
Sonderregelung getroffen wurde, damit dem Materialeigentümer unter
Umständen ein Ausgleich gewährt werden kann, den ihm die Anwendung der
allgemeinen Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung nicht zu
verschaffen vermöchte..(Das ZGB trägt der besonderen Lage der Bauhandwerker
und -unternehmer, denen diese Regelung vor allem zugute kommt, auch in
anderer Weise Rechnung; vgl. Art. 837 ff. ZGB).

Erwägung 4

    4.- a) Art. 672 ZGB, der eine kraft Gesetzes eingetretene
Vermögensverschiebung zwischen dem Material- und dem Grundeigentümer
ausgleichen will, ist nicht anwendbar, wenn der Einbau des Materials
aufgrund eines Vertrages zwischen dem Material- und dem Grundeigentümer
erfolgte. In diesem Falle richten sich die gegenseitigen Ansprüche nach
dem Vertrag, welcher der gesetzlichen Ordnung vorgeht (BGE 54 II 426
f. Erw. 1, 57 II 254/55 Erw. 1; WIELAND, N. 1 Abs. 2 zu Art. 672 ZGB;
HAAB, N. 2 und 12 zu Art. 671/73 ZGB; MEIER-HAYOZ, 3. Aufl., N. 15 zu Art.
671 und N. 11 zu Art. 672 ZGB).

    b) Nach seiner Entstehungsgeschichte und nach der Lehre ist Art. 672
ZGB auch dann nicht anwendbar, wenn die Verbindung des Materials mit
dem Grundstück von jemandem vorgenommen wird, der weder Material- noch
Grundeigentümer ist. In einem solchen Falle soll es bei der Anwendung der
allgemeinen Grundsätze, insbesondere der Regeln über unerlaubte Handlungen
und über die ungerechtfertigte Bereicherung, sein Bewenden haben (Erl. 1.
Ausg. 3. Heft S. 84, 2. Ausg. 2. Band S. 88; WIELAND, N. 4 zu Art. 672 ZGB;
LEEMANN, 2. Aufl., N. 20 ff. zu Art. 672/73 ZGB; HAAB, N. 3 und 27 ff. zu
Art. 671/73 ZGB; MEIER-HAYOZ, 3. Aufl., N. 32 ff. zu Art. 671 ZGB). Diese
Auffassung entspricht dem Wortlaut des Gesetzes; denn Art. 671 Abs. 1
ZGB, auf dem die ganze Regelung beruht, spricht nur davon, dass entweder
jemand zu einem Bau auf eigenem Boden fremdes Material oder zu einem Bau
auf fremdem Boden eigenes Material verwendet; der Fall, dass jemand mit
fremdem Material auf fremdem Boden baut, wird nicht erwähnt. Wenn in diesem
letzten Falle u.a. die Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung
anwendbar sind, so bestätigt das im übrigen, dass der blosse Umstand, dass
die Vermögensverschiebung zugunsten des Grundeigentümers in der Akzession
einen gesetzlichen Grund hat, an und für sich die Annahme einer im Sinne
von Art. 62 ff. OR ungerechtfertigten Bereicherung entgegen der in BGE
81 II 436 und 95 II 226 Erw. 2b vertretenen Auffassung nicht hindert
(vgl. den drittletzten Absatz von Erw. 3 hiervor).

    c) Art. 672 Abs. 1 ZGB sagt, der Grundeigentümer habe, wenn
keine Trennung des Materials von Boden erfolgt, "für das Material"
eine angemessene Entschädigung zu leisten. Bei der Festsetzung dieser
Entschädigung fällt jedoch nicht bloss der Wert des eingebauten Materials
bzw. der diesem zu verdankende Mehrwert des Grundstücks in Betracht,
sondern im Falle, dass der Materialeigentümer baut, ist nach dem Zweck
der Vorschrift jedenfalls im Umfang der auf den Bau zurückzuführenden
Wertvermehrung des Grundstücks der ganze Bauaufwand des Materialeigentümers
(also auch dessen Arbeit) zu berücksichtigen (BGE 82 II 290 f. Erw. 5,
95 II 228 Erw. 2; LIVER, ZBJV 1958 S. 30; MEIER-HAYOZ, 3. Aufl., N. 9
zu Art. 672 ZGB; vgl. Art. 672 Abs. 3 ZGB, wo vom Wert des Baues für den
Grundeigentümer die Rede ist).

    d) In seinem Aufsatz über die Frage: "L'entrepreneur a-t-il droit
à l'hypothèque légale en cas de construction sur le fonds d'autrui et
de faillite du propriétaire?" (JdT 1970 I 130 ff.) kritisiert PIOTET
(S. 132 ff.) u.a. den eben angeführten Entscheid BGE 95 II 221 ff., und
zwar richtet sich seine Kritik nicht bloss gegen die in diesem Entscheid
vertretene Auffassung, dass der gutgläubige Bauunternehmer für die ihm
nach Art. 672 Abs. 1 ZGB zustehende Entschädigung die Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) verlangen könne,
sondern auch gegen die diesem Entscheid zugrunde liegende Annahme, dass
der Bauunternehmer den Anspruch aus Art. 672 ZGB geltend machen könne,
auch wenn er nicht zugleich der Bauherr ist, sondern den Bau aufgrund
eines Werkvertrages (d.h. als Unternehmer im Sinne von Art. 363 OR)
erstellte. Er führt im wesentlichen aus, im Verhältnis zum Grundeigentümer
sei der Unternehmer, wie schon ein Vergleich von Art. 671/73 mit Art. 674
ZGB zeige, nur ein Gehilfe oder Werkzeug des Bauherrn; wenn der Gesetzgeber
von dem mit fremdem Material bauenden Grundeigentümer spreche, so meine er
damit sicher den Grundeigentümer, der durch einen Unternehmer bauen lasse;
entsprechend sei unter dem Materialeigentümer derjenige zu verstehen,
der das Material durch einen Unternehmer verwenden lasse und so über das
von ihm gekaufte oder ihm vom Unternehmer gelieferte Material verfüge;
nur diese Auslegung führe zu richtigen Ergebnissen; normalerweise
werde der Unternehmer vom Bauherrn bezahlt; ein Entschädigungsanspruch
des Unternehmers gegen den Grundeigentümer lasse sich in diesem Falle
offensichtlich nicht rechtfertigen, und es sei auch ausgeschlossen, dass
der Unternehmer sich das Eigentum am Boden (Art. 673 ZGB) zuweisen lasse;
dagegen sei es richtig, wenn der von einem Mehrwert seines Grundstücks
profitierende Grundeigentümer dem Bauherrn, der die Arbeit und das
Material auf seine Kosten bestellt und damit den Mehrwert geschaffen
habe, einen gewissen Ausgleich in Geld oder sogar die Übertragung des
Eigentums am Boden gegen eine Entschädigung schulde; die Art. 671/73
ZGB seien auf die Personen anwendbar, deren rechtliche Stellung nicht
durch einen Vertrag geregelt sei; der Unternehmer verzichte durch den
Werkvertrag auf das Eigentum an seinem Material; er könne sich also nicht
auf Art. 671/73 berufen, um den vertraglich vereinbarten Verlust seines
Eigentums auszugleichen; dieser Verlust werde durch seine Forderung gegen
den Bauherrn ausgeglichen; die erwähnten Bestimmungen seien nicht dazu
da, einen Beteiligten gegen die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners
zu schützen, sondern diese Regelung erlaube nur, einen Rechtsverlust
auszugleichen, der kraft des Akzessionsprinzips ohne gültigen Grund
eingetreten sei.

    Diese Argumente sind jedoch nicht schlüssig. Mit fremdem Material
auf eigenem Boden bauender Grundeigentümer im Sinne von Art. 671/73 ist
nicht nur der Grundeigentümer, der durch einen Unternehmer bauen lässt,
sondern gegebenenfalls auch der Grundeigentümer, der selbst bzw. mit
seinen eigenen Leuten baut. Entsprechend darf auch der in diesen
Bestimmungen verwendete Begriff des bauenden Materialeigentümers nicht
einfach auf denjenigen bezogen werden, der durch einen Unternehmer bauen
lässt. Vielmehr ist darunter gemäss dem allgemein gefassten Wortlaut des
Gesetzes jeder Eigentümer von Material zu verstehen, der sein Material
zu einer Baute auf fremdem Boden verwendet, sei er zugleich der Bauherr
oder ein im Auftrag eines solchen tätiger Unternehmer. Der Umstand,
dass der Eigentümer des Materials dieses in Ausführung eines von ihm
abgeschlossenen Vertrags einbaut, schliesst die Anwendung von Art. 672
ZGB nur dann von vornherein aus, wenn es sich um einen Vertrag mit dem
Grundeigentümer handelt; nur ein solcher Vertrag kann der gesetzlichen
Ordnung der Beziehungen zwischen dem Material- und dem Grundeigentümer
vorgehen und den Übergang des Eigentums am Material auf den Grundeigentümer
ohne weiteres rechtfertigen (vgl. lit. a hievor). Ein Vertrag zwischen dem
bauenden Materialeigentümer und einem vom Grundeigentümer verschiedenen
Bauherrn steht als res inter alios acta den gesetzlichen Ansprüchen des
Materialeigentümers gegen den Grundeigentümer grundsätzlich nicht im
Wege. Das gleiche gilt für einen Vertrag zwischen dem Grundeigentümer und
einem vom Materialeigentümer verschiedenen Unternehmer. (Eine andere
Frage ist es, inwiefern die gemäss einem solchen Vertrag zu leistenden
und geleisteten Zahlungen den Umfang dieser gesetzlichen Ansprüche
beeinflussen; vgl. hiezu Erw. 7 b/c hienach). Die Tatsache schliesslich,
dass Art. 672 ZGB nicht in erster Linie zum Zweck erlassen wurde, den
Materialeigentümer gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines vom
Grundeigentümer verschiedenen Vertragspartners zu schützen, verbietet
nicht, dass diese Bestimmung, wenn die Voraussetzungen ihrer Anwendung
zutreffen, dem Materialeigentümer unter Umständen einmal zu einer vom
Vertragspartner nicht erhältlichen Zahlung verhilft. Der Anwendung von
Art. 672 ZGB zugunsten eines als Unterakkordant tätigen Unternehmers
steht auch nicht entgegen, dass ein Unternehmer, der nicht den ganzen
Bau erstellt, sondern nur zu dessen Erstellung beigetragen hat, die
Zuweisung des Bodens im Sinne von Art. 673 ZGB jedenfalls in der Regel
nicht verlangen kann. Die einschränkende Auslegung des Art. 672 ZGB,
die PIOTET befürwortet, ist also abzulehnen.

Erwägung 5

    5.- Die Klägerin hat mit von ihr geliefertem Material auf einem
Grundstück der Beklagten gebaut. Die Behauptung der Beklagten, die
Systembau AG habe durch ihre Koordinationsarbeit das schlüsselfertige
Schulhaus erstellt "und demgemäss als Drittperson fremdes Material auf
fremdem Boden verwendet", was die Anwendung von Art. 672 ZGB ausschlösse
(Erw. 4b hievor), trifft nicht zu. Nach den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz, die für das Bundesgericht verbindlich sind, hat die
Systembau AG selber keine Bauarbeiten ausgeführt und somit auch keinerlei
Material eingebaut. Sie hat vielmehr sämtliche Bauarbeiten durch Dritte
ausführen lassen.

    Ob zwischen der Klägerin und der Systembau AG, wiewohl diese
der Klägerin gegenüber als Vertreterin der Beklagten aufgetreten war,
entsprechend der Darstellung der Beklagten ein Vertrag zustandegekommen
sei, kann offen bleiben, weil ein solcher Vertrag der Anwendung von
Art. 672 ZGB nicht entgegenstünde (Erw. 4d hievor). Der Ersatzanspruch
gemäss dieser Bestimmung, die dem Materialeigentümer (namentlich dem
bauenden Materialeigentümer) einen besonderen Schutz gewähren will (Erw. 3
hievor), tritt neben eine allfällige Forderung aus Vertrag gegen einen
vom Grundeigentümer verschiedenen Besteller (BGE 95 II 227 oben).

    Der Umstand, dass die Beklagte aufgrund ihres Vertrags. mit der
Systembau AG auf die von der Klägerin erbrachten Leistungen Anspruch
hatte, schliesst zwar die Annahme einer ungerechtfertigten Bereicherung
der Beklagten im Sinne von Art. 62 OR aus (zweitletzter Absatz von
Erw. 2 hievor), hindert aber die Anwendung von Art. 672 ZGB so wenig
wie ein allfälliger Vertrag zwischen der Klägerin und der Systembau AG,
da nur ein Vertrag zwischen Material- und Grundeigentümer der in dieser
Bestimmung enthaltenen gesetzlichen Regelung vorgeht (Erw. 4d hievor).

    Die Klägerin hat also gegenüber der Beklagten grundsätzlich Anspruch
auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 672 ZGB. Die - von der Klägerin
nicht verlangte - Zuweisung des Eigentums an Bau und Boden gemäss
Art. 673 ZGB käme schon wegen der besondern Zweckbestimmung der Baute
nicht in Frage.

Erwägung 6

    6.- Art. 672 ZGB macht die Höhe der dem Materialeigentümer zukommenden
"angemessenen Entschädigung" (Abs. 1) vom guten oder bösen Glauben
der Beteiligten abhängig, indem er bestimmt, der Richter könne bei
bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers "auf vollen Schadenersatz
erkennen" (Abs. 2) und bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers
"auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer
allermindestens wert ist" (Abs. 3). Zur Verurteilung des bauenden
Grundeigentümers zu vollem Schadenersatz gemäss Absatz 2 ist nach dem
Sinne dieser Vorschrift neben dem bösen Glauben des Grundeigentümers der
gute Glaube des Materialeigentümers erforderlich, und die Beschränkung
der Entschädigung auf den in Absatz 3 umschriebenen Mindestwert setzt
sinngemäss ausser dem bösen Glauben des bauenden Materialeigentümers
den guten Glauben des Grundeigentümers voraus. Absatz 2 gilt nach
Rechtsprechung und Lehre analog, wenn ein gutgläubiger Materialeigentümer
auf dem Boden eines bösglaubigen Grundeigentümers baut (BGE 82 II 288
Erw. 3; WIELAND, N. 3c zu Art. 672 ZGB; LEEMANN, N. 10 zu Art. 672/73
ZGB; HAAB, N. 25 a.E. zu Art. 671/73 ZGB; MEIER-HAYOZ, N. 21 zu Art.
672 ZGB). Eine analoge Anwendung von Absatz 3 kommt in Frage, wenn der
bauende Grundeigentümer gutgläubig und der Materialeigentümer bösgläubig
ist (WIELAND, N. 2c zu Art. 672 ZGB; LEEMANN, N. 8 zu Art. 672/73 ZGB;
HAAB, N. 12 zu Art. 671/73 ZGB; MEIER-HAYOZ, N. 16 zu Art. 672 ZGB). Für
die Bemessung der Entschädigung in den übrigen Fällen (guter oder böser
Glaube beider Teile, wenn der Grundeigentümer oder der Materialeigentümer
baut), lassen sich dagegen dem Gesetz weder direkt noch auf dem Wege
der Analogie bestimmte Richtlinien entnehmen. Auch die Berechnung des
nach Absatz 2 zu leistenden vollen Schadenersatzes wird in Art. 672
ZGB nicht näher geregelt. Gewisse Richtlinien ergeben sich jedoch aus
der rechtlichen Natur des Entschädigungsanspruches (die auch für seine
Verjährung von Bedeutung ist; vgl. BGE 81 II 435 ff. Erw. 3).

    a) Ein Grundeigentümer, der in bösem Glauben entweder fremdes
Material verwendet oder den Materialeigentümer auf seinem Boden bauen
lässt, begeht wenn nicht eine im Sinne von Art. 41 OR unerlaubte, so doch
jedenfalls eine deliktsähnliche Handlung, so dass es sich rechtfertigt,
zur Berechnung des vollen Schadenersatzes, den er in diesem Falle dem
gutgläubigen Materialeigentümer schuldet, die Regeln über den Schadenersatz
aus unerlaubter Handlung heranzuziehen. Zu ersetzen ist also grundsätzlich
die ganze dem Materialeigentümer widerfahrene Vermögenseinbusse, die
im Einbau seines Materials ihre adäquate Ursache hat, gegebenenfalls
also auch ein entgangener Gewinn oder der Schadenersatz oder die
Vertragsstrafe, die er einem Dritten wegen nicht rechtzeitiger Lieferung
zu zahlen hat (WIELAND, N. 2a bb und 3c zu Art. 672 ZGB; LEEMANN, N. 5
zu Art. 672/73 ZGB; HAAB, N. 12 zu Art. 671/73 ZGB; MEIER-HAYOZ, N. 13
zu Art. 672 ZGB). Ist auch der Materialeigentümer bösgläubig, so ist der
Schadenersatz in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR herabzusetzen
(im Ergebnis ähnlich WIELAND, N. 2a cc zu Art. 672 ZGB, LEEMANN, N. 6 und
11 zu Art. 672/73 ZGB, HAAB, N. 12 zu Art. 671/73 ZGB und MEIER-HAYOZ,
N. 14 und 19 zu Art. 672 ZGB, wonach die Entschädigung in einem solchen
Falle in angemessener bzw. billiger Weise zu ermässigen ist).

    b) Der Anspruch auf Vergütung dessen, was der Bau für
den Grundeigentümer allermindestens wert ist, auf den die
Entschädigungsforderung des bösgläubig auf fremdem Boden bauenden
Materialeigentümers gegen den gutgläubigen Grundeigentümer nach
Art. 672 Abs. 3 ZGB beschränkt werden kann, ist offensichtlich kein
auf einem unkorrekten Verhalten des Grundeigentümers beruhender
Schadenersatzanspruch, für dessen Bemessung die Regeln über den
Schadenersatz aus unerlaubter Handlung gelten könnten. Dieser
Anspruch lässt sich vielmehr nach seinem gesetzgeberischen Grunde,
der nur im Ausgleich eines dem Grundeigentümer zugefallenen Vorteils
liegen kann, sowie nach seinem Gegenstande (Mindestwert der Baute
für den Grundeigentümer) nur als Bereicherungsanspruch besonderer
Art qualifizieren. Der massgebende Mindestwert der Baute für den
Grundeigentümer ist ein subjektiver Wert, der nicht nur die mit dem Bauen
verbundene Vermögenseinbusse des Materialeigentümers, sondern auch den
auf die Baute zurückzuführenden objektiven Mehrwert des Grundstücks
weit unterschreiten kann (WIELAND, N. 3a zu Art. 672 ZGB; LEEMANN,
N. 9 zu Art. 672/73 ZGB; HAAB, N. 25 zu Art. 671/73 ZGB; MEIER-HAYOZ,
N. 18 zu Art. 672 ZGB). Ein Bereicherungsanspruch ist seiner Natur und
seinem Umfange nach auch der Entschädigungsanspruch des bösgläubigen
Materialeigentümers gegen den in gutem Glauben bauenden Grundeigentümer
(WIELAND, N. 2c zu Art. 672 ZGB; LEEMANN, N. 8 zu Art. 672/73 ZGB; HAAB,
N. 12 zu Art. 671/73 ZGB; MEIER-HAYOZ, N. 16 zu Art. 672 ZGB).

    c) Gleicher Art wie die eben behandelten Ansprüche eines bösgläubigen
Materialeigentümers gegen einen gutgläubigen Grundeigentümer sind auch
die Ansprüche des Materialeigentümers bei gutem Glauben beider Teile,
gleichgültig, ob der eine oder der andere baut. Auch in diesen Fällen
kann dem Grundeigentümer mangels eines Verschuldens weder eine unerlaubte
Handlung im Sinne von Art. 41 OR noch ein deliktsähnliches Verhalten
vorgeworfen werden, sondern lässt sich seine Entschädigungspflicht nur mit
der auf die Baute zurückzuführenden Wertvermehrung seines Grundstücks
rechtfertigen. Auch der Entschädigungsanspruch des gutgläubigen
Materialeigentümers gegen einen gutgläubigen Grundeigentümer ist
also seinem Wesen nach ein Bereicherungsanspruch. Er unterliegt
zwar hinsichtlich seiner Voraussetzungen nicht dem OR, sondern der
Sonderregelung von Art. 672 in Verbindung mit Art. 671 ZGB, die für den
Materialeigentümer unter Umständen günstiger ist, was sich vor allem
darin zeigt, dass nach dieser Regelung anders als nach Art. 62 OR nur
ein Vertrag zwischen Grund- und Materialeigentürmer, nicht auch ein
Vertrag zwischen dem Grundeigentümer und einem vom Materialeigentümer
verschiedenen Unternehmer die Entstehung einer unmittelbar auf Gesetz
beruhenden Ausgleichsforderung des Materialeigentümers von vornherein
ausschliesst (Erw. 4a und 4d im Unterschied zum zweitletzten Absatz von
Erw. 2 hievor). Sobald aber die Voraussetzungen für die Anwendung von
Art. 672 Abs. 1 ZGB erfüllt sind, richtet sich der Entschädigungsanspruch
des gutgläubigen Materialeigentümers gegen den gutgläubigen Grundeigentümer
nach den Regeln des Bereicherungsrechts (Art. 62 ff. OR), die für die
Beurteilung eines solchen Anspruchs beim Fehlen der im ZGB getroffenen
Sonderregelung in jeder Hinsicht massgebend wären (vgl. den drittletzten
Absatz von Erw. 3 hievor).

    Anwendbar ist also vor allem die aus Art. 62 OR sich ergebende Regel,
dass der aus ungerechtfertigter Bereicherung Klagende vom Beklagten den
Ersatz seiner Vermögenseinbusse (der ihm höchstens zukommt, weil nach
Art. 62 OR nur eine aus dem Vermögen des Klägers stammende Bereicherung
zurückzuerstatten ist) nur insoweit verlangen kann, als der Beklagte
infolge der Verminderung des Vermögens des Klägers bereichert ist. Das
bedeutet für den Ersatzanspruch des gutgläubigen Materialeigentümers
gegen den gutgläubigen Grundeigentümer, dass dieser jenem den Wert
des verwendeten Materials und gegebenenfalls den Wert der mit dem
Einbau verbundenen Arbeit nur dann voll zu ersetzen hat, wenn sich der
objektive Wert des Grundstücks und damit das Vermögen des Grundeigentümers
infolge dieses baulichen Aufwandes um den gleichen Betrag erhöht hat;
ist der so entstandene Vermögenszuwachs geringer, so beschränkt sich
der Ersatzanspruch auf diesen Zuwachs (vgl. LIVER, ZBJV 1958 S. 30 und
MEIER-HAYOZ, N. 15 und 20 in Verbindung mit N. 9 und 18 zu Art. 672
ZBG; BGE 54 II 429 Erw. 2 und 95 II 227/28 Erw. 2 ziehen die objektive
Bereicherung des Grundeigentümers bzw. den Wertzuwachs des Grundstücks in
Betracht, wogegen in BGE 82 II 290 f. Erw. 5 - was LIVER aaO mit Zustimmung
von MEIER-HAYOZ N. 9 kritisiert - als unerheblich erachtet wurde, ob
der - an sich mit Recht berücksichtigte - Material- und Arbeitsaufwand
des Materialeigentümers zu einem entsprechenden Mehrwert des Grundstücks
geführt habe; die ältern Kommentatoren WIELAND, N. 2b und 3b zu Art. 672
ZGB, LEEMANN, N. 7 und 11 zu Art. 672/73 ZGB, und HAAB, N. 12 und 25
zu Art. 671/73 ZGB, stellen auf den objektiven Wert des Materials ab).

    d) Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 671/73 ZGB nimmt an,
ausserhalb des rechtsgeschäftlichen Verkehrs (wo der Schutz des guten
Glaubens, soweit überhaupt vorgesehen, den auf einem entschuldbaren Irrtum
beruhenden Glauben an das Vorliegen einer fehlenden Tatsache voraussetze)
habe der Richter den (in Art. 3 ZGB nicht definierten) guten Glauben
immer dann gelten zu lassen, wenn die betreffende Person in guten Treuen
gehandelt hat, "wenn unredliches, moralisch verwerfliches Verhalten
ausgeschlossen erscheint" (BGE 57 II 255 f. Erw. 2, 95 II 227 Erw. 2c;
im gleichen Sinne BGE 81 II 276 Erw. 8, 82 II 290 Erw. 4 und 291 Erw. 5
a.E.; vgl. auch den zu Art. 674 ZGB ergangenen Entscheid BGE 41 II 221
Erw. 6). An dieser Umschreibung des Begriffs des guten Glaubens ist im
wesentlichen feszuhalten. Sie steht, wie MEIER-HAYOZ (N. 6 zu Art. 672 ZBG)
darlegt, im Einklang mit der erweiterten Definition des guten Glaubens, die
in der neuern Lehre aufgrund einer vertieften, die Herkunft des Begriffs
und den gesetzgeberischen Grund des Gutglaubensschutzes berücksichtigenden
Betrachtungsweise befürwortet wird (JÄGGI, N. 16 ff. zu Art. 3 ZGB;
DESCHENAUX, Schweiz. Privatrecht II S. 209 ff.; vgl. auch LIVER, N. 92
zu Art. 731 ZGB). Der gute Glaube besteht nach dieser Definition darin,
dass trotz eines Rechtsmangels das Unrechtsbewusstsein fehlt. Das Fehlen
des Unrechtsbewusstseins setzt nicht notwendigerweise die Unkenntnis
des Rechtsmangels voraus. Beim Bauen mit fremdem Material oder auf
fremdem Boden ist das Fehlen des Unrechtsbewussteins beim Material- oder
Grundeigentümer nicht bloss dann anzunehmen, wenn dieser nicht weiss, dass
auf fremdem Boden bzw. mit fremdem Material gebaut wird, sondern auch dann,
wenn er das zwar weiss, aber z.B. deswegen, weil er an das Einverständnis
des andern Teils glaubt, gleichwohl nicht im Bewusstsein handelt, etwas
Unredliches zu tun (vgl. MEIER-HAYOZ, N. 6 zu Art. 672 ZGB).

    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt
werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nach Art. 3 Abs. 2 ZGB nicht
berechtigt, sich auf den (möglicherweise tatsächlich vorhandenen oder nach
Art. 3 Abs. 1 ZGB zu vermutenden) guten Glauben zu berufen (vgl. hiezu
JÄGGI, N. 104 ff. zu Art. 3 ZGB, und DESCHENAUX, S. 226). In der Lehre
ist streitig, ob dieseVorschrift nur dann anwendbar sei, wenn der gute
Glaube auf der Unkenntnis eines Rechtsmangels beruht (so JÄGGI, N. 105,
und DESCHENAUX, S. 227 Ziff. 3), oder ob diese Vorschrift einen weitern
Sinn habe und folglich auch dann gelte, wenn der gute Glaube deswegen zu
bejahen ist, weil das Unrechtsbewusstsein trotz Kenntnis des Rechtsmangels
fehlt, m.a.W. ob in einem solchen Falle der Schutz des an sich vorhandenen
guten Glaubens zu versagen sei, wenn der betreffenden Person bei gehöriger
Überlegung hätte bewusst sein müssen, dass sie unrecht handle (so PIOTET,
JdT 1970 II 134/35, in seinen kritischen Ausführungen zu BGE 95 II 221
ff., wo in Erw. 2c S. 227 dem bauenden Materialeigentümer der gute Glaube
zugebilligt wurde, obwohl er sorgfältige Erkundigungen darüber unterlassen
hatte, ob der die Bauarbeit bestellende Hotelgerant der Eigentümer des
Hotels sei). Diese Frage kann im vorliegenden Falle offen bleiben, wenn
sich ergibt, dass den Parteien nicht vorgeworfen werden kann, die Frage
der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens mangelhaft überlegt zu haben.

Erwägung 7

    7.- a) Die Klägerin nahm unzweifelhaft an und durfte auch annehmen,
dass sie berechtigt sei, mit ihrem Material auf dem Grundstück der
Beklagten zu bauen. Ihrer Tätigkeit lag allerdings kein gültiger Vertrag
zugrunde, wenn zwischen ihr und der Systembau AG, die sich unbefugterweise
als Vertreterin der Beklagten ausgab, entgegen der Darstellung der
Beklagten kein Vertrag zustande gekommen ist. Es kann ihr aber in
diesem Falle kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie der Behauptung
der Systembau AG, sie sei zum Vertragsabschluss im Namen der Beklagten
ermächtigt, nicht misstraute. Die Beklagte ihrerseits nahm an und durfte
annehmen, dass die Klägerin ihren Beitrag an den Bau des Schulhauses im
Auftrag der Systembau AG leiste und von dieser dafür bezahlt werde. Beide
Parteien waren also gutgläubig und haben keine Nachlässigkeit begangen,
die allenfalls dazu führen könnte, ihnen das Recht abzusprechen, sich
auf ihren guten Glauben zu berufen. Deshalb hat die Klägerin gegenüber
der Beklagten nach Erwägung 6c hievor im Rahmen ihrer Vermögenseinbusse
grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Vermögenszuwachses, welcher der
Beklagten infolge der dem Aufwand der Klägerin zu verdankenden Erhöhung
des objektiven Wertes des Baugrundstücks zugefallen ist.

    b) Die Vermögenseinbusse der Klägerin entspricht dem noch ausstehenden
Teilbetrag ihrer Werklohnforderung, der im kantonalen Verfahren auf
Fr. 241'488.62 beziffert wurde (lit. C hievor). Die Beklagte behauptet
nicht etwa, dieser Betrag übersteige die Summe, welche die Klägerin
aufgrund des nach der Darstellung der Beklagten zwischen der Klägerin
und der Systembau AG zustandegekommenen Werkvertrages noch zugut habe,
m.a.W. der bauliche Aufwand der Klägerin sei bei der Berechnung ihrer
Restforderung höher bewertet worden, als das nach Massgabe des behaupteten
Vertrags hätte geschehen dürfen. (Wäre dies der Fall, so müsste der den
vertragsmässigen Werklohn übersteigende Teil des Aufwandes der Klägerin
bei der Berechnung der Entschädigung nach Art. 672 ZGB ausser Betracht
bleiben, weil die Vermögenseinbusse der Klägerin insoweit einer ihr beim
Vertragsabschluss unterlaufenen Fehlkalkulation zuzuschreiben wäre und
folglich nicht auf den durch das Akzessionsprinzip bewirkten Übergang
der Baute ins Eigentum der Grundeigentümerin zurückgeführt werden könnte,
für den die Entschädigung nach Art. 672 ZGB dem Materialeigentümer einen
Ausgleich bieten soll. Es ist also ausgeschlossen, dass der bauende
Materialeigentümer die Folgen einer ihm unterlaufenen Fehlkalkulation
mit Hilfe von Art. 672 ZGB auf den Grundeigentümer abwälzt.)

    c) Nach den in diesem Punkte nicht angefochtenen Feststellungen der
Vorinstanz entspricht der von der Klägerin geschaffene objektive Mehrwert
des Baugrundstücks dem objektiven Wert ihrer Aufwendungen, der nach dem
eben Gesagten dem von ihr beanspruchten Werklohn gleichgesetzt werden
darf. Die Beklagte wurde aber dadurch, dass ihr mit dem Eigentum an der
Baute auch dieser Mehrwert zufiel, nicht gerade auch um diesen Mehrwert
bereichert. Die Gesamtheit der auf ihrem Grundstück ausgeführten Arbeiten
brachte ihr vielmehr nur dann einen Vermögenszuwachs, wenn der objektive
Wert dieser Arbeiten den Betrag von Fr. 3'191,400.-- übersteigt, den sie
der Systembau AG für die Erstellung des schlüsselfertigen Schulhauses
als Pauschal-Werkpreis bezahlt oder zu zahlen hat. (Wahrscheinlich hat
die Beklagte, wie sie behauptet, diesen Betrag bereits voll bezahlt;
die Vorinstanz hat das zwar nicht positiv festgestellt; es ist für
die Ermittlung einer allfälligen Bereicherung der Beklagten indessen
unerheblich, ob diese den erwähnten Betrag schon ganz bezahlt hat
oder zum Teil noch schuldet.) Dementsprechend ist die Beklagte durch
die Bauarbeiten der Klägerin nur bereichert, wenn der von der Klägerin
geschaffene objektive Mehrwert des Grundstücks den Teil des Pauschalpreises
übersteigt, der bei proportionaler Aufteilung dieses Preises nach Massgabe
des Wertes der Arbeiten der verschiedenen Bauunternehmer und -handwerker
auf die Arbeiten der Klägerin entfällt. Diesen Anteil hat die Vorinstanz
nicht ermittelt. Das ist nachzuholen.

    Nach dem normalen Lauf der Dinge wäre allerdings zu erwarten, dass
der von der Klägerin in Rechnung gestellte Bauaufwand, mit dessen Wert der
darauf zurückzuführende objektive Mehrwert des Grundstücks übereinstimmt,
von dem auf diesen Aufwand entfallenden Teil des Pauschalpreises erreicht
werde. Die Systembau AG hätte sonst an den von der Klägerin für sie
ausgeführten Arbeiten nicht nur nichts verdient, sondern daran verloren
und damit ein sehr schlechtes Geschäft gemacht. Gerade das hat aber die
Klägerin vor Obergericht behauptet und unter Beweis gestellt, indem sie
in ihrer Appellationsbegründung vorbrachte:

    "Vermutlich hat die Systembau AG der Stadt Zürich die Arbeiten viel
zu billig offeriert. Mit den von der Stadt Zürich erhaltenen Geldern
hat sie die aufgebotenen Unternehmer nicht entschädigen können. Die
Gesamtleistung sämtlicher am Bau beteiligten Unternehmer übersteigt die
Zahlungen der Beklagten erheblich, was die beträchtlichen Verluste der
betroffenen Handwerker erklären würde.

    Diese sehr naheliegende ,Vermutung' wird im vorliegenden Fall zur
vorsorglichen Behauptung erhoben und es wird dafür der Beweis durch
Expertise offeriert."

    Wenn diese Behauptung zutreffen und demgemäss der dem Bauaufwand
der Klägerin zu verdankende objektive Mehrwert des Grundstücks den auf
diesen Aufwand entfallenden Teil des Pauschal-Werkpreises übersteigen
sollte, wäre die Beklagte zum Nachteil der Klägerin um diesen Mehrbetrag
bereichert. Diese Bereicherung wäre zwar im Sinne von Art. 62 OR nicht
ungerechtfertigt, weil die Beklagte kraft ihres Vertrages mit der Systembau
AG auf die fraglichen Materiallieferungen und Arbeitsleistungen Anspruch
hatte (Erw. 2 hievor). Sie wäre aber der Klägerin nach der Sondervorschrift
von Art. 672 ZGB, die in diesem Punkte für den Materialeigentümer günstiger
ist (Erw. 6c hievor), gleichwohl zu ersetzen. Daher hat die Vorinstanz
über die wiedergegebene Behauptung der Klägerin Beweis zu erheben und
hierauf den eingeklagten Ersatzanspruch neu zu beurteilen.

Erwägung 8

    8.- Gegenüber der Behauptung der Beklagten, sie sei nicht bereichert,
weil sie die Systembau AG voll entschädigt habe, und die Klägerin habe
höchstens einen Schadenersatzanspruch gegen diese Firma, wendet die
Klägerin in der Berufungsantwort ein, nicht sie, sondern die Beklagte
müsse "den Schadenersatz bei der Systembau AG suchen"; die Beklagte habe
denn auch gegen Verwaltungsräte dieser AG einen Verantwortlichkeitsprozess
eingeleitet und dabei auch die im vorliegenden Prozess gegen sie erhobene
Forderung "namhaft gemacht" (gemeint offenbar: als Schadensposten
aufgeführt); dringe die Beklagte mit ihrem Verantwortlichkeitsanspruch
durch, so sei sie (gemeint offenbar: durch das Verhalten der Systembau
AG und die an diese geleisteten Zahlungen) keineswegs geschädigt; müsste
die Beklagte die im vorliegenden Prozess eingeklagte Entschädigung nicht
zahlen, so müsste sie ihr Schulhaus nur teilweise bezahlen; das dürfe nicht
sein. Damit macht die Klägerin dem Sinne nach geltend, die Beklagte müsse
ihr den eingeklagten Betrag im Hinblick auf ihre Schadenersatzforderung
gegen die Verwaltungsräte der Systembau AG ungeachtet der an diese Firma
geleisteten Zahlungen voll vergüten.

    Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden.
Verantwortlichkeitsansprüche von Gläubigern gegen Verwaltungsräte einer in
Konkurs geratenen AG sind Schadenersatzansprüche und setzen daher voraus,
dass durch Pflichtverletzungen dieser Personen ein Schaden tatsächlich
eingetreten ist (Art. 754 Abs. 1 OR). Ob die Beklagte infolge ihrer
Zusammenarbeit mit der Systembau AG einen Schaden erleiden wird, steht erst
nach rechtskräftiger Erledigung des vorliegenden Prozesses fest. Vorher
verfügt die Beklagte noch gar nicht über Verantwortlichkeitsansprüche
gegenüber Verwaltungsräten der Systembau AG. Der von der Klägerin erwähnte
Prozess hat daher auf die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte als
bereichert zu betrachten sei, keinen Einfluss.

Erwägung 9

    9.- Es wird weder behauptet, noch bestehen Anhaltspunkte dafür,
dass die Klägerin im Konkurs der Systembau AG eine Forderung aus Vertrag
oder aus Art. 39 OR angemeldet, deren Zulassung erreicht und dafür
eine Dividende zu erwarten oder gar erhalten habe, und die Beklagte
macht nicht geltend, dass sich die Klägerin eine solche Dividende auf
die eingeklagte Forderung aus Art. 672 ZGB anrechnen lassen müsse. Daher
ist die Frage einer solchen Anrechnung im vorliegenden Verfahren nicht
zu prüfen (ebensowenig die Frage, ob eine der Klägerin nach Art. 672 ZGB
zukommende Ersatzleistung auf eine von ihr im Konkurs der Systembau AG
geltend gemachte Forderung anzurechnen wäre).