Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 III 82



99 III 82

16. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. November 1973
i.S. Konkursmasse L'Eplattenier gegen Geiser Regeste

    "Verjährung" der Anfechtungsklage nach Art. 292 SchKG.

    Rechtsnatur der in Art. 292 SchKG für die Anfechtungsklage vorgesehenen
Frist (Klarstellung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

                      Gekürzter Tatbestand:

    A. - Mit Vertrag vom 8. Juni 1965 verkaufte der in finanzielle
Bedrängnis geratene J.-P. L'Eplattenier dem R. Geiser 34 Namenaktien der
Carrosserie Langenthal AG im Nominalwert von je Fr. 1000.-- zum Preise von
insgesamt Fr. 210 000.--. Am 16. Juli 1965 fiel L'Eplattenier in Konkurs.

    Mit Schreiben vom 21. April 1966 forderte die Konkursverwaltung
R. Geiser auf, die in seinem Besitz befindlichen Aktien der Carrosserie
Langenthal AG, deren Eigentumserwerb angefochten werde, herauszugeben. Da
Geiser geltend machte, er habe sämtliche Aktien an Grogg verkauft,
verlangte die Konkursverwaltung von Geiser die Rückerstattung von Fr. 153
000.-- nebst 5% Zins seit Zahlungsaufforderung bis zum 31. Juli 1966.

    Mit Zahlungsbefehl vom 8. Juni 1970 liess die Konkursverwaltung
R. Geiser im Namen der Konkursmasse L'Eplattenier für Fr. 210 000.--
nebst 5% Zins seit 8. Juni 1965 betreiben, wobei als Grund der
Forderung angegeben wurde: "Anfechtungsanspruch der Masse gegenüber dem
Betriebenen nach Art. 285 ff. SchKG aus Kauf und Bezahlung von Aktien
der Carrosseriewerke Langenthal AG vom 8. Juni 1965". Am 6. Juni 1970
stellte die Konkursmasse ferner beim Gerichtspräsidenten von Aarwangen
das Gesuch um Vorladung des R. Geiser zu einem Aussöhnungsversuch, auf
dessen Durchführung beide Parteien in der Folge verzichteten.

    B.- Die Anfechtungsklage wurde von der Konkursmasse mit
Klageschrift vom 20. August 1972 (Postaufgabe 18. September 1972) beim
Gerichtspräsidenten von Aarwangen anhängig gemacht. Dieser beschränkte
das Verfahren entsprechend dem Antrag des Beklagten auf die Frage der
Verjährung bzw. der Verwirkung der Klage. Mit Entscheid vom 2. Februar 1973
wies der Gerichtspräsident die Klage ab. Er nahm an, diese sei verwirkt,
da sie nicht innert der fünfjährigen Frist des Art. 292 SchKG anhängig
gemacht worden sei; bei dieser Frist handle es sich entgegen dem Wortlaut
des Gesetzes nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist,
deren Lauf nicht unterbrochen werden könne.

    C.- Der Appellationshof des Kantons Bern wies die von der Klägerin
gegen dieses Urteil erklärte Appellation mit Entscheid vom 1. Mai 1973
ab. Er schloss sich der Auffassung des erstinstanzlichen Richters an und
betrachtete die Klage als verwirkt, ohne dass er die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen der geltend gemachten Anfechtung prüfte.

    Auf Berufung der Klägerin hin hat das Bundesgericht das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Sache zu materieller Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Art. 292 SchKG lautet in allen drei Sprachen übereinstimmend
dahin, die Anfechtungsklage verjähre ("se prescrit"; "si prescrive")
durch Ablauf von fünf Jahren seit der anfechtbaren Rechtshandlung. Dass
im Gesetz von Verjährung gesprochen wird, ist für die Auslegung nicht von
grosser Bedeutung (vgl. BGE 93 II 486 Erw. 10 a); es gibt eine ganze Reihe
von Bestimmungen, welche nach der von der Rechtsprechung vorgenommenen
Auslegung eine Verwirkungsfrist enthalten, obwohl der Bundesgesetzgeber
das Wort "verjähren" verwendet hat (vgl. BGE 98 II 178). Massgebend
muss vielmehr sein, ob die Verwirkung der Klage bei Nichteinhaltung der
Fünfjahresfrist dem Wesen der Sache gerechter wird als die Verjährung.

    Das Bundesgericht hat im Entscheid 41 III 319/20 Erw. 2 die Rechtsnatur
der in Frage stehenden Frist verschieden aufgefasst je nach dem, ob der
Anfechtungsanspruch bereits zur Entstehung gelangt ist oder nicht. Diese
Unterscheidung hat ihren Grund darin, dass die Fünfjahresfrist des Art. 292
SchKG schon mit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung zu laufen
beginnt und nicht erst dann, wenn der Anfechtungsanspruch entstanden ist.
Dieser Anspruch setzt zu seiner Entstehung voraus, dass ein Verlustschein
infolge Pfändung ausgestellt oder der Konkurs eröffnet und damit die
Schädigung des Gläubigers in seinen Exekutionsrechten offenbar geworden
ist (Art. 285 SchKG). Sind seit der anfechtbaren Rechtshandlung fünf
Jahre vergangen, bevor es zur Ausstellung eines Verlustscheins oder zur
Konkurseröffnung gekommen ist, fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal,
das zur Entstehung des Anfechtungsanspruchs erforderlich ist. Das
Bundesgericht nimmt im zitierten Entscheid an, dass Art. 292 SchKG insofern
eine Klagebefristung enthalte, als er eine Anfechtung ausschliesse, falls
zwischen der anfechtbaren Rechtshandlung und der Eröffnung des Konkurses
bzw. der Ausstellung eines Verlustscheines infolge Pfändung mehr als fünf
Jahre verstrichen sind.

    Ist dagegen die Konkurseröffnung oder die Ausstellung des
Verlustscheins vor Ablauf der fünfjährigen Frist erfolgt, so liegt
nach der in BGE 41 III 320 vertretenen Auffassung kein Grund vor,
den Rest dieser Frist entgegen dem Wortlaut des Gesetzes und entgegen
den Bedürfnissen der Praxis nicht als Verjährungs-, sondern als
Verwirkungsfrist zu betrachten. Die praktischen Gesichtspunkte, die
für eine Verjährung und gegen eine Verwirkung sprechen, werden darin
erblickt, dass bei Annahme der Klageverwirkung die Anfechtungsklage
in vielen Fällen verfrüht oder gar überflüssigerweise erhoben werden
müsste, z.B. während des Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder vor
Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse oder sogar trotz der Anerkennung
des Anfechtungsanspruches seitens des Begünstigten. Auch würde, wenn
der Anfechtungsanspruch erst kurz vor Ablauf von fünf Jahren seit der
anfechtbaren Rechtshandlung entsteht, nicht mehr genügend Zeit für die
Einreichung und Substanzierung der Klage übrig bleiben. Diese Gründe
sprechen nach dem im Jahre 1915 gefällten Entscheid dafür, den nach der
Konkurseröffnung oder der Verlustscheinsausstellung noch laufenden Teil
der Frist des Art. 292 SchKG als wirkliche Verjährungsfrist, mit der
Möglichkeit der Unterbrechung gemäss Art. 135 OR, zu betrachten.

    In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht die Frage aufgeworfen,
aber ausdrücklich offen gelassen, ob es angezeigt wäre, die erwähnte
Rechtsprechung zu ändern und die Frist des Art. 292 SchKG auch insoweit,
als sie erst nach der Konkurseröffnung oder der Ausstellung eines
Verlustscheins aus Pfändung läuft, als Verwirkungsfrist zu betrachten
(BGE 93 II 486 ff. Erw. 10; vgl. auch schon BGE 91 III 99 ff. Erw. 2). Im
Entscheid 93 II 487 führt das Bundesgericht die verschiedenen Meinungen,
die in der Doktrin hierüber vertreten wurden, an, ohne selber dazu Stellung
zu nehmen.

    Die einzelnen Lehrmeinungen lassen sich in verschiedene Gruppen
einteilen. Eine erste Richtung vertritt VON TUHR, der die ganze Frist
als Verjährungsfrist im eigentlichen Sinne des Wortes betrachtet (VON
TUHR/SIEGWART, Allgemeiner Teil des OR, II. Halbbd., S. 657, insbes.
Anmerkung 27). Eine zweite Gruppe wird von den Autoren gebildet, welche
im wesentlichen die vom Bundesgericht in BGE 41 III 319 f. dargelegte
Auffassung teilen; sie besteht aus GAUGLER, Die paulianische Anfechtung,
Bd. I, S. 193 ff., aus FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, II. Bd.,
S. 292 sowie aus BRAND, Das Anfechtungsrecht der Gläubiger nach dem
SchKG, Berner Diss. 1902, S. 277 und 321, und BERZ, Der paulianische
Rückerstattungsanspruch, Zürcher Diss. 1960, S. 79 ff., welch letzterer
allerdings in dogmatischer Hinsicht zum Teil von der Auffassung des
Bundesgerichts abweicht. Eine dritte Gruppe von Autoren betrachtet
die Klagefrist des Art. 292 SchKG als eine gesetzliche Befristung, auf
welche die Vorschriften des Obligationenrechtes über die Verjährung nicht
zur Anwendung gelangen; dazu gehören vor allem BLUMENSTEIN, Handbuch
des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, S. 874 f., HANGARTNER,
Die Gläubigeranfechtung im schweizerischen Recht, Zürcher Diss. 1929,
S. 97 ff., und KELLER, Schweizerische Zeitschrift für Betreibungs- und
Konkursrecht, 1914, S. 184. Eine vierte Lehrmeinung geht dahin, dass es
sich bei der Befristung der Anfechtungsklage zwar um eine Verwirkungsfrist
handle, dass indessen die Vorschriften über die Unterbrechung der
Verjährung analog anzuwenden seien. Diese Auffassung wird insbesondere
vertreten von JAEGER, N. 2 zu Art. 292 SchKG, und von FAVRE, Droit
des poursuites, 2e édition, S. 388. Wenn im angefochtenen Entscheid
ausgeführt wird, in der Doktrin herrsche die Meinung deutlich vor, dass
die Frist des Art. 292 SchKG als Verwirkungsfrist aufzufassen sei, so
ist diese Aussage im vorliegenden Zusammenhang nur begrenzt richtig. Die
Vorinstanz unterlässt es nämlich, darauf hinzuweisen, dass immerhin
die deutliche Mehrzahl der Autoren für die Anwendung der Vorschriften
des Obligationenrechtes über die Unterbrechung der Verjährung eintritt,
und sei es auch nur auf dem Wege der Analogie.

    Für die Behandlung der in Frage stehenden Frist als Verwirkungsfrist
wird vor allem ins Feld geführt, dass diese Frist nicht mit der
Entstehung des Anfechtungsanspruches zu laufen beginnt, sondern schon
mit der anfechtbaren Handlung als solcher und dass sie somit ablaufen
kann, bevor die Möglichkeit einer Anfechtung überhaupt besteht (so
BLUMENSTEIN, JAEGER und FAVRE, aaO). Dieser Umstand schliesst indessen,
wie das Bundesgericht zutreffend angenommen hat, eine Klageverjährung
nicht aus, sobald der Anfechtungsanspruch innerhalb der Fünfjahresfrist
infolge Konkurseröffnung oder Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines
einmal entstanden ist. Man kann sich höchstens fragen, ob es richtig sei,
die vor der Anspruchsentstehung laufende Frist als Verwirkungsfrist
zu bezeichnen, wie es das Bundesgericht im Entscheid 41 III 320
getan hat. Richtiger dürfte die Auffassung sein, dass es bis zur
Konkurseröffnung bzw. zur Ausstellung eines Verlustscheins infolge
Pfändung an einer Voraussetzung des Anfechtungsanspruches fehlt und
dieser überhaupt nicht zur Entstehung gelangt, wenn die Frist vorher
abläuft. In diesem Sinne äussert sich BERZ (aaO S. 80), der mit Recht
annimmt, der Nichtablauf der Fünfjahresfrist bilde im Grunde genommen
nichts anderes als ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der in Art. 288
SchKG geregelten Absichtspauliana. Es ist in der Tat schwer einzusehen,
wie ein Recht verwirken soll, das noch gar nicht entstanden ist.

    Die Vorinstanz hat sich in Anlehnung an BLUMENSTEIN (aaO
S. 874) vom Gedanken leiten lassen, die Anfechtungsklage sei ein rein
betreibungsrechtliches Institut und der Gesetzgeber habe nicht von ungefähr
auch alle übrigen rein betreibungsrechtlichen Klagen nicht der Verjährung
unterstellt, sondern befristet. Der Umstand, dass der Anfechtungsanspruch
im SchKG geregelt ist und in engem Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung
steht, muss indessen einer privatrechtlichen Betrachtungsweise nicht
unbedingt entgegenstehen. Es ist nicht zu verkennen, dass der mit
rein persönlicher Wirkung ausgestattete Anfechtungsanspruch mit einem
privatrechtlichen Anspruch vieles gemeinsam hat (BERZ, aaO S. 35 ff. und 87
f.) und dass sein besonderer Zweck die Annahme einer Klageverjährung nicht
etwa zwingend ausschliesst. So ist beispielsweise unter dem Gesichtspunkt
der Verjährung kein grundlegender Unterschied zwischen dem Anfechtungs-
und dem Bereicherungsanspruch zu erblicken; es ist nicht einzusehen,
weshalb jener verwirken, dieser aber nur verjähren soll.

    Auch die von der Vorinstanz aus Gründen der Rechtssicherheit
geäusserten Bedenken, eine Verjährung anzunehmen, vermögen nicht zu
überzeugen. Mit der paulianischen Anfechtung wird nach feststehender
Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 285 Abs. 1 SchKG nicht
etwa die Gültigkeit der anfechtbaren Rechtshandlungen in Frage gestellt,
sondern lediglich ein persönlicher Rückerstattungsanspruch geltend gemacht
(BERZ, aaO S. 89 ff.; FRITZSCHE, aaO S. 276; FAVRE, aaO S. 380 ff., je mit
Zitaten). Zuzugeben ist, dass für den potentiellen Anfechtungsbeklagten
ein unsicherer Zustand besteht, solange die Anfechtungsklage erhoben
werden kann. Man kann sich aber fragen, ob dieser im Vergleich zu den auf
dem Spiele stehenden Gläubigerinteressen eine besondere Rücksichtnahme
verdient. Das ist mindestens in bezug auf die Absichtspauliana des
Art. 288 SchKG eindeutig zu verneinen. Aber auch bei der Schenkungs- und
der Überschuldungsanfechtung der Artikel 286 und 287 SchKG ist es nicht
unbillig, der Verjährung gegenüber der Verwirkung den Vorzug zu geben. In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Überschuldungsanfechtung
entfällt, wenn der Begünstigte beweisen kann, dass er die Vermögenslage
des Schuldners nicht gekannt hat (Art. 287 Abs. 2 SchKG), und dass sich
die Rückerstattungspflicht des gutgläubigen Empfängers einer Schenkung
auf die Bereicherung beschränkt (Art. 291 Abs. 3 SchKG). Die Auswirkungen
dieser beiden Arten von Anfechtungsklagen sind somit erheblich gemildert,
wenn der Beklagte gutgläubig war. Die bösgläubigen Beklagten aber verdienen
keinen besonderen Schutz.

    Der Beklagte macht geltend, es wäre widersinnig, wenn der
Konkursablauf als öffentlichrechtliches Verfahren durch privatrechtliche
Verjährungsvorschriften beeinflusst werden könnte. Im Interesse einer
speditiven und geordneten Durchführung dürfe den Beteiligten nicht
gestattet werden, durch Verjährungsunterbrechungen die Beendigung des
Konkurses nach Belieben hinauszuzögern. Damit würde das öffentliche
Interesse verletzt. Dieser Argumentation ist indessen entgegenzuhalten,
dass die Verschleppung eines Konkursverfahrens auf andere Weise
verhindert werden kann als durch Annahme einer Verwirkungsfrist in Art.
292 SchKG. Weiter wendet der Beklagte ein, der Anfechtungsanspruch
könne nur durch gerichtliche Klage geltend gemacht werden. Er
zieht daraus den Schluss, dass die fünfjährige Anfechtungsfrist eine
Klagebefristung darstelle, wobei das Klagerecht bei Nichteinhaltung der
Frist verwirke. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend; denn ist der
Anfechtungsanspruch einmal entstanden, kann er unter Umständen auch ohne
Prozess durchgesetzt werden (BERZ, aaO S. 79 Anm. 10). Der Anwendung der
Verjährungsvorschriften des Obligationenrechtes steht in dieser Hinsicht
nichts entgegen.

    Schliesslich behalten auch die praktischen Gesichtspunkte, auf die
das Bundesgericht im bereits zitierten Entscheid 41 III 320 hingewiesen
hat, ihr Gewicht. Wenn die nach der Konkurseröffnung oder der Ausstellung
eines Pfändungsverlustscheines laufende Fünfjahresfrist nicht wie eine
Verjährungsfrist unterbrochen werden könnte, würde dies in bestimmten
Fällen zu einer ausserordentlichen Erschwerung der Anfechtungsmöglichkeit
führen. Ein solches Entgegenkommen gegenüber den Anfechtungsbeklagten
ist aber unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage nicht
gerechtfertigt. Die Bestimmungen über die Verjährungsunterbrechung
gemäss Art. 135 OR müssen nach dem Ausgeführten in einem Fall wie dem
vorliegenden anwendbar sein. Ob es sich dabei um eine direkte oder nur
analoge Anwendung handelt, braucht nicht entschieden zu werden.