Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 III 71



99 III 71

15. Entscheid vom 29. November 1973 i.S. Raiffeisenbank Iffezheim und
Mitbeteiligte. Regeste

    Gebührentarif zum SchKG (Art. 16 SchKG); Gebühr für die Verwahrung von
beweglichen Sachen, insbesondere Wertpapieren (Art. 28 GebT). Auslegung
von Art. 28 Abs. 1 und 4 GebT (Erw. 1-3). Prüfung der Gesetzmässigkeit
von Art. 28 Abs. 1 GebT. Die monatliche Gebühr für die Verwahrung von
Schuldtiteln darf 0,3é des Nennwerts nicht übersteigen (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Gestützt auf einen Arrestbefehl, den drei deutsche Banken für eine
Forderung von mehr als drei Millionen Franken gegen Heinz-Erich Schmid
erwirkt hatten, arrestierte das Betreibungsamt Zürich 2 am 16. Oktober
1972 bei der Interkredit Bank Zürich AG Obligationen aus 17 verschiedenen
Emissionen in deutscher, französischer und holländischer Währung (Arrest
Nr. 21/1972). Die 17 Titelpakete umfassten

    470 Obligationen zu DM:    1 000.--,

    11 Obligationen zu DM:    5 000.--,

    14 Obligationen zu FF:    5 000.--,

    1650 Obligationen zu hfl.:    100.--,

    590 Obligationen zu hfl.:   1000.--,

    10 Obligationen zu hfl.: 10 000.--.

    Das Betreibungsamt übergab diese Titel, die es auf insgesamt Fr. 1
669 000.-- schätzte, der Zürcher Kantonalbank zur Verwahrung in offenem
Depot. In der am 14. November 1972 versandten Arresturkunde setzte es die
monatliche Verwahrungsgebühr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 des Gebührentarifs
zum SchKG vom 7. Juli 1971 (GebT) auf Fr. 5500.-- fest (je Fr. 2.- für 2735
Titel mit Nennwerten - nach Umrechnung in Schweizerfranken - bis Fr. 10
000.--, je Fr. 3.- für 10 Titel mit Nennwerten über Fr. 10 000.--) und
nahm in seine Gebührenrechnung (neben hier nicht interessierenden Posten)
auch die von der Kantonalbank für die Zeit bis 31. März 1973 (d.h. für
ein halbes Jahr) verlangte Depotgebühr von Fr. 856.-- auf.

    B.- Am 22. November 1972 führten die Arrestgläubiger gegen die
Gebührenrechnung des Betreibungsamtes Beschwerde. Sie liessen die
Belastung mit der Depotgebühr der Bank von halbjährlich Fr. 856.--
gelten, sprachen dem Betreibungsamt dagegen das Recht ab, daneben auch
noch die Verwahrungsgebühr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 GebT zu verlangen,
und beantragten eventuell, diese Gebühr sei unter Zugrundelegung des
Gesamtnennwerts aller arrestierten Titel von rund 1,6 Mio Franken oder
allenfalls der zwischen 10 000 und mehr als 100 000 Franken liegenden
Gesamtnennwerte der verschiedenen Titelpakete auf Fr. 12.- oder Fr. 125.--
pro Monat festzusetzen.

    Die untere Aufsichtsbehörde schützte am 4. Mai 1973 den Hauptantrag
der Beschwerdeführer und strich die Verwahrungsgebühr von Fr. 5500.--
aus der Gebührenrechnung.

    Das Betreibungsamt, das inzwischen verfügt hatte, die monatliche
Verwahrungsgebühr werde im Hinblick auf den Mitte November 1972 erfolgten
Umtausch der 1650 Obligationen zu hfl. 100.-- in 165 Obligationen zu hfl.
1000.-- ab 16. November 1972 auf monatlich Fr. 2530.-- herabgesetzt (je
Fr. 2.- für 1250 Titel mit Nennwerten bis Fr. 10 000.-- und je Fr. 3.- für
10 Titel mit Nennwerten über Fr. 10 000.--), zog den Entscheid der untern
Aufsichtsbehörde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter. Diese
schützte am 28. September 1973 die Gebührenberechnung des Betreibungsamtes
mit der Korrektur, dass das Amt die Depotgebühr der Bank nicht besonders in
Rechnung stellen dürfe, sondern sie aus der Verwahrungsgebühr im Sinne des
Art. 28 Abs. 1 GebT in Höhe von Fr. 5500.-- für die Zeit vom 16. Oktober
bis 15. November 1972 und von monatlich Fr. 2530.-- für die Folgezeit zu
bezahlen habe.

    C.- Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde haben
die Beschwerdeführer an das Bundesgericht rekurriert. Sie beantragen,
der erstinstanzliche Entscheid, wonach für die Verwahrung der arrestierten
Titel nur die Gebühren der Bank geschuldet wären, sei wiederherzustellen;
eventuell sei dem Betreibungsamt zu gestatten, neben den Gebühren der
Bank eine eigene Verwahrungsgebühr zu verlangen, die nicht für jeden
einzelnen Titel nach Massgabe seines Nennwerts, sondern für jedes Paket
gleichartiger Titel nach Massgabe des Gesamtnennwerts der betreffenden
Titel zu berechnen sei; subeventuell sei die Gebührenrechnung des
Betreibungsamtes nach Gutdünken des Bundesgerichts zu kürzen.

    Das Betreibungsamt hält in seiner Vernehmlassung an seiner
Gebührenberechnung fest. Der Arrestschuldner schliesst sich der Auffassung
der Vorinstanz und des Betreibungsamtes an.

Auszug aus den Erwägungen:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Art. 28 GebT trägt die Überschrift "Verwahrung beweglicher Sachen"
und lautet:
      "1 Die Gebühr für die Verwahrung eines Wertpapiers bemisst sich
      nach dem

    Nennwert oder, mangels eines solchen, nach dem Schätzungswert und
beträgt

    monatlich je Titel

    Nenn- oder schätzungswert                Gebühr

    Franken                                  Franken
                 bis 10 000                    2

    über 10 000  bis 50 000                    3

    über 50 000  bis 100 000                   8

    über 100 000                              12
      2 Die Gebühr für die Verwahrung einer anderen Wertsache bemisst sich

    nach dem Schätzungswert und beträgt monatlich je Stück:

    ...
      3 Das Amt setzt für die Verwahrung von Gebrauchs- oder

    Verbrauchsgegenständen, unter Berücksichtigung des Schätzungswertes,
eine

    angemessene Gebühr fest.
      4 Verwahrt das Amt die Sachen nicht selbst, so hat es Anspruch auf

    Ersatz der Auslagen."

    Die arrestierten Obligationen sind unzweifelhaft Wertpapiere im Sinne
von Absatz 1 dieser Bestimmung. Das Betreibungsamt hat sie gemäss Art. 275
in Verbindung mit Art. 98 SchKG (vgl. hiezu BGE 82 III 122 Erw. 1, 83 III
47 Erw. 1) in Verwahrung genommen. Der Umstand, dass es sie gemäss Art. 9
SchKG der Zürcher Kantonalbank in ihrer Eigenschaft als Depositenanstalt
im Sinne von Art. 24 SchKG übergeben hat, ändert nichts daran, dass sie
sich im Sinne des Gesetzes in amtlicher Verwahrung befinden (vgl. JAEGER,
N. 5 zu Art. 98 SchKG, wonach die Verwahrung von "Kostbarkeiten" im Sinne
von Art. 98 SchKG, also u.a. von Wertpapieren, "in der Zuhandenahme und
der Übergabe an die Depositenanstalt" besteht). Also hat das Betreibungsamt
nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 GebT Anspruch auf die hier vorgesehene
Gebühr.

Erwägung 2

    2.- Die Rekurrentinnen sind freilich der Ansicht, falls das Amt die
von ihm in Verwahrung genommenen Wertgegenstände der Depositenanstalt
übergebe, greife Art. 28 Abs. 4 GebT ein; nach dieser Vorschrift habe
das Amt nur Anspruch auf Ersatz der Auslagen, also der Depotgebühr und
weiterer Gebühren der Depositenanstalt und allfälliger sonstiger Auslagen.

    Art. 28 Abs. 4 GebT sagt allgemein, das Amt habe, wenn es "die Sachen"
nicht selbst verwahrt, Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Der Ausdruck
"Sachen" umfasst alle in Art. 28 Abs. 1 bis 3 GebT erwähnten Gegenstände
(vgl. die Überschrift des Artikels). Dass dem Amt grundsätzlich alle
notwendigen Auslagen zu ersetzen sind, ergibt sich schon aus Art. 12
GebT, so dass Art. 28 Abs. 4 GebT überflüssig wäre, wenn er nur diesen
Grundsatz bestätigen würde. Auf den ersten Blick könnte daher scheinen,
das Amt habe im Falle, dass es Gegenstände im Sinne von Art. 28 Abs. 1
bis 3 GebT nicht selbst verwahrt, sondern durch die Depositenanstalt oder
durch andere Dritte verwahren lässt, nicht auf eine Verwahrungsgebühr,
sondern nur auf Ersatz der Auslagen Anspruch.

    Diese Schlussfolgerung, welche die Rekurrentinnen und die untere
Aufsichtsbehörde gezogen haben, hält jedoch einer nähern Prüfung
nicht stand. Wenn der Verordnungsgesetzgeber bei der letzten Revision
des GebT mit dem Erlass von Art. 28 Abs. 4 in Abweichung von Art. 32
der Gebührentarife von 1948 und 1957, wo eine entsprechende Bestimmung
fehlte, hätte anordnen wollen, das Amt habe, falls es die Sachen nicht
selbst verwahrt, nur Anspruch auf Ersatz der Auslagen, so hätte es sich
aufgedrängt, das ausdrücklich zu sagen. Dass das Amt in diesem Falle nur
den Ersatz seiner Auslagen, dagegen keine Gebühr verlangen könne, versteht
sich nicht etwa von selbst; denn die amtliche Verwahrung belastet das Amt
auch dann mit Arbeit und Verantwortung, wenn es die Sachen zur Aufbewahrung
einem Dritten übergibt (vgl. für die Verwahrung von Wertpapieren Erw. 5 c
hienach), so dass die Verweigerung einer Gebühr etwas ganz Ungewöhnliches
wäre. Wenn Art. 28 Abs. 4 GebT gleichwohl einfach sagt, das Amt habe im
erwähnten Falle Anspruch auf Ersatz der Auslagen, so kann das also nur
heissen, dass es diesen Ersatz neben der ihm nach Art. 28 Abs. 1 bis 3
GebT zukommenden Gebühr verlangen kann. Art. 28 Abs. 4 GebT stellt in
Wirklichkeit klar, dass die Auslagen, die dem Amt aus der durch das Gesetz
(Art. 9 SchKG) oder aus praktischen Gründen gebotenen Verwahrung von Sachen
ausserhalb der Amtsräume entstehen, zu den notwendigen Auslagen im Sinne
von Art. 12 GebT gehören. Er hat in dieser Hinsicht die gleiche Funktion
wie Art. 32 Abs. 4 des geltenden GebT, wonach im Falle der Versteigerung
oder des Ausverkaufs die Kosten für notwendige Gehilfen und Lokale, die dem
Amt nicht unentgeltlich zur Verfügung stehen, als Auslagen gelten. (Der
Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, der die
letzte Revision des GebT einleitete, verwies denn auch hinsichtlich der
Verwahrungskosten auf die Bestimmung über die Kosten der Versteigerung
und des Ausverkaufs, aus welcher der geltende Art. 32 Abs. 4 GebT
hervorgegangen ist; vgl. Art. 32 Abs. 3 und 36 Abs. 3 des Vorentwurfs).

    Die Annahme, Art. 28 Abs. 4 GebT schliesse die Erhebung einer
Verwahrungsgebühr aus, wenn das Amt die Sachen nicht selbst verwahrt,
verbietet sich bei Wertpapieren und andern Wertsachen nicht nur aus den
bereits angeführten, sondern auch noch aus besondern Gründen. Das Amt hat
nämlich solche Gegenstände gemäss Art. 9 SchKG der Depositenanstalt zu
übergeben, wenn darüber nicht binnen drei Tagen verfügt wird. Es kann
nicht angenommen werden, diese (in Art. 21 Abs. 2 GebT ausdrücklich
erwähnte) Vorschrift sei bei Erlass von Art. 28 GebT übersehen worden
oder man habe die Gebühr von Art. 28 Abs. 1 und 2 GebT nur für den Fall
vorgesehen, dass das Amt die betreffenden Gegenstände in Missachtung
von Art. 9 SchKG während längerer Zeit selbst verwahrt. Indem Art. 28
GebT in den Absätzen 1 und 2 bestimmt, die Gebühr für die Verwahrung von
Wertpapieren und andern Wertsachen betrage "monatlich" je Titel bzw. je
Stück 2-12 bzw. 2-6 Franken, obwohl das Amt solche Gegenstände nach Gesetz
nur wenige Tage selbst verwahren darf, ordnet er also unmissverständlich
an, diese Gebühr sei auch dann geschuldet, wenn das Amt die Gegenstände
vorschriftsgemäss innert drei Tagen der Depositenanstalt übergibt.

    Die Auffassung der Vorinstanz, das Betreibungsamt habe bei Übergabe
in Verwahrung genommener Wertpapiere an die Depositenanstalt die daraus
entstehenden Auslagen aus der Verwahrungsgebühr im Sinne von Art. 28 Abs. 1
GebT zu decken, findet in den Bestimmungen des GebT keine Stütze. Der
in Art. 12 GebT vorgesehene Anspruch auf Ersatz der notwendigen
Auslagen tritt grundsätzlich zum Anspruch auf die Gebühr für die in
Frage stehende Verrichtung hinzu. Art. 28 Abs. 4 GebT schafft hievon,
wie dargelegt, für die Verwahrungsgebühr keine Ausnahme. - Zum Ergebnis,
dass dem Amt im erwähnten Falle nach Wortlaut und Sinn des Art. 28 GebT
sowohl die Verwahrungsgebühr nach Abs. 1 als auch der Ersatz der von der
Depositenanstalt verlangten Entschädigung geschuldet sind, gelangen -
mit zum Teil abweichender Begründung - auch STRAESSLE und KRAUSKOPF in
ihren 1972 erschienenen Erläuterungen zum GebT vom 7. Juli 1971 (N. 1
und 4 zu Art. 28).

Erwägung 3

    3.- Den Beschwerdeantrag, die Verwahrungsgebühr sei, wenn überhaupt
geschuldet, nach Massgabe des Gesamtnennwerts der arrestierten Obligationen
auf Fr. 12.- (den in Art. 28 Abs. 1 GebT für die Verwahrung eines Titels im
Nennwert von mehr als 100 000 Franken vorgesehenen Betrag) festzusetzen,
halten die Rekurrentinnen vor Bundesgericht nicht aufrecht. Die
Verwahrungsgebühr so zu berechnen, widerspräche denn auch offensichtlich
dem klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 GebT. Das gleiche gilt aber auch
für den aufrechterhaltenen Eventualantrag, die Verwahrungsgebühr sei in
der Weise zu berechnen, dass die gleichartigen Titel zusammengefasst
werden und für jedes Paket gleichartiger Titel auf den Gesamtnennwert
der betreffenden Titel abgestellt wird; denn Art. 28 Abs. 1 GebT stellt
auf den Nennwert des einzelnen Wertpapiers ab und setzt die "je Titel"
(also für jedes einzelne Wertpapier) geschuldete Gebühr fest (vgl. dazu
Art. 28 Abs. 2 GebT, der sagt, wieviel die Gebühr für die Verwahrung
einer andern Wertsache "je Stück" ausmacht).

Erwägung 4

    4.- Rechnerisch wird die Gebührenrechnung des Betreibungsamtes mit
Recht nicht beanstandet. Die festgesetzte Verwahrungsgebühr und der Ersatz
der Depotgebühren der Kantonalbank sind also nach Wortlaut und Sinn des
GebT geschuldet.

Erwägung 5

    5.- Für den Fall, dass die vom Betreibungsamt verlangte
Verwahrungsgebühr nicht schon auf Grund der von ihnen vorgeschlagenen
Auslegung des Art. 28 GebT gestrichen oder gekürzt werden kann, machen
die Rekurrentinnen der Sache nach geltend, die in Art. 28 Abs. 1
GebT vorgesehene Verwahrungsgebühr stehe namentlich bei Titeln mit
verhältnismässig niedrigem Nennwert zu den Leistungen des Betreibungsamtes
in einem offenkundigen Missverhältnis und überschreite daher den Rahmen
einer Gebühr im Rechtssinne; die Regelung des Art. 28 Abs. 1 GebT sei
auch deshalb ungerecht, weil sie die Höhe der Gebühr für die Verwahrung
von Wertpapieren mit einem bestimmten Gesamtnennwert zu sehr von der
Stückelung dieser Papiere abhängen lasse. Sie weisen darauf hin, dass das
Betreibungsamt für die Verwahrung der arrestierten Obligationen, die im
Hinblick auf den Arrestforderungsprozess mehrere Jahre dauern könne, auf
Grund von Art. 28 Abs. 1 GebT eine Gebühr verlange, die ein Vielfaches der
Depotgebühr der die grössern Leistungen erbringenden Kantonalbank ausmache,
und beleuchten die von ihnen als ungerecht beanstandeten Auswirkungen
des Art. 28 Abs. 1 GebT ausserdem mit folgenden Beispielen:

    Nennwert der Titel

    Anzahl der Titel

    Gesamtnennwert der Titel

    Gebühr pro Monat

    Gebühr pro Jahr

    Fr.

    Anzahl

    Fr.

    Fr.

    Fr.

    10.–

    10000

    100000.–

    20000.–

    2400000.–

    100.–

    1000

    100000.–

    2000.–

    24000.–

    1000.–

    100

    100000.–

    200.–

    2400.–

    10000.–

    10

    100000.–

    20.–

    240.–

    100000.–

    1

    100000.–

    12.–

    144.–

    * Zahlreiche amerikanische Aktien haben einen Nennwert, der umgerechnet
unter Fr. 10.- liegt.

    a) Art. 16 SchKG ermächtigt den Bundesrat, den Gebührentarif zu
diesem Gesetze zu erlassen. Der Gebührentarif zum SchKG darf also
(neben dem Auslagenersatz) nur Abgaben vorsehen, die den Charakter
einer Gebühr haben. Hat eine im GebT vorgesehene Abgabe nicht diesen
Charakter, so fehlt ihr die gesetzliche Grundlagè. Das Bundesgericht ist
befugt und verpflichtet, die Vollziehungsverordnungen des Bundesrats zu
Bundesgesetzen auf ihre Gesetzmässigkeit (und, falls das Bundesgesetz
den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, auch auf
ihre Verfassungsmässigkeit) zu prüfen (BGE 97 I 446 Erw. 3 und 97 II 272
Erw. 2 e mit Hinweisen, 98 I b 160 Erw. 3 a, 98 IV 135 Erw. 1b).

    b) Gebühren unterstehen nach Rechtsprechung und Lehre dem sog.
Kostendeckungsprinzip (BGE 97 I 204 Erw. 6 und 334 Erw. 5 mit Hinweisen
auf frühere Entscheide; IMBODEN, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung,
3. Aufl., Band II, 1969, Nr. 412, S. 510; GRISEL, Droit administratif
suisse, 1970, S. 120). Darnach soll der Gesamtertrag der Gebühren
die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs in der Regel
nicht übersteigen. Die Gesamtkosten brauchen nicht unbedingt so auf die
einzelnen Verrichtungen verteilt zu werden, wie es dem dadurch verursachten
Arbeits- und Kostenaufwand entspräche, sondern bei der Verteilung
dürfen auch andere Momente wie die mit einer bestimmten Verrichtung
verbundene Verantwortung sowie das Interesse und die Leistungsfähigkeit
des Pflichtigen berücksichtigt werden. Die Gebühr für eine bestimmte
Verrichtung muss aber auf jeden Fall in einem vernünftigen Verhältnis zur
erbrachten Leistung bleiben. Ferner muss der Tarif nach sachlich haltbaren
Gesichtspunkten ausgestaltet sein und darf keine Unterscheidungen treffen,
für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist.

    c) Im Lichte dieser Grundsätze ist nicht zu beanstanden, dass die
Gebühr für die Verwahrung von Wertpapieren nach Art. 28 Abs. 1 GebT
"je Titel" berechnet wird; denn die Verwahrung einer Mehrzahl von
Titeln verursacht mehr Arbeit als die Verwahrung eines einzelnen, auch
wenn es sich um mehrere gleichartige Titel handelt. Auch die Bemessung
der Gebühr nach der Dauer der Verwahrung hat sachliche Gründe. Dass die
Verwahrungsgebühr vom Wert des Titels abhängig gemacht wird, lässt sich im
Hinblick auf die Verantwortung des Amtes und das Interesse der Beteiligten
rechtfertigen. Das Abstellen auf den Nennwert statt auf den Schätzungs-
bzw. Kurswert ist mindestens bei Obligationen aus praktischen Gründen
vertretbar; ebenso grundsätzlich die Festsetzung der Gebühr auf nach
diesem Wert abgestufte Frankenbeträge. Die "Sprünge", welche die Gebühr
beim Überschreiten einer Wertstufe in ihrem absoluten Betrag und auch im
prozentualen Verhältnis zum Nennwert macht, können in Kauf genommen werden,
wenn die Gebühr verhältnismässig bescheiden ist. Als verhältnismässig
bescheiden darf die aus Art. 28 Abs. 1 GebT sich ergebende Gebühr
wenigstens dann gelten, wenn der Nennwert eines Titels Fr. 10 000.--
oder mehr beträgt. Die auf ein Jahr berechnete Verwahrungsgebühr nach
Art. 28 Abs. 1 GebT überschreitet zwar bei Nennwerten unter Fr. 36 000.--
(und sogar bei gewissen höhern Nennwerten) den Satz von 1é des Nennwerts,
der bei Obligationen für die jährliche Depotgebühr der Zürcher Kantonalbank
gilt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Banken, die grosse Mengen
von Titeln verwahren und verwalten, für dieses Geschäft weit besser
eingerichtet sind als die Betreibungsämter und dass das Depotgeschäft
den Banken abgesehen von der Depotgebühr Vorteile bringt, die bei den
Betreibungsämtern ausser Betracht fallen. Eine Verwahrungsgebühr von
monatlich 0,2é oder jährlich 2,4é für einen Titel im Nennwert von Fr. 10
000.-- und eine solche zwischen fast 0,3é und 0,2é pro Monat oder fast
3,6é und 2,4é pro Jahr, wie sie sich nach Art. 28 Abs. 1 GebT für Titel mit
Nennwerten von mehr als Fr. 10 000.-- bis Fr. 15 000.-- ergibt, erscheinen
unter diesen Umständen noch als tragbar, und zwar auch dann, wenn das
Amt die Titel gemäss Art. 9 SchKG der Depositenanstalt übergibt. Das
Amt hat in diesem Falle - abgesehen von den mit der Deponierung und der
Rücknahme des Depots verbundenen Bemühungen - die Verwaltung der Titel
durch die Depositenstelle zu überwachen, über die Erträgnisse Buch zu
führen und darüber hinaus u.a. die nötigen Instruktionen für die Verwendung
zurückbezahlter Kapitalbeträge und (bei Aktien) für die Verwendung von
Bezugsrechten und eventuell für die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten
zu erteilen. Seine Verantwortung wird durch die Übergabe der Titel an die
Depositenanstalt nicht aufgehoben; dies im vorliegenden Falle umsoweniger,
als die Depotbedingungen der Zürcher Kantonalbank vorsehen, diese besorge
die Kontrolle über Verlosungen, Kündigungen und Kraftloserklärungen von
Wertpapieren sowie mangels rechtzeitiger Instruktion den Verkauf von
Bezugsrechten, ohne dafür eine Verantwortung zu übernehmen.

    Der Aufbau des Tarifs von Art. 28 Abs. 1 GebT und dessen Auswirkungen
im Falle, dass es sich um Schuldtitel mit Nennwerten von Fr. 10 000.--
oder mehr handelt, lassen sich also mit den angeführten Grundsätzen
vereinbaren, auch wenn der Tarif in diesem Bereich einige Unebenheiten
aufweist und dem Betreibungsamt eine eher hohe Entschädigung gewährt.

    d) Bei Titeln mit wesentlich niedrigerem Nennwert kann die Anwendung
von Art. 28 Abs. 1 GebT dagegen zu Belastungen führen, die den Rahmen
einer Gebühr eindeutig sprengen. So steht z.B. eine Abgabe von monatlich
Fr. 2.- oder jährlich Fr. 24.- je Titel für die Verwahrung von Obligationen
im Nennwert von Fr. 1000.-- offensichtlich in einem groben Missverhältnis
zu den Leistungen des Amtes; sie ist mit 2,4% im Jahr 24mal höher als die
Depotgebühr der Bank und lässt dem Amt in vielen Fällen rund die Hälfte des
Zinsertrags zufliessen. Nicht viel geringer ist die prozentuale Belastung
bei den arrestierten 1000er Titeln in fremder Währung, deren Nennwert
das Betreibungsamt zu einem Kurs von 120% in Schweizerfranken umgerechnet
hat. Bei Obligationen mit Nennwerten unter Fr. 1000.--, wie sie sich in
grosser Zahl unter den arrestierten Titeln fanden, ist das Missverhältnis
noch weit krasser (vgl. die Beispiele der Rekurrentinnen). Die in Art. 28
Abs. 1 GebT enthaltene Regel, dass die Gebühr bei Titeln im Nennwert
bis zu Fr. 10 000.-- monatlich Fr. 2.- oder jährlich Fr. 24.- je Titel
beträgt, ist also durch Art. 16 SchKG nicht gedeckt und darf deshalb nicht
angewendet werden, soweit Titel mit Nennwerten von wesentlich weniger als
Fr. 10 000.-- in Frage stehen. Die Gebührenberechnung des Betreibungsamtes,
die sich auch hinsichtlich solcher Titel auf die erwähnte Regel stützt,
ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.

    e) Es bleibt dem Bundesrat vorbehalten, die Regelung des Art. 28 Abs. 1
GebT, soweit sie nach dem Gesagten gesetzwidrig ist, durch eine neue,
mit dem Gesetz vereinbare Regelung zu ersetzen. Verschiedene Lösungen
sind dabei denkbar.

    Die Lücke, die der GebT bis zum Erlass einer neuen Bestimmung
hinsichtlich der Gebühr für die Verwahrung von Wertpapieren mit Nennwerten
unter Fr. 10 000.-- aufweist, lässt sich wenigstens für Fälle wie den
vorliegenden auf Grund der Erwägung ausfüllen, dass die Belastung mit
einer Gebühr von praktisch 0,3é pro Monat oder 3,6é pro Jahr, wie sie sich
nach Art. 28 Abs. 1 GebT bei einem knapp über Fr. 10 000.-- liegenden
Nennwert ergibt, gerade noch als zulässig gelten kann. Die in Art. 28
Abs. 1 GebT für Titel mit Nennwerten bis zu Fr. 10 000.-- vorgesehene
Gebühr von monatlich Fr. 2.- oder jährlich Fr. 24.- darf demnach erhoben
werden, wenn der Nennwert Fr. 6667.-- erreicht oder übersteigt (Fr.
24.- = 3,6é von Fr. 6667.--). Ist der Nennwert niedriger, so muss die
Gebühr auf monatlich 0,3 oder jährlich 3,6é des Nennwerts beschränkt
bleiben. (Die Frage, ob dem Amt bei Verwahrung von nur wenigen Titeln mit
geringem Nennwert allenfalls eine über diesem Ansatz liegende Mindestgebühr
zuzugestehen wäre, stellt sich im vorliegenden Falle nicht).

    Die auf fremde Währungen lautenden Nennwerte der im vorliegenden
Fall in Verwahrung genommenen Obligationen sind zwecks Berechnung der
Verwahrungsgebühr zum Wechselkurs, der zu Beginn der Verwahrung galt,
in Schweizerfranken umzurechnen.

    Wird demgemäss für die Titel in deutscher Währung ein Wechselkurs von
rund 118.--, für die Titel in französischer Währung ein solcher von rund
75.- und für die Titel in holländischer Währung ein solcher von rund
117.-- eingesetzt, so ergibt sich für die 10 Obligationen zu hfl. 10
000.-- ein Nennwert von je Fr. 11 700.-- und eine Verwahrungsgebühr
von monatlich insgesamt Fr. 30.-. Bei allen übrigen Titeln ergibt die
Umrechnung einen unter Fr. 6667.-- liegenden Nennwert; ihr Gesamtnennwert
beträgt umgerechnet Fr. 1 555 350.--, die Gebühr für ihre Verwahrung
also monatlich 0,3é hievon = Fr. 466.60. Die monatliche Gebühr für die
Verwahrung aller arrestierten Titel beläuft sich somit auf (Fr. 30.- +
Fr. 466.60 =) Fr. 496.60.

Entscheid:

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird
in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die im Arrestverfahren Nr.
21/1972 des Betreibungsamtes Zürich 2 neben der Depotgebühr der Zürcher
Kantonalbank zu entrichtende Verwahrungsgebühr im Sinne von Art. 28
Abs. 1 GebT auf monatlich Fr. 496.60 festgesetzt wird. Im übrigen wird
der Rekurs abgewiesen.