Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IB 87



99 Ib 87

10. Urteil vom 21. März 1973 i.S. Schüpbach gegen SBB und EVED. Regeste

    Enteignung von Durchleitungsrechten für SBB-Hochspannungsleitung.

    1.  Die Enteignungsentschädigung ist für die gleiche Dauer festzusetzen
wie die Rechte enteignet werden (Erw. 2).

    2.  Frage, auf welche Dauer den SBB die beanspruchten
Durchleitungsrechte einzuräumen sind. Anwendbarkeit des ElG? (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Im Jahre 1919 wurde von der Schweizerischen Kraftübertragungs
AG eine Hochspannungsleitung (132 kV) Kerzers-Rupperswil gebaut, die im
Jahre 1938 von den Schweizerischen Bundesbahnen übernommen wurde. Ende
1969 liefen die Dienstbarkeitsverträge, die seinerzeit auf 50 Jahre
befristet worden waren, ab, und die Eigentümerin der Leitung bemühte
sich um die Erneuerung dieser Verträge. Da nicht alle betroffenen
Grundeigentümer Hand dazu boten, leiteten die SBB gegen 38 von ihnen in
den bernischen Gemeinden Wangen an der Aare, Wiedlisbach, Oberbipp und
Niederbipp das Enteignungsverfahren ein. In der Einigungsverhandlung
vom 5. April 1971 blieb als einzige unerledigte Einsprache im Sinne von
Art. 50 EntG diejenige des Michael Schüpbach, Wangen a.A., übrig. Von
ihm verlangten die SBB die Einräumung eines Überleitungsrechts auf einer
Länge von 425 m und eines Baurechts für einen Gittermast, und zwarje für
50 Jahre. Schüpbach widersetzte sich dem Begehren insofern, als er sich
lediglich bereit erklärte, die Dienstbarkeiten auf 25 Jahre einzuräumen.

    B.- Mit Entscheid vom 2. März 1972 wies das Eidg.  Verkehrs-
und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) die Einsprache Schüpbachs
ab. Es stellte fest, die fragliche Leitung bilde das Rückgrat der
Energieversorgung der SBB und sei für diese auf unabsehbare Zeit
unentbehrlich. Die SBB hätten sich von allen Grundeigentümern, mit denen
ausseramtlich eine Verständigung erzielt worden sei, die gewünschten
Dienstbarkeiten auf unbefristete Dauer, jedoch unter Auszahlung einer
Entschädigung für die nächsten 50 Jahre einräumen lassen. Es würde
allgemein nicht verstanden, wenn Schüpbach als einzigem eine Sonderstellung
eingeräumt würde, die sich nicht mit den besondern Verhältnissen seines
belasteten Grundstücks rechtfertigen liesse. Es bestehe kein Anlass
anzunehmen, dass das Grundstück bald zu Bauland werde. Im übrigen habe
sich die Enteignerin in den ausseramtlichen Dienstbarkeitsverträgen
verpflichtet, Art. 50 Abs. 3 ElG, wonach der Grundeigentümer bei Änderung
der Verhältnisse die Durchführung eines neuen Enteignungsverfahrens
verlangen könne, analog anzuwenden. Nach jahrzehntelanger Praxis werde
die Dauer der Mastbau- und Überleitungsrechte für elektrische Anlagen auf
50 Jahre bemessen, es sei denn, es handle sich um eine Leitung, deren
Zweck nach kürzerer Zeit erreicht werde, oder das belastete Grundstück
werde mit Sicherheit lange vor Ablauf der 50 Jahre zu Bauland. Da solche
Umstände im konkreten Fall nicht vorlägen und dem Einsprecher mit einer
50-jährigen Dienstbarkeitsdauer kein unzumutbarer Nachteil zugefügt werde,
anderseits eine möglichst lange Dauer der Bau- und Überleitungsrechte nicht
nur im Interesse der SBB, sondern der Öffentlichkeit ganz allgemein liege,
weil dadurch Umtriebe erspart und die Gestehungskosten der elektrischen
Energie vermindert würden, sei die Einsprache abzuweisen.

    C.- Gegen den Entscheid des EVED hat Schüpbach
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er erklärt
darin, er sei bereit, einer "Vertragsdauer" auf 50 Jahre zuzustimmen,
sofern die Entschädigung nur für 25 Jahre festgesetzt und nach Ablauf
dieser Zeit für die nächsten 25 Jahre neu berechnet werde; andernfalls
widersetze er sich einer Enteignung auf 50 Jahre und verlange eine solche
auf bloss 25 oder höchstens 30 Jahre. Zur Begründung macht er geltend,
der angefochtene Entscheid trage der rasch fortschreitenden Mechanisierung
der Landwirtschaft, die nicht auf 50 Jahre überblickt werden könne, der
starken Geldentwertung und dem Umstand, dass das fragliche Grundstück in
15-30 Jahren in die Bauzone fallen werde, nicht Rechnung.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat sie, ohne dass er dazu aufgefordert worden wäre
(Art. 108 Abs. 3 OG), nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 106 OG)
durch mehrere Eingaben ergänzt. Das ist nicht zulässig. Die nachträglich
eingereichten Schriftstücke sind daher unbeachtlich. Das gereicht dem
Beschwerdeführer jedoch nicht zum Nachteil, da seine Ergänzungseingaben
nichts wesentlich Neues enthalten und das Bundesgericht das Recht ohnehin
von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 114 Abs. 1 OG). Im überigen kann
der angefochtene Entscheid vom Bundesgericht nur dahin überprüft werden,
ob er kein Bundesrecht verletzt, ob die Vorinstanz ihr Ermessen nicht
missbraucht oder überschritten hat und ob der rechtserhebliche Sachverhalt
richtig festgestellt worden ist. Ob der Entscheid des Departements auch
angemessen ist, hat das Gericht nicht zu entscheiden (Art. 104 und 105 OG).

Erwägung 2

    2.- Der rechtserhebliche Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer
nicht bestritten. Die SBB möchten auf dem Wege der Enteignung die
Durchleitungsrechte, einschliesslich des Baurechts für einen Mast, für eine
über das Grundstück des Beschwerdeführers führende Hochspannungsleitung
für 50 Jahre erneuern. Änderungen an der seit 1919 bestehenden Leitung
sind zur Zeit nicht vorgesehen. Unbestritten ist auch, dass sich heute
die Liegenschaft des Beschwerdeführers ausserhalb der Bauzone befindet
und ausschliesslich landwirtschaftlich genutzt wird. Die SBB wollen die
Rechte im gleichen Umfang erwerben, wie sie seit 50 Jahren bestanden haben.

    Bestritten ist bloss die Dauer der Enteignung. Der Beschwerdeführer
wäre mit einer Einräumung der fraglichen Rechte auf die Dauer von 50
Jahren einverstanden, wenn die Entschädigung vorläufig bloss für 25 Jahre
festgesetzt und nach Ablauf dieser Frist neu bestimmt würde. Eine solche
unterschiedliche Ansetzung von Enteignungs- und Entschädigungsdauer ist
aber vom Gesetz nicht vorgesehen. Nach Art. 19 EntG sind bei der Bestimmung
der Entschädigung alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten
aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Massgebend
sind dabei die Verhältnisse zur Zeit des Enteignungsverfahrens (nach
altem, hier noch anzuwendendem Recht im Zeitpunkt des Entscheids der
Schätzungskommission: BGE 97 I 603; nach neuem Recht im Zeitpunkt
der Einigungsverhandlung: Art. 19bis Abs. 1 EntG), wobei auch alle
zukünftigen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbaren Nachteile
zu entschädigen sind (Art. 19 lit. c EntG). Eine Neufestsetzung der
Entschädigung nach einer bestimmten Anzahl Jahre ist nicht zulässig. Dem
stünde nicht zuletzt Art. 14 EntG entgegen, nach welchem der Enteigner
innert 20 Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in
Rechtskraft erwachsen ist, auf den Vollzug der Enteignung verzichten
kann. Einen solchen Entscheid kann der Enteigner jedoch nur treffen,
wenn ihm die volle, für die ganze Dauer der Enteignung zu entrichtende
Entschädigung bekannt ist. Diese muss deshalb von Anfang an für die ganze
Zeit der Enteignung festgesetzt werden (so auch der unveröffentlichte
Entscheid des Bundesgerichts i.S. Herdern vom 11. Juli 1962). Art. 17 EntG
lässt einzig verschiedene Zahlungsarten (Kapital- oder Rentenzahlungen)
zu. Wenn die SBB und zahlreiche Grundeigentümer sich in ausseramtlichen
Verträgen dahin geeinigt haben, dass die beanspruchten Dienstbarkeiten zwar
unbefristet einzuräumen sind, die vereinbarte Entschädigung jedoch nur
für 50 Jahre gilt, so ist das eine von den SBB freiwillig hingenommene
Spaltung von Dienstbarkeits- und Entschädigungsdauer, die ihnen im
Enteignungsverfahren nicht aufgezwungen werden kann.

    Der Beschwerdeführer empfindet die erläuterte Rechtslage vor
allem wegen der fortschreitenden Geldentwertung als ungerecht. Es ist
ihm aber entgegenzuhalten, dass in Fällen, wo das Eigentum an einem
Grundstück enteignet wird, selbstverständlich auch nur der heutige
Verkehrswert entschädigt wird und nicht nach Jahren wieder Neubewertungen
stattfinden. Im übrigen kann der Enteignete der Wertverminderung des
Geldes dadurch begegnen, dass er den ausbezahlten Kapitalbetrag in
geeigneter Weise anlegt. Sollte der Beschwerdeführer, wie er weiter
befürchtet, durch die Hochspannungsleitung, insbesondere durch den auf
seinem Grundstück stehenden Mast, später auf eine Art geschädigt werden,
die nicht oder nicht vollumfänglich vorauszusehen war, so steht ihm der Weg
der nachträglichen Entschädigungsforderung nach Art. 41 EntG offen. Wird
die fragliche Parzelle zu Bauland, so kann er zu gegebener Zeit verlangen,
dass die Leitungseigentümerin die Leitung verlege oder ein Bauverbot
oder eine Baubeschränkung enteigne und ihn entsprechend entschädige
(BGE 98 I b 437, Erw. 3 a; vgl. auch Art. 50 Abs. 3 ElG und dazu HESS,
Das Enteignungsrecht des Bundes, N. 73 ff.).

Erwägung 3

    3.- Zu prüfen bleibt demnach, ob das EVED Bundesrecht verletzt hat,
indem es entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers den SBB erlaubt hat, die
benötigten Dienstbarkeiten auf dem Enteignungsweg auf 50 Jahre zu erwerben.

    a) Nach Art. 1 Abs. 2 EntG kann das Enteignungsrecht nur geltend
gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig
ist. Diese Einschränkung ergibt sich auch aus der Eigentumsgarantie
(Art. 22ter BV).

    Wie das Bundesgericht bereits bei anderer Gelegenheit
festgestellt hat (BGE 96 I 517/18), ist weder dem Enteignungsgesetz
noch dem Elektrizitätsgesetz Näheres zu entnehmen, für welche Dauer
Durchleitungsrechte zu erteilen sind. Art. 6 EntG, der die vorübergehende
Enteignung auf 5 Jahre beschränkt, ist auf den vorliegenden Fall
offensichtlich nicht anwendbar. Denn unter "vorübergehender Enteignung"
im Sinne dieser Bestimmung ist der Erwerb von Rechten gemeint, die
lediglich während des Baus eines auf Dauer angelegten Werkes benötigt
werden wie Wegrechte, Rechte zur Lagerung von Material, zum Bezug von
Baustoffen, zur Aufstellung von Baracken usw. (vgl. HESS, Kommentar,
N. 20 zu Art. 5 EntG, sowie Protokoll der ständerätlichen Kommission
zur Beratung des EntG vom 8./10. Februar 1928, S. 4). Anders verhält
es sich mit Art. 47 ElG, der von einer "dauernden oder bloss zeitweisen"
Beanspruchung einer Durchleitungsservitut spricht und unter "zeitweiser"
Enteignung nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie vorübergehende
Inanspruchnahmen von Rechten im Sinne des Art. 6 EntG versteht, sondern
den Erwerb von Rechten, die auf längere, aber nicht zum vornherein
unbeschränkte Dauer benötigt werden, wie z.B. von Durchleitungs- und
Mastbaurechten für elektrische Leitungen (vgl. das erwähnte Prot. der
ständerätlichen Kommission sowie HESS, N. 11 ff. zu Art. 47 ElG). Aber auch
diese Bestimmung enthält keine Anhaltspunkte dafür, wann und gegebenenfalls
auf welche Dauer Durchleitungsrechte zu beschränken sind. Zudem spricht
sie nur vom Enteigner, der eine dauernde oder bloss zeitweise Bestellung
einer Servitut verlangen könne, nicht auch vom Enteigneten. Diesem gibt
Art. 47 ElG kein Recht, auf einer kürzeren als vom Enteigner beanspruchten
Dauer zu bestehen. Aus Art. 47 ElG kann somit der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten.

    Bei dieser Rechtslage kann offenbleiben, ob die Ansicht des EVED,
das ElG und insbesondere dessen Art. 47 seien auf Enteignungen zugunsten
von Eisenbahnen überhaupt nicht anwendbar (doch könnten sie immerhin analog
herangezogen werden), richtig ist. Diese auf HESS (Kommentar, N. 10 zu Art.
43 ElG) gestützte Auffassung ist zumindest nicht über alle Zweifel erhaben.
Zwar ist es fraglos, dass gewisse Bestimmungen des ElG, wie z.B. Art. 43
und Art. 50 Abs. 1 und 2, für Eisenbahnunternehmungen insofern nicht
massgebend sein können, als den Bundesbahnen und den konzessionierten
Bahnunternehmungen das Enteignungsrecht von Gesetzes wegen zusteht und sie
dieses nicht erst beim Bundesrat nachsuchen müssen (Art. 3 EbG). Dagegen
ist nicht ohne weiteres einzusehen, warum andere Vorschriften des ElG,
wie z.B. Art. 47 und 50 Abs. 3, nicht auch für elektrische Anlagen von
Eisenbahnen gelten sollten. An andern Orten (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c,
15 Abs. 1, 21 Ziff. 2 und 46 Abs. 3) erwähnt das Gesetz die Eisenbahnen
sogar ausdrücklich. Die Frage der Anwendbarkeit des ElG braucht hier aber,
wie erwähnt, nicht entschieden zu werden, da Art. 47 ElG dem Enteigneten
ohnehin keinen Anspruch auf zeitliche Befristung einräumt.

    b) Da auch das Eisenbahngesetz nichts über die Enteignungsdauer sagt,
sondern in Art. 3 für die Enteignungen generell auf die Bundesgesetzgebung
verweist, bleiben nach dem Gesagten einzig die allgemeinen Grundsätze
von Art. 22ter BV bzw. Art. 1 Abs. 2 EntG zu beachten. Danach darf auf
keinen Fall für eine längere Zeit enteignet werden, als für die Erfüllung
des von der Eisenbahn verfolgten öffentlichen Zwecks notwendig ist, wobei
die Interessen des Enteigneten gebührend zu berücksichtigen sind. Es geht
mit andern Worten um ein Abwägen der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen (BGE 96 I 518 oben). Im vorliegenden Fall
kann kein Zweifel bestehen, dass die SBB die für die fragliche Leitung
notwendigen Dienstbarkeiten auf unbestimmte Zeit, d.h. unbefristet,
erwerben könnten. Die Leitung besteht bereits seit 50 Jahren und ist
auf Dauer angelegt. Ein Dahinfallen des verfolgten Zwecks und damit des
öffentlichen Interesses an der Leitung ist noch für unbestimmte Zeit
unwahrscheinlich. Es leuchtet auch ein, dass es im Interesse der SBB und
damit der Öffentlichkeit ganz allgemein liegt, dass Durchleitungsrechte
für Hochspannungsleitungen, die der Eisenbahn dienen, auf möglichst lange
Zeit erworben werden, würden doch bei allzu kurzen Verträgen die Umtriebe
und Kosten für deren Erneuerung und für die allenfalls notwendig werdenden
Expropriationsverfahren unverhältnismässig hoch. Es widerspräche jeder
Vernunft, einem Enteigner, der von Gesetzes wegen für seine Werke ein
grundsätzliches, nicht befristetes Enteignungsrecht besitzt (Art. 3 EbG),
im Einzelfall die Enteignung nur auf kurze Zeit zu gewähren, wenn die
Anlage, für die das Enteignungsrecht beansprucht wird, auf unbeschränkte
Dauer angelegt ist. Es entspricht zweifellos dem Willen des Gesetzgebers,
wenn die SBB danach trachten, Durchleitungsrechte im allgemeinen nicht auf
kürzere Zeit als auf 50 Jahre zu erwerben (vgl. dazu HESS, N. 13 zu Art
47 ElG). Dem stehen im vorliegenden Fall ausser den erwähnten (vgl. vorn,
Erw. 2 a.E.), in diesem Zusammenhang aber nicht massgeblichen finanziellen
Interessen des Beschwerdeführers kaum irgendwelche rechtserheblichen
privaten Interessen entgegen. Sollte die Leitung später einmal wegfallen,
weil sie verlegt oder ganz aufgehoben wird, ginge die Dienstbarkeit ohne
weiteres unter (eine Löschung im Grundbuch wäre nur notwendig, wenn die
Durchleitungsrechte dort eingetragen wären, was bei Leitungen wie der
streitigen kaum je vorkommen dürfte; wäre dies trotzdem der Fall, könnte
der Belastete gemäss Art. 736 ZGB die Ablösung der Dienstbarkeit verlangen;
vgl. dazu LIVER, Kommentar, N. 167 ff. zu Art. 734 ZGB). Ändern sich
die Verhältnisse auf andere Weise, stehen dem Enteigneten die in Erw. 2
genannten Rechtswege offen.

    Wenn daher das Departement keinen Grund sah, den SBB das Recht zur
Enteignung der beanspruchten Dienstbarkeiten auf 25 oder 30 Jahre zu
beschränken, wie das der Beschwerdeführer verlangt, so hat es keineswegs
Bundesrecht verletzt.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.