Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IB 70



99 Ib 70

9. Auszug aus dem Urteil vom 7. März 1973 i.S. Gemeinde Niederrohrdorf
und Mitbeteiligte gegen Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK) und Eidg.
Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED). Regeste

    Enteignung. Hochspannungsleitung: Freileitung oder Verkabelung?

    1.  Keine Befugnis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde für denjenigen,
der Einsprachefrist im Planauflageverfahren (Art. 30 EntG) versäumt hat
(Erw. 1).

    2.  Anwendbarkeit von Art. 5 und 6 NHG betreffend die Inventare von
Objekten mit nationaler Bedeutung (Erw. 2b).

    3.  Abwägung verschiedener sich entgegenstehender öffentlicher
Interessen (Art. 3 NHG, Art. 50 ElG):

    -  Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 3)

    - Kosten einer Verkabelung (Erw. 4)

    - technische Schwierigkeiten einer Verkabelung (Erw. 5)

    - Abwägung dieser Schwierigkeiten gegenüber den Anforderungen des
Natur- und Heimatschutzes im konkreten Fall (Erw. 6)

    - Frage einer Teilverkabelung (Erw. 7).

Sachverhalt

                      Tatbestand (gekürzt):

    A.- Die NOK benötigt für die Versorgung der Gebiete Limmattal und
Furttal Unterwerke in Spreitenbach/AG und Buchs/ZH und als Zuleitung
dazu eine Hochspannungsleitung von 220 kV vom Unterwerk Niederwil quer
über das Reusstal und über den Heitersberg nach Spreitenbach. Die NOK
beabsichtigt, die Leitung vom Unterwerk Niederwil bis zum Mühleweiher
bei Spreitenbach über 8,1 km als Freileitung zu bauen. Die Strecke vom
Mühleweiher Spreitenbach bis zum Unterwerk Spreitenbach (2,6 km) soll
verkabelt werden, da die Leitung dort durch stark überbautes Gebiet führt.
Das Leitungsprojekt wurde am 17. Juni 1963 dem Starkstrominspektorat zur
generellen Genehmigung eingereicht.

    Gegen die Freileitung erhoben sich starke Widerstände von seiten der
Anstösser, der Durchleitungsgemeinden und verschiedener Vereinigungen des
Heimatschutzes. Sie fordern eine Verkabelung der gesamten Leitung. Die NOK
stimmte einer gewissen Verschiebung der Linienführung zu (Überquerung der
Reuss bei Stetten statt bei Gnadental), erklärte jedoch, eine Verkabelung
der ganzen Leitung komme nicht in Frage; eine solche Lösung wäre nicht
nur ausserordentlich teuer, sondern auch sehr störungsanfällig; andere
vorgeschlagene Linienführungen fielen ausser Betracht.

    Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens gelangte der zur
Vernehmlassung eingeladene Regierungsrat des Kantons Aargau mehrheitlich
zur Auffassung, es müsse seitens des Kantons einer überirdischen
Verbindungsleitung von Niederwil nach Spreitenbach zugestimmt werden,
da keine andere technisch und finanziell tragbare Lösung bestehe. Auch
die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission kam in einer Stellungnahme vom
6. August 1966 nach Prüfung aller Möglichkeiten zum Schluss, eine Speisung
der beiden Unterwerke von anderer Seite her falle ausser Betracht; die
Überquerung des Reusstales, das eine im nationalen Interesse zu schützende
Landschaft darstelle (KLN-Schutzobjekt 2.35), sei zwar unerwünscht,
doch sehe das vorgelegte Projekt die wirtschaftlich tragbarste und das
Landschaftsbild noch am wenigsten störende Lösung vor. - Die generelle
Plangenehmigung erfolgte am 21. Oktober 1966.

    B.- Am 4. Februar 1969 leitete die Eidg.  Schätzungskommission des
Kreises IV das Enteignungsverfahren ein. Die Pläne wurden zwischen dem
17. Februar und dem 17. April 1969 aufgelegt. Zahlreiche Grundeigentümer
erhoben Einsprache und forderten, der NOK sei das Enteignungsrecht zur
Erstellung der Freileitung zu verweigern.

    Die Eidg. Schätzungskommission überwies die Akten dem Eidg. Verkehrs-
und Energiewirtschaftsdepartement (EVED), das zur Erteilung des
Enteignungsrechts zuständig ist. Das Departement liess die Frage, ob
und unter welchen Bedingungen die Verkabelung der Leitung möglich sei,
durch die Elektro-Watt überprüfen, die im Januar 1971 ein umfangreiches
Gutachten erstattete. Darin werden in eingehender Weise verschiedene
Verkabelungsvarianten und die dabei entstehenden Erstellungskosten
untersucht. Die Elektro-Watt prüfte auch, ob den geplanten Unterwerken auf
anderm Wege hochgespannte Energie zugeführt werden könnte, kam aber zum
Schluss, dass Freileitungen aus andern Richtungen (z.B. von Dielsdorf her
am Städtchen Regensburg vorbei) ebenfalls mit dem Natur- und Heimatschutz
in Konflikt gerieten.

    Das EVED holte hierauf die Stellungnahme der NOK, des Verbandes
Schweizerischer Elektrizitätswerke, des Eidg. Starkstrominspektorats,
der Eidg. Kommission für elektrische Anlagen und der Eidg. Natur-
und Heimtschutzkommission ein. Der Bericht der Eidg. Natur- und
Heimatschutzkommission vom 15. Juni 1971 unterstreicht, dass heute
die Bewahrung zusammenhängender Landschaftsräume eine Bundesaufgabe
von wachsender Aktualität bilde. Das untere Reusstal sei ein solches
Gebiet. Es sei deshalb zur Aufnahme in das KLN-Inventar vorgeschlagen,
denn das Interesse an der Erhaltung dieser Landschaft übersteige bei
weitem die Grenzen des Kantons. Der World Wildlife Fund habe das Reusstal
zu seinem ersten internationalen Schutzobjekt in unserem Lande erklärt,
und der Bund habe schon 1968 einen Naturschutzkredit von 2,8 Mio Franken
bewilligt, vorgängig der 1971 bewilligten Kredite an den wasserbaulichen
Teil des Reusstalprojekts. Ausser der Kernzone, dem KLN-Gebiet, müsse
auch die Randzone, die das empfindliche Gebiet abschirme, vor direkten
"ökologischen oder ästhetischen Immissionen" bewahrt werden. Bei dem
ganzen Tal handle es sich um ein "in der Realisation weit fortgeschrittenes
Landschaftsschutzgebiet von nationaler Bedeutung". Der "Griff auf dieses
Landschaftsschutzgebiet" wäre ein Entscheid, der weder staatspolitisch noch
technisch, volkswirtschaftlich oder raumplanerisch zu begründen wäre. Da
bisher in der Schweiz noch keine so langen Kabelleitungen beständen,
werde vorgeschlagen, die Kabelleitung als Versuchsstrecke zu bauen,
unter finanzieller Mitbeteiligung von Bund und Kanton.

    Schon vor Eingang dieses Berichts hatten die Anhänger des
Heimatschutzes versucht, Mittel und Wege zu finden, um die Mitfinanzierung
der Verkabelung aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen. Bereits im
Jahre 1969 hatte der Grosse Rat des Kantons Aargau eine Motion Kaufmann
angenommen. Darnach sollte ein Zuschlag auf den Verbraucherpreisen für
elektrische Energie im Kanton Aargau erhoben werden, um die Finanzierung
der Verkabelung zu ermöglichen. Die aargauische Regierung nahm Konkakt auf
mit dem Bundesrat, um die Möglichkeit der Gewährung eines Bundesbeitrags
abzuklären. Am 17. März 1972 fand eine Sitzung in Bern in Anwesenheit der
Herren Bundesräte Bonvin und Tschudi mit Vertretern des Eidg. Finanz- und
Zolldepartements (EFZD), des Kantons Aargau und der NOK statt. Dabei wurde
bekanntgegeben, dass das EFZD die Gewährung eines Bundesbeitrags ablehne
(Brief vom 10. März 1972). Der Regierungsvertreter des Kantons Aargau
teilte mit, die Regierung sei bereit, einen Kantonsbeitrag von 2 Mio
Franken zu beantragen. Der Vorsteher des Eidg. Departements des Innern
(EDI) erklärte, zuständig für die Gewährung eines Bundesbeitrags wäre
der Gesamtbundesrat. Es käme aber höchstens ein Beitrag etwa in der Höhe
desjenigen des Kantons Aargau in Frage. Das EDI hätte Antrag zu stellen,
doch sei zu beachten, dass sich das EFZD bereits negativ ausgesprochen
habe. - Es gelang an jener Sitzung nicht, eine Lösung zu finden.

    Am 23. Mai 1972 wies das EVED die Einsprache- und
Planänderungsbegehren, soweit sie sich gegen die Hochspannungsleitung
überhaupt richteten oder eine andere Linienführung oder eine Verkabelung
verlangten, ab und erteilte der

NOK das Enteignungsrecht bezüglich der erforderlichen Rechte für den
Bau und den Betrieb der projektierten Freileitung von Niederwil bis zum
Mühleweiher in Spreitenbach und der Kabelleitung vom Mühleweiher bis
zum Unterwerk Spreitenbach. Die Dauer der Rechte beträgt 50 Jahre. Das
EVED begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass das Projekt
der NOK die bestmögliche Linienführung vorsehe und eine Verkabelung auf
der ganzen Strecke wegen der hohen Mehrkosten und der technischen und
betrieblichen Schwierigkeiten nicht in Frage komme.

    C.- Gegen diesen Entscheid haben sechs Gemeinden, vier
Vereinigungen des Heimatschutzes und zehn Grundeigentümer gemeinsam
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene
Entscheid sei insoweit aufzuheben, als er der Gesuchstellerin (NOK)
das Enteignungsrecht für den Bau und den Betrieb einer Freileitung von
Niederwil über den Heitersberg nach Mühleweiher Spreitenbach erteilt,
eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Ergänzung des Sachverhalts und der aufgeworfenen Rechtsfragen an das EVED
zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 24
sexies Abs. 2 und 3 und Art. 24 septies Abs. 1 BV sowie der Art. 3 Abs. 2
lit. b und Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz (NHG). Sie verlangen eine Verkabelung der Leitung
auf der ganzen Strecke und begründen dies im wesentlichen wie folgt:

    Das Reusstal sei ein Naturschutzgebiet von nationaler Bedeutung,
dessen Verunstaltung unter allen Umständen verhindert werden müsse. Das
Gutachten der Elektro-Watt komme zum Schluss, dass die Verkabelung
technisch möglich sei. Wenn die Verkabelung für eine Strecke von 2,6 km
bewilligt werde, könne sie nicht aus technischen Gründen für die übrige
Strecke abgelehnt werden. Zudem seien die technischen Einwendungen der
Vorinstanz gegen die Verkabelung nicht überzeugend. Dem Argument der
hohen Kosten dürfe keine entscheidende Bedeutung zukommen, wenn die
angerufenen Verfassungs- und Ge.. setzesbestimmungen nicht blosses
Lippenbekenntnis bleiben sollten. Massgebend sei nicht die absolute
Höhe der Mehrkosten, sondern die Umlegung auf den Strompreis. Im übrigen
seien die Gesamtkosten nicht unverhältnismässig hoch, um eine einmalige
Naturlandschaft von nationaler Bedeutung, die bis heute weitgehend von
technischen und andern zivilisatorischen Eingriffen bewahrt worden sei,
weiterhin zu erhalten. Schutzwürdig sei nicht nur der Flusslauf, sondern
die gesamte Landschaft, soweit sie im Zusammenhang eine geschlossene
Einheit bilde. Die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission stehe in
ihrer neuen Meinungsäusserung (zum Gutachten der Elektro-Watt) hinter
den Begehren der Beschwerdeführer.

    D.- Das EVED beantragt Abweisung der Beschwerde. Es bestreitet
die Beschwerdelegitimation des Schweizerischen Heimatschutzes, des
Rheinaubundes und des Alfred Wermelinger. Über die geplanten Masten legt es
ein Diagramm ins Recht, wonach 2 Masten 61,4 m hoch sind, 3 Masten zwischen
50 und 60 m und die übrigen 28 Masten weniger als 50 m. Die höchsten Masten
führen die Leitungen über Wald und sind nur mit ihrem Oberteil sichtbar.
Bezüglich der Verteuerung des Strompreises im Falle einer Verkabelung der
ganzen Leitung Niederwil-Mühleweiher Spreitenbach liess das EVED vom Eidg.
Amt für Energiewirtschaft Berechnungen anstellen. Dieses kam zum Schluss,
dass sich der Strompreis bei einer zu transportierenden Strommenge von
1900 Mio kWh/Jahr um 0,17 Rp/kWh erhöhen würde.

    E.- Die NOK beantragt ebenfalls Abweisung der Beschwerde.

    F.- Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den
Kostenberechnungen des Eidg. Amtes für Energiewirtschaft zu äussern.

    G.- Am 26. Januar 1973 fand auf Einladung des Bundesgerichts
in Lausanne eine mündliche Aussprache über den ganzen Problemkreis
der Verkabelung elektrischer Leitungen statt. An der Aussprache
nahmen u.a. Vertreter des EVED, der NOK, des Verbandes Schweiz.
Elektrizitätswerke, der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission sowie
der Anwalt der Beschwerdeführer teil.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Zur Beschwerde gegen Verfügungen einer Bundesbehörde, die angeblich
das NHG verletzen, sind legitimiert einerseits die Privatpersonen, die
durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung haben (Art. 103 lit. a OG), anderseits
die Gemeinden und die gesamtschweizerischen Vereinigungen, die sich
statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen
Zwecken widmen (Art. 12 Abs. 1 NHG).

    Die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden 6 Gemeinden sowie
der Privaten, die durch das bewilligte Enteignungsverfahren berührt
werden, ist somit ohne weiteres gegeben. Bei den beschwerdeführenden
Vereinigungen müsste hingegen geprüft werden, ob sie die erwähnten
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. BGE 98 Ib 124 Erw. 1). Das
kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da auf die Beschwerde
ohnehin einzutreten ist.

    Der Grundeigentümer Alfred Wermelinger hatte verspätet Einsprache
erhoben, und das EVED hat in seinem Entscheid erklärt, es sei deshalb auf
seine Einsprache nicht einzutreten; doch sei von Amtes wegen abzuklären,
ob der NOK ihm gegenüber das Enteignungsrecht einzuräumen sei (Entscheid
S. 60). Das EVED und die NOK halten dafür, dass das Bundesgericht unter
diesen Umständen auf die Beschwerde Wermelingers nicht eintreten könne.

    Über die Zulässigkeit nachträglicher Einsprachen gemäss Art. 39 und
40 EntG entscheidet der Präsident der Schätzungskommission (Art. 17
der Vo für die eidg. Schätzungskommissionen vom 22. Mai 1931/Art. 19
der entsprechenden Vo vom 24. April 1972, i.K. seit 1. August
1972). Nach altem Recht, das im vorliegenden Fall noch anwendbar
war, konnte dieser Entscheid an den Bundesrat weitergezogen werden;
nach neuem Recht ist dafür die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht gegeben (Art. 17 bzw. 19 der Vo). Über die Zulässigkeit
der Einsprache Wermelingers hat der Präsident der Schätzungskommission,
soweit ersichtlich, keinen formellen Entscheid gefällt; er hat sich
darauf beschränkt, die Einsprache in seinem Bericht an den Bundesrat
als verspätet zu bezeichnen. Das EVED ist dieser Auffassung gefolgt
und ist auf die Einsprache als solche nicht eingetreten. Wermelinger
rügt das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit keinem Wort. Offenbar
ist er der Meinung, die Verspätung vor der Schätzungskommission habe
keinen Einfluss auf seine Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht. Das
ist jedoch nicht richtig. Wären zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch
Beschwerdeführer befugt, die die Fristen von Art. 30 EntG versäumt haben,
verlören die diesbezüglichen Bestimmungen (und mit ihnen die in Art. 17
bzw. 19 der Vo vorgesehenen Rechtsmittel gegen entsprechende Entscheide
des Schätzungskommissionspräsidenten) weitgehend ihren Sinn. Dass das
EVED von Amtes wegen abgeklärt hat, ob der NOK gegenüber Wermelinger das
Enteignungsrecht zu erteilen sei, vermag an der Tatsache, dass Wermelinger
durch seine Säumnis das Recht auf Einsprache verwirkt hatte, nichts zu
ändern. Das Versäumte kann er nun nicht vor Bundesgericht nachholen. Seine
Beschwerde ist daher unzulässig.

Erwägung 2

    2.- a) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Art. 24 sexies
Abs. 2 und 3 und 24 septies Abs. 1 BV sowie eine Verletzung des Art. 3
Abs. 2 lit. b und Abs. 3 und des Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG.

    Art. 24 sexies Abs. 2 BV ist wörtlich in Art. 3 Abs. 1 NHG
wiedergegeben. Inhaltlich entspricht also in diesem Punkt die Rüge der
Verfassungsverletzung der Rüge der Gesetzesverletzung. - Art. 24 sexies
Abs. 3 BV gibt dem Bund eine verfassungsmässige Kompetenz, Bestrebungen
des Natur- und Heimatschutzes durch Beiträge zu unterstützen, und
diese Kompetenz ist in Art. 13 NHG konkretisiert. Im vorliegenden
Fall steht jedoch lediglich ein Entscheid des EVED über die Erteilung
des Enteignungsrechts zur Diskussion. Hinsichtlich der Gewährung oder
Nichtgewährung eines Bundesbeitrages liegt keine anfechtbare Verfügung
vor. Eine solche könnte übrigens nur angefochten werden, soweit das
Bundesrecht einen Anspruch auf die Zusprechung eines Bundesbeitrages
einräumt (Umkehrschluss aus Art. 99 lit. h OG). Art. 24 sexies Abs. 3 BV
und Art. 13 NHG begründen keine derartigen Ansprüche. - Art. 24 septies
Abs. 1 BV erteilt dem Bund den Auftrag, Vorschriften zu erlassen über
den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche
oder lästige Einwirkungen. Diese Vorschriften sollen insbesondere die
Luftverunreinigung und den Lärm bekämpfen. Die vorgesehene Freileitung
erzeugt jedoch keine Einwirkungen dieser Art. Art. 24 septies BV ist
daher keinesfalls verletzt.

    Ob das Enteignungsrecht für die Freileitung zu gewähren oder zu
verweigern ist, beurteilt sich demnach ausschliesslich aufgrund des NHG
sowie des Art. 50 ElG.

    b) Nach Art. 5 NHG stellt der Bundesrat Inventare von Objekten mit
nationaler Bedeutung auf, denen der erhöhte Schutz von Art. 6 NHG zukommen
soll. Diese Inventare sind noch nicht erstellt, doch ergibt sich aus den
Vorarbeiten, dass die Absicht besteht, den Reusslauf und seine unmittelbar
angrenzenden Gebiete auf einer Breite von durchschnittlich 1 bis 2 km
in ein solches Inventar aufzunehmen (KLN-Objekt 2.35; vgl. dazu auch
BBl 1965 III 95). Es erscheint deshalb als richtig, der Reusslandschaft,
soweit sie Gegenstand des KLN-Objektes bildet, schon heute eine besondere
Schutzwürdigkeit - die übrigens nicht bestritten ist - zuzuerkennen, auch
wenn auf sie Art. 6 NHG formell noch nicht anwendbar ist. Es darf somit
in Anlehnung an diese Bestimmung davon ausgegangen werden, dass der untere
Reusslauf und seine nähere Umgebung "in besonderem Masse die ungeschmälerte
Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient" und dass ein
Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung nur in Erwägung gezogen werden
darf, "wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls
nationaler Bedeutung entgegenstehen" (Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG).

    Die vom KLN-Objekt 2.35 erfasste Schutzzone ist jedoch am Ort, wo die
Freileitung die Reuss überqueren soll, nur knapp 1 km breit. Das Gebiet
ausserhalb dieser Zone ist nicht für die Aufnahme in das Inventar des
Bundes vorgesehen, und die Beschwerdeführer können nicht verlangen, dass
ihm eine gleich hohe Schutzwürdigkeit zuerkannt werde wie der engeren
Reusslandschaft. Das will freilich nicht heissen, dass jenes Gebiet
überhaupt nicht schützenswert wäre und vollkommen schutzlos sei. Im Natur-
und Heimatschutz spielt der sog. Umgebungsschutz eine wichtige Rolle. Es
ist daher wünschbar, dass auch in der Nachbarschaft der Objekte von
nationaler Bedeutung auf diese Objekte Rücksicht genommen wird. Ferner
ist zu berücksichtigen, dass der Rohrdorferberg und der Heitersberg ein
lokales und regionales Erholungsgebiet darstellen und dass die Gemeinden
Remetschwil und Oberrohrdorf zum Schutze des Heitersbergs Natur- und
Heimatschutzverordnungen erlassen haben, die von der Eidg. Natur- und
Heimatschutzkommission als vorbildlich bezeichnet werden. Die projektierte
Freileitung würde also auch ausserhalb des KLN-Objekts 2.35 Landschaften
berühren, die als schutzwürdig gelten. Diese Landschaften stehen aber,
weil ihnen nicht die Bedeutung nationaler Schutzobjekte zukommt, lediglich
unter dem allgemeinen Schutz des Art. 3 NHG, der für solche Gebiete eine
grösstmögliche Schonung verlangt und Eingriffe nur gestattet, wo ein
überwiegendes "allgemeines Interesse" es erfordert.

Erwägung 3

    3.- a) Die Beschwerdeführer bestreiten mit Recht nicht, dass
die Zuleitung von hochgespannter elektrischer Energie zu den beiden
Unterwerken in Spreitenbach und Buchs ein Interesse von nationaler
Bedeutung bildet. In der Tat liegt es im gesamtschweizerischen Interesse,
dass allen Versorgungszentren genügend elektrische Energie zugeführt
wird. Die Beschwerdeführer erklären jedoch, diesem nationalen Interesse
könne auch durch eine Kabelleitung entsprochen werden. Deshalb hätte das
EVED nach Art. 3 Abs. 2 lit. b NHG das Enteignungsrecht nur unter der
Bedingung erteilen dürfen, dass die Leitung verkabelt werde. Die Erteilung
des Enteignungsrechts für eine Freileitung verstosse gegen Bundesrecht. Mit
dieser Rüge sind die Beschwerdeführer zu hören. Sowohl die Privaten
als auch die beschwerdeführenden Gemeinden und gesamtschweizerischen
Vereinigungen des Natur- und Heimatschutzes können die öffentlichen
Interessen geltend machen, die gegen die Erteilung des Enteignungsrechts
für eine Freileitung im Sinne von Art. 50 ElG sprechen (vgl. BGE 97 I 584,
98 Ib 216).

    Im Gegensatz zu andern vom Bundesgericht beurteilten Fällen, in denen
die Verkabelung ausschliesslich von Privaten gefordert wurde (BGE 96 I
519 und der unveröffentlichte Entscheid vom 16. Februar 1972 i.S. Jean
Bergier und Konsorten gegen EOS und CFF, Erw. 6), treten im vorliegenden
Fall die privaten Interessen - sowohl diejenigen der Grundeigentümer
als auch diejenigen der NOK - ganz in den Hintergrund. Zu entscheiden ist
vielmehr der Konflikt zwischen mehreren unter sich im Widerstreit liegenden
schutzwürdigen öffentlichen Interessen, nämlich zwischen dem Interesse an
einer möglichst weitgehenden Schonung des Orts- und Landschaftsbildes
und dem Interesse an einer möglichst sicheren und preisgünstigen
Energieversorgung. Die Abwägung dieser Interessen ist eine Rechtsfrage,
die das Bundesgericht grundsätzlich frei prüft. Einzig bei der Auslegung
unbestimmter Gesetzesbegriffe auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung
und gesteht den Verwaltungsbehörden einen sog. Beurteilungsspielraum
zu. Dies gilt insbesondere dort, wo sich im Zusammenhang mit der Anwendung
solcher Begriffe technische Fragen stellen, die vorwiegend aufgrund
von Zweckmässigkeitsüberlegungen zu lösen sind. Denn Ermessensfragen,
einschliesslich Fragen des sog. technischen Ermessens, kann das
Bundesgericht mit Ausnahme einiger hier nicht in Betracht kommender Fälle
(Art. 104 lit. c OG) nicht frei überprüfen. Die erwähnte Zurückhaltung
setzt immerhin voraus, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die
Vorinstanz vorliegen (vgl. zur ganzen Kognitionsfrage BGE 98 Ib 216 f.).

    b) Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b NHG haben die Bundesbehörden bei der
Erteilung von Enteignungsrechten zu verlangen, dass die Elektrizitätswerke
bei der Anlage ihrer Leitungen auf das heimatliche Landschafts- und
Ortsbild ebenso Rücksicht nehmen wie der Bund bei der Erstellung seiner
eigenen Bauten und Anlagen. Deshalb sind beim Entscheid über die Erteilung
oder Verweigerung des Enteignungsrechts für eine Freileitung (Art. 50
ElG) immer auch die Schutzwürdigkeit der Landschaft einerseits sowie die
technischen Möglichkeiten und die Kosten einer Verkabelung anderseits
zu prüfen.

    Das Projekt der NOK sieht eine Freileitung von Niederwil über die Reuss
und den Heitersberg bis zum Mühleweiher in Spreitenbach (8,1 km) vor,
von wo an bis zum Unterwerk Spreitenbach (2,6 km) die Leitung auf alle
Fälle verkabelt werden soll. Die Beschwerdeführer verlangen demgegenüber
die Verkabelung auf der ganzen Strecke, d.h. auch von Niederwil bis zum
Mühleweiher in Spreitenbach. Die Elektro-Watt hat im Auftrag des EVED nebst
verschiedenen Linienführungen für eine Freileitung zwei Varianten der
Totalverkabelung geprüft, die eine mit Kabelgraben über den Heitersberg
(Variante 1) und die andere mit Kabelstollen durch den Heitersberg
(Variante 2). Sie ist dabei zum Schluss gelangt, dass eine vollständige
Verkabelung der Leitung grundsätzlich möglich wäre und ihre Länge bis
zum Mühleweiher 8,1 km (Variante 1) bzw. 7,7 km (Variante 2) betragen
würde. Die Kosten für diese Strecken berechnete sie auf 26 bzw. 24 Mio
Franken gegenüber 2,1 Mio Franken für die geplante Freileitung. Das EVED
hielt dafür, bei derart hohen Mehrkosten für eine Kabelleitung und bei
den im Gutachten erwähnten technischen und betrieblichen Schwierigkeiten
einer solchen lasse es sich nicht verantworten, von der NOK eine Total-
oder auch nur eine Teilverkabelung zu verlangen, zumal es sich bei den
von der projektierten Freileitung betroffenen Gebieten um Landschaften
von sehr unterschiedlicher Schutzwürdigkeit handle und die Eingriffe in
die schützenswertesten unter ihnen verhältnismässig gering seien.

    Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Abwägung der
technischen Risiken und der Kosten einer Verkabelung einerseits und der
Interessen des Landschaftsschutzes anderseits Art. 3 NHG verletzt hat.

Erwägung 4

    4.- Ob der NOK kostenmässig die Verkabelung zugemutet werden
könnte, ist nicht eine Frage des technischen Ermessens, sondern eine
Rechtsfrage. Das Bundesgericht beurteilt demnach grundsätzlich frei,
ob bestimmte Bedingungen und Auflagen im Sinne von Art. 3 NHG für den
Konzessionär bzw. Enteigner finanziell tragbar sind, jedoch unter
Anerkennung eines gewissen Beurteilungsspielraums zugunsten der
Verwaltungsinstanzen.

    Die Beschwerdeführer rügen mit einem gewissen Recht, dass nicht einfach
der hohe Betrag der Mehrkosten der Verkabelung (22 bis 24 Mio Franken) in
Betracht gezogen werden dürfe, sondern dass gefragt werden müsse, ob die
Mehrbelastung für die Letztverbraucher, auf die die Mehrkosten überwälzt
werden müssten, tragbar wäre. Das EVED hat in seiner Vernehmlassung
eine entsprechende Berechnung aufgestellt und ist zum Ergebnis gelangt,
dass eine Verkabelung der Strecke Niederwil-Mühleweiher Spreitenbach den
Strompreis um 0,17 Rp/kWh verteuerte. Die Beschwerdeführer halten eine
solche Mehrbelastung der Letztverbraucher für durchaus tragbar. Die NOK
weist aber mit Recht darauf hin, dass dem vorliegenden Streit präjudizielle
Bedeutung zukommt. Wenn der Bund in allen zukünftigen Fällen, in denen
eine Leitung eine schützenswerte Landschaft im Sinne von Art. 3 NHG
durchzieht, die Verkabelung fordern müsste, ergäbe sich bei sehr vielen
neuen Leitungen die Notwendigkeit der Verlegung in den Boden. Etwas weniger
weittragend wären die Auswirkungen, wenn im vorliegenden Fall bloss die
Verkabelung im besondern Schutzbereich des Reusslaufes (KLN-Objekt) in
Betracht zu ziehen wäre. Die Beschwerdeführer fordern aber ausdrücklich
die Verkabelung der ganzen Strecke. Es ist deshalb notwendig, die Frage
der Tragbarkeit der Verkabelungskosten in einem weiteren Rahmen zu prüfen.

    ... (Es folgen Kostenberechnungen und Angaben über die von der
NOK in den kommenden zehn Jahren voraussichtlich zu erstellenden
Hochspannungsleitungen.)

    Diese Berechnungen zeigen mindestens grössenordnungsmässig die
wirtschaftlichen Auswirkungen einer aufgrund des NHG allenfalls geforderten
Verkabelung in der Zukunft. Müssten im Netz der NOK in den nächsten zehn
Jahren beispielsweise 10% aller neuen 50-kV- und 220/380-kV-Leitungen
verkabelt werden, so ergäbe sich, bezogen auf den Umsatz von 1980, eine
ähnliche Preiserhöhung des Stromes, wie sie für die volle Verkabelung
der Heitersberg-Reusstalleitung vom EVED berechnet wurde, nämlich eine
Erhöhung in der Grössenordnung von 2,5 bis 3%.

    Es ist schwer zu sagen, welcher Teil der in den kommenden zehn Jahren
zu bauenden Höchstspannungsleitungen verkabelt werden müsste, wenn man
beim Heitersberg eine genügend hohe Schutzwürdigkeit der Landschaft
annähme, um die Verkabelung zu fordern, und wenn man dieses Kriterium
dann rechtsgleich überall anwenden würde. Beachtlich ist auf jeden
Fall, dass nach den Angaben des Vorstehers des Starkstrominspektorates
ein häufiger Wechsel zwischen Freileitung und Kabelleitung nach
Möglichkeit zu vermeiden ist. Eine Verkabelung am Anfang und am
Ende einer Leitung, also beim Anschluss an ein Unterwerk, ist nach
seinen Angaben weit weniger störungsanfällig als Verkabelungsstücke
zwischen zwei Freileitungsstrecken. Wenn man bei allen Landschaften
mit einer Schutzwürdigkeit von mittlerer Intensität die Verkabelung
vorschriebe, ergäben sich deshalb aller Voraussicht nach recht lange
Verkabelungsstrecken und damit eine beachtliche Verteuerung der
Stromkosten. Dagegen darf angenommen werden, dass eine Verkabelung
lediglich in den Gebieten mit hoher Schutzwürdigkeit den Strompreis
nicht derart verteuern würde, dass der Mehrpreis den Konsumenten nicht
zugemutet werden könnte. Auf den vorliegenden Fall bezogen heisst das,
dass die Totalverkabelung nicht schon aus blossen Kostengründen abgelehnt
werden darf, falls dem Reusstal-Heitersberg-Gebiet gesamthaft gesehen
eine hohe Schutzwürdigkeit zuzuerkennen ist und die geplante Freileitung
einen starken Eingriff in diese Landschaft bringt.

Erwägung 5

    5.- Eine Verkabelung von Höchstspannungsleitungen stösst jedoch
nicht nur auf finanzielle Schwierigkeiten, sondern vor allem auch
auf technische und betriebliche. Die diesbezüglichen Ausführungen des
Gutachtens der Elektro-Watt, auf welches sich das EVED gestützt hat, sind
von den Beschwerdeführern nicht entkräftet worden. Das Gutachten zeigt
u.a., dass Kabel in bezug auf Störungen, Überlastungen und Beanspruchungen
anderer Art im allgemeinen wesentlich empfindlicher sind als Freileitungen
und dass vor allem das Aufsuchen und Beheben von Fehlern in einer
Kabelleitung viel mehr Zeit beansprucht als bei einer Freileitung. Die
vom Bundesgericht eingeholten ergänzenden Auskünfte bestätigen dies:
Während die Verkabelung von Leitungen mit Spannungen bis zu 50 kV heute
technisch keine besondern Probleme mehr stellt, ist die Verkabelung von
Leitungen höherer Spannungsebenen und insbesondere im Bereich von 220 und
380 kV nach wie vor nicht befriedigend gelöst. Es sind denn auch bisher
in der Schweiz und in Nachbarländern nur wenige 220-kV-Kabelleitungen
gebaut worden. Im Jahre 1969 betrug die Länge der 220-kV-Kabel in der
Schweiz 26 km (auf insgesamt 4209 km 220-kV-Leitungen), in Deutschland 20
km (auf 12 000 km) und in Österreich 10 km (auf 2843 km). In der Schweiz
sind diese Kabel durchwegs an Orten verlegt, wo sich praktisch keine andere
Lösung finden liess, vorab als interne Leitungen zwischen Kraftwerken und
ihren Unterstationen. Innerhalb des eigentlichen Verteilernetzes finden
sich keine 220-kV-Kabelleitungen. Das längste in der Schweiz bestehende
Kabel (6 km), ein Kabel der Maggia-Werke im Val Bavona (TI), verbindet
das Maschinenhaus mit dem Grossverteilernetz. Treten an einem derartigen
Werkkabel Störungen auf, sind die Folgen weit weniger schlimm als bei
Störungen an Hauptleitungen des Verteilernetzes; denn bei Ausfall eines
Kraftwerkes kann die Energie leicht von einem andern Werk bezogen werden,
bei Ausfall einer Hauptleitung im Verteilernetz besteht dagegen die Gefahr,
dass eine ganze Region von der Energiezufuhr abgeschnitten wird.

    ... (Es folgen Ausführungen über die Störungshäufigkeit an Kabeln
und Freileitungen in der Schweiz und in Nachbarländern sowie über die
durchschnittliche Dauer der Störbehebung.)

    Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im In- und Ausland mit
Höchstspannungskabeln noch wenig Erfahrung besteht und dass bisher bei
solchen Leitungen nicht die bei Freileitungen übliche Betriebssicherheit
erreicht wurde. Es erscheint deshalb als vertretbar, nicht nur aus
Kostengründen, sondern auch wegen der technischen Schwierigkeiten
220-kV-Leitungen in der Regel nur dort zu verkabeln, wo keine andere
Lösung möglich ist (wie in stark überbauten Gebieten) und demzufolge
die Risiken der grösseren Störungsanfälligkeit in Kauf genommen werden
müssen. Anderseits sind die technischen Probleme nicht derart, dass Gründe
des Natur- und Heimatschutzes allein nie ausreichten, um die Erteilung
des Enteignungsrechts für eine Hochspannungsleitung an die Bedingung der
Verkabelung zu knüpfen. Wenn es um die Erhaltung von Naturschönheiten
mit ausserordentlichem Wert geht und eine Freileitung in schwerer Weise
ins Landschaftsbild eingriffe, wird auch schon beim heutigen Stand der
Technik und selbst bei sehr hohen Mehrkosten eine Verkabelung gefordert
werden müssen. Im vorliegenden Fall ist somit entscheidend, welchen Grad
an Schutzwürdigkeit dem Reusstal-Heitersberg-Gebiet zukommt und wie stark
die geplante Freileitung das Landschaftsbild beeinträchtigen würde.

Erwägung 6

    6.- Wie bereits ausgeführt (Erw. 2b), besitzt auch das Gebiet
ausserhalb des KLN-Objekts 2.35 Schönheitswerte, die - wenigstens
regional gesehen - geschützt zu werden verdienen, so insbesondere
das Gebiet beim Nesselbach-Mohrweier westlich der Reuss und Teile des
Heitersbergs, wo die Freileitung nach den Feststellungen der Eidg. Natur-
und Heimatschutzkommission verschiedentlich durch Aussichtslagen
und "empfindliche Landschaften" führt. Gesamthaft betrachtet und vom
KLN-Objekt abgesehen, kommt jedoch dem Reusstal-Heitersberg-Gebiet bloss
eine mittlere Schutzwürdigkeit zu, wie sie auch von sehr vielen andern
Gegenden der Schweiz beansprucht werden könnte. Die Überbauung ist zum
Teil schon weit fortgeschritten, und als geradezu aussergewöhnlich schön
darf die Gegend heute nicht mehr bezeichnet werden. Wollte man hier
die Verkabelung auf der ganzen Länge fordern, müsste Entsprechendes aus
Gründen der Rechtsgleichheit auch in sehr vielen andern Fällen verlangt
werden. Gewiss, eine Freileitung ist immer etwas Unschönes und wird auch im
vorliegenden Fall das Landschaftsbild beeinträchtigen. Die Linienführung
wurde indessen sehr sorgfältig gewählt, und es wurde versucht, die
Leitung bestmöglich der Umgebung anzupassen. Nach den Feststellungen der
Vorinstanz (und den Ausführungen der NOK in ihrer Vernehmlassung, S.11)
kann die Leitung in der Ebene des Reusstals durch geschickte Ausnützung des
Geländes und geeignete Bemalung der Tragwerke verhältnismässig gut getarnt
werden. Die Linienführung über die Heitersbergkuppe wurde auf Wunsch der
Kantonsregierung so gewählt, dass keine Waldschneisen geschlagen werden
müssen. Am stärksten in Erscheinung treten wird die Leitung auf der Höhe
und am Westhang des Heitersbergs. Dieses Gebiet ist jedoch nicht in dem
Masse schützenswert wie die eigentliche "Reusslandschaft" (KLN-Objekt
2.35), auf welche sich die Beschwerdeführer für ihre Forderung nach einer
Totalverkabelung immer wieder berufen. Im übrigen ist unbestritten,
dass das Projekt der NOK die wenigst einschneidende Lösung unter den
möglichen Freileitungsvarianten darstellt. Die NOK ist hinsichtlich der
Mastenhöhe und der Tarnanstriche bei den von ihr eingereichten Unterlagen
und abgegebenen Zusicherungen zu behaften.

    Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat das EVED kein
Bundesrecht und insbesondere nicht Art. 3 NHG verletzt, wenn es annahm,
die privaten und öffentlichen Interessen an einer vollständigen Verkabelung
der projektierten Reusstal-Heitersberg-Leitung vermöchten die Interessen
der NOK und der Allgemeinheit an einer Freileitung, die eine zuverlässigere
und wirtschaftlichere Energieversorgung ermöglicht als eine Kabelleitung,
nicht zu überwiegen.

Erwägung 7

    7.- Die Beschwerdeführer haben kein Eventualbegehren gestellt, das
dahin ginge, bloss einen Teil der projektierten Leitung zu verkabeln. Die
Frage einer Teilverkabelung stellt sich aber trotzdem, insbesondere
im Bereich des KLN-Objekts 2.35. Eine Verkabelung allein im östlichen
Abschnitt der Leitung, d.h. im Gebiet des Heitersbergs, fällt ausser
Betracht, auch wenn die Mehrzahl der Beschwerdeführer vor allem an einer
Verkabelung in diesem Abschnitt interessiert zu sein scheint, denn eine
solche Teilverkabelung trüge ausgerechnet dem schützenswertesten aller
von der Leitung berührten Gebiete, dem KLN-Objekt, nicht Rechnung.

    Eine Verkabelung einzig im Bereich des KLN-Objekts wäre auf jeden Fall
finanziell tragbar und hätte, weil sie ausschliesslich in einem Gebiet
von besonders hoher Schutzwürdigkeit mit nationaler Bedeutung vorgenommen
würde, bei weitem nicht die präjudizielle Wirkung wie eine Verkabelung
auf den gesamten 8 km von Niederwil bis Spreitenbach oder wie eine solche
nur im östlichen Teil dieser Strecke. Dagegen blieben die technischen
und betrieblichen Probleme grundsätzlich die gleichen wie bei einer
Totalverkabelung. Da kurze Kabelstrecken, insbesondere als Zwischenstücke
von Freileitungen, besonders störungsanfällig sind, müsste die Verkabelung
schon beim Unterwerk Niederwil beginnen und von dort bis auf die Ostseite
des Reusslaufes geführt werden. Hinsichtlich dieses Teilabschnitts kann
man sich am ehesten fragen, ob Art. 3 NHG die Verkabelung erfordert. Doch
wiegen auch in diesem Abschnitt die Gründe gegen eine Verkabelung genügend
schwer, um eine Verletzung von Bundesrecht zu verneinen. Vor allem ist
zu betonen, dass auch eine Kabelleitung nicht ohne jede Beeinträchtigung
der Umgebung auskäme. Abgesehen davon, dass der Bau einer Kabelleitung
während der Bauzeit viel grössere Kulturschäden verursacht als der Bau
einer Freileitung, müsste das Kabel-Trasse auf einer Breite von ca. 7
Metern durchgehend mit einem beschränkten Pflanzverbot (vor allem für
Bäume) belegt werden, was gerade längs des Reusslaufs einen dauernden,
empfindlichen Eingriff in den Baumbestand brächte. Die Reussüberquerung
selber wäre problematisch: Eine Kabelbrücke würde zweifellos als unschön
empfunden, ein Düker unter der Reuss hindurch wäre nach den Angaben
der Elektro-Watt weniger betriebssicher, und eine Überquerung in der
bestehenden Strassenbrücke von Gnadental wäre erstens nicht ohne weiteres
möglich und zweitens ebenfalls weniger betriebssicher (Erschütterungen).

    Die Beeinträchtigung der Reusslandschaft (KLN-Objekt) durch die
projektierte Freileitung ist dagegen nicht sehr schwerwiegend. Zwar
irren das EVED (S. 65 unten) und die NOK (Vernehmlassung S. 9), wenn
sie annehmen, innerhalb der eigentlichen Schutzzone komme kein Mast zu
stehen und diese werde nur durch die Drähte überspannt. Das stimmt nur
für das schmale, gemäss der kantonalen Verordnung über den Schutz der
Reuss und ihrer Ufer vom 17. März 1966 geschützte Gebiet, nicht aber
auch für die grössere, an der betreffenden Stelle knapp 1 km breite
Schutzzone gemäss KLN-Objekt. In dieser sind drei Masten vorgesehen.
Diesbezüglich ist der Sachverhalt von Amtes wegen richtigzustellen
(Art. 105 Abs. 1 OG). Der Standort der drei Masten ist jedoch so gewählt,
dass sie die Landschaft nur wenig beeinträchtigen: Der erste soll nahe
der westlichen Grenze der Schutzzone zu stehen kommen, der zweite auf
das Gelände einer Kiesgrube und der dritte neben eine Schweinemästerei
mit Silo. Der zweite und der dritte Mast werden also auf Grundstücken
stehen, die selber nicht als schützenswert bezeichnet werden können. Die
Beeinträchtigung der engern Reusslandschaft wird demnach hauptsächlich im
Überspanntwerden durch Freileitungsdrähte bestehen. An sich ist natürlich
auch das in einem Schutzgebiet von nationaler Bedeutung unerwünscht. Da
aber eine Hochspannungsleitung in dieser Gegend von gesamtschweizerischem
Interesse ist und praktisch nur die Wahl besteht zwischen Freileitung und
Verkabelung, hat das EVED das ihm zustehende Ermessen nicht missbraucht und
kein Bundesrecht verletzt, wenn es angesichts der erwähnten Nachteile einer
Verkabelung und des verhältnismässig geringen Eingriffs der projektierten
Freileitung in die Landschaft des Reusslaufs davon absah, wenigstens
eine Teilverkabelung im Bereich des KLN-Objektes zu verlangen. Der
Entscheid des EVED ist in diesem Punkt um so weniger zu beanstanden,
als die Beschwerdeführer selber nie eine Teilverkabelung beantragt haben.

Erwägung 8

    8.- /9. - /10. - ... (Weitere Argumente der Beschwerdeführer, die
nicht durchdringen.)

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.