Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IB 519



99 Ib 519

73. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juni 1973 i.S. X.AG gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Regeste

    Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, Begriff der
Endverfügung.

    Ein Entscheid der Vorinstanz, durch den die Sache zu neuer Beurteilung
im Sinne der Erwägungen an eine untere Instanz zurückgewiesen wird,
stellt insoweit, als er verbindliche Weisungen enthält, nicht eine blosse
Zwischenverfügung, sondern eine Endverfügung dar.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- b) Wenn eine Berufungs- oder Beschwerdeinstanz den angefochtenen
Entscheid aufhebt und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückweist, hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet
wird, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen. Dieser Grundsatz ist in
gewissen Gesetzesvorschriften ausdrücklich festgehalten, z.B. in Art. 66
Abs. 1 OG und Art. 277ter Abs. 2 BStP, ebenso in Art. 61 Abs. 1 VwG
("verbindliche Weisungen"). Er gilt aber allgemein, auch wo - wie in den
Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht -
eine solche Vorschrift fehlt (BGE 94 I 388). In dem im Sinne der Motive zu
verstehenden, durch sie ergänzten Dispositiv des Rückweisungsentscheids
liegt die verbindliche Weisung an die Vorinstanz, sich in ihrem neuen
Entscheid an diese Motive zu halten. Das Dispositiv nimmt richtigerweise
auf die Erwägungen Bezug: "Rückweisung zur neuen Entscheidung im Sinne
der Erwägungen" (KIRCHHOFER, Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht,
ZSR 49/1930, S. 69 mit Anm. 96). Wird der neue Entscheid der unteren
Instanz wiederum an die Beschwerdeinstanz weitergezogen, welche den
Fall zurückgewiesen hat, so ist dann auch diese selbst an die Erwägungen
gebunden, mit denen sie die Rückweisung begründet hat (BGE 94 I 389 E. 2
mit Hinweisen).

    Daraus folgt, dass der Entscheid, mit dem eine letzte Instanz die
Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an eine untere Instanz
zurückweist, das Verfahren in bezug auf die in den Erwägungen festgelegten
Punkte beendet. Ist der Rückweisungsentscheid eine Verfügung gemäss
Art. 5 VwG und Art. 97 ff. OG, so stellt er demnach insoweit, als er
verbindliche Weisungen enthält, im Sinne dieser Bestimmungen nicht eine
blosse Zwischenverfügung, sondern eine Endverfügung dar.