Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IB 267



99 Ib 267

34. Urteil vom 4. April 1973 i.S. CIBA-GEIGY AG gegen Rheinkraftwerk
Säckingen AG und Eidg. Schätzungskommission, Kreis IV Regeste

    Enteignung von Grundstücken zum Kraftwerkbau (Art. 46 WRG);
vorsorglicher Grundstückerwerb zur Erstellung von Anlagen für die
Flussschiffahrt; Enteignungsvertrag; Rückforderung gemäss Art. 102 ff.
EntG.

    1.  Die Eidg. Schätzungskommission ist auch dann zur Beurteilung von
Rückforderungsbegehren zuständig, wenn die fragliche Landabtretung mit
einem sog. Enteignungsvertrag vereinbart worden ist (Erw. 1);

    2.  Voraussetzungen für die Rückforderung von Grundstücken, die im
Hinblick auf die geplante Erstellung von Anlagen für die Flussschifffahrt
abgetreten werden mussten und die innert Frist nicht zweckentsprechend
verwendet werden (Erw. 2);

    3.  Zulässigkeit eines Begehrens um richterliche Feststellung, dass in
einem solchen Fall zu gegebener Zeit gestützt auf Art. 102 Abs. 1 lit. b
EntG zu entscheiden ist (Erw. 3);

    4.  Art. 24 WRG steht einem Rückforderungsverfahren gemäss Art. 102
ff. EntG nicht entgegen (Erw. 4);

    5.  Ist dem Enteigneten seinerzeit ein Ersatzgrundstück zugewiesen
worden (Art. 18 Abs. 3 EntG), so kann die Rückübertragung der enteigneten
Parzelle nur dann verlangt werden, wenn gleichzeitig das Ersatzgrundstück
im ursprünglichen Zustand auf den Enteigner zurückübertragen wird (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Mit Urkunde vom 25. August 1959 verlieh der Schweizerische
Bundesrat der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG, Baden (NOK), dem
Aargauischen Elektrizitätswerk, Aarau, und der Badenwerk AG, Karlsruhe,
zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (Rheinkraftwerk
Säckingen AG, RKS) das Recht, unter bestimmten Bedingungen eine
Wasserkraftanlage am Rhein bei Säckingen zu errichten und zu betreiben.
In Art. 29 Abs. 1 der Konzession (Randtitel: "Grossschiffahrt")
wurde das Kraftwerkunternehmen verpflichtet, "das für den Bau und den
Betrieb der Schiffahrtsanlagen (Schleusen, Vorhäfen und zugehörige
Anlagen) erforderliche Gelände nach Weisung der Behörden zu erwerben
und zum Erwerbspreise, ohne Zinsberechnung, zugunsten der Schiffahrt
abzutreten". In der gleichen Bestimmung wurde das Kraftwerkunternehmen
sodann ermächtigt, bis zum Zeitpunkt der Abtretung über dieses Gelände
zu verfügen; gleichzeitig wurde ihm jedoch untersagt, darauf "bleibende
Bauten" zu errichten. Im weitern wurde der Konzessionärin in Art. 3
der Verleihungsurkunde gestützt auf Art. 46 und 47 des BG über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (Wasserrechtsgesetz,
WRG, SR 721.40) das Recht zuerkannt, die zum Bau und zum Betrieb ihres
Werks nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden
Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.

    Gestützt auf den Lage- und Enteignungsplan TS 14 P 11105 wurde in der
Folge ein bundesrechtliches Enteignungsverfahren zwecks Erwerbs des für den
Kraftwerkbau und die Erstellung der erwähnten Schiffahrtsanlagen benötigten
Geländes eingeleitet. Nach diesem Plan hatte die CIBA Aktiengesellschaft
(im folgenden: CIBA bzw. CIBA-GEIGY) der RKS ein zwischen dem Rhein und
ihrem Fabrikgebäude in Stein gelegenes Landstück im Halte von ungefähr
8 ha abzutreten. Davon sollte ein Streifen von rund 3 ha zum Bau der
erwähnten Anlagen für die Grossschiffahrt verwendet werden.

    Diese Landabtretung kam wie folgt zustande: In einem unter der Leitung
des Präsidenten der Eidg. Schätzungskommission (ESchK) des IV. Kreises
abgeschlossenen "Enteignungsvertrag" zwischen der RKS und der CIBA vom
29. Juni 1961 verpflichtete sich die CIBA zur Abtretung des benötigten
Geländes. Als Gegenleistung sollte sie von der durch die Enteignung an
sich nicht betroffenen Jurabergwerke AG, Frick, eine Ersatzfläche von 71
545 m2 (östlich der Fabrikliegenschaft im "Schröterei", Fläche B gemäss
Lageplan vom 10. August 1961) und von der NOK ein Ersatzgrundstück
im Halte von 3372 m2 erhalten. Im weitern verpflichtete sich die RKS,
der CIBA für die Abtretung der bewaldeten Böschung Rheinhalde im Halte
von 7288 m2 (Mehrleistung der CIBA) eine Entschädigung von Fr. 14 576.--
zu bezahlen. Nach dem gleichen Enteigungsvertrag sollte die Jurabergwerke
AG als Ersatz für das an die CIBA abgetretene Gelände ein weiter öslich
gelegenes Grundstück im Halte von 71 553 m2 (Fläche A gemäss Lageplan vom
10. August 1961) erhalten, und zwar von der NOK auf Rechnung der RKS. Im
weitern verpflichtete sich die CIBA, der Jurabergwerk AG eine Parzelle
von 1764 m2 zu überlassen. Schliesslich wurde vereinbart, dass die RKS der
Jurabergwerk AG einen Betrag von Fr. 178 862.-- "als Entgelt für den durch
die Verschiebung ihres Terrains Richtung Sisseln entstehenden Minderwert"
zu bezahlen habe. Die erwähnten Landabtretungen bildeten Gegenstand einer
öffentlichen Urkunde ("Abtretungsverträge") vom 10. August 1961, die am 22.
August 1961 im Grundbuch eingetragen wurde. Am 12. Oktober 1961 erhielt
die CIBA den ihr zustehenden Entschädigungsbetrag von Fr. 14 576.--.

    In einem zweiten, ebenfalls vor der ESchK abgeschlossenen
"Enteignungsvertrag" vom 29. Juni 1961 verpflichtete sich die
RKS, der CIBA "für Inkonvenienzen, herrührend aus den durch die
Landabtretung bzw. durch den Landabtausch bedingten Nachteilen, wie
Verlängerung des Energieleitungskanals, der Kanalisationsanlage, der
Chemikalienleitungsanlage und der Einfriedigung" einen Betrag von Fr. 537
882.-- zu bezahlen.

    Die Bauarbeiten für das Rheinkraftwerk Säckingen konnten im Jahre
1966 abgeschlossen werden. Jene für die erwähnten Schiffahrtsanlagen
sind bis heute nicht in Angriff genommen worden, und es steht nicht fest,
ob diese Anlagen überhaupt jemals erstellt werden.

    Auf dem Gelände, das die CIBA im Jahre 1961 als Realersatz von der
Jurabergwerk AG erhalten hatte, betreibt die CIBA-GEIGY heute eine Farm
zur Aufzucht von Versuchstieren.

    B.- Mit Klage vom 5. Januar 1968 stellte die CIBA bei der ESchK des
IV. Kreises folgende Rechtsbegehren:

    "1. a) Die Beklagte (RKS) sei zu verurteilen, der Klägerin von den
Grundstücken, die diese ihr gemäss Enteignungsvertrag vom 29. Juni 1961
abgetreten hat, diejenigen zu Eigentum zurück zu übertragen, die sie
nicht für den Bau und Betrieb ihrer Kraftwerkanlage verwendet hat.

    b) Die zuständigen Grundbuchämter seien anzuweisen, die erforderlichen
Eintragungen vorzunehmen.

    c) Die Beklagte sei aufzufordern, ab sofort keine Veränderungen in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an den enteigneten Grundstücken
der Klägerin mehr vorzunehmen, unter Androhung der Straffolgen gemäss
Art. 292 StGB im Falle des Zuwiderhandelns.

    2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Enteignung der gemäss
Rechtsbegehren 1a zurückgeforderten Grundstücke für die künftige
Erweiterung eines bestehenden Werkes im Sinne von Art. 102 Abs. 1 lit. b
EntG vorgenommen worden ist."

    In ihrer Klageantwort beantragte die RKS, auf die Rückforderungsklage
nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Zur Begründung ihres
Nichteintretensantrags machte sie geltend, die Vorschriften von Art. 102
ff. EntG seien nicht anwendbar, da die fragliche Landabtretung für
die Schiffahrtsanlagen nicht auf dem Enteigungsweg, sondern freihändig
erfolgt sei. Selbst wenn Art. 102 EntG massgebend sein sollte, stehe der
Klägerin im übrigen kein Rückforderungsrecht zu. Hinzu komme endlich,
dass ein solches längst verjährt wäre. Aus diesen Gründen sei die Klage
jedenfalls abzuweisen.

    Mit Verfügungen vom 14. April und 30. Dezember 1971 beschränkte
der Präsident der ESchK das Verfahren auf die Fragen der Zulässigkeit
der Rückforderungsklage und der Verjährung. In der Folge beschränkte
die CIBA-GEIGY ihre Ausführungen in der Replikschrift entsprechend und
behielt sich vor, zum Eventualantrag der Beklagten auf Abweisung der
Klage mangels Bestehens eines Rückforderungsanspruchs in einem späteren
Zeitpunkt Stellung zu nehmen.

    Am 17. März 1972 fand vor der ESchK die Hauptverhandlung statt. Mit
Urteil vom gleichen Tag (zugestellt am 3. Mai 1972) bezeichnete die
ESchK die Rückforderungsklage als zulässig. Gleichzeitig wies sie diese
und das mit ihr verbundene Feststellungsbegehren jedoch ab (Dispositiv
Ziff. 1). Auf die Begründung dieses Entscheids ist in den nachfolgenden
Erwägungen zurückzukommen.

    C.- Die CIBA-GEIGY führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Hauptantrag, das angefochtene Urteil der ESchK vom 17. März 1972 aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend, die ESchK habe ihr das rechtliche Gehör
verweigert, da sie trotz der erwähnten Verfügungen ihres Präsidenten
(Beschränkung des Verfahrens auf die Fragen der Zulässigkeit der Klage
und der Verjährung) sogleich über sämtliche Rechtsfragen entschieden
habe, ohne der Klägerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu
haben. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin sodann, die mit dem
angefochtenen Entscheid abgewiesene Rückforderungsklage gutzuheissen oder
mindestens dem in der Klage hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren
zu entsprechen.

    D.- Die ESchK beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die RKS stellt in
ihrer Vernehmlassung keinen ausdrücklichen Antrag, schliesst sinngemäss
jedoch ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

    E.- Mit Zwischenentscheid vom 20. September 1972 bejahte die
staatsrechtliche Kammer das Vorliegen einer Gehörsverweigerung. Unter
Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 96 I 188, 98 Ib 176) erkannte sie
jedoch, dass dieser prozessuale Mangel im Verfahren vor dem Bundesgericht
geheilt werden könne. Mit Rücksicht darauf ordnete der Instruktionsrichter
mit Verfügung vom 21. September 1972 einen weiteren Schriftenwechsel an.

    F.- In ihrer Replik vom 10. November 1972 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 22. Dezember 1972 beantragt die
RKS, die Beschwerde abzuweisen. Für den Fall, dass die Rückforderungsklage
gutgeheissen würde, stellt sie sodann den Antrag, die Beschwerdeführerin zu
verpflichten, ihr das Eigentum an dem seinerzeit von der Jurabergwerke
AG abgetretenen Ersatzgrundstück zu verschaffen und ihr die
Inkonvenienzenentschädigung im Betrag von Fr. 537 882.-- sowie den im
Jahre 1961 an die Jurabergwerke AG bezahlten Aufpreis von Fr. 178 862.--
zurückzuerstatten.

    In ihrer zweiten Vernehmlassung verweist die ESchK auf den
angefochtenen Entscheid mit dem Bemerken, dass sie sich zur Frage des
Umfangs einer allfälligen Rückerstattung nicht auszusprechen habe, da
diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils bilde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht im Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Ob die ESchK zur Beurteilung der Rückforderungsklage bzw. der
Feststellungsklage zuständig war, und ob ihr Entscheid demzufolge der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt, hängt von der Rechtsnatur des am
29. Juni 1961 unter der Leitung des Präsidenten der ESchK abgeschlossenen
"Enteignungsvertrags" über die Abtretung von Grundstücken ab.

    Kommt zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten nach Einleitung
des Enteignungsverfahrens eine Verständigung über die Entschädigung
zustande, so liegt nicht eine privatrechtliche Vereinbarung, sondern ein
dem öffentlichen Recht unterstehender sog. Enteignungsvertrag vor, der zu
seiner Verbindlichkeit der Schriftform bedarf und dem Präsidenten der ESchK
mitzuteilen ist (Art. 54 Abs. 1 EntG; HESS, Kommentar, N. 4 ff. zu Art. 54
EntG). Was das bundesrechtliche Enteigungsverfahren anbelangt, so ist in
Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass nicht nur die Festsetzung der
Entschädigungssumme, sondern auch eine gütliche Einigung über die Abtretung
von Grundstücken und Rechten Gegenstand eines solchen Enteignungsvertrags
bilden kann; dies jedenfalls dann, wenn sie gestützt auf Art. 48 und 49
EntG unter Leitung des Präsidenten der ESchK zustande kommt (BGE 77 II
78 Erw. 2; H. ZWAHLEN, Le contrat de droit administratif, ZSR 77/1958
II S. 538a Ziff. 106; vgl. auch M. IMBODEN, Der verwaltungsrechtliche
Vertrag, ZSR 77/1958 II S. 138a ff. Ziff. 136; U. THALMANN, Der Vertrag
im Enteignungsverfahren, Diss. Zürich 1970, S; 92). Der Enteignungsvertrag
stellt eine verfahrenserledigende Vereinbarung dar, die in ihren Wirkungen
einem Entscheid der ESchK gleichkommt (ZWAHLEN, aaO, S. 539a; IMBODEN,
aaO, S. 140a). Allfällige Streitigkeiten, die sich daraus ergeben können,
hat demnach nicht der Zivilrichter, sondern in erster Instanz die ESchK
zu beurteilen BGE 77 II 78 ff. Erw. 2; HESS, aaO, N. 10 zu Art. 54 EntG).
Dies gilt namentlich auch für die Beurteilung von Rückforderungsbegehren
(Art. 64 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit Art. 108 EntG).

    Dass der am 29. Juni 1961 nach Einleitung des Enteignungsverfahrens
unter der Leitung des Präsidenten der ESchK abgeschlossene
Abtretungsvertrag als Enteignungsvertrag im soeben umschriebenen
Sinne zu gelten hat, kann nicht zweifelhaft sein. Im vorliegenden
Rückforderungsverfahren hat die RKS die sachliche Zuständigkeit der ESchK
zwar bestritten mit der Begründung, der Bundesrat habe ihr in Art. 3 der
Konzession bloss das Recht zur Enteignung des für die Kraftwerkanlagen
als solche erforderlichen Geländes zuerkannt, nicht aber die Befugnis zum
zwangsweisen Erwerb von Grundstücken, die einer allfälligen Erstellung von
Schiffahrtsanlagen dienen sollten. Was die Abtretung dieser Grundstücke
anbelange, so unterstehe der fragliche Vertrag vom 29. Juni 1961 daher
dem Privatrecht, weshalb die ESchK nicht zuständig sei, über die Frage der
Rückerstattung dieser Parzellen zu entscheiden. Die RKS stützt sich dabei
auf eine gutachtliche Äusserung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements
vom 14. Juni 1957 (VEBB 1957 S. 281 ff. Nr. 131). Ob das aufgrund von
Art. 46 WRG gewährte Enteignungsrecht auch die Befugnis zum zwangsweisen
Erwerb von Rechten in sich schliesst, die für andere Zwecke (namentlich
für die Erstellung künftiger Schiffahrtsanlagen) benötigt werden, scheint
zwar fraglich, braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu
werden. Die RKS hat nämlich unbestrittenermassen auch das für künftige
Schiffahrtsanlagen erforderliche Gelände in die enteignungsrechtliche
Planauflage einbezogen und damit auch insoweit die Enteignung verlangt. Wie
die ESchK im angefochtenen Urteil mit Recht ausführt, verstösst es gegen
den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben,
wenn die RKS heute die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens bestreitet,
um sich auf diese Weise einer allfälligen Rückerstattungspflicht zu
entziehen. Die ESchK hat ihre Zuständigkeit daher zu Recht bejaht.

    Der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwG dar und kann nach Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 108 EntG
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 102 Abs. 1 EntG kann der Enteignete, der nicht
ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, "die
Rückübertragung des enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes
und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen:

    a) wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den
Enteigner nicht zu dem Zweck verwendet wurde, zu dem es enteignet worden
ist...;

    b) wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden
Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zweck
verwendet wurde;

    c) wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zweck erhalten
zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den
das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist."

    Von den drei alternativen Voraussetzungen für eine Rückübertragung
enteigneter Rechte kommt im vorliegenden Fall nur jene gemäss lit. b in
Betracht, sofern eine Rückerstattung überhaupt grundsätzlich möglich
ist (vgl. dazu unten Erw. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin verlangt die
Rückübertragung ausdrücklich nur für jene Grundstücke, die sie seinerzeit
in Hinblick auf eine mögliche Verwendung zum Bau von Schiffahrtsanlagen
an die RKS abgetreten hatte. Insoweit stellt die mit Enteignungsvertrag
vom 29. Juni 1961 vereinbarte Abtretung eine Massnahme dar, die
einer vorsorglichen Enteignung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 lit. b
gleichzustellen ist (vgl. oben Erw. 1). Wohl war nicht beabsichtigt,
die fraglichen Parzellen zur Erweiterung der Kraftwerkanlagen zu
verwenden, für deren Bau der RKS ausdrücklich das Enteignungsrecht
gewährt worden war. Weiter ist zuzugeben, dass die Rechtmässigkeit einer
Enteignung für Schiffahrtsanlagen nicht ausser Zweifel steht (vgl. oben
Erw. 1). Da jedoch beim Abschluss des erwähnten Enteignungsvertrages
keinerlei rechtliche Unterscheidungen hinsichtlich der beabsichtigten
Verwendung der abgetretenen Parzellen getroffen worden waren und sich die
Beschwerdeführerin einer Enteignung für den Bau von Schiffahrtsanlagen
unbestrittenermassen nicht widersetzt hatte, muss dieser Erwerb zumindest
im vorliegenden Fall als sichernde Massnahme zur Erweiterung eines Werks im
weitern Sinn aufgefasst und die Anwendbarkeit von Art. 102 Abs. 1 lit. b
EntG grundsätzlich bejaht werden. Eine andere Auslegung, wie sie von der
ESchK vertreten wird, klammert sich zu sehr an den Gesetzeswortlaut und
wird den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht.

    Da über die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin begehrten
Rückübertragung somit nach Art. 102 Abs. 1 lit. b EntG zu entscheiden ist,
erscheint das offenbar bloss vorsorglich gestellte Rückerstattungsbegehren
jedoch als verfrüht, weil die Frist von 25 Jahren nicht abgelaufen
ist. Indem die ESchK die Leistungsklage abwies, verstiess sie daher im
Ergebnis nicht gegen Bundesrecht. Insoweit ist die Beschwerde deshalb
abzuweisen.

Erwägung 3

    3.- Wie vor der ESchK verlangt die Beschwerdeführerin hilfsweise
eine richterliche Feststellung, dass auf den vorliegenden Fall Art. 102
Abs. 1 lit. b EntG anzuwenden sei, und dass ihr nach Ablauf von 25 Jahren
seit Abschluss des Enteignungsvertrags grundsätzlich das Recht zustehe,
nach Massgabe dieser Vorschrift die Rückübertragung der zum Bau von
Schiffahrtsanlagen abgetretenen Grundstücke zu verlangen.

    Über die Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens ist nach den
Grundsätzen zu entscheiden, die das Bundesgericht zu Art. 25 BZP
(bundesrechtliche Feststellungsklage) und Art. 25 VwG aufgestellt
hat. Danach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches
Interesse an sofortiger Feststellung hat. Ob im konkreten Fall ein solches
Interesse besteht, hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen. Dabei steht
ihm ein erheblicher Ermessensspielraum offen (BGE 97 II 375 Erw. 2 mit
weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; BGE 98 I b 459/60).

    Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführerin ein hinreichendes
aktuelles Interesse an der begehrten Feststellung nicht abgesprochen
werden. Mit Rücksicht auf ihre Unternehmungspolitik, insbesondere im
Hinblick auf künftige Betriebserweiterungen und den zu diesem Zweck
erforderlichen Landerwerb, hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges
Interesse daran zu wissen, ob sie auf eine künftige Inanspruchnahme der
doch verhältnismässig bedeutenden Landfläche am Rhein endgültig verzichten
muss, oder ob sie weiterhin hoffen darf, die enteigneten Parzellen
zurückfordern zu können, falls sie innert der gesetzlich vorgesehenen Frist
von 25 Jahren nicht zum Bau von Schiffahrtsanlagen verwendet werden. Mit
Recht hat die ESchK die hilfsweise angebrachte Feststellungsklage deshalb
sinngemäss für zulässig erklärt. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ist daher zu prüfen, ob ihr entsprochen werden kann.

Erwägung 4

    4.- Nach Ansicht der ESchK steht der Beschwerdeführerin unter
anderem deshalb kein Rückforderungsanspruch zu, weil der Erwerb des
Geländes für künftige Schiffahrtsanlagen nach Art. 29 der Konzession eine
notwendige Voraussetzung für die Verleihung des Wassernutzungsrechts
dargestellt habe. Die ESchK folgert daraus, dass eine Rückübertragung
der abgetretenen Grundstücke entfalle, weil das Wasserkraftwerk planmässig
erstellt worden sei und heute in Betrieb stehe. - Die Beschwerdeführerin
wendet demgegenüber ein, es sei unhaltbar, das für den Bau künftiger
Schiffahrtsanlagen abgetretene Gelände als Bestandteil des Kraftwerks
zu betrachten. - In ihrer Vernehmlassung führt die ESchK dazu aus, die
Bestimmung von Art. 24 WRG, wonach der Konzessionär in Ausführung von
Art. 24bis Abs. 2 BV zur Rücksichtnahme auf die künftige Entwicklung
der Schiffahrt verpflichtet werde, gehe den Vorschriften über die
enteignungsrechtliche Rückforderung als Spezialnorm vor; wenn nämlich
ein Kraftwerkunternehmen gestützt auf Art. 24 WRG Land zum Bau von
Schiffahrtsanlagen zu erwerben habe, würde diese Bestimmung weitgehend
bedeutungslos, falls der Enteignete nachträglich gestützt auf Art. 102
EntG die Rückübertragung dieser Parzellen zu erwirken vermöchte. - Die
RKS vertritt in ihren Rechtsschriften den gleichen Standpunkt und fügt
bei, dass sie nach Art. 29 der Konzession offenbar gehalten wäre, die in
einem allfälligen Rückforderungsverfahren zurückübertragenen Grundstücke
sogleich wieder zu enteignen, falls sie ihrer Konzession nicht verlustig
gehen wolle.

    Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Wohl verpflichtet
Art. 24 WRG den Konzessionär, auf die künftige Entwicklung der
Schiffahrt Rücksicht zu nehmen. Es bedarf jedoch bereits einer sehr
ausdehnenden Auslegung dieser Vorschrift, um daraus eine Verpflichtung
zum vorsorglichen Erwerb von Grundstücken abzuleiten, die der Erstellung
von Schifffahrtsanlagen dienen sollen. Dem Konzessionär darüber hinaus
gestützt auf Art. 24 WRG ein entsprechendes Enteignungsrecht zuerkennen
hiesse die Tragweite dieser Bestimmung indessen wohl überschätzen,
zumal Art. 46 Abs. 1 WRG dem Beliehenen nach dem Wortlaut bloss das
Recht gibt, "die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werks
nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte zwangsweise zu erwerben". Aus
Art. 24 WRG jedoch sogar auf die Nichtanwendbarkeit von Art. 102 EntG
zu schliessen, wenn der Grundstückerwerb im konkreten Fall dennoch
auf dem Wege der Enteignung erfolgt ist, ginge jedoch offensichtlich
zu weit, denn Art. 24 WRG ermächtigt die Konzessionsbehörde nicht, in
der Verleihung die bundesrechtlichen Vorschriften über die Enteignung
und damit auch die Bestimmungen über die Rückforderung ausser Kraft zu
setzen. Die Betrachtungsweise der ESchK und der RKS findet denn auch weder
in den Gesetzesmaterialien noch in der Rechtslehre eine Stütze. So enthält
namentlich auch der Kommentar GEISER/ABBÜHL/BÜHLMANN zum WRG (Zürich 1921)
keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von der ESchK und der RKS
vertretenen Auffassung, und zwar weder in den Bemerkungen zu Art. 24,
noch in den Erläuterungen von Art. 46 WRG. Der angefochtene Entscheid
erschiene in diesem Zusammenhang vielmehr nur dann als richtig, wenn
dem Kraftwerkunternehmen nach Art. 24 WRG klarerweise auch das Recht zur
Enteignung des Geländes für allfällige Schiffahrtsanlagen zustände und wenn
das WRG die bundesrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung (Art. 102
EntG; vgl. auch bereits Art. 47 des BG betreffend die Verbindlichkeit
zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850, AS 1 S. 319) insoweit
ausdrücklich für nicht anwendbar erklären würde. So verhält es sich
jedoch nicht. Entgegen der Auffassung der ESchK und der RKS stehen die
Konzession und das eidgenössische Wasserrecht einem Rückforderungsanpruch
somit nicht entgegen.

    Richtig ist freilich, dass der künftige Ausbau der Binnenschifffahrt
langfristig geplant werden muss (vgl. dazu insbesondere den bundesrätlichen
Bericht vom 30. Juni 1971 über die Schiffbarmachung des Hochrheins und
der Aare, BBl 1971 II S. 1 ff.), und dass deshalb mit guten Gründen
die Ansicht vertreten werden könnte, die in Art. 102 Abs. 1 lit. b EntG
vorgesehene Frist für die Erstellung entsprechender Werke auf vorsorglich
enteignetem Gelände sei zu kurz. Zur Verlängerung dieser Frist wäre jedoch
ausschliesslich der Bundesgesetzgeber zuständig.

Erwägung 5

    5.- Dem Enteignungsvertrag kommt im wesentlichen die gleiche Wirkung
zu wie einem Entscheid der ESchK (vgl. oben Erw. 1). Er steht demnach
einem späteren Rückforderungsbegehren im Sinne von Art. 102 EntG nicht
grundsätzlich entgegen, und zwar selbst dann nicht, wenn darin nicht nur
der Umfang der Enteignungsentschädigung festgesetzt, sondern darüber hinaus
unter Verzicht auf die Enteignungseinsprache die Abtretung von Rechten
vereinbart worden ist (in diesem Sinn bereits BGE 11, 352/3 zu Art. 47
des alten Expropriationsgesetzes aus dem Jahre 1850). Bundesrichter
Dr. C. JAEGER vertrat in seinem einlässlichen erläuternden Bericht zum
Vorentwurf eines Gesetzes über die Zwangsenteigung aus dem Jahre 1914
(S. 113) sowie vor der ausserparlamentarischen Expertenkommission
(Protokoll der Sitzung vom 7.-11. Juli 1924, S. 47) die gleiche
Auffassung. Auch THALMANN (aaO, S. 111) gelangt zum gleichen Schluss. Mit
Recht hat die ESchK daher erkannt, der Enteignungsvertrag vom 29. Juni
1961 schliesse eine Rückforderung nicht von vorneherein aus, umso weniger
als die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich darauf verzichtet habe (vgl.
Art. 102 Abs. 1 EntG). Nach Ansicht der ESchK steht einer Rückforderung
jedoch der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführerin das ihr von der
Jurabergwerke AG bzw. von der RKS/NOK überlassene Ersatzgrundstück überbaut
hat. Sie schliesst daraus, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich
sein werde, den früheren Zustand in jeder Hinsicht wiederherzustellen, wie
dies Grundvoraussetzung für die Gutheissung der Rückforderungs- bzw. der
Feststellungsklage bilde. - Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber
geltend, die Rückforderung sei nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn
Realersatz geleistet worden sei und die Ersatzgrundstücke nicht mehr
zurückerstattet werden könnten, denn Art. 102 EntG verpflichte den
Enteigneten bloss, dem Enteigner "den Wert des enteigneten Rechts" zu
vergüten. - Die RKS wendet jedoch ein, der Gesetzgeber habe beim Erlass der
Vorschriften über die Rückforderung bloss auf den Normalfall der Enteignung
gegen Geldentschädigung abgestellt, weshalb die Beschwerdeführerin aus dem
Gesetzeswortlaut nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge; daher sei
am Grundsatz festzuhalten, dass eine Rückforderung nur dann zugelassen
werden dürfe, wenn die im Enteignungsverfahren erbrachten Leistungen
vollumfänglich zurückerstattet würden.

    a) Die Jurabergwerke AG, die sich bekanntlich bereit erklärt hatte,
ihr Grundstück an die Beschwerdeführerin abzutreten, war von der
Enteigung selbst nicht betroffen und im fraglichen Enteignungsvertrag
vom 29. Juni 1961 nicht Partei. Sie ist demnach auch am vorliegenden
Rückforderungsprozess nicht beteiligt, denn die von ihr zugestandene
Abtretung unterlag ausschliesslich den Regeln des Privatrechts. Immerhin
ist festzustellen, dass sie ihr Grundstück ausdrücklich auf Rechnung
und sinngemäss im Namen der RKS an die Beschwerdeführerin abgetreten
hatte, um es der Kraftwerkunternehmung zu ermöglichen, der Enteigneten
im gewünschten Umfang Realersatz zu leisten. Im folgenden ist deshalb
davon auszugehen, dass im Ergebnis ein Grundstücktausch zwischen der RKS
und der Beschwerdeführerin stattgefunden hat und dass allenfalls bloss
eine anteilsmässige Rückerstattung der Ersatzgrundstücke seitens der
Beschwerdeführerin an die RKS in Betracht fallen könnte.

    b) Ob der von der Beschwerdeführerin angehobenen Feststellungsklage
entsprochen werden kann, hängt nach dem Gesagten in erster Linie davon ab,
ob die Rückübertragung gemäss Art. 102 EntG auch dann verlangt werden kann,
wenn der Enteignete Realersatz erhalten hat.

    Wie die ESchK mit Recht ausführt, muss die Rückübertragung
grundsätzlich in jeder Hinsicht zu einer Wiederherstellung des Zustandes
führen, wie er vor der Enteignung bestanden hat (restitutio in integrum; so
auch HESS, aaO, N. 19 zu Art. 102 EntG). Von der gleichen Betrachtungsweise
ging insbesondere auch der Gesetzgeber aus. So erklärte der Verfasser des
Vorentwurfs zum EntG, Bundesrichter Dr. C. JAEGER, dass die Leistungen
rückgängig gemacht werden müssten (Protokoll über die Verhandlungen der
Expertenkommission, Sitzung vom 7.-11. Juli 1924, S. 47). Entsprechende
Ausführungen finden sich sodann auch in der bundesrätlichen Botschaft
zum EntG vom 21. Juni 1926 (BBl 1926 II S. 102: "Die Rückforderung
hat den Zustand, wie er vor der Enteignung war, soweit möglich wieder
herzustellen".). Im gleichen Sinne äusserte sich schliesslich auch der
französischsprachige Berichterstatter im Nationalrat (Votum Pilet-Golaz,
StenB Nationalrat 1928, S. 602). - Ob die Rückübertragung grundsätzlich
auch dann verlangt werden kann, wenn der Enteignete Realersatz erhalten
hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Gesetzesmaterialien
lassen indessen darauf schliessen, dass der Gesetzgeber beim Erlass
von Art. 102 EntG in der Tat vom Normalfall der Enteignung gegen
Geldentschädigung ausgegangen ist. So sprach der bundesrätliche Entwurf
(Art. 98) denn noch ausdrücklich von der "Rückerstattung des bezahlten
Wertes" bzw. vom "remboursement de la valeur versée" (BBl 1926 II S. 138;
FF 1926 II S. 146). Die Streichung des Beiworts "bezahlt" ("versée")
im endgültigen Text scheint jedenfalls aus bloss redaktionellen Gründen
erfolgt zu sein und ändert nichts daran, dass die Frage der Rückforderung
im Falle einer gestützt auf Art. 18 EntG erbrachten Sachleistung vom
Gesetzgeber überhaupt nicht geprüft wurde. Unter diesen Umständen ist
anzunehmen, dass das EntG insoweit eine echte Lücke enthält, die vom
Richter in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 2 ZGB zu schliessen ist.

    Ist dem Enteigneten mit seiner Zustimmung ein Ersatzgrundstück
zugewiesen worden (vgl. Art. 18 Abs. 3 EntG), so fällt eine Rückübertragung
ausser Betracht, wenn er dieses Grundstück inzwischen verkauft oder
in einer anderen, die spätere Rückübertragung rechtlich oder faktisch
ausschliessenden Weise verwendet hat, denn in solchen Fällen ist die
erwähnte Grundvoraussetzung für eine Rückforderung, die Wiederherstellung
des früheren Zustandes, von vorneherein nicht gegeben. Wohl könnte
der Enteignete dem Enteigner diesfalls den Wert des Erstzgrundstücks
erstatten. Er vermöchte sich damit jedoch einen Vorteil zu verschaffen,
der dem Wesen des Enteignungsrechts im allgemeinen und der Rückforderung
im besonderen widerspricht, denn es kann vernünftigerweise nicht Sinn und
Zweck des Rückforderungsverfahrens sein, dem seinerzeit mit Realersatz
abgefundenen Enteigneten zu einer Verdoppelung seines Grundbesitzes zu
verhelfen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass
der Eigentumsgarantie im Enteignungsrecht grundsätzlich nur die Wirkung
einer Wertgarantie zukommt. Daran ändert auch die vom Gesetzgeber unter
bestimmten Voraussetzungen zugelassene Rückforderung nichts. Hat sich
der Enteignete mit der Zuweisung eines Ersatzgrundstücks einverstanden
erklärt und dadurch anerkannt, dass ihm dieses Grundstück die gleichen
Dienste zu leisten vermag wie die enteignete Parzelle, so muss es damit
sein Bewenden haben, wenn aus irgendwelchen Gründen keine Rückübertragung
des Ersatzgrundstücks an den Enteigner erfolgen kann; aus der Wertgarantie
ergibt sich jedenfalls keine Verpflichtung des Enteigners, die enteignete
Parzelle zurückzuerstatten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten,
dass in jenen Fällen, in denen Realersatz geleistet worden ist, kein
Rückerstattungsanspruch besteht, wenn der Enteignete das Ersatzgrundstück
nicht zurückübertragen kann oder will.

    c) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin einer Sachleistung
(Zuweisung eines Ersatzgrundstücks) nicht nur ausdrücklich zugestimmt,
sondern sie scheint geradezu auf eine solche Lösung hingewirkt zu
haben. Sie hat das Ersatzgrundstück in der Folge überbaut und ihren
Betrieb dadurch in ähnlicher Weise erweitert, wie sie dies durch Nutzung
der enteigneten Parzelle hätte erreichen können. Mit dem Abschluss des
Enteignungsvertrags vom 29. Juli 1961 vermochte sich die Beschwerdeführerin
somit nicht nur in wertmässiger, sondern auch in bestandesmässiger Hinsicht
vollumfänglich schadlos zu halten, zumal sich die RKS gleichzeitig bereit
erklärte, ihr eine grössere Inkonvenienzenentschädigung zu bezahlen. Die
Beschwerdeführerin macht zwar geltend, das enteignete Grundstück hätte sich
zur Verwirklichung ihrer Pläne besser geeignet als das Ersatzgrundstück,
da es günstiger gelegen sei. Aus den Plänen geht jedoch hervor, dass die an
das Fabrikgelände angrenzende Ersatzparzelle ohne weiteres eine sinnvolle
Betriebserweiterung gestattet hat. Die Beschwerdeführerin muss sich in
diesem Zusammenhang sodann insbesondere entgegenhalten lassen, dass sie
dem fraglichen Landabtausch ausdrücklich zugestimmt hat. Unbegründet ist
auch der Einwand, es könne dem mit Realersatz abgefundenen Enteigneten
nicht zugemutet werden, zur Wahrung seines Rückforderungsrechts
während 5 oder 25 Jahren auf eine zweckentsprechende Nutzung des
Ersatzgrundstücks zu verzichten. Wer einer Sachleistung im Sinne von
Art. 18 Abs. 3 EntG zustimmt, bringt damit vermutungsweise zum Ausdruck,
dass diese Lösung seinen Bedürfnissen und Interessen besser gerecht wird
als eine Entschädigung des Landwerts; es steht ihm daher nicht zu, sich
später über allfällige objektive Nachteile der getroffenen Vereinbarung
zu beklagen. Unbehelflich ist endlich, dass die Beschwerdeführerin
ihren Grundbesitz ohne weiteres durch Zukauf weiterer Parzellen hätte
vergrössern können, wenn sie statt Realersatz eine Geldentschädigung
erhalten hätte. Eine solche Erweiterung des Fabrikgeländes könnte nicht
als unmittelbare Folge der Enteignung angesehen werden, sondern wäre
auf das Recht des Enteigneten auf freie Verwendung der ihm zuerkannten
Entschädigung zurückzuführen.

Erwägung 6

    6.- Als Ergebnis ist daher folgendes festzuhalten:

    a) Soweit die Beschwerdeführerin für die im Jahre 1961 abgetretenen
Parzellen ein Ersatzgrundstück erhalten hat, steht ihr grundsätzlich
kein Rückforderungsrecht zu, da sie dieses Ersatzgrundstück überbaut
hat und nicht bereit ist, es im ursprünglichen Zustand auf die RKS zu
übertragen. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch ihre Meinung ändern
und das Ersatzgrundstück nach Ablauf der Frist von 25 Jahren nicht mehr
weiterverwenden wollen, und wäre sie diesfalls bereit, sämtliche Bauten
und Einrichtungen zu entfernen und auf diese Weise den ursprünglichen
Zustand wiederherzustellen, so stände einer anteilsmässigen Rückforderung
der enteigneten Parzellen gegen gleichzeitige Rückübertragung eines
entsprechenden Teils des Ersatzgrundstücks an die RKS nichts im Wege,
falls die zum Bau von Schifffahrtsanlagen abgetretenen Grundstücke innert
der erwähnten Frist nicht zweckentsprechend verwendet worden sind. In
einem solchen Rückforderungsverfahren wäre freilich auch zu prüfen,
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die ihr
ausbezahlte Inkonvenienzenentschädigung zurückerstatten muss (vgl. HESS,
aaO, N. 21 zu Art. 102 EntG).

    b) Im Enteignungsvertrag vom 29. Juni 1961 (Ziff. II/1) hatte sich die
Beschwerdeführerin bereit erklärt, der RKS gegen Entschädigung im Betrage
von Fr. 14 576.-- die Böschung "Rheinhalde" (7288 m2) abzutreten. Soweit
dieses Gelände in die Zone für künftige Schiffahrtsanlagen fällt, könnte
es zu gegebener Zeit ebenfalls Gegenstand eines Rückforderungsbegehrens
im Sinne von Art. 102 Abs. 1 lit. b EntG bilden.

    In diesem Sinn ist dem in der Klage und in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren
zu entsprechen und die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird teilweise dahin gutgeheissen, dass dem hilfsweise
gestellten Feststellungsbegehren im Sinne der Erwägungen entsprochen wird;
im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.