Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IB 255



99 Ib 255

32. Auszug aus dem Urteil vom 16. Februar 1973 i.S. Fürsorgefonds für
Angestellte und Arbeiter der Glashütte Bülach AG gegen Regierungsrat des
Kantons Zürich Regeste

    Stiftungsaufsicht

    1.  Umfang der Stiftungsaufsicht nach Art. 84 Abs. 2 ZGB; Abgrenzung
gegenüber den Kompetenzen der Steuerbehörden (Erw. 3).

    2.  Befugnis der Aufsichtsbehörde, unmittelbar gestützt auf Art. 84
Abs. 2 ZGB einzugreifen (Erw. 4).

    3.  Übertragung einer Summe von einer Rechnung der Stiftung auf
eine andere Rechnung derselben Stiftung; Verwendung des Betrages für
Abschreibungen auf einer der Stiftung gehörenden Liegenschaft, die
zu reduzierten Mietzinsen an Arbeitnehmer der Stifterfirma und Dritte
vermietet wird. Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Operation
(Erw. 5).

Sachverhalt

                          Sachverhalt:

    A.- Die Glashütte Bülach AG hat im Jahre 1928 eine als "Fürsorgefonds
für Angestellte und Arbeiter der Glashütte Bülach" bezeichnete Stiftung
im Sinne von Art. 80 ff. ZGB errichtet. Diese Stiftung hat nach Art.
2 der Stiftungsurkunde zum Zwecke, bedürftige und verdiente, männliche und
weibliche Angestellte und Arbeiter der Glashütte Bülach AG zu unterstützen.
Art. 9 der Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Stiftungsvermögen nach
Massgabe eines Reglementes zu verwenden ist, das vom Stiftungsrat zu
erlassen und vom Verwaltungsrat der Glashütte Bülach AG zu genehmigen
ist. In Kapitel II Ziff. 4 des am 29. Dezember 1928 erlassenen Reglementes
wird bestimmt: "Der vorgenannte Stiftungsrat kann nach freiem Ermessen über
das Stiftungsvermögen verfügen zwecks Ausrichtung von Unterstützungen und
Hilfeleistungen jeder Art, die ihm angezeigt erscheinen: Unterstützungen
in Geld oder Natura, Darlehen auf kurze oder lange Frist, Pensionen,
Rückerstattung von Arztkosten, Beteiligung an Versicherungen, u.s.w."

    Über viele Jahre hinweg äufnete einzig die Stifterfirma das
Stiftungsvermögen. Im Jahre 1945 wurde innerhalb der Stiftung eine
paritätische Alters- und Fürsorgekasse mit einem Gründungskapital
von Fr. 200 000.-- ausgeschieden, was der Bezirksrat Bülach als
zuständige Aufsichtsbehörde am 5. August 1946 guthiess. Über die damit
entstandenen zwei Abteilungen, den patronalen Fürsorgefonds einerseits
und die paritätische Alters- und Fürsorgekasse anderseits, führt die
Stiftung getrennt Buch. In der Betriebsrechnung des Fürsorgefonds über
das Geschäftsjahr 1967 werden unter den Eingängen zwei Zuwendungen der
Glashütte Bülach AG aufgeführt: Fr. 100 000. "aus Reinertrag pro 1966"
und Fr. 50 000.-- "Spezialzuwendung für Verbilligung von Wohnungen".
Unter den Ausgängen figuriert in dieser Rechnung eine Zuwendung von
Fr. 136 000.-- an die Alters- und Fürsorgekasse der Glashütte Bülach
AG "als Subvention auf Wohnungen". Dieser Betrag erscheint in der vom
Rechtsvertreter der Stiftung vervollständigten Betriebsrechnung der Alters-
und Fürsorgekasse für das selbe Geschäftsjahr als Eingang "ab patronaler
Abteilung" und sodann als Ausgang für "Abschreibung auf Liegenschaft
Hochfelden in Überbauung". In der Bilanz der Alters- und Fürsorgekasse
verminderte sich der Anlagewert der fraglichen Liegenschaft damit von Fr. 1
360 215.70 auf Fr. 1 224 215.70, was eine Abschreibung von rund 10% ergibt.

    Der Bezirksrat Bülach hat dieser Operation am 2. Oktober 1969 seine
Zustimmung verweigert. Ziff. II des Dispositivs seines Beschlusses lautet:
"Die in der Rechnung enthaltene Zuwendung von Fr. 136 000.-- an die Alters-
und Fürsorgekasse als Subvention auf Wohnungen ist zurückzuerstatten und
in der Jahresrechnung 1969 zu vereinnahmen."

    Die Stiftung focht diesen Beschluss beim Regierungsrat des Kantons
Zürich an.

    B.- Im Jahre 1970 errichteten die Firmen Vetropack AG, Glashütte
Bülach AG und Müller & Krempel AG zur Vereinheitlichung und Zentralisierung
ihrer Personalfürsorge gemeinsam die Stiftung "Pensionskasse Vetropack".

    Die Stiftung der Glashütte Bülach AG übertrug der neuen Stiftung
dabei den gesamten auf den 31. Dezember 1969 berechneten Bestand der
Alters- und Fürsorgekasse von Fr. 5 335 695.29 sowie Fr. 41 696.51 aus
dem Fürsorgefonds. Ihr blieb danach allein der Fürsorgefonds mit einem
Restvermögen von Fr. 1 032 780.29.

    Am 2. April 1970 wurde eine neue Stiftungsurkunde erstellt, welche
die Urkunde vom 28. Januar 1928 ersetzen sollte.

    Der Regierungsrat des Kantons Zürich genehmigte am 8. April 1971 die
Kapitaltransaktionen und hiess die Änderung der Stiftungsurkunde gut,
wobei er bemerkte, die Neuerungen lägen im Interesse sowohl der Stiftung
als auch der Destinatäre und gäben keinen Anlass zu Bedenken.

    C.- Am 12. April 1972 wies der Regierungsrat die Beschwerde der
Stiftung gegen den Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 2. Oktober
1969 betreffend die Zuwendung von Fr. 136 000.-- an die Alters- und
Fürsorgekasse ab, ohne die im Jahre 1970 eingetretenen und von ihm
genehmigten Änderungen zu erwähnen.

    D.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
21. Juni 1972 beantragt die Stiftung, Ziffer II des Dispositivs des
Bezirksratsbeschlusses vom 2. Oktober 1969 "als gegenstandslos in
vollem Umfange aufzuheben", allenfalls dem Bezirksrat Bülach und dem
Regierungsrat des Kantons Zürich verbindliche Anweisungen zu erteilen,
"wie der Regierungsbeschluss des Kantons Zürich vom 8. April 1971 sowie der
Regierungsratsentscheid des Kantons Zürich vom 12. April 1972 nachträglich
miteinander in Übereinstimmung zu bringen sind".

    E.- Die Direktion des Innern des Kantons Zürich beantragt im Namen
des Regierungsrates, die Beschwerde abzuweisen.

    Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, das am 19. Juli 1972
aufgefordert worden war, eine allfällige Vernehmlassung bis zum 31. August
1972 einzureichen, hat seine Stellungnahme erst am 1. September 1972,
also nach Ablauf der ihm angesetzten Frist, der Post übergeben.

    F.- Auf Anfrage des Instruktionsrichters teilte die Beschwerdeführerin
dem Gericht am 3. Oktober 1972 mit, die beiden Wohnblöcke in Hochfelden,
von denen der eine 14 Wohnungen und einen Kindergarten, der andere 40
Einzelzimmer enthalte, seien anfänglich vorwiegend von "unabhängigen
Drittmietern" belegt worden. Heute bestehe die Mieterschaft mehrheitlich
aus Arbeitnehmern des Vetropack-Konzerns. Die beiden Wohnblöcke
würden von einer unabhängigen Immobilienfirma verwaltet, die für die
vierzehn Wohnungen der Marktlage in Hochfelden entsprechende Mietzinse
ansetze. Das Personal des Vetropack-Konzerns erhalte die Wohnungen zu
einem reduzierten Mietzins. Ähnlich verhalte es sich bei den möblierten
Einzelzimmern. Die Glashütte Bülach AG leiste der Beschwerdeführerin
dafür gewisse "Zuzahlungen". Ohne Berücksichtigung der Abschreibung von
Fr. 136 000.-- sei die Bruttorendite der Liegenschaft Hochfelden von
1968 bis 1970 von 7,35% auf 7,80% gestiegen, während die Nettorendite
des investierten Eigenkapitals im selben Zeitraum von 6,85% auf 4,92%
gesunken sei. Diese Renditen genügten für Stiftungsvermögen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu
sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen - vom Stifter grundsätzlich
frei bestimmbaren (BGE 70 I 216) - Zwecken gemäss verwendet wird. Dies
schliesst die Befugnis ein, darüber zu wachen, dass das Stiftungsvermögen,
nach Massgabe der Stiftungsurkunde, erhalten bleibt (BGE 70 I 214). Die
Aufsichtsbehörde ist deshalb auch befugt, die Anlage des Stiftungsvermögens
zu überwachen und den Organen der Stiftung in dieser Hinsicht Weisungen
zu erteilen (vgl. BÜRGI, Komm. zum alten Art. 673 OR N. 113), denn rein
spekulative oder allzu risikoreiche Anlagen gefährden das Stiftungsvermögen
und damit die Verfolgung des Stiftungszweckes. Die Aufsichtsbehörde hat
ausserdem dafür zu sorgen, dass die Stiftung ihre Mittel nicht zu anderen
als den in der Stiftungsurkunde bezeichneten Zwecken verwendet. Dabei hat
sie die Destinatäre der Stiftung auch vor willkürlichen Entscheidungen
des Stiftungsrates in Angelegenheiten zu schützen, in denen diese
keinen eigentlichen Rechtsanspruch gegenüber der Stiftung besitzen (vgl.
unveröffentlichtes Urteil vom 17. März 1971 i.S. Argast Erw. 3).

    Nicht in den Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörde gehört es
hingegen, darüber zu wachen, dass die Stiftung durch ihre Tätigkeit keine
steuerlichen Nachteile erleidet, es sei denn, die Stiftungsurkunde würde
der Stiftungstätigkeit in diesem Sinne eine Grenze setzen. Ob die Stiftung
oder Zuwendungen der Stifterfirma an sie Steuerfreiheit geniessen, ist
ausschliesslich von den Steuerbehörden zu entscheiden. Wird die Stiftung
im Rahmen der Verfolgung des Stiftungszweckes in einer Weise tätig, die
zum Verlust der Steuerfreiheit führen kann, so darf die Aufsichtsbehörde
deshalb höchstens die Steuerbehörden, sofern das geltende Recht ihr das
erlaubt, über den Sachverhalt in Kenntnis setzen. Ein direkter Eingriff
aus diesem einzigen Grund ist ihr jedoch versagt.

Erwägung 4

    4.- Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass sich eine bestimmte
Handlung der Stiftungsorgane mit dem Stiftungszweck nicht verträgt,
so kann sie, unmittelbar gestützt auf Art. 84 ZGB, die Stiftung zur
Vornahme der notwendigen Korrektur zwingen. Dies ergibt sich schon aus dem
Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 ZGB. Die Bestimmung wäre weitgehend zwecklos,
würde sie nicht diese Kompetenz der Aufsichtsbehörde begründen. Die
Aufsichtsbehörde kann ihren Entscheid auf Grund einer kantonalrechtlichen
Spezialvorschrift oder mangels einer solchen in Anwendung von Art. 292
StGB mit einer Strafandrohung verbinden. Vorbehalten bleibt allerdings
der hier nicht zutreffende Fall, in dem einem gutgläubigen Dritten aus
einer dem Stiftungszweck zuwiderlaufenden Handlung der Stiftungsorgane
ein wohlerworbenes Recht erwächst. Die hier angefochtene Verfügung war
somit an sich möglich. Da keine Verfahrensfehler ersichtlich sind, ist
einzig zu prüfen, ob sie materiell begründet ist.

Erwägung 5

    5.- Die angefochtene Verfügung richtet sich gegen die Übertragung
von Fr. 136 000.-- aus dem Fürsorgefonds an die Kranken- und Fürsorgekasse
und die Einsetzung dieses Betrages für Abschreibungen auf der Liegenschaft
Hochfelden.

    Die Stiftung bildet rechtlich eine Einheit. Die in Frage stehende
Übertragung von einer Rechnung der Stiftung auf eine andere Rechnung
derselben Stiftung kann deshalb nicht als Entfremdung von Stiftungsmitteln
qualifiziert werden. Zwar bedeutet die Übertragung im vorliegenden Falle
zugleich eine Änderung der Zweckbestimmung des fraglichen Betrages. Die
Aufsichtsbehörde selbst war aber im Jahre 1946 offenbar der Auffassung,
der Zweck der Kranken- und Fürsorgekasse sei durch die Stiftungsurkunde
gedeckt, hat sie doch damals die Schaffung der Kranken- und Fürsorgekasse
mit einem aus dem Fürsorgefonds stammenden Gründungskapital von Fr. 200
000 gutgeheissen.

    Auch in der Einsetzung der Fr. 136 000.-- für Abschreibungen auf der
der Stiftung gehörenden Liegenschaft Hochfelden liegt keine Entfremdung
von Stiftungsmitteln. Es kann darin auch keine Zuwendung an Destinatäre
der Stiftung oder Dritte gesehen werden. Diese beiden buchhalterischen
Operationen halten vor Art. 84 ZGB stand. Hingegen fragt sich, ob die
Mietzinse in der Liegenschaft Hochfelden nicht dank der zulasten der
Kranken- und Fürsorgekasse vorgenommenen Abschreibung von Fr. 136
000.--herabgesetzt werden konnten und ob gegebenenfalls in solchen
Mietzinsreduktionen nicht zweckwidrige Zuwendungen der Stiftung an ihre
Destinatäre oder Dritte zu erblicken sind.

    Zu dieser doppelten Frage wird im angefochtenen Entscheid nichts
ausgeführt. Hingegen nimmt die kantonale Direktion des Innern in ihrer
Vernehmlassung kurz dazu Stellung. Sie macht geltend, die fraglichen
Fr. 136 000.-- seien von den Anlagekosten der Bauten in Abzug gebracht
worden. So habe trotz niedrigen Mietzinsen eine Rendite auf dem
Eigenkapital von rund 6% ausgewiesen werden können. Ohne diese Operation
hätte sich bloss eine Rendite von 4% ergeben. Begünstigt seien nicht die
Destinatäre der Stiftung, sondern die Mieter der Liegenschaft, das heisse
im wesentlichen die Stifterfirma.

    a) Ob die Nettorendite in Wirklichkeit bei lediglich 4% liegt,
ist für sich allein nicht entscheidend. Das Stiftungsvermögen muss,
wie bereits gesehen, in relativ sicheren Werten angelegt werden. Dies
bedingt einen Verzicht auf hohe Renditen. Der Entscheid über die Anlage
des Stiftungsvermögens steht grundsätzlich den Stiftungsorganen zu. Die
Aufsichtsbehörde kann dabei - abgesehen von der Überwachung der Qualität
einer Anlage - im wesentlichen nur eingreifen, wenn eine Anlage wegen
unzulässiger Begünstigung bestimmter Personen eine aussergewöhnlich tiefe
Rendite erbringt. Ob die Nettorendite im vorliegenden Falle wirklich bei
nur 4% liegt, ist deshalb nur von Bedeutung, falls sich daraus ergibt,
dass die Mietzinse in der fraglichen Liegenschaft aussergewöhnlich tief
angesetzt wurden, um Mieter, die nicht Destinatäre der Stiftung sind,
zu begünstigen.

    b) Die Beschwerdeführerin hat über die Nettorendite der Liegenschaft
Hochfelden verschiedene voneinander abweichende Berechnungen
angestellt. In der Jahresrechnung 1968 hat sie den Betrag von Fr. 136
000.-- von den Anlagekosten abgezogen und somit nicht in ihr Eigenkapital
eingeschlossen. Nach Zuweisung von Fr. 12 000.-- an einen Erneuerungsfonds
für Liegenschaften ergab sich damit eine Nettorendite von 6,05%. In
der Rekursschrift an den Regierungsrat schlägt sie die Fr. 136 000.--
zu den investierten eigenen Mitteln, sieht aber keine Zuweisung an
den Erneuerungsfonds mehr vor, womit sich die Nettorendite auf 6'856%
stellt. In ihrem Brief an das Bundesgericht vom 3. Oktober 1972 legt sie -
abgesehen von hier bedeutungslosen zahlenmässigen Verschiebungen zwischen
einzelnen Positionen - dieselbe Berechnung vor. Die Bruttorendite gibt sie
für 1968 mit 7,35% an. Für 1969 und 1970 ergeben sich nach ihrer Rechnung
bei Einschluss der Fr. 136 000.-- in das investierte Eigenkapital und
Verzicht auf Zuweisungen an den Erneuerungsfonds Nettorenditen von 6,21%
und 4,92%.

    Hätte die Beschwerdeführerin für 1968 die Fr. 136 000.-- zum
investierten Eigenkapital gerechnet und zudem eine Zuweisung von Fr. 12
000.-- an den Erneuerungsfonds eingesetzt, so hätte sich eine Nettorendite
von nur noch 4,25% ergeben, was unter den heutigen Verhältnissen wenig ist,
wenn es auch noch nicht geradezu als offensichtlich ungenügend bezeichnet
werden kann. Die nach Angaben der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung
der Abschreibung von Fr. 136 000.-- in den Jahren 1968, 1969 und 1970
erzielten Bruttorenditen halten sich jedoch mit 7,35%, 7,53% und 7,80%
durchaus im Rahmen des Üblichen (vgl. BGE 98 I/b 265/66 Erw. 4 d). Die Höhe
der Bruttorendite und nicht jene der Nettorendite gibt aber in erster Linie
Aufschluss darüber, ob den Mietern ein zu günstiger Mietzins gewährt wurde.

    c) Die Beschwerdeführerin anerkennt, den Arbeitnehmern des
Vetropack-Konzerns in der Liegenschaft Hochfelden Mietzinsreduktionen
zu gewähren. Sie weist aber darauf hin, dass - wie sich aus den
Jahresrechnungen ergibt - die Stifterfirma den Ausfall, der durch diese
Reduktionen entsteht, jedes Jahr durch entsprechende Vergütungen an die
Stiftung kompensiert. Dank diesen Zuschüssen ist es der Stiftung möglich,
trotz den Mietzinsreduktionen eine genügende Bruttorendite auszuweisen. Die
Gewährung von Mietzinsreduktionen in Verbindung mit der Leistung von
entsprechenden Zuschüssen durch die Stifterfirma ist nicht zu beanstanden.

    d) Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Stiftung versucht hätte,
auf ihrer Liegenschaft in Hochfelden eine höhere Nettorendite zu
erzielen, statt sich mit dem erwähnten verhältnismässig geringen Ansatz
zufrieden zu geben, wenn die hier in Frage stehende Operation unterblieben
wäre. Entgegen der Ansicht des Regierungsrates darf aber nicht übersehen
werden, dass die Stifterfirma der Stiftung zwei Spezialzuwendungen für
Wohnungsverbilligung von zusammen Fr. 300 000.-- hat zukommen lassen. Die
Bindung dieser Zuwendungen an einen bestimmten Zweck war ohne weiteres
zulässig, war die Stifterfirma doch in keiner Weise verpflichtet,
die Zuwendungen vorzunehmen. Von der hier in Frage stehenden Operation
wurden somit ohnehin keine für die Personalvorsorge bestimmten Mittel
der Stiftung betroffen.

    Die Frage der Steuerfreiheit der beiden Spezialzuwendungen war,
nach dem oben ausgeführten, nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern
ausschliesslich von den zuständigen Steuerbehörden zu entscheiden. Im
vorliegenden Falle erübrigen sich deshalb Bemerkungen dazu.

    e) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Stiftung einen Teil
ihres Vermögens in Immobilien anlegt, die zu ermässigten Mietzinsen an
Arbeitnehmer der Stifterfirma und mit dieser verbundener anderer Firmen
vermietet werden, solange die aus der Mietzinsermässigung entstehenden
Ausfälle, wie im vorliegenden Falle, von der Stifterfirma gedeckt werden
(vgl. HELBLING, Personalfürsorge, S. 99). Der Stiftungszweck, wie er im
Reglement vom 29. Dezember 1928 präzisiert wird, lässt dies durchaus zu.

    f) Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass durch die in Frage
stehende Operation keine Mittel der Stiftung ihrem Zwecke entfremdet
worden sind. Die Aufsichtsbehörde hat deshalb zu Unrecht verlangt, dass
die Fr. 136 000.--auf den Fürsorgefonds zurückzuübertragen seien. Die
Beschwerde ist gutzuheissen.